{"status":"available","doknr":"OLD279386","ecli":"ECLI:DE:LBGHNRW:2005:0622.6T.A53.03T.00","court":"Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-22","aktenzeichen":"6t A 53/03.T","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Gegen den Beschuldigten wird wegen \nVerletzung seiner Berufspflichten auf einen Verweis erkannt. \n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beschuldigte. Die \nnotwendigen Auslagen des Beschuldigten werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt.\n\nDie Gebühr für das Berufungsverfahren wird auf 150,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer im Jahre 0000 geborene Beschuldigte erhielt die Approbation als Arzt mit Wirkung \nvom 00.00.0000. Er war von 0000 bis Ende 0000 als Facharzt für Augenheilkunde in eigener \nPraxis in I. niedergelassen. Während dieser Zeit war er zur vertragsärztlichen Tätigkeit \nzugelassen und am Ersatzkassenvertrag beteiligt. Seit Anfang 0000 ist er regelmäßig als \nPraxisvertreter in B. tätig.\n\n4\n\nAufgrund eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses beantragte die Antragstellerin, ein \nberufsgerichtliches Verfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen. Mit Beschluss vom 15. \nMai 2002 eröffnete das Berufsgericht das Verfahren antragsgemäß. Gleichzeitig erteilte es \nihm wegen Berufsvergehens einen Verweis und erlegte ihm eine Geldbuße in Höhe von 1.000 \nEuro auf. Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, gegen das Werbeverbot für Ärzte \nverstoßen zu haben,\n\n5\n\n\"indem er \n\n6\n\n- unter der Überschrift 'Neueröffnung einer chirurgischen \naugenärztlichen Abteilung' am 00.00.0000 sowohl in der 'S. Zeitung' \nals auch in der 'I. Allgemeinen Zeitung' eine Anzeige mit in Teilen \nberufswidriger Werbung veröffentlichte, \n \n- in der 'I. Allgemeinen Zeitung' vom 00.00.0000 (richtig: \n 00.00.0000) die Veröffentlichung eines Artikels über seine \närztliche Tätigkeit unter der Überschrift 'Künstliche Augenlinse sorgt \nfür Durchblick - Grauer Star: I. Arzt eröffnet chirurgische \nAbteilung' mit berufswidriger Werbung für seine ärztliche Tätigkeit \nals niedergelassener Augenarzt mindestens duldete, \n\n7\n\n- die Anzeige vom 00.00.0000 in der 'I. Allgemeinen \nZeitung' vom 00.00.0000 (richtig: 00.00.0000) - mit leicht \ngeändertem Inhalt wiederholte und (in derselben Zeitung vom \n 00.00.0000) einen Artikel unter der Überschrift 'Modernste \nTechnik; Neue augenärztliche Chirurgie-Abteilung' mit \nberufswidriger Werbung für seine Tätigkeit als niedergelassener \nAugenarzt mindestens duldete,\n\n8\n\nVerstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes NRW \n(HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2000, \nGVBl. NW 2000, 403 ff., § 27 Abs. 1 und 2 der Berufsordnung (BO) \nder Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 25. November 2000.\"\n\n9\n\nZur Begründung hat das Berufsgericht ausgeführt: Die Anzeigen des Beschuldigten sowie \ndie veröffentlichten Berichte über seine Praxis stellten in ihrer Gesamtheit eine berufswidrige \nWerbung dar. Die Anzeigen seien wegen der äußeren Aufmachung (Größe), der Art der \nPräsentation (aufdringliche, z.T. missverständliche Formulierung) und der Aufzählung \ndiverser Leistungen zeitgleich mit den ebenfalls werbenden Artikeln in demselben \nVeröffentlichungsorgan als überzogene Werbung anzusehen, die über das Maß notwendiger \nInformationen hinausgehe. Auch die beiden Artikel hätten eindeutig werbenden Charakter. \nBei der Auswahl der Maßnahme habe das Berufsgericht berücksichtigt, dass der Beschuldigte \nnicht vorbelastet sei; wegen der starken Werbewirkung müsse jedoch eine deutliche Sanktion \nerfolgen.