{"status":"available","doknr":"JPORTAL-SH-NJRE001082008","ecli":"ECLI:DE:LARBGSH:2012:0110.6TA3.12.0A","court":"Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein","senate":"6. Kammer","decided":"2012-01-10","aktenzeichen":"6 Ta 3/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des\nArbeitsgerichts Lübeck vom 16.12.2011 – 5 Ca 1604/11 –\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\nI.\n\nRandnummer1\n\nIm Ausgangsverfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit\neiner Kündigung sowie um Zahlung. Der Rechtsstreit endete durch\neinen vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.09.2011\nfestgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO. Gemäß Ziffer 3\ndieses Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin\nunter dem Ausstellungsdatum \"30. Juni 2011\" ein\nqualifiziertes Zeugnis mit einer guten Leistungs- und\nFührungsbeurteilung zu erteilen.\n\nRandnummer2\n\nAuf ihren Antrag erteilte das Arbeitsgericht der Klägerin eine\nvollstreckbare Ausfertigung des mit Beschluss vom 12.09.2011\nfestgestellten Vergleichs. Eine Ausfertigung des Vergleichs wurde\nder Beklagten am 26.10.2010 zugestellt. Die Klägerin beantragte mit\nSchriftsatz vom 29.11.2011, gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in\nHöhe von 2.000,00 EUR und ersatzweise Zwangshaft festzusetzen. Sie\nführte zur Begründung aus, die Beklagte habe ihr bislang kein\nqualifiziertes Zeugnis erteilt. Die zu dem Antrag angehörte\nBeklagte übersandte die Kopie eines Arbeitszeugnisses mit Datum\n30.06.2011. Das Zeugnis hat folgenden Wortlaut:\n\nRandnummer3\n\n„Frau Y. war vom 01.05.2009 bis 30.06.2011 als\nReinigungskraft auf Minijob Basis in unserer Firma beschäftigt.\n\nRandnummer4\n\nFrau Y. hat ihre Arbeiten zu unserer vollsten Zufriedenheit\nausgeführt, und war ausnahmslos pünktlich. Ihre Haltung gegenüber\nVorgesetzten und Kunden war einwandfrei. “\n\nRandnummer5\n\nDas Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16.12.2011 gegen die\nBeklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR – im\nNichtbeitreibungsfall 2 Tage Zwangshaft für den Geschäftsführer der\nSchuldnerin, H. – festgesetzt. Mit dem vorgelegten Zeugnis\nhabe die Beklagte ihrer Verpflichtung, ein qualifiziertes Zeugnis\nmit einer guten Leistungs- und Führungsbeurteilung zu erteilen,\nnicht genügt.\n\nRandnummer6\n\nGegen den ihr am 21.12.2011 zugestellten Beschluss des\nArbeitsgerichts hat die Beklagte am 22.12.2011 Beschwerde\neingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel nicht weiter begründet.\n\nRandnummer7\n\nDas Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie\ndem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt\n(Nichtabhilfebeschluss vom 06.01.2011 = Bl. 64 d. A.).\n\nII.\n\nRandnummer8\n\n1. Das Arbeitsgericht hat die „Beschwerde“ der\nBeklagten zutreffend als sofortige Beschwerde ausgelegt. Erkennbar\nwendet sich die Beklagte gegen den Zwangsgeldbeschluss vom\n16.12.2011. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ist\ngemäß § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 567 ff., 793 statthaft. Sie ist form-\nund fristgerecht nach § 569 ZPO eingelegt worden und damit\ninsgesamt zulässig.\n\nRandnummer9\n\n2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das\nArbeitsgericht hat zu Recht gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in\nHöhe von 500,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt.\n\nRandnummer10\n\na) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung des\nZwangsvollstreckungsverfahrens liegen vor. Zu dem Vergleich vom\n12.09.2011 (Titel gemäß §§ 704, 794 ZPO) ist eine vollstreckbare\nAusfertigung (§ 724 ZPO) erteilt worden. Die Klägerin hat\nunwidersprochen vorgetragen, dass der Vergleich der Beklagten am\n26.10.2011 zugestellt worden ist (§§ 750, 794 Abs. 1 Nr. 1, 794\nZPO). Die Zustellung hatte nicht von Amts wegen durch das Gericht,\nsondern im Parteibetrieb zu erfolgen. Der Feststellungsbeschluss\ndes Arbeitsgerichts, der den Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO\nbeinhaltet, ist keine von Amts wegen zuzustellende Entscheidung im\nSinne des § 329 Abs. 3 ZPO (Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 329\nRn. 27).