{"status":"available","doknr":"OLD279384","ecli":"ECLI:DE:LBGHNRW:2005:0622.13T.A53.03T.00","court":"Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-22","aktenzeichen":"13t A 53/03.T","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Gegen den Beschuldigten wird \nwegen Verletzung seiner Berufspflichten auf einen Verweis erkannt. \n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beschuldigte. Die \nnotwendigen Auslagen des Beschuldigten werden zur Hälfte der Staatskasse \nauferlegt.\n\nDie Gebühr für das Berufungsverfahren wird auf 150,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer im Jahre 0000 geborene Beschuldigte erhielt die Approbation als Arzt mit \nWirkung vom 00.00.0000. Er war von 0000 bis Ende 0000 als Facharzt für \nAugenheilkunde in eigener Praxis in I. niedergelassen. Während dieser Zeit war \ner zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen und am Ersatzkassenvertrag beteiligt. \nSeit Anfang 0000 ist er regelmäßig als Praxisvertreter in B. tätig.\n\n4\n\nAufgrund eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses beantragte die \nAntragstellerin, ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Beschuldigten zu \neröffnen. Mit Beschluss vom 15. Mai 2002 eröffnete das Berufsgericht das Verfahren \nantragsgemäß. Gleichzeitig erteilte es ihm wegen Berufsvergehens einen Verweis \nund erlegte ihm eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro auf. Dem Beschuldigten \nwurde zur Last gelegt, gegen das Werbeverbot für Ärzte verstoßen zu haben,\n\n5\n\n\"indem er \n\n6\n\n- unter der Überschrift 'Neueröffnung einer chirurgischen \naugenärztlichen Abteilung' am 00.00.0000 sowohl in der 'S. \nZeitung' als auch in der 'I. Allgemeinen Zeitung' eine Anzeige \nmit in Teilen berufswidriger Werbung veröffentlichte, \n \n- in der 'I. Allgemeinen Zeitung' vom 00.00.0000 (richtig: \n 00.00.0000) die Veröffentlichung eines Artikels über seine \närztliche Tätigkeit unter der Überschrift 'Künstliche Augenlinse \nsorgt für Durchblick - Grauer Star: I. Arzt eröffnet \nchirurgische Abteilung' mit berufswidriger Werbung für seine \närztliche Tätigkeit als niedergelassener Augenarzt mindestens \nduldete, \n\n7\n\n- die Anzeige vom 00.00.0000 in der 'I. Allgemeinen \nZeitung' vom 00.00.0000 (richtig: 00.00.0000) - mit leicht \ngeändertem Inhalt wiederholte und (in derselben Zeitung vom \n 00.00.0000) einen Artikel unter der Überschrift 'Modernste \nTechnik; Neue augenärztliche Chirurgie-Abteilung' mit \nberufswidriger Werbung für seine Tätigkeit als niedergelassener \nAugenarzt mindestens duldete,\n\n8\n\nVerstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes NRW \n(HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai \n2000, GVBl. NW 2000, 403 ff., § 27 Abs. 1 und 2 der \nBerufsordnung (BO) der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 25. \nNovember 2000.\"\n\n9\n\nZur Begründung hat das Berufsgericht ausgeführt: Die Anzeigen des \nBeschuldigten sowie die veröffentlichten Berichte über seine Praxis stellten in ihrer \nGesamtheit eine berufswidrige Werbung dar. Die Anzeigen seien wegen der äußeren \nAufmachung (Größe), der Art der Präsentation (aufdringliche, z.T. missverständliche \nFormulierung) und der Aufzählung diverser Leistungen zeitgleich mit den ebenfalls \nwerbenden Artikeln in demselben Veröffentlichungsorgan als überzogene Werbung \nanzusehen, die über das Maß notwendiger Informationen hinausgehe. Auch die \nbeiden Artikel hätten eindeutig werbenden Charakter. Bei der Auswahl der \nMaßnahme habe das Berufsgericht berücksichtigt, dass der Beschuldigte nicht \nvorbelastet sei; wegen der starken Werbewirkung müsse jedoch eine deutliche \nSanktion erfolgen.