\n\n10\n\nDer Beschuldigte beantragte fristgerecht mündliche Verhandlung. Die Hauptverhandlung \nfand am 6. November 2002 in Anwesenheit des Beschuldigten statt. Das Berufsgericht \nerkannte erneut auf einen Verweis und auf eine Geldbuße von 1.000, -- Euro. Es hielt eine \nVerletzung der Berufspflichten des Beschuldigten aus den in dem Beschluss vom 15. Mai \n2002 festgehaltenen Erwägungen und in demselben Umfang für gegeben und führte zusätzlich \naus: Die Einlassung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung verdeutliche, dass dieser die \nVeröffentlichung der Artikel entgegen seiner früheren Darstellung ausdrücklich genehmigt \nhabe.\n\n11\n\nMit seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend: Mit der Anzeige vom 00.00.0000 \nhabe er nur zutreffende Tatsachen verlautbart; der Rahmen sachlicher Information sei nicht \nüberschritten worden. In dem Hinweis auf IGEL-Leistungen liege kein Gewinnstreben. Das \nGegenteil sei der Fall. Er habe auf die mangelnde Erstattung kosmetischer Eingriffe durch die \nKrankenkasse und damit auf die Aussicht der Eigenzahlung hinweisen wollen. Die Größe der \nbeiden Anzeigen sei im Hinblick auf die regelmäßig durch Alter und Erkrankung \neingeschränkte Sehfähigkeit seiner Patienten gerechtfertigt. Es sei auch nicht unklar \ngeblieben, ob die \"chirurgische augenärztliche Abteilung\" als Teil seiner Praxis anzusehen \nsei. Aus dem Kontext ergebe sich deutlich, dass der Operationsraum sich in der Praxis des Dr. \nT. befinde. Der Hinweis \"Besuchen Sie mich demnächst im Internet\" entspreche einer \nzeitgemäßen, üblichen Kommunikationsart. \nDer Zeitungsartikel vom 00.00.0000 bereite Informationen journalistisch, nicht aber \nmarktschreierisch auf. Der Artikel mache den Leser mit einer Operationsmethode bekannt, die \nbundesweit bereits 400.000 mal jährlich - und nunmehr auch in der Nähe - angewendet werde. \nDer weitere Artikel vom 00.00.0000 enthalte eine Wiederholung, aber keine Neuerung \noder Verstärkung in der Aussage.\n\n12\n\nDer Beschuldigte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass eine \nVerletzung von Berufspflichten nicht vorliegt.\n\n14\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n15\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie trägt vor: Bereits die Anzeige vom 00.00.0000 in zwei Tageszeitungen stelle für \nsich allein eine berufsrechtswidrige Werbung dar. Die Überschrift \"Neueröffnung einer \nchirurgischen augenärztlichen Abteilung\" sei in mehrfacher Hinsicht missverständlich. So \nentstehe der Eindruck, der Beschuldigte sei auch Facharzt für Chirurgie (was durch den \nInternet-Hinweis \"ihr-k.chirurg.de\" unterstützt werde). Auch könne der Leser irrtümlich \nannehmen, der Beschuldigte habe eine eigene Abteilung eröffnet, in der Operationen \ndurchgeführt würden. Schließlich sei der Begriff \"Kosmetische Chirurgie\" missverständlich, \nda er auf ein eigenständiges Fachgebiet hindeute. Im Übrigen sei es ohnehin berufswidrig, mit \nbestimmten Leistungen eines ärztlichen Fachgebietes zu werben, die\nTeil des Fachgebietes seien. Auch die Anzeige vom 00.00.0000 sei nach Art und Umfang \nmarktschreierisch. Der Text zur Internetadresse des Beschuldigten stelle eine \nkommerzialisierte Präsentation dar. Auch in den beiden Zeitungsartikeln werde suggeriert, der \nBeschuldigte sei Facharzt