{"status":"available","doknr":"OLD305732","ecli":"ECLI:DE:LBGHNRW:2000:0215.12T.A1082.97T.00","court":"Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-15","aktenzeichen":"12T A 1082/97.T","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Wiederaufnahme des mit Urteil des Landesberufsgerichts \nfür Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n20. März 1995 - 1 A 113/93.T - abgeschlossenen Verfahrens wird als unbegründet \nverworfen.\n\nDer Beschuldigte trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens und die ihm \nerwachsenen Auslagen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIn einem auf Antrag der Antragstellerin eingeleiteten \nberufsgerichtlichen Verfahren hat das Berufsgericht für \nHeilberufe beim Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom \n4. November 1992 - 14 K 321/92.T - dem Beschuldigten wegen \nBerufsvergehens eine Warnung erteilt. Die dagegen eingelegte \nBerufung hat das Landesberufsgericht für Heilberufe beim \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit \nUrteil vom 20. März 1995 - 1 A 113/93.T - zurückgewiesen. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Beschuldigte \nhabe im Juni 1991 in zwei Verkaufsschütten bzw. \nVerkaufsständern, die vor dem unmittelbar auf der Ecke eines \nGeschäftszentrums gelegenen Eingang der Apotheke auf \nöffentlicher Verkehrsfläche plaziert gewesen seien, Artikel des \nRandsortiments (Produkte der Firma \"D. G. \")zum \nVerkauf angeboten. Ferner habe er für einen Zeitraum von einer \nWoche anlässlich einer von der Stadt U. veranstalteten \nUmweltwoche in einem vor den Verkaufsschütten stehenden, ca. 50 \ncm hohen Korb Leinentragetaschen zum Preis von 0,50 DM \nangeboten. Damit habe er gegen § 8 Satz 1 der Berufsordnung für \nApotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 6. Dezember \n1978 (BO F. 1978) verstoßen, da das Aufstellen mehrerer \nVerkaufsschütten und eines Korbes mit Waren aus dem \nRandsortiment vor der Ladentür einer Apotheke eine der Form \nnach übertrieben wirkende Werbung darstelle. Zugleich enthalte \ndas Verhalten des Beschuldigten einen Verstoß gegen das Gebot \nzur gewissenhaften Berufsausübung (§ 26 HeilBerG F. 1989, § 1 \nBO F. 1978) und das Gebot zur Beachtung der einschlägigen \nBestimmungen (§ 3 BO F. 1978) sowie einen Verstoß gegen das \nKollegialitätsgebot (§ 5 BO F. 1978). \n\n4\n\nAm 25. Februar 1997 hat der Beschuldigte durch seinen \nBeistand die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Urteil des \nLandesberufsgerichts für Heilberufe vom 20. März 1995 \nbeantragt. Zur Begründung führt er an: Der Wiederaufnahmeantrag \nwerde auf § 79 Abs. 1 BVerfGG gestützt. Da der in dieser \nBestimmung verwandte Begriff \"Strafurteil\" nicht im formell-\nstrafprozessualen Sinne zu verstehen sei, sondern alle \nPönalisierungserkenntnisse erfasse, die nach \nstrafrechtsähnlichen Regeln ergingen, könne auch ein gegen eine \nberufsgerichtliche Verurteilung gerichteter \nWiederaufnahmeantrag auf § 79 Abs. 1 BVerfGG gestützt werden. \nSeine Verurteilung beruhe auf einer Auslegung des Verbots \nübertriebener Werbung in § 8 BO F. 1978, die vom \nBundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR \n744/88 u.a. - für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG erklärt \nworden sei. Dies habe das Bundesverfassungsgericht in einem \nweiteren Beschluss vom 16. Oktober 1996 - 1 BvR 703/94 - noch \neinmal klar gestellt. Auf Grund dessen sei er so zu stellen, \nals habe er selbst mit Erfolg Verfassungsbeschwerde eingelegt. \nWeiterhin werde der Wiederaufnahmeantrag auf § 359 Nr. 5 StPO \ngestützt. Das Fehlen einer Urkunde, die den Beschluss der \nKammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom \n6. Dezember 1978, mit dem die Berufsordnung im Jahre 1978 \nbeschlossen worden sein solle, authentisch und verbindlich \nwiedergebe, sei eine Tatsache im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO. \nDiese Tatsache sei neu, da sie dem Landesberufsgericht für \nHeilberufe bei seiner Entscheidung am 20. März 1995 nicht \nbekannt gewesen sei und deshalb nicht hätte berücksichtigt \nwerden können. Wäre das Fehlen der Urkunde bekannt gewesen, \nwäre dies geeignet gewesen, zu seiner Freisprechung zu führen. \nDenn mangels einer Ausfertigung sei die Berufsordnung 1978 vom \nLandesberufsgericht für Heilberufe mit Urteil vom 18. Dezember \n1996 - 12 A 4289/96.T - als nicht wirksam zustande gekommen \nangesehen worden. In der Sache könne das Aufstellen von \nVerkaufsständern vor einer Apotheke nach den Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1996 unter keinem \ndenkbaren Gesichtspunkt berufsrechtlich beanstandet werden.