\n\n10\n\nDer Beschuldigte beantragte fristgerecht mündliche Verhandlung. Die \nHauptverhandlung fand am 6. November 2002 in Anwesenheit des Beschuldigten \nstatt. Das Berufsgericht erkannte erneut auf einen Verweis und auf eine Geldbuße \nvon 1.000, -- Euro. Es hielt eine Verletzung der Berufspflichten des Beschuldigten \naus den in dem Beschluss vom 15. Mai 2002 festgehaltenen Erwägungen und in \ndemselben Umfang für gegeben und führte zusätzlich aus: Die Einlassung des \nBeschuldigten in der Hauptverhandlung verdeutliche, dass dieser die \nVeröffentlichung der Artikel entgegen seiner früheren Darstellung ausdrücklich \ngenehmigt habe.\n\n11\n\nMit seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend: Mit der Anzeige vom \n 00.00.0000 habe er nur zutreffende Tatsachen verlautbart; der Rahmen \nsachlicher Information sei nicht überschritten worden. In dem Hinweis auf IGEL-\nLeistungen liege kein Gewinnstreben. Das Gegenteil sei der Fall. Er habe auf die \nmangelnde Erstattung kosmetischer Eingriffe durch die Krankenkasse und damit auf \ndie Aussicht der Eigenzahlung hinweisen wollen. Die Größe der beiden Anzeigen sei \nim Hinblick auf die regelmäßig durch Alter und Erkrankung eingeschränkte \nSehfähigkeit seiner Patienten gerechtfertigt. Es sei auch nicht unklar geblieben, ob \ndie \"chirurgische augenärztliche Abteilung\" als Teil seiner Praxis anzusehen sei. Aus \ndem Kontext ergebe sich deutlich, dass der Operationsraum sich in der Praxis des \nDr. T. befinde. Der Hinweis \"Besuchen Sie mich demnächst im Internet\" \nentspreche einer zeitgemäßen, üblichen Kommunikationsart. \nDer Zeitungsartikel vom 00.00.0000 bereite Informationen journalistisch, nicht aber \nmarktschreierisch auf. Der Artikel mache den Leser mit einer Operationsmethode \nbekannt, die bundesweit bereits 400.000 mal jährlich - und nunmehr auch in der \nNähe - angewendet werde. Der weitere Artikel vom 00.00.0000 enthalte eine \nWiederholung, aber keine Neuerung oder Verstärkung in der Aussage.\n\n12\n\nDer Beschuldigte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass eine \nVerletzung von Berufspflichten nicht vorliegt.\n\n14\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n15\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie trägt vor: Bereits die Anzeige vom 00.00.0000 in zwei Tageszeitungen \nstelle für sich allein eine berufsrechtswidrige Werbung dar. Die Überschrift \n\"Neueröffnung einer chirurgischen augenärztlichen Abteilung\" sei in mehrfacher \nHinsicht missverständlich. So entstehe der Eindruck, der Beschuldigte sei auch \nFacharzt für Chirurgie (was durch den Internet-Hinweis \"ihr-k.chirurg.de\" unterstützt \nwerde). Auch könne der Leser irrtümlich annehmen, der Beschuldigte habe eine \neigene Abteilung eröffnet, in der Operationen durchgeführt würden. Schließlich sei \nder Begriff \"Kosmetische Chirurgie\" missverständlich, da er auf ein eigenständiges \nFachgebiet hindeute. Im Übrigen sei es ohnehin berufswidrig, mit bestimmten \nLeistungen eines ärztlichen Fachgebietes zu werben, die\nTeil des Fachgebietes seien. Auch die Anzeige vom 00.00.0000 sei nach Art und \nUmfang marktschreierisch. Der Text zur Internetadresse des Beschuldigten stelle \neine kommerzialisierte Präsentation dar. Auch in den beiden Zeitungsartikeln werde \nsuggeriert, der Beschuldigte sei Facharzt für Chirurgie. Zudem enthielten diese \nebenfalls unzulässige