für Chirurgie. Zudem enthielten diese ebenfalls unzulässige \nAnpreisungen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDie Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n\n19\n\nDer Beschuldigte hat durch die Veröffentlichung der beiden Anzeigen sowie durch die \nDuldung der beiden Zeitungsartikel seine Berufspflichten verletzt, indem er gegen das in der \nBerufsordnung (BO) geregelte Verbot berufswidriger Werbung verstoßen hat (§ 32 Satz 2 \nNr. 9 HeilBerG vom 9. Mai 2000, GV.NRW. S. 641, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. \nMärz 2005, GV.NRW S. 148, i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 3 BO der Ärztekammer Westfalen-\nLippe vom 25. November 2000 - BO a.F. - bzw. § 27 Abs. 3 Satz 1 BO vom 15. November \n2003 - BO n.F.). Der Senat kann offen lassen, ob wegen der Tatzeitpunkte ( 00.00.0000 und \n 00.00.0000) von der alten Berufsordnung oder wegen des Rechtsgedankens der \nMeistbegünstigung (vgl. § 2 Abs. 3 StGB) von der erst im Februar 2004 in Kraft getretenen \nneuen Berufsordnung auszugehen ist, durch die das Werberecht der Ärzte grundlegend neu \ngestaltet wurde (hierzu 1.). Denn bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise führt die \nfrühere Berufsordnung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu einer strengeren \nBeurteilung; vielmehr verbieten beide Fassungen eine berufswidrige Werbung (2.). Gegen \ndieses Verbot hat der Beschuldigte durch verschiedene irreführende Angaben in den Anzeigen \nund Zeitungsartikeln verstoßen (3).\n\n20\n\n1. Nach § 2 Abs. 3 StGB ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das \nGesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert wird. \nDer Senat hat erwogen, den in dieser Vorschrift angelegten Gedanken der \nMeistbegünstigung auch im Heilberufsrecht anzuwenden und die angeschuldigten \nTaten allein an der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen Lippe vom 15. No-\nvember 2003 (BO n.F.) zu messen. \n\n21\n\nNach der neueren disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist eine Regelung nach dem Meistbegünstigungsprinzip \nzwar nicht verfassungsrechtlich geboten. In Ansehung des Art. 3 Abs. 1 GG bedürfe \nes aber einer \"gewichtigen Veranlassung\", wenn auf die Anwendung dieser \nRegelung verzichtet werden soll. Ohne einen solchen wichtigen Grund käme es nach \nder Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts \"einer Vergewaltigung der \nmateriellen Gerechtigkeit nahe, wenn der Richter noch ein Gesetz anwenden \nmüsste, zu dessen Strenge der Gesetzgeber sich im Entstehungszeitpunkt nicht \nmehr bekennt.\"\n\n22\n\nVgl. im einzelnen Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 17. März 2004 - 1 D 23.03 -, BVerwGE \n120, 218 (225); Urteil vom 8. September 2004 - 1 D \n18.03 -, ZBR 2005, 91 (94); Urteil vom 23. Februar \n2005 - 1 D 13.04 -, Jurisdokument. \n\n23\n\nDiese Rechtsprechung dürfte auf die hier zu beurteilende berufsrechtliche Frage \nübertragbar sein. Die disziplinarrechtlichen Maßnahmezwecke (Reinigung und \nErziehung) sind nämlich weitgehend identisch mit den Zielen, die das (sonstige) \nBerufsrecht - auch dasjenige der Ärzte - verfolgt. Hinzu tritt, dass die Lockerung der \nWerbevorschriften durch die Berufsordnung vom 15. November 2003 dem schon \nseit langem erkannten Bedürfnis Rechnung trug, das Werberecht den verfassungs- \nund europarechtlichen Maßgaben anzupassen. Hierin liegt eine Parallele zur \nNeufassung der Regelung in § 14 Bundesdisziplinargesetz, die den