\n\n5\n\nDer Beschuldigte beantragt,\n\n6\n\ndie Wiederaufnahme des Verfahrens \ngegen das Urteil des \nLandesberufsgerichts für Heilberufe \nbeim Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 20. März \n1995 - 1 A 113/93.T - zuzulassen.\n\n7\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n8\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung führt die Antragstellerin aus: Der \nWiederaufnahmegrund aus § 79 Abs. 1 BVerfGG greife nicht ein, \nda dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1996 \nkeine rückwirkende Kraft auf rechtskräftige und bereits \nvollstreckte Entscheidungen des Berufsgerichts zukomme. \nVielmehr seien durch diesen Beschluss nur die Grenzen der \nWerbeverbote für Apotheker für die Zukunft teilweise neu \nabgesteckt worden. Insoweit handele es sich lediglich um einen \nWandel bzw. eine Änderung der Rechtsprechung, was keinen \nWiederaufnahmegrund darstelle. Der Wiederaufnahmegrund aus \n§ 359 Nr. 5 StPO sei nicht einschlägig, weil die Frage, ob die \nBerufsordnung 1978 rechtsunwirksam sei, keine neue Tatsache im \nSinne dieser Bestimmung berühre. Es handele sich ebenfalls \nlediglich um eine Änderung der Rechtsprechung.\n\n10\n\nDie Vertreterin der Aufsichtsbehörde hat keinen Antrag \ngestellt und sich zur Sache nicht geäußert. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Senat entscheidet ohne Beteiligung des an sich nach dem \nGeschäftsverteilungsplan für die Mitwirkung vorgesehenen ROVG \nE. , da dieser kraft Gesetzes von der Mitwirkung \nausgeschlossen ist. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO, der hier im \nHinblick auf § 104 und 110 HeilBerG zur Anwendung kommt, ist \nein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf \nWiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung \nmitgewirkt hat, von der Mitwirkung bei Entscheidungen im \nWiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Diese \nVoraussetzungen sind vorliegend in der Person des ROVG \nE. erfüllt, da dieser bei dem durch den Wiederaufnahmeantrag \ndes Beschuldigten angefochtenen Urteil des Landesberufsgerichts \nfür Heilberufe vom 20. März 1995 mitgewirkt hat. An die Stelle \ndes ausgeschlossenen ROVG E. ist der nach dem \nGeschäftsverteilungsplan vorgesehene Vertreter ROVG Dr. \nH. getreten. \n\n14\n\nDer Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als \nunbegründet zu verwerfen.\n\n15\n\nIn berufsgerichtlichen Verfahren richtet sich die \nWiederaufnahme des Verfahrens nach § 104 Satz 1 HeilBerG. Nach \ndieser Bestimmung kann ein nach dem HeilBerG durch \nrechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren unter denselben \nVoraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafprozess. \n\n16\n\nDie formalen, sich aus der Vorschrift des § 104 Satz 2 \nHeilBerG und aus dem in § 104 Satz 3 HeilBerG für sinngemäß \nanwendbar erklärten Vierten Buch der Strafprozessordnung \nergebenden Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des \nVerfahrens liegen vor.\n\n17\n\nEs fehlt jedoch an den materiellen Voraussetzungen für eine \nWiederaufnahme des Verfahrens, da die vom Antragsteller geltend \ngemachten Wiederaufnahmegründe aus §§ 79 Abs. 1 BVerfGG (1.) \nund aus § 359 Nr. 5 StPO (2.) nicht gegeben sind.\n\n18\n\n1. Nach § 79 Abs. 1 BVerfGG ist gegen ein rechtskräftiges \nStrafurteil, dass auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar \noder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der \nAuslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht \nfür unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, die \nWiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der \nStrafprozessordnung zulässig. \n\n19\n\nOb § 79 Abs. 1 BVerfGG überhaupt als Grundlage für die \nWiederaufnahme eines berufsgerichtlichen Verfahrens in Betracht \nkommt, ist nicht ohne weiteres zu bejahen. Zwar verweist § 104 \nSatz 1 HeilBerG allgemein auf die für strafrechtliche \nVerurteilungen geltenden Wiederaufnahmegründe, so dass einiges \ndafür spricht, auch in berufsgerichtlichen Verfahren auf die in \n§ 79 Abs. 1 BVerfGG vorgesehene Wiederaufnahmemöglichkeit \nzurückgreifen zu können.\n\n20\n\nVgl. so Bayerisches \nLandesberufsgericht für die Heilberufe, \nBeschlüsse vom 15. Oktober 1997 - LBG-\nAp-1/97 - und - LBG-Ap-2/97 -, NJW \n1998, 1804.