Anpreisungen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDie Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n\n19\n\nDer Beschuldigte hat durch die Veröffentlichung der beiden Anzeigen sowie \ndurch die Duldung der beiden Zeitungsartikel seine Berufspflichten verletzt, indem er \ngegen das in der Berufsordnung (BO) geregelte Verbot berufswidriger Werbung \nverstoßen hat (§ 32 Satz 2 Nr. 9 HeilBerG vom 9. Mai 2000, GV.NRW. S. 641, zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 1. März 2005, GV.NRW S. 148, i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz \n3 BO der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 25. November 2000 - BO a.F. - bzw. § \n27 Abs. 3 Satz 1 BO vom 15. November 2003 - BO n.F.). Der Senat kann offen \nlassen, ob wegen der Tatzeitpunkte ( 00.00.0000 und 00.00.0000) von der alten \nBerufsordnung oder wegen des Rechtsgedankens der Meistbegünstigung (vgl. § 2 \nAbs. 3 StGB) von der erst im Februar 2004 in Kraft getretenen neuen \nBerufsordnung auszugehen ist, durch die das Werberecht der Ärzte grundlegend neu \ngestaltet wurde (hierzu 1.). Denn bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise \nführt die frühere Berufsordnung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu einer \nstrengeren Beurteilung; vielmehr verbieten beide Fassungen eine berufswidrige \nWerbung (2.). Gegen dieses Verbot hat der Beschuldigte durch verschiedene \nirreführende Angaben in den Anzeigen und Zeitungsartikeln verstoßen (3).\n\n20\n\n1. Nach § 2 Abs. 3 StGB ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das \nGesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert wird. \nDer Senat hat erwogen, den in dieser Vorschrift angelegten Gedanken der \nMeistbegünstigung auch im Heilberufsrecht anzuwenden und die angeschuldigten \nTaten allein an der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen Lippe vom 15. No-\nvember 2003 (BO n.F.) zu messen. \n\n21\n\nNach der neueren disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist eine Regelung nach dem Meistbegünstigungsprinzip \nzwar nicht verfassungsrechtlich geboten. In Ansehung des Art. 3 Abs. 1 GG bedürfe \nes aber einer \"gewichtigen Veranlassung\", wenn auf die Anwendung dieser \nRegelung verzichtet werden soll. Ohne einen solchen wichtigen Grund käme es nach \nder Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts \"einer Vergewaltigung der \nmateriellen Gerechtigkeit nahe, wenn der Richter noch ein Gesetz anwenden \nmüsste, zu dessen Strenge der Gesetzgeber sich im Entstehungszeitpunkt nicht \nmehr bekennt.\"\n\n22\n\nVgl. im einzelnen Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 17. März 2004 - 1 D 23.03 -, BVerwGE \n120, 218 (225); Urteil vom 8. September 2004 - 1 D \n18.03 -, ZBR 2005, 91 (94); Urteil vom 23. Februar \n2005 - 1 D 13.04 -, Jurisdokument. \n\n23\n\nDiese Rechtsprechung dürfte auf die hier zu beurteilende berufsrechtliche Frage \nübertragbar sein. Die disziplinarrechtlichen Maßnahmezwecke (Reinigung und \nErziehung) sind nämlich weitgehend identisch mit den Zielen, die das (sonstige) \nBerufsrecht - auch dasjenige der Ärzte - verfolgt. Hinzu tritt, dass die Lockerung der \nWerbevorschriften durch die Berufsordnung vom 15. November 2003 dem schon \nseit langem erkannten Bedürfnis Rechnung trug, das Werberecht den verfassungs- \nund europarechtlichen Maßgaben anzupassen. Hierin liegt eine Parallele zur \nNeufassung der Regelung in § 14 Bundesdisziplinargesetz, die den Anlass für die \nEntwicklung der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ngesetzt