Anlass für die \nEntwicklung der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ngesetzt hat. Die Absicht der Ärztekammer Westfalen-Lippe, das ärztliche \nWerberrecht im vorstehend dargelegten Sinne zu bereinigen, wird insbesondere \nbelegt durch die von der Ärztekammer herausgegebene Broschüre \"Arzt - Werbung - \nÖffentlichkeit 2003\", in der nach Darstellung der Rechtsprechung insbesondere des \nBundesverfassungsgerichts die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer vom \n10. September 2002 i.d.F. vom 12. August 2003 mit zusätzlichen Hinweisen und \nErläuterungen wiedergegeben wird. Die neugefassten Bestimmungen in der \nBerufsordnung 2003 gehen erklärtermaßen auf diese Beschlüsse der \nBundesärztekammer zurück \n\n24\n\n- vgl. Flenker, Westfälisches Ärzteblatt 2004, 12 -\n\n25\n\nund stimmen mit der Musterberufsordnung weitgehend überein. \n\n26\n\n2. Wendet man den Grundsatz der Meistbegünstigung an, so ist das mildeste \nGesetz nach dem „Grundsatz der strikten Alternativität\" dasjenige, das bei einem \nGesamtvergleich im konkreten Einzelfall nach dessen besonderen Umständen die \ndem Täter günstigste Beurteilung zulässt. \n\n27\n\nBGH, std. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 28. \nOktober 1999 - 4 StR 460/99 - NStZ 2000, 136.\n\n28\n\nVor diesem Hintergrund kann die aufgeworfene Frage letztlich offen bleiben, \ndenn die frühere - in bezug auf Werbevorschriften restriktivere - Fassung der \nBerufsordnung hat aus verfassungsrechtlichen Gründen teilweise keinen Bestand. \nSoweit sie in zulässiger Weise eine berufswidrige, insbesondere anpreisende, \nirreführende oder vergleichende Werbung verboten hat, ist sie wortgleich mit der \nNeufassung (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 BO a.F. und § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 BO \nn.F.), so dass im Ergebnis nicht entschieden werden muss, welche der beiden \nFassungen zur Anwendung kommt.\n\n29\n\nGemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BO a.F. waren dem Arzt sachliche Informationen über \nseine Berufstätigkeit gestattet; berufswidrige Werbung war untersagt (§ 27 Abs. 1 \nSatz 3 BO). Berufwidrig war nach § 27 Abs. 1 Satz 4 BO a.F. insbesondere eine \nanpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Für Praxisschilder, \nAnzeigen, Verzeichnisse, Patienteninformationen in Praxisräumen und öffentlich \nabrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen verwies § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BO a.F. hinsichtlich Form, Inhalt und Umfang auf die Grundsätze des Kapitels \nD I Nrn. 1-6 der BO a.F. Die hier in Betracht kommende Nr. 3 (Anzeigen) lautete:\n\n30\n\n\"(1) Anzeigen über die Niederlassung oder Zulassung dürfen nur in \nZeitungen erfolgen. Sie dürfen außer der Anschrift der Praxis nur die für die \nPraxisbeschilderung gestatteten Angaben enthalten und nur dreimal in der \ngleichen Zeitung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zur \nBekanntgabe der Niederlassung oder der Aufnahme der Vertragsarztpraxis \nveröffentlicht werden.\n\n31\n\n(2) Im übrigen sind Anzeigen in den Zeitungen nur bei Praxisaufgabe, \nPraxisübergabe, längerer Abwesenheit von der Praxis oder Krankheit sowie \nbei der Verlegung der Praxis und bei der Änderung der Sprechstundenzeit \noder der Fernsprechnummer gestaltet. Derartige Anzeigen dürfen aus diesem \nAnlass höchstens dreimal veröffentlicht werden.\n\n32\n\n(3) Form und Inhalt dieser Zeitungsanzeigen müssen sich nach den \nörtlichen Gepflogenheiten richten.