{"status":"available","doknr":"OLD315210","ecli":"ECLI:DE:LGAC:1989:0731.7S264.88.00","court":"Landgericht Aachen","senate":null,"decided":"1989-07-31","aktenzeichen":"7 S 264/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das am 6. April 1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts\nJülich .................. unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert u\nnd wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.02.1988 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 97,5 % und die Beklagte zu 2,5 %.\n\n1\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n3\n\nDie Berufung ist zulässig; sie ist ansich statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet\nworden. Sie hat jedoch in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.\n\n4\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 971 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Finderlohn in der zuerkannten\nHöhe zu. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat der Kläger eine verlorene Sache gefunden und an sich\ngenommen im Sinne des § 965 Abs. 1 BGB.\n\n5\n\nDie Beklagte hatte den Radlader verloren. Insoweit geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, dass verloren gegangen\nbewegliche Sachen dann sind, wenn sie besitz-, \n\n6\n\naber nicht herrenlos sind (vgl. Quack in: Münchener Kommentar, 2. Auf. § 965 Rdnr. 3; Pickart in BGB - RGRK,\n12. Aufl., § 965 Rdnr. 2; Soergel-Mühl, BGB, 11. Aufl., § 965 Rdnr. 1). Im vorliegenden Fall hat die\nBeklagte keinen Besitz mehr an dem von einer Baustelle entwendeten, von einem Dieb über eine Strecke von ca. 2 km\ngefahrenen und schließlich umgekippt in der Rur zurückgelassenen Radlader. Die Beklagte war nämlich nicht\nmehr in der Lage, über diesen Radlader Sachherrschaft auszuüben. Dies war ihr deshalb unmöglich, weil es\nihr und ihren Bediensteten unbekannt war, wo sich der Radlader befand. Wer aber nicht weiß, wo sich eine bewegliche\nSache befindet, kann über diese keine Sachherrschaft ausüben (vgl. Quack, a.a.O., Rdnr. 10; Soergel-Mühl\na.a.O., Rdnr. 3). Die Dauer des Besitzverlustes spielt dabei keine entscheidende Rolle, sie ist allenfalls ein Indiz\ndafür, dass möglicherweise nur eine Lockerung des Besitzes vorliegt (vgl. Pickart, a.a.O., Rdnr. 4). Eine\nbloße Lockerung des Besitzes kann jedoch vorliegend nicht angenommen werden, weil die Beklagte nicht wusste, wo der\nRadlader sich befand, und auch nicht in der Lage war, diesen aufzuspüren\n\n7\n\nDass die Beklagte nicht in der Lage war, den Radlader aufzuspüren, ergibt sich daraus, dass der Dieb mit dem\nRadlader über öffentliche Straßen gefahren sein muss. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass der Radlader,\nder nicht mit Ketten, sondern mit Reifen ausgestattet war, keinerlei Spuren hinterlassen hat. Unter diesen Umständen\nist aber nicht ersichtlich, inwiefern es der Beklagten möglich gewesen sein sollte, den Radlader ausfindig zu\nmachen.\n\n8\n\nSoweit die Beklagte demgegenüber geltend macht, zur Fundstelle des Radladers in der Rur habe eine Spur geführt,\nist ihr Vorbringen unsubstantiiert. Die Beklagte hat nämlich nicht dazu Stellung genommen, inwiefern Spuren auf\nöffentlichen Straßen vorhanden gewesen sein sollen. Die von ihr vorgelegten Lichtbilder zeigen Spuren lediglich\nin einer Wiesenlandschaft.\n\n9\n\nDem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Polizei die Fahrtstrecke, die der Dieb mit dem Radlader\nzurückgelegt hat, rekonstruiert hat, wie sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte ergibt. Insoweit erscheint bereits\nfraglich, wie zuverlässig diese \n\n10\n\nRekonstruktion durch die Polizei überhaupt sein kann, da der Radlader auch nach dieser Rekonstruktion\nöffentliche Straßen benutzt hat und lediglich an einer Eisenbahnbrücke Glasscherben gefunden worden sind,\ndie auf einen Zusammenstoß \n\n11\n\ndes Radladers mit der Brücke schließen lassen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Polizei die\nFahrstrecken richtig rekonstruiert hat, so muss bedacht werden, dass die Polizei nicht nur den Ausgangsort dieser Strecke,\nnämlich den Ort des Diebstahles kannte, sondern auch den Fundort in der Rur und demgemäß nur eine Strecke\nrekonstruieren musste, die der Radlader von seinem Standort zu dem Fundort in der Rur zurückgelegt hat. \n\n12\n\nFür die Beklagte stellte sich die Situation jedoch anders dar, weil sie nur vom Standort ausgehen konnte, den Fundort\njedoch nicht kannte. Vom Standort des Radladers aus konnte der Dieb jedoch in verschiedene Richtungen über\nöffentliche Straßen gefahren sein. \n\n13\n\nDer Kläger hat den Radlader auch gefunden und an sich genommen, als er ihn in der Rur entdeckte und der Polizei den\nFundort mitteilte. