{"status":"available","doknr":"OLD280735","ecli":"ECLI:DE:LGAC:2005:0422.65QS40.05.00","court":"Landgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-04-22","aktenzeichen":"65 Qs 40/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Bürgermeisters der Stadt I vom 07. April 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 11. März 2005 41 Gs 1026/05 –wird als unbegründet verworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n 2\n\nAuf Strafanzeige der Frau W vom 23. September 2004 hin hat die Staatsanwaltschaft Aachen Ermittlungen gegen unbekannt wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung aufgenommen. Mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht Aachen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen angeordnet, dass das Jugendamt der Stadt I die vollständigen Personalien und die Anschrift der Person(en) der Staatsanwaltschaft mitteilt, die das Jugendamt über die angebliche Misshandlung der Kinder der Anzeigeerstatterin informiert hatten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadt I vom 07. April 2005.\n\n 3\n\nDie gemäß § 304 Abs. 1, Abs. 2 StPO statthafte und zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Herausgabe der Personalien des/der Informanten/Informantin(en) gemäß § 73 Abs. 2 SGB X angeordnet. Danach ist auf richterliche Anordnung (§ 73 Abs. 3 SGB X) die Übermittlung von Sozialdaten nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB X, d.h. von Name, Anschrift, Geburtstag und Geburtsort, zur Durchführung eines Strafverfahrens unabhängig von der Bedeutung des Delikts und seiner Einordnung als Verbrechen oder Vergehen zulässig. Auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird inhaltlich Bezug genommen.\n\n 4\n\nDie Beschwerdebegründung gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Anmerkungen Anlass: Die Prüfung, ob die Mitteilung des Verdachts einer Kindesmisshandlung gegenüber dem Jugendamt ausreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen einer strafbaren Handlung beinhaltet, obliegt allein der Staatsanwaltschaft als der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und nicht dem Jugendamt. Der eine Mitteilung gegenüber dem Jugendamt machende Bürger kann davon ausgehen und darauf vertrauen, dass sowohl das Jugendamt als auch die Staatsanwaltschaft als Fachbehörde den Sachverhalt umfassend und sachkundig prüft, und dass folgenschwere Maßnahmen wie z.B. besondere strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen oder gar eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft nur nach sorgfältiger Prüfung eingeleitet wird.\n\n 5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.\n\n 6\n\nI4 I3 I2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280735","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2005-04-22/65-qs-40-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280735","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280735","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2005-04-22/65-qs-40-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280735","retrieved":"2026-07-09 02:54:54.090701+00:00"}}