\n\n33\n\n(4) Ärztinnen und Ärzte, welche sich zu einem zugelassenen \nPraxisverbund (Kapitel D II Nr. 11) zusammengeschlossen haben, dürfen dies \nals Verbund in Zeitungsanzeigen bis zu dreimal bekanntgeben.\"\n\n34\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Werbeverbote \nfür Ärzte grundsätzlich gerechtfertigt, sie dürfen aber nicht in unverhältnismäßiger Weise in \ndas Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen. Dies ist hier in bezug auf \ndie zuletzt genannte Regelung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BO a.F. i.V.m. Kapitel D I Nr. 3 BO a.F.) \nder Fall; die Bestimmung ist unwirksam und kann daher als Grundlage für eine \nBerufspflichtverletzung des Beschuldigten nicht herangezogen werden. Demgegenüber ist das \nVerbot berufswidriger Werbung (§ 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 BO a.F., wortgleich mit § 27 Abs. \n3 Satz 1 und 2 BO n.F.) verfassungsrechtlich unbedenklich. \n\n35\n\nDas Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen. Es soll das \nVertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte \nUntersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die \närztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an \nmedizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer \ngesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor, die einträte, \nwenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich \nsind. \n\n36\n\nDem Arzt ist allerdings nicht jede, sondern lediglich solche Werbung verboten, die keine \ninteressengerechte und sachangemessene Information darstellt. Dem Arzt ist neben der auf \nseiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen \nmit werbendem Charakter unbenommen: Er darf rechtmäßig erworbene Titel führen, seine \nTätigkeit z.B. durch ein Praxisschild nach außen kundtun und auch durch Zeitungsanzeigen \nwerben, sofern diese nicht nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirken. \n\n37\n\nBVerfG, std. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 18. \nFebruar 2002 - 1 BvR 1644/01 - Tierarztwerbung -, \nNJW 2002, 3091; Beschluss vom 26. August 2003 - \n1 BvR 1003/02 - Zahnarztwerbung im Internet und in \nden Gelben Seiten -, NJW 2003, 3470; Beschluss \nvom 29. April 2004 - 1 BvR 649/04 - \nZahnarztwerbung in Tageszeitung -, NJW 2004, \n2659; ebenso BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - I \nZR 167/01 - Internetwerbung eines Zahnarztes -, \nNJW 2004, 440.\n\n38\n\nIn Bezug auf - auch hier in Frage stehende - Veröffentlichungen in der Presse ist die \nwesentliche Rolle zu beachten, welche die Presse in einer demokratischen Gesellschaft erfüllt; \nes ist ihre Aufgabe, Informationen und Ideen über alle Fragen öffentlichen Interesses \nmitzuteilen. Standesregeln zum Werbeverbot dürfen im Übrigen nicht so ausgelegt werden, \ndass Ärzten die unverhältnismäßige Last einer inhaltlichen Kontrolle von \nPresseveröffentlichungen auferlegt wird.\n\n39\n\nEGMR, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 37928/97 \n(Stambuk/Deutschland), NJW 2003, 497 (499).\n\n40\n\nVorschriften, die - wie hier Kapitel D I Nr. 3 BO a.F. - die Arztwerbung derart restriktiv \neinschränken, dass sie nur anlassbezogene Werbung (bei Niederlassung, Praxisaufgabe usw.) \nerlauben und zudem bestimmte Medien vollkommen ausschließen (z.B. persönliche Schreiben \noder den Rundfunk) sind verfassungswidrig. Berufliche Werbung bedarf keiner besonderen \nAnlässe.