hat. Die Absicht der Ärztekammer Westfalen-Lippe, das ärztliche \nWerberrecht im vorstehend dargelegten Sinne zu bereinigen, wird insbesondere \nbelegt durch die von der Ärztekammer herausgegebene Broschüre \"Arzt - Werbung - \nÖffentlichkeit 2003\", in der nach Darstellung der Rechtsprechung insbesondere des \nBundesverfassungsgerichts die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer vom \n10. September 2002 i.d.F. vom 12. August 2003 mit zusätzlichen Hinweisen und \nErläuterungen wiedergegeben wird. Die neugefassten Bestimmungen in der \nBerufsordnung 2003 gehen erklärtermaßen auf diese Beschlüsse der \nBundesärztekammer zurück \n\n24\n\n- vgl. Flenker, Westfälisches Ärzteblatt 2004, 12 -\n\n25\n\nund stimmen mit der Musterberufsordnung weitgehend überein. \n\n26\n\n2. Wendet man den Grundsatz der Meistbegünstigung an, so ist das mildeste \nGesetz nach dem „Grundsatz der strikten Alternativität\" dasjenige, das bei einem \nGesamtvergleich im konkreten Einzelfall nach dessen besonderen Umständen die \ndem Täter günstigste Beurteilung zulässt. \n\n27\n\n \n \n \n \n \n BGH, std. Rspr., vgl. nur \nBeschluss vom 28. Oktober 1999 - 4 StR 460/99 - \nNStZ 2000, 136.\n\n28\n\nVor diesem Hintergrund kann die aufgeworfene Frage letztlich offen bleiben, \ndenn die frühere - in bezug auf Werbevorschriften restriktivere - Fassung der \nBerufsordnung hat aus verfassungsrechtlichen Gründen teilweise keinen Bestand. \nSoweit sie in zulässiger Weise eine berufswidrige, insbesondere anpreisende, \nirreführende oder vergleichende Werbung verboten hat, ist sie wortgleich mit der \nNeufassung (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 BO a.F. und § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 BO \nn.F.), so dass im Ergebnis nicht entschieden werden muss, welche der beiden \nFassungen zur Anwendung kommt.\n\n29\n\nGemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BO a.F. waren dem Arzt sachliche Informationen über \nseine Berufstätigkeit gestattet; berufswidrige Werbung war untersagt (§ 27 Abs. 1 \nSatz 3 BO). Berufwidrig war nach § 27 Abs. 1 Satz 4 BO a.F. insbesondere eine \nanpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Für Praxisschilder, \nAnzeigen, Verzeichnisse, Patienteninformationen in Praxisräumen und öffentlich \nabrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen verwies § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BO a.F. hinsichtlich Form, Inhalt und Umfang auf die Grundsätze des Kapitels \nD I Nrn. 1-6 der BO a.F. Die hier in Betracht kommende Nr. 3 (Anzeigen) lautete:\n\n30\n\n\"(1) Anzeigen über die Niederlassung oder Zulassung dürfen nur in \nZeitungen erfolgen. Sie dürfen außer der Anschrift der Praxis nur die für die \nPraxisbeschilderung gestatteten Angaben enthalten und nur dreimal in der \ngleichen Zeitung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zur \nBekanntgabe der Niederlassung oder der Aufnahme der Vertragsarztpraxis \nveröffentlicht werden.\n\n31\n\n(2) Im übrigen sind Anzeigen in den Zeitungen nur bei Praxisaufgabe, \nPraxisübergabe, längerer Abwesenheit von der Praxis oder Krankheit sowie \nbei der Verlegung der Praxis und bei der Änderung der Sprechstundenzeit \noder der Fernsprechnummer gestaltet. Derartige Anzeigen dürfen aus diesem \nAnlass höchstens dreimal veröffentlicht werden.\n\n32\n\n(3) Form und Inhalt dieser Zeitungsanzeigen müssen sich nach den \nörtlichen Gepflogenheiten richten.\n\n33\n\n(4) Ärztinnen und Ärzte, welche sich zu einem zugelassenen \nPraxisverbund (Kapitel D II Nr. 11) zusammengeschlossen haben, dürfen dies \nals Verbund in Zeitungsanzeigen bis zu dreimal bekanntgeben.