\n\n21\n\nDemgegenüber ist jedoch auch nicht außer Betracht zu lassen, \ndass § 79 Abs. 1 BVerfGG vom ausdrücklichen Wortlaut her die \nWiederaufnahme allein gegen ein \"Strafurteil\" eröffnet und das \nberufsgerichtliche Urteil kein Strafurteil im formell-\nprozessualen Sinne (insbesondere nicht in unmittelbarer \nAnwendung des § 260 StPO) darstellt. Diesem Umstand kommt \ngerade deshalb besonderes Gewicht zu, als nicht ohne weiteres \ndavon ausgegangen werden kann, dass eine berufsgerichtliche \nVerurteilung einen einem Strafurteil vergleichbaren \"Makel\" \nnach sich zieht. \n\n22\n\nVgl. dazu Landesberufsgericht für \nHeilberufe Rheinland-Pfalz, Beschluss \nvom 27. Juni 1997 - LBGH C 13502/96 -, \nNVwZ-RR 1998, 170; Gerichtshof für die \nHeilberufe Niedersachsen, Beschluss vom \n30. September 1998 - 2 S 2/98 -. \n\n23\n\nDiese Fragen bedürfen hier aber keiner abschließenden \nEntscheidung, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 \nBVerfGG nicht gegeben sind.\n\n24\n\nDiese Bestimmung setzt zunächst eine Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts voraus, durch die eine Norm für mit \ndem Grundgesetz unvereinbar oder nach § 78 BVerfGG für nichtig \noder die Auslegung einer Norm für mit dem Grundgesetz \nunvereinbar erklärt worden ist. \n\n25\n\nDem unmittelbaren Wortlaut des § 79 Abs. 1 BVerfGG nach \nfehlt es daran bei dem vom Beschuldigten in seinem \nWiederaufnahmeantrag bezeichneten Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 \nu.a. -. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in dieser - im \nRahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens ergangenen - \nEntscheidung nur hinsichtlich einer - für das vorliegende \nVerfahren unerheblichen - Bestimmung aus der Berufsordnung der \nLandesapothekerkammer Baden-Württemberg einen derartigen, nach \n§ 31 Abs. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft versehenen Tenor \nausgesprochen und sich im Übrigen darauf beschränkt, lediglich \nin den Entscheidungsgründen festzustellen, dass einzelne \nBestimmungen der in Rede stehenden Berufsordnungen mit Art. 12 \nAbs. 1 GG unvereinbar seien bzw. dass die Rechtsanwendung durch \ndie Berufsgerichte zum Teil der verfassungsrechtlichen Prüfung \nnicht stand halte. Diesem - hier allein relevanten - Teil des \nBeschlusses kommt lediglich die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 \nBVerfGG zu. Zur Durchsetzung dieser Bindungswirkung kann aber \nnach Sinn und Zweck der Wiederaufnahmeregelung § 79 Abs. 1 \nBVerfGG entsprechend angewendet werden.\n\n26\n\nVgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ \nUlsamer/Bethge/Winter, Kommentar zum \nBundesverfassungsgerichtsgesetz, § 79 \nRdNr. 19, mit weiteren Nachweisen.\n\n27\n\nDas von dem Beschuldigten mit dem Wiederaufnahmeantrag \nangegriffene Urteil des Landesberufsgerichts für Heilberufe \nberuht jedoch weder auf einer Norm noch auf der Auslegung einer \nNorm, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom \n22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 u.a. - als mit dem Grundgesetz \nunvereinbar angesehen hat.\n\n28\n\nDie Verurteilung des Beschuldigten ist auf die Bestimmungen \nder §§ 1, 3, 5 und 8 Satz 1 BO F. 1978 gestützt worden. Von \ndiesen war allein § 8 BO F. 1978 Gegenstand der Entscheidung \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 \nu.a. -. \n\n29\n\n§ 8 BO F. 1978 hat das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht \nals mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen. Vielmehr hat es \nausdrücklich festgestellt, diese Bestimmung sei \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n30\n\nDas angegriffene Urteil des Landesberufsgerichts für \nHeilberufe beruht auch nicht auf einer vom \nBundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz unvereinbar \nangesehenen Auslegung des § 8 BO F. 1978. Dies folgt schon \ndaraus, dass beiden Entscheidungen völlig unterschiedliche \nSachverhalte zu Grunde lagen und deshalb die \nverfassungsrechtlich beanstandete Auslegung des § 8 BO F. 1978 \nin dem einen Fall keine im vorliegenden Zusammenhang relevante \nAussage für die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der \nAuslegung der Norm in dem anderen Fall erlaubt. Denn Gegenstand \nder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war die von den \nBerufsgerichten vorgenommene Auslegung des § 8 BO F. 1978 im \nZusammenhang mit der Werbung durch Zeitungsannoncen in \nerheblichem Umfang. Hingegen ist dem Beschuldigten in dem \nangegriffenen Urteil des Landesberufsgerichts für Heilberufe \ndas Aufstellen von Verkaufsständern mit Artikeln des \nRandsortiments vor der Ladentür der Apotheke zur Last gelegt \nworden. Bei der Anwendung des § 8 BO F. 1978 auf diesen Fall \nsind andere rechtliche Gesichtspunkte von Bedeutung gewesen als \ndie vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. \nMai 1996 - 1 BvR 744/88 u.a. - beanstandeten.