\n\n41\n\nBVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2002, \na.a.O., S. 3092 f., zur vergleichbaren Regelung in § \n14 BO für Tierärzte in Nordrhein-Westfalen.\n\n42\n\nDen Fachgerichten obliegt es, die Grenze zwischen erlaubten und verbotenen \nHandlungsformen - unter Abwägung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit mit der \nSicherung des Werbeverbots - im Einzelfall zu ziehen. \n\n43\n\nBVerfG, std. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 26. \nSeptember 2003 - 1 BvR 1608/02 - Werbung für eine \nzahnärztliche Klinik -, NJW 2003, 3472. \n\n44\n\n3. In Anwendung dieser Maßgaben hält der Senat die vom Bundesverfassungsgericht \naufgezeigten Grenzen bei den beiden Anzeigen und den Zeitungsartikeln wegen der \nVerwendung verschiedener irreführender Angaben für überschritten. \n\n45\n\na) Der in den beiden Anzeigen enthaltene Hinweis auf die \"Neueröffnung einer \nchirurgischen augenärztlichen Abteilung\" ist insofern irreführend, als der \nunzutreffende Eindruck erweckt wird, der Beschuldigte biete nunmehr in seinen \neigenen Praxisräumen (F.----straße 12) auch chirurgische Leistungen an. Dass diese \nin Wirklichkeit in den Praxisräumen des Dr. T. , L. -T. -Straße, erfolgen, \nergibt sich lediglich aus dem Zeitungsartikel vom 00.00.0000; ausdrücklich falsch \nist demgegenüber die Darstellung in dem Artikel vom 00.00.0000(\"...eröffnete in \nseiner Praxis an der F.----straße diese operative Abteilung und stattete sie mit \nmodernsten Geräten aus.\"). Der Senat sieht allerdings durch die irreführende \nOrtsangabe allein noch nicht die Grenze zu einem ahndungswürdigen beruflichen \nUnrechtsverhalten als überschritten an. Hierbei hat er sich auch von der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts leiten lassen, wonach - ebenso wie \nnach der Konzeption der neuen Berufsordnung - die \"Beweislast\" für die Annahme \neiner verbotenen Werbung bei der Ärztekammer liegt. Versteht man mit dem \nBundesverfassungsgericht das Werbeverbot als Ausnahme von der erlaubten Regel, \nso bedarf es der Feststellung, dass die durch ein Werbeverbot geschützten \nGemeinwohlbelange im Einzelfall tatsächlich gefährdet sind.\n\n46\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom \n18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 -, NJW 2002,\n3091, 3092.\n\n47\n\nAnhaltspunkte dafür, warum ein möglicher Irrtum der Adressaten über den Ort der vom \nBeschuldigten angebotenen ambulanten Behandlung die Gesundheit der Bevölkerung oder \ndas Vertrauen der Patienten in die Ärzteschaft gefährden könnte, sind jedoch schwerlich \nerkennbar. Denn aus Patientensicht ist die - inhaltlich zutreffende - Information über eine \nambulante Behandlungsmöglichkeit vor Ort von Interesse, nicht aber der genaue \nBehandlungsort, den er gegebenenfalls erfragen kann und der hier zudem in unmittelbarer \nNähe zu der Praxis des Beschuldigten lag. \n\n48\n\nb) Darüber hinaus bewertet der Senat auch den Hinweis auf die Neueröffnung \neiner \"Abteilung\", der in den Überschriften beider Anzeigen und beider \nZeitungsartikel enthalten ist (\"chirurgischen augenärztlichen Abteilung\", \n\"chirurgischen Abteilung\", \"augenärztliche Chirurgie-Abteilung\") als irreführend, weil \ndieser aus dem Krankenhausrecht entlehnte Begriff (vgl. nur § 9 Abs. 2 Nr. 6 KHG, § \n13 Abs. 2 BPflV oder § 36 Abs. 2 KHG NRW den unzutreffenden Eindruck erwecken \nkonnte, der Beschuldigte verfüge neuerdings über eine Belegabteilung in einem \nKrankenhaus. Insoweit kann auch durchaus eine durch den fehlerhaft