\"\n\n34\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind \nWerbeverbote für Ärzte grundsätzlich gerechtfertigt, sie dürfen aber nicht in \nunverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) \neingreifen. Dies ist hier in bezug auf die zuletzt genannte Regelung (§ 27 Abs. 1 Satz \n2 BO a.F. i.V.m. Kapitel D I Nr. 3 BO a.F.) der Fall; die Bestimmung ist unwirksam \nund kann daher als Grundlage für eine Berufspflichtverletzung des Beschuldigten \nnicht herangezogen werden. Demgegenüber ist das Verbot berufswidriger Werbung \n(§ 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 BO a.F., wortgleich mit § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 BO n.F.) \nverfassungsrechtlich unbedenklich. \n\n35\n\nDas Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen. Es soll das \nVertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben \nbestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente \nverordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen \nErfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das \nWerbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung \ndes Arztberufs vor, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie \nin der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. \n\n36\n\nDem Arzt ist allerdings nicht jede, sondern lediglich solche Werbung verboten, \ndie keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt. Dem Arzt \nist neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine \nReihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen: Er darf \nrechtmäßig erworbene Titel führen, seine Tätigkeit z.B. durch ein Praxisschild nach \naußen kundtun und auch durch Zeitungsanzeigen werben, sofern diese nicht nach \nForm, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirken. \n\n37\n\nBVerfG, std. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 18. \nFebruar 2002 - 1 BvR 1644/01 - Tierarztwerbung -, \nNJW 2002, 3091; Beschluss vom 26. August 2003 - \n1 BvR 1003/02 - Zahnarztwerbung im Internet und in \nden Gelben Seiten -, NJW 2003, 3470; Beschluss \nvom 29. April 2004 - 1 BvR 649/04 - \nZahnarztwerbung in Tageszeitung -, NJW 2004, \n2659; ebenso BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - I \nZR 167/01 - Internetwerbung eines Zahnarztes -, \nNJW 2004, 440.\n\n38\n\nIn Bezug auf - auch hier in Frage stehende - Veröffentlichungen in der Presse ist \ndie wesentliche Rolle zu beachten, welche die Presse in einer demokratischen \nGesellschaft erfüllt; es ist ihre Aufgabe, Informationen und Ideen über alle Fragen \nöffentlichen Interesses mitzuteilen. Standesregeln zum Werbeverbot dürfen im \nÜbrigen nicht so ausgelegt werden, dass Ärzten die unverhältnismäßige Last einer \ninhaltlichen Kontrolle von Presseveröffentlichungen auferlegt wird.\n\n39\n\nEGMR, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 37928/97 \n(Stambuk/Deutschland), NJW 2003, 497 (499).\n\n40\n\nVorschriften, die - wie hier Kapitel D I Nr. 3 BO a.F. - die Arztwerbung derart \nrestriktiv einschränken, dass sie nur anlassbezogene Werbung (bei Niederlassung, \nPraxisaufgabe usw.) erlauben und zudem bestimmte Medien vollkommen \nausschließen (z.B. persönliche Schreiben oder den Rundfunk) sind \nverfassungswidrig. Berufliche Werbung bedarf keiner besonderen Anlässe.\n\n41\n\nBVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2002, \na.a.O., S. 3092 f., zur vergleichbaren Regelung in § \n14 BO für Tierärzte in Nordrhein-Westfalen.