{"status":"available","doknr":"OLD297728","ecli":"ECLI:DE:LBGHNRW:2002:0527.13E485.01T.00","court":"Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-27","aktenzeichen":"13 E 485/01.T","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas berufsgerichtliche Verfahren wird, soweit Beschwerde gegen die Nichteröffnung des \nberufsgerichtlichen Verfahrens im Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht \nMünster vom 6. Juni 2001 - 16 K 4198/97.T - eingelegt worden ist, eingestellt.\n\nDer Beschuldigte trägt die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen selbst, die sonstigen Kosten des \nVerfahrens fallen der Staatskasse zur Last.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Anträgen vom 30. Dezember 1997 bzw. 4. Juli 2000 beantragte die Antragstellerin die \nEröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten. Ihm wurde zur Last gelegt, \nals Leiter der I. -Apotheke in C. seit Januar 1993 wiederholt auf Grund einer mit zwei Ärzten in \nQ. getroffenen Absprache auf entsprechende Sammelbestellungen Medikamente und Hilfsmittel \nzur ambulanten Krebstherapie unter Umgehung der jeweiligen Patienten unmittelbar an die Arztpraxis \ngeliefert und auf ähnliche Art und Weise die Medizinische Hochschule I1. (MH ) versorgt zu \nhaben. Mit Beschluss vom 6. Juni 2001 hat das Berufsgericht hinsichtlich der Verfahrensweise des \nBeschuldigten mit den Ärzten in Q. das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet, bezüglich des \nKomplexes mit der MH den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens aber abgelehnt. \nWegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen.\n\n4\n\nSoweit die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt worden ist, hat die \nAntragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat der \nBeschuldigte mitgeteilt, er habe seine Apotheke in C. veräußert, sei nicht mehr als Apotheker \ntätig und er habe seinen Wohnsitz von C. nach C1. verlegt. Die Antragstellerin hat mitgeteilt, \nder Beschuldigte sei nicht mehr Mitglied bei ihr. \n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDas berufsgerichtliche Verfahren ist, soweit es beim erkennenden Senat anhängig ist, gemäß \n§ 112 Satz 1 des Heilberufsgesetzes - HeilBerG - in der Fassung vom 9. Mai 2000 (GV.NRW. S. 402) \niVm § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Nach der letztgenannten Vorschrift kann das Gericht außerhalb \nder Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluss einstellen, wenn sich nach Eröffnung des \nHauptverfahrens ein Verfahrenshindernis herausstellt. Diese Vorschrift hält der Senat auch angesichts \ndes Wortlauts, dass sich \"nach Eröffnung des Hauptverfahrens\" ein Verfahrenshindernis herausstellt, \nauch im vorliegenden Fall, wo die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens (teilweise) abgelehnt \nund dagegen Beschwerde eingelegt wurde, insoweit ein Verfahrensstadium \"nach Eröffnung des \nHauptverfahrens\" also noch nicht gegeben ist, für einschlägig. \n\n7\n\nHier hat sich ein Verfahrenshindernis in der Weise ergeben, dass der Beschuldigte nicht (mehr) \nder Berufsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen unterliegt und demgemäss die Fortsezung des \nVerfahrenes unzulässig ist. \n\n8\n\nGemäß § 59 Abs. 1 HeilBerG unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit (nur) Kammerangehörige. Den \n(Apotheker-)Kammern gehören gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG alle Personen an, die im Land \nNordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt haben (Kammerangehörige). An dieser Voraussetzung fehlt es nunmehr bei \ndem Beschuldigten, weil dieser seine Apothekertätigkeit in Nordrhein-Westfalen aufgegeben und \nseinen Wohnsitz nach C1. verlegt hat. Er unterfällt somit nicht mehr der landesrechtlichen \nBerufsgerichtsbarkeit. \n\n9\n\nVgl. auch Landesberufsgericht für Heilberufe \nbeim OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2002 \n- 6t A 271/99.T -, m.w.N.\n\n10\n\n§ 75 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG, wonach die Zuständigkeit des Heilberufsgerichts durch eine \nVeränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt wird, ist \nnicht einschlägig, weil diese Bestimmung lediglich die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit betrifft, \nnicht aber die vorrangige Frage, ob jemand überhaupt (noch) der Berufgerichtsbarkeit unterfällt.\n\n11\n\nAuch wenn es sich bei einem Verfahrenshindernis um einen Umstand handelt, von dessen \nVorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des ganzen Verfahrens abhängig gemacht \nwerden muss,\n\n12\n\nvgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1989 \n- 1 StR 501/89 -, BGHSt 36, 294, 295, \n\n13\n\nbeschränkt der Senat die Einstellung des Verfahrens auf den bei ihm anhängigen Teil. In \nAnwendung des Rechtsgedankens, dass bei Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens ein \nangefochtenes Urteil seine Wirkung verliert, ohne dass es aufgehoben werden muss, \n\n14\n\nvgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim \nOVG NRW, Beschluss vom 11. April 2002, \na.a.O.,\n\n15\n\nhält der Senat insoweit auch den Beschluss des Berufsgerichts vom 6. Juni 2001 für \nwirkungslos.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 112 Satz 1 HeilBerG iVm § 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 \nStPO. Weil der Eintritt des Verfahrenshindernisses der Sphäre des \n\nBeschuldigten zuzuschreiben ist, besteht keine Veranlassung, etwaige ihm entstandene notwendige \nAuslagen der Staatskasse aufzuerlegen.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/landesberufsgericht-heilberufe-nrw/2002-05-27/13-e-485-01-t","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/landesberufsgericht-heilberufe-nrw/2002-05-27/13-e-485-01-t","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297728","retrieved":"2026-07-09 03:21:03.324046+00:00"}}