verwendeten \nAusdruck hervorgerufene Gefährdung des Patientenwohls angenommen werden, \ndenn \"Abteilung\" suggeriert bei dem unbefangenen Leser eine - in Wirklichkeit nicht \nvorhandene - organisatorische Einbindung in eine Krankenhausstruktur und \nverspricht damit eine größere Sicherheit als eine ambulante Behandlung in einer \nArztpraxis bieten kann. \n\n49\n\nc) Entgegen der Aufffassung der Antragstellerin erweckt die in beiden Anzeigen \nmehrfach verwendete Formulierung \"chirurgisch\" aber auch bei einem medizinischen Laien \nnicht die Vorstellung, der werbende Arzt sei zugleich Facharzt für Chirurgie. Hiergegen \nspricht nicht nur der übliche Sprachgebrauch, in dem \"chirurgisch\" allgemein mit \"operativen \nEingriffen\" gleichgesetzt wird, sondern vor allem der Zusammenhang mit der in beiden \nAnzeigen hervorgehobenen korrekten Angabe \"Augenarzt Dr. med. ... Facharzt für \nAugenheilkunde\" (Kursivschrift nicht im Original). \n\n50\n\nd) Die Formulierung \"Kosmetische Chirurgie\" ist zwar ebenfalls missverständlich, da \nnicht deutlich wird, dass der Beschuldigte, wie er in der Hauptverhandlung erläutert hat, sein \nAngebot ausschließlich auf ästhetische Korrekturen am Augenlid beschränkt. Aus den \nvorgenannten Gründen (allgemeiner Sprachgebrauch, korrekte Wiedergabe der \nFacharztbezeichnung, erforderliche Feststellung einer Gemeinwohlgefährdung) vermag der \nSenat insoweit aber letztlich ebenfalls noch keine irreführende Werbung zu bejahen.\n\n51\n\nVgl. auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003, \na.a.O., Seite 442, wonach ein Arzt, der lediglich \nseine Schwerpunktbereiche benennt, sich nicht \nzugleich einer besonderen rechtsförmlich \nerworbenen Qualifikation berühmt. \n\n52\n\ne) Ebensowenig hält der Senat die Formulierung \"Neben meinen allgemeinen Leistungen \nals Augenarzt biete ich Ihnen zusätzlich...\" für unklar, denn sie suggeriert nicht, dass jede \nInanspruchnahme der angebotenen Leistungen - insbesondere auch der privat zu zahlenden \n\"Individuellen Gesundheitsleistungen\", sog. IGEL-Leistungen - eine Inanspruchnahme \nallgemeiner augenärztlicher Leistungen voraussetzt. \n\n53\n\nf) Eine anpreisende Werbung ist nicht gegeben. Zwar fallen beide Anzeigen schon ihrer \näußeren Gestaltung nach wegen ihrer Größe (ca. 13x15 cm) und ihres Layouts deutlich auf \n(schwarz unterlegte Flächen, verschiedene Schriftgrößen, Gestaltung in der Art eines \nHandzettels durch Umrandung mit einer durchbrochenen Linie mit Scherensymbol). Dies \nallein genügt jedoch noch nicht für die Annahme einer anpreisenden Werbung, wobei der \nSenat ausdrücklich offen lässt, wann die Größe einer Anzeige die Grenze zur berufwidrigen \nWerbung überschreitet, insbesondere ob dies erst bei einer \"eigenen Zeitungsbeilage\" \nanzunehmen ist, wie sie in der bereits genannten Broschüre \"Arzt - Werbung - Öffentlichkeit\" \n(S. 7) als Beispiel für eine berufswidrige Werbung genannt wird. \n\n54\n\ng) Die angegebene Internetadresse - www.ihr-k-chirurg.de -, hält sich (noch) in \nden Grenzen einer erlaubten Sympathiewerbung,\n\n55\n\nvgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 1 ZR \n167/01 -, NJW 2004, 440, (443) \n\n56\n\nindem sie eine - auch in der geschäftlichen Korrespondenz nicht unübliche - Wendung zur \npersönlichen Ansprache des Adressaten (\"Ihr...