\n\n42\n\nDen Fachgerichten obliegt es, die Grenze zwischen erlaubten und verbotenen \nHandlungsformen - unter Abwägung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit \nmit der Sicherung des Werbeverbots - im Einzelfall zu ziehen. \n\n43\n\nBVerfG, std. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 26. \nSeptember 2003 - 1 BvR 1608/02 - Werbung für eine \nzahnärztliche Klinik -, NJW 2003, 3472. \n\n44\n\n3. In Anwendung dieser Maßgaben hält der Senat die vom \nBundesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen bei den beiden Anzeigen und den \nZeitungsartikeln wegen der Verwendung verschiedener irreführender Angaben für \nüberschritten. \n\n45\n\na) Der in den beiden Anzeigen enthaltene Hinweis auf die \"Neueröffnung einer \nchirurgischen augenärztlichen Abteilung\" ist insofern irreführend, als der \nunzutreffende Eindruck erweckt wird, der Beschuldigte biete nunmehr in seinen \neigenen Praxisräumen (F.----straße 12) auch chirurgische Leistungen an. Dass diese \nin Wirklichkeit in den Praxisräumen des Dr. T. , L. -T. -Straße, erfolgen, \nergibt sich lediglich aus dem Zeitungsartikel vom 00.00.0000; ausdrücklich falsch \nist demgegenüber die Darstellung in dem Artikel vom 00.00.0000(\"...eröffnete in \nseiner Praxis an der F.----straße diese operative Abteilung und stattete sie mit \nmodernsten Geräten aus.\"). Der Senat sieht allerdings durch die irreführende \nOrtsangabe allein noch nicht die Grenze zu einem ahndungswürdigen beruflichen \nUnrechtsverhalten als überschritten an. Hierbei hat er sich auch von der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts leiten lassen, wonach - ebenso wie \nnach der Konzeption der neuen Berufsordnung - die \"Beweislast\" für die Annahme \neiner verbotenen Werbung bei der Ärztekammer liegt. Versteht man mit dem \nBundesverfassungsgericht das Werbeverbot als Ausnahme von der erlaubten Regel, \nso bedarf es der Feststellung, dass die durch ein Werbeverbot geschützten \nGemeinwohlbelange im Einzelfall tatsächlich gefährdet sind.\n\n46\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom \n18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 -, NJW 2002,\n3091, 3092.\n\n47\n\nAnhaltspunkte dafür, warum ein möglicher Irrtum der Adressaten über den Ort \nder vom Beschuldigten angebotenen ambulanten Behandlung die Gesundheit der \nBevölkerung oder das Vertrauen der Patienten in die Ärzteschaft gefährden könnte, \nsind jedoch schwerlich erkennbar. Denn aus Patientensicht ist die - inhaltlich \nzutreffende - Information über eine ambulante Behandlungsmöglichkeit vor Ort von \nInteresse, nicht aber der genaue Behandlungsort, den er gegebenenfalls erfragen \nkann und der hier zudem in unmittelbarer Nähe zu der Praxis des Beschuldigten lag. \n\n48\n\nb) Darüber hinaus bewertet der Senat auch den Hinweis auf die Neueröffnung \neiner \"Abteilung\", der in den Überschriften beider Anzeigen und beider \nZeitungsartikel enthalten ist (\"chirurgischen augenärztlichen Abteilung\", \n\"chirurgischen Abteilung\", \"augenärztliche Chirurgie-Abteilung\") als irreführend, weil \ndieser aus dem Krankenhausrecht entlehnte Begriff (vgl. nur § 9 Abs. 2 Nr. 6 KHG, § \n13 Abs. 2 BPflV oder § 36 Abs. 2 KHG NRW den unzutreffenden Eindruck erwecken \nkonnte, der Beschuldigte verfüge neuerdings über eine Belegabteilung in einem \nKrankenhaus. Insoweit kann auch durchaus eine durch den fehlerhaft verwendeten \nAusdruck hervorgerufene Gefährdung des Patientenwohls angenommen werden, \ndenn \"Abteilung\" suggeriert bei dem unbefangenen