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichtes Hamm im Urteil vom\n05.10.1978 (NJW 1979, 725, 726) an, wonach dann, wenn ein Ansichnehmen im eigentlichen Wortsinn der Natur der Sache oder\nden Umständen nach nicht möglich ist (bei dem vom OLG entschiedenen Fall handelte es sich um einen Bus),\ngenügt, wenn der Finder die Sicherstellung des entwendeten Kraftfahrzeuges veranlasst (ebenso Pickart a.a.O., Rdnr. 9;\nSoergel-Mühl, a.a.O., Rdnr. 3). Soweit demgegenüber von Quack (a.a.O., Rdnr. 14) eine abweichende Auffassung\nvertreten wird, insbesondere die Begründung des Besitzes durch den Finder, wobei das Element der Dauer erforderlich\nsei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Diese Auffassung ist nicht praxisgerecht, weil sie die Möglichkeit des\nFindens und Ansichnehmens im Sinne des § 965 Abs. 1 BGB auf derartige Sachen beschränkt, die ein Mensch ergreifen\nund von dem Fundort wegtragen kann, ohne fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine Beschränkung der Vorschriften\nüber den Fund in diesem Sinne ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen.\n\n14\n\nEinem Ansichnehmen durch den Kläger steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass nicht die Polizei den Radlader aus\nder Rur geborgen hat, sondern die Beklagte selbst. \n\n15\n\nDies lag ausweislich des Ermittlungsberichtes in der beigezogenen Ermittlungsakte daran, dass die Polizei eine\nGefährdung durch Auslaufen von Öl oder Diesel ausschloss, die Beklagte verständige und es dieser\nüberließ, wann sie den Radlader bergen wollte. Anders als in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall war vorliegend\nauch eine Bewachung des Radladers nicht erforderlich, da eine Entwendung des Radladers durch Dritte aus der Rur nicht zu\nerwarten stand. Der Kläger hatte mithin dadurch, das er der Polizei den Fundort mitteilte und diese die Beklagte\ninformierte, der Beklagten wieder den Besitz verschafft, weil die Beklagte nunmehr in der Lage war, den Radlader selbst\nzu bergen.\n\n16\n\nDer Finderlohn, welcher dem Kläger zusteht, bemisst sich nach § 971 Abs. 1 S. 2 BGB nach dem Wert der Sache und\nbeträgt bei einem Wert bis zu 1.000,-- DM 5 % dieses Wertes. Der Radlader hatte ausweislich des Gutachtens des\nSachverständigen Sturm bei Auffindung lediglich noch den Schrottwert, weil das Fahrzeug infolge des Umkippens in\nder Rur und des dadurch bedingten Wassereindringens so stark beschädigt war, dass die zu erwartenden Reparaturkosten\nden Zeitwert von 30.000,-- DM überstiegen. Die Kammer hat keine Bedenken, sich den ausführlichen und\nnachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen anzuschließen, die auch von den Parteien nicht\nangegriffen worden sind. Der Kläger kann daher 5 % von 455,-- DM, also 22,75 DM verlangen. Weitergehende Ansprüche\nstehen ihm dagegen nicht zu.\n\n17\n\nDer Zinsanspruch ergibt aus § 291 BGB.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 192 Abs. 1 ZPO.\n\n19\n\nBerufungsstreitwert: 920, - - DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315210","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/1989-07-31/7-s-264-88","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 965","ref_norm":"965","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 971","ref_norm":"971","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315210","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315210","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/1989-07-31/7-s-264-88","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315210","retrieved":"2026-07-09 03:47:32.853957+00:00"}}