\") benutzt. \n\n57\n\nh) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es auch nicht generell berufswidrig, \nmit bestimmten Leistungen eines ärztlichen Fachgebietes - wie hier mit IGEL-Leistungen \noder ambulanten Operationen - zu werben, die Teil des Fachgebietes sind. Wie bereits \ndargelegt darf der Arzt berufsbezogen und sachangemessen auch ohne besondere Anlässe \nwerben. Hierzu gehört auch die Wiedergabe einzelner Behandlungsleistungen, sofern die \ngewählten Formulierungen informativ und sachlich sind. Für Laien verständliche \nUmschreibungen medizinischer Fachausdrücke sind hierbei ebenfalls zulässig. \n\n58\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. September 2003, \na.a.O., Seite 3473.\n\n59\n\nDer Arzt befriedigt mit derartigen Hinweisen auf seine Behandlungsleistungen ein \nvorhandenes, an ihn herangetragenes Informationsinteresse.\n\n60\n\nBGH, Urteil vom 9. Oktober 2003, a.a.O., Seite \n441; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Januar \n2002 - 1 BvR 1147/01 - Bezeichnung eines \nKlinikarztes als \"Spezialist\" -, NJW 2002, 1331.\n\n61\n\nDerartige Hinweise auf besondere Angebote sind nach neuer Rechtslage im \nSinne der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten auch ausdrücklich erlaubt ( § 27 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 3 BO n.F.). \n\n62\n\ni) Mit Ausnahme der genannten irreführenden Angaben halten sich die beiden Artikel im \nÜbrigen noch im Rahmen zulässiger Werbung. Im Vordergrund der journalistisch \naufbereiteten Texte steht jeweils eine sachliche Information über die Kataraktbehandlung. Der \nLeser erfährt ausserdem, dass der Beschuldigte diese Operation nun auch vor Ort anbietet. \nWeitere Leistungen des Beschuldigten werden in dem Artikel vom 00.00.0000 nur kurz \nam Ende, in knapper sachlicher Form erwähnt. Auch die in dem Artikel vom 00.00.0000 \nverwendeten Formulierungen \"modernste Technik\", \"modernsten Geräten\" und auf dem \n\"neuesten Stand der Technik\" überschreiten trotz des wiederholten Gebrauchs des Superlativs \nnoch nicht den Rahmen zulässiger Werbung. Sie beziehen sich auf die sachliche Ausstattung \nder Praxisräume und heben nicht die eigenen Leistungen des Beschuldigten - insbesondere \nauch nicht gegenüber den Leistungen anderer - in einer Weise hervor, die als anpreisend oder \nvergleichend beurteilt werden müsste. \n\n63\n\nAls berufsgerichtliche Maßnahme hält der Senat insgesamt die Verhängung eines \nVerweises nach § 60 Abs. 1 b HeilBerG für ausreichend. Zu sanktionieren ist allein die \nirreführende Werbung durch die mehrfache Verwendung des Begriffs \"Abteilung\". Die \nweitere irreführende Angabe in bezug auf den Behandlungsort bezieht sich aus Patientensicht \n- wie dargelegt - auf einen eher unwichtigen Umstand und rechtfertigt keine berufsrechtliche \nMaßnahme. Der verhängte Verweis genügt, um die von dem bislang berufsrechtlich nicht \nvorgeahndeten Beschuldigten begangene Berufspflichtverletzung zu ahnden und ihn künftig \nzur Beachtung der Berufspflichten, namentlich im Bereich der Werbung, anzuhalten. Der \nSenat hat hierbei auch zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, dass dieser nicht mehr in \neigener Praxis tätig ist. \n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 108 HeilberG. \n\n65\n\nDas Urteil ist seit der Verkündung rechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/landesberufsgericht-heilberufe-nrw/2005-06-22/6t-a-53-03-t","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/landesberufsgericht-heilberufe-nrw/2005-06-22/6t-a-53-03-t","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279386","retrieved":"2026-07-09 02:53:05.245845+00:00"}}