Leser eine - in Wirklichkeit nicht \nvorhandene - organisatorische Einbindung in eine Krankenhausstruktur und \nverspricht damit eine größere Sicherheit als eine ambulante Behandlung in einer \nArztpraxis bieten kann. \n\n49\n\nc) Entgegen der Aufffassung der Antragstellerin erweckt die in beiden Anzeigen \nmehrfach verwendete Formulierung \"chirurgisch\" aber auch bei einem medizinischen \nLaien nicht die Vorstellung, der werbende Arzt sei zugleich Facharzt für Chirurgie. \nHiergegen spricht nicht nur der übliche Sprachgebrauch, in dem \"chirurgisch\" \nallgemein mit \"operativen Eingriffen\" gleichgesetzt wird, sondern vor allem der \nZusammenhang mit der in beiden Anzeigen hervorgehobenen korrekten Angabe \n\"Augenarzt Dr. med. ... Facharzt für Augenheilkunde\" (Kursivschrift nicht im Original). \n\n50\n\nd) Die Formulierung \"Kosmetische Chirurgie\" ist zwar ebenfalls missverständlich, \nda nicht deutlich wird, dass der Beschuldigte, wie er in der Hauptverhandlung \nerläutert hat, sein Angebot ausschließlich auf ästhetische Korrekturen am Augenlid \nbeschränkt. Aus den vorgenannten Gründen (allgemeiner Sprachgebrauch, korrekte \nWiedergabe der Facharztbezeichnung, erforderliche Feststellung einer \nGemeinwohlgefährdung) vermag der Senat insoweit aber letztlich ebenfalls noch \nkeine irreführende Werbung zu bejahen.\n\n51\n\nVgl. auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003, \na.a.O., Seite 442, wonach ein Arzt, der lediglich \nseine Schwerpunktbereiche benennt, sich nicht \nzugleich einer besonderen rechtsförmlich \nerworbenen Qualifikation berühmt. \n\n52\n\ne) Ebensowenig hält der Senat die Formulierung \"Neben meinen allgemeinen \nLeistungen als Augenarzt biete ich Ihnen zusätzlich...\" für unklar, denn sie suggeriert \nnicht, dass jede Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen - insbesondere auch \nder privat zu zahlenden \"Individuellen Gesundheitsleistungen\", sog. IGEL-Leistungen \n- eine Inanspruchnahme allgemeiner augenärztlicher Leistungen voraussetzt. \n\n53\n\nf) Eine anpreisende Werbung ist nicht gegeben. Zwar fallen beide Anzeigen \nschon ihrer äußeren Gestaltung nach wegen ihrer Größe (ca. 13x15 cm) und ihres \nLayouts deutlich auf (schwarz unterlegte Flächen, verschiedene Schriftgrößen, \nGestaltung in der Art eines Handzettels durch Umrandung mit einer durchbrochenen \nLinie mit Scherensymbol). Dies allein genügt jedoch noch nicht für die Annahme \neiner anpreisenden Werbung, wobei der Senat ausdrücklich offen lässt, wann die \nGröße einer Anzeige die Grenze zur berufwidrigen Werbung überschreitet, \ninsbesondere ob dies erst bei einer \"eigenen Zeitungsbeilage\" anzunehmen ist, wie \nsie in der bereits genannten Broschüre \"Arzt - Werbung - Öffentlichkeit\" (S. 7) als \nBeispiel für eine berufswidrige Werbung genannt wird. \n\n54\n\ng) Die angegebene Internetadresse - www.ihr-k-chirurg.de -, hält sich (noch) in \nden Grenzen einer erlaubten Sympathiewerbung,\n\n55\n\nvgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 1 ZR \n167/01 -, NJW 2004, 440, (443) \n\n56\n\nindem sie eine - auch in der geschäftlichen Korrespondenz nicht unübliche - \nWendung zur persönlichen Ansprache des Adressaten (\"Ihr...