\n\n31\n\nDer Beschuldigte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf \nberufen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss \nvom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 u.a. - eine das Aufstellen von \nVerkaufsschütten auf dem Gehsteig betreffende und auf der \nGrundlage der Berufsordnung für Apotheker der Bayerischen \nLandes-Apothekerkammer erfolgte berufsgerichtliche Verurteilung \nals mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen hat. Zwar \nstimmt insoweit der Sachverhalt mit den dem angegriffenen \nUrteil des Landesberufsgerichts für Heilberufe zu Grunde \nliegenden tatsächlichen Umstände überein. Jedoch betraf die vom \nBundesverfassungsgericht beanstandete Auslegung nicht § 8 BO F. \n1978, sondern eine Norm aus der Berufsordnung für Apotheker der \nBayerischen Landes-Apothekerkammer. Die Anwendbarkeit des § 79 \nAbs. 1 BVerfGG setzt aber voraus, dass das \nBundesverfassungsgericht die Auslegung gerade der Norm als mit \nden Grundgesetz unvereinbar angesehen hat, auf die sich die \nangegriffene Entscheidung stützt. Es genügt nicht, wenn das \nBundesverfassungsgericht lediglich die Auslegung einer \nvergleichbaren Norm (wie hier der vergleichbaren Vorschrift \neines anderen Landes) für verfassungswidrig erklärt hat.\n\n32\n\nVgl. Landesberufsgericht für die \nHeilberufe bei dem Bayerischen Obersten \nLandesgericht, Beschluss vom 15. \nOktober 1997 - LBG-Ap-1/97 -.\n\n33\n\nAuch aus der vom Beschuldigten in seinem Wiederaufnahmeantrag \nweiter angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nvom 16. Oktober 1996 - 1 BvR 703/94 - ergibt sich nichts \nanderes. Dies folgt schon daraus, daß in ihr keine inhaltlich \ntragende Aussage zur Vereinbarkeit einer Norm oder der \nAuslegung einer Norm mit dem Grundgesetz getroffen worden ist. \nDer Beschluss befasst sich allein mit der bei einer \nVerfassungsbeschwerde im Rahmen der Annahmeentscheidung zu \nbeantwortenden Frage des Vorliegens einer grundsätzlichen \nverfassungsrechtlichen Bedeutung. \n\n34\n\n2. Nach § 359 Nr. 5 StPO ist die Wiederaufnahme eines durch \nrechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des \nVerurteilten zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel \nbeigebracht sind, die allein und in Verbindung mit den früher \nerhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in \nAnwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere \nBestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine \nMaßregelung der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet \nsind. \n\n35\n\nVorliegend fehlt es schon an dem Beibringen neuer Tatsachen \noder Beweismittel. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten \nkann das Fehlen einer den Beschluss der Kammerversammlung der \nApothekerkammer Westfalen-Lippe vom 6. Dezember 1998 \nauthentisch und verbindlich wiedergebenden Urkunde nicht als \neine neue Tatsache im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO angesehen \nwerden. Denn das Fehlen dieser Urkunde ist kein neuer Umstand, \nder bei der Entscheidung des Landesberufsgerichts für \nHeilberufe noch nicht vorlag. Neu ist allein die vom \nLandesberufsgericht für Heilberufe seit dem Urteil vom 18. \nDezember 1996 - 12 A 4289/96.T - vertretene Auffassung, dass \ndie Berufsordnung mangels Ausfertigung als nicht wirksam zu \nStande gekommen anzusehen ist. Die darin liegende Änderung der \nRechtsprechung rechtfertigt es nicht, das Verfahren auf die \nGrundlage des § 359 Nr. 5 StPO wieder aufzunehmen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 104 Satz 3, 110 Satz 1 \nHeilBerG iVm § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 StPO.\n\n37\n\nDie Entscheidung ist unanfechtbar. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/landesberufsgericht-heilberufe-nrw/2000-02-15/12t-a-1082-97-t","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/landesberufsgericht-heilberufe-nrw/2000-02-15/12t-a-1082-97-t","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305732","retrieved":"2026-07-09 03:33:24.493505+00:00"}}