\n\nRandnummer11\n\nb) Die Beklagte hat die im Vergleich eingegangene Verpflichtung,\nder Klägerin ein qualifiziertes, mit dem Datum 30.06.2011\nversehenes Zeugnis zu erteilen, nicht erfüllt (§ 362 BGB). Zudem\nhandelt es sich hierbei um ein offenkundig nicht ordnungsgemäßes\nZeugnis. Eine nicht gehörige Erfüllung durch Ausstellung eines\noffensichtlich nicht ordnungsgemäßen Zeugnisses ist der\nNichterfüllung gleich zu erachten (ErfK/Müller-Glöge 10. Aufl. § 109 GewO Rn. 76).\n\nRandnummer12\n\naa) Das Zeugnis, das die Beklagte der Klägerin mit Datum\n30.06.2011 erteilt hat, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines\nqualifizierten Zeugnisses. Ein qualifiziertes Zeugnis muss Angaben\nzur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten und sich darüber hinaus\nauf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis\nerstrecken (§ 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 GewO). Es ist nicht\nausreichend, nur die Leistung oder das Verhalten zu beurteilen, da\ndas Zeugnis ein Gesamtbild ergeben soll (Schaub/Linck 14. Aufl. § 147 Rn. 19 m. w. N.).\n\nRandnummer13\n\nAus dem erteilten Zeugnis ist nicht erkennbar, welche\nTätigkeiten die Klägerin im Einzelnen verrichtet hat. Die\nBezeichnung als Reinigungskraft sagt nichts darüber aus, welche\nReinigungstätigkeiten die Klägerin im Einzelnen entfaltet hat und\nin welchen Objekten sie eingesetzt worden ist. Die nicht näher\nbeschriebenen Arbeiten werden nicht einzeln, sondern nur in ihrer\nGesamtheit bewertet. Zweifelhaft ist ferner, ob das Zeugnis\nüberhaupt eine Bewertung des Verhaltens der Klägerin im\nArbeitsverhältnis enthält. Im Zeugnis ist lediglich von ihrer\n„Haltung gegenüber Vorgesetzten und Kunden“ die Rede.\nSelbst wenn damit das Verhalten gemeint sein soll, äußert sich das\nZeugnis nicht zum Verhalten der Klägerin gegenüber Kollegen.\n\nRandnummer14\n\nbb) Das erteilte Zeugnis erfüllt den Anspruch der Klägerin auch\ndeshalb nicht, weil es hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit\noffenkundig unrichtig ist. Wie oben ausgeführt, steht die\nAusstellung eines offensichtlich nicht ordnungsgemäßen Zeugnisses\nder Nichterfüllung gleich. Die Klägerin war nicht erst seit dem\n01.05.2009 bei der Beklagten beschäftigt, sondern schon seit dem\n02.01.2003. Das belegt der als Anlage K 1 zur Akte gereichte\nArbeitsvertrag. Folglich war das Zeugnis in einem wesentlichen, der\nBeklagten bekannten Punkt unrichtig.\n\nRandnummer15\n\nc) Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass\nentgegen der Ansicht der Klägerin Geburtsdatum und Geburtsort nicht\nzum nach § 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 GewO erforderlichen Inhalt des\neinfachen oder qualifizierten Zeugnisses gehören. Diese Angaben\nsind nur im Einverständnis des Arbeitnehmers oder der\nArbeitnehmerin aufzunehmen.\n\nRandnummer16\n\n3. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist daher mit der\nKostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nRandnummer17\n\nFür die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter\nBerücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem\ngesetzlich begründeten Anlass.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-schleswig-holstein/2012-01-10/6-ta-3-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 704","ref_norm":"704","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 724","ref_norm":"724","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-schleswig-holstein/2012-01-10/6-ta-3-12","retrieved":"2026-10-26 03:53:15.060291+00:00"},"card":{"id":"lag-schleswig-holstein/2012-01-10/6-ta-3-12","court":"LAG Schleswig-Holstein","court_id":"lag-schleswig-holstein","court_as_stated":"Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein","panel":"6. 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