\") benutzt. \n\n57\n\nh) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es auch nicht generell \nberufswidrig, mit bestimmten Leistungen eines ärztlichen Fachgebietes - wie hier mit \nIGEL-Leistungen oder ambulanten Operationen - zu werben, die Teil des \nFachgebietes sind. Wie bereits dargelegt darf der Arzt berufsbezogen und \nsachangemessen auch ohne besondere Anlässe werben. Hierzu gehört auch die \nWiedergabe einzelner Behandlungsleistungen, sofern die gewählten Formulierungen \ninformativ und sachlich sind. Für Laien verständliche Umschreibungen medizinischer \nFachausdrücke sind hierbei ebenfalls zulässig. \n\n58\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. September 2003, \na.a.O., Seite 3473.\n\n59\n\nDer Arzt befriedigt mit derartigen Hinweisen auf seine Behandlungsleistungen ein \nvorhandenes, an ihn herangetragenes Informationsinteresse.\n\n60\n\nBGH, Urteil vom 9. Oktober 2003, a.a.O., Seite \n441; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Januar \n2002 - 1 BvR 1147/01 - Bezeichnung eines \nKlinikarztes als \"Spezialist\" -, NJW 2002, 1331.\n\n61\n\nDerartige Hinweise auf besondere Angebote sind nach neuer Rechtslage im \nSinne der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten auch ausdrücklich erlaubt ( § 27 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 3 BO n.F.). \n\n62\n\ni) Mit Ausnahme der genannten irreführenden Angaben halten sich die beiden \nArtikel im Übrigen noch im Rahmen zulässiger Werbung. Im Vordergrund der \njournalistisch aufbereiteten Texte steht jeweils eine sachliche Information über die \nKataraktbehandlung. Der Leser erfährt ausserdem, dass der Beschuldigte diese \nOperation nun auch vor Ort anbietet. Weitere Leistungen des Beschuldigten werden \nin dem Artikel vom 00.00.0000 nur kurz am Ende, in knapper sachlicher Form \nerwähnt. Auch die in dem Artikel vom 00.00.0000 verwendeten Formulierungen \n\"modernste Technik\", \"modernsten Geräten\" und auf dem \"neuesten Stand der \nTechnik\" überschreiten trotz des wiederholten Gebrauchs des Superlativs noch nicht \nden Rahmen zulässiger Werbung. Sie beziehen sich auf die sachliche Ausstattung \nder Praxisräume und heben nicht die eigenen Leistungen des Beschuldigten - \ninsbesondere auch nicht gegenüber den Leistungen anderer - in einer Weise hervor, \ndie als anpreisend oder vergleichend beurteilt werden müsste. \n\n63\n\nAls berufsgerichtliche Maßnahme hält der Senat insgesamt die Verhängung \neines Verweises nach § 60 Abs. 1 b HeilBerG für ausreichend. Zu sanktionieren ist \nallein die irreführende Werbung durch die mehrfache Verwendung des Begriffs \n\"Abteilung\". Die weitere irreführende Angabe in bezug auf den Behandlungsort \nbezieht sich aus Patientensicht - wie dargelegt - auf einen eher unwichtigen Umstand \nund rechtfertigt keine berufsrechtliche Maßnahme. Der verhängte Verweis genügt, \num die von dem bislang berufsrechtlich nicht vorgeahndeten Beschuldigten \nbegangene Berufspflichtverletzung zu ahnden und ihn künftig zur Beachtung der \nBerufspflichten, namentlich im Bereich der Werbung, anzuhalten. Der Senat hat \nhierbei auch zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, dass dieser nicht mehr in \neigener Praxis tätig ist. \n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 108 HeilberG. \n\n65\n\nDas Urteil ist seit der Verkündung rechtskräftig. \n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279384","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/landesberufsgericht-heilberufe-nrw/2005-06-22/13t-a-53-03-t","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279384","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279384","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/landesberufsgericht-heilberufe-nrw/2005-06-22/13t-a-53-03-t","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279384","retrieved":"2026-07-09 02:53:05.075776+00:00"}}