{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LARBGSH:2012:0110.1SA183B11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein","senate":"1. Kammer","decided":"2012-01-10","aktenzeichen":"1 Sa 183 b/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Erklärt der Arbeitgeber, er habe sich zu einer bestimmten Maßnahme des Direktionsrechts - hier: Versetzung mit der Hälfte der Arbeitszeit in eine andere Betriebsstätte - entschlossen, so kann auch schon vor Ausübung des Direktionsrechts gegenüber dem Arbeitnehmer auf Feststellung der Unwirksamkeit der Maßnahme geklagt werden.(Rn.32)","text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nNeumünster vom 16.03.2011 – 1 Ca 1402 c/10 – wird auf\nihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\nRandnummer1\n\nDie Parteien streiten darüber, an welchem Arbeitsort die\nKlägerin ihre Arbeitsleistungen zu erbringen hat.\n\nRandnummer2\n\nDie am ….1962 geborene Klägerin ist seit dem 01.06.2000\nals Verkäuferin/Kassiererin bei einer monatlichen Arbeitszeit von\n120 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt von ca. 1.500,00 EUR bei\nder Beklagten, einem Discounter mit zahlreichen Filialen im\nBundesgebiet, beschäftigt. In § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags\nder Parteien (Bl. 5 – 9 d. A.) vereinbarten die Parteien\nunter anderem:\n\nRandnummer3\n\n2.2. Unter Beachtung der gesetzlichen und tariflichen\nBestimmungen behält sich der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der\nVorkenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitnehmers sowie der\ngeschäftlichen Erfordernisse vor, dem Arbeitnehmer eine andere oder\nzusätzliche Tätigkeit zuzuweisen. Dieser erklärt sich ausdrücklich\nbereit, auf Anweisung des Arbeitgebers jederzeit in einem anderen\nBetrieb des Arbeitgebers unverzüglich tätig zu werden. Dieses Recht\nwird durch eine lange währende Verwendung auf demselben\nArbeitsplatz nicht beschränkt.\n\nRandnummer4\n\nSeit 2006 leidet die Klägerin unter einer Epilepsie-Erkrankung.\nSie ist schwerbehindert. Ausweislich eines Attestes vom 26.10.2010\ndarf sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mit dem Fahrrad fahren.\nAusweislich eines weiteren Attestes vom 15.11.2010 ist die Klägerin\nin ihrer körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt und darf keinen\nFußweg von mehr als 2 km nach der Arbeit auf sich nehmen.\n\nRandnummer5\n\nDie Klägerin arbeitet seit Beginn ihrer Tätigkeit überwiegend in\nder Filiale der Beklagten in der G. in N., seit ihrer\nEpilepsie-Erkrankung im Jahre 2006 ausschließlich in dieser\nFiliale. Dabei wird die Klägerin seit einem Epilepsieanfall, den\nsie Anfang 2010 während ihrer Arbeit erlitt, so eingesetzt, dass\naußer ihr noch zwei andere Arbeitnehmer in der Filiale tätig sind.\nDas führt dazu, dass die Klägerin regelmäßig nachmittags und abends\nzum Dienst eingeteilt ist.\n\nRandnummer6\n\nDie Beklagte unterhält in N. eine weitere Filiale im S.. Der\nFußweg zu dieser Filiale beträgt von der Wohnung der Klägerin knapp\n3 km. Wenn die Klägerin den öffentlichen Personennahverkehr\nbenutzt, muss sie auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte ca.\n600 m gehen. Der letzte Bus am S. fährt um 20.38 Uhr. Die\nDienstzeit in der letzten Schicht endet um 20.15 Uhr. Regelmäßig\nsind aber noch Aufräumarbeiten in der Filiale zu erbringen.\n\nRandnummer7\n\nIn der G. kann die Klägerin von montags bis freitags nach dem\nPersonaleinsatzplan der Beklagten im Umfang von insgesamt 23\nWochenstunden zusammen mit zwei weiteren Kolleginnen eingeteilt\nwerden. Samstags ist die Filiale ab 12.00 Uhr mit drei Mitarbeitern\nbesetzt. In der übrigen Zeit sind jeweils nur zwei Mitarbeiter\neingesetzt.\n\nRandnummer8\n\nAm 11.10.2010 führten die Parteien ein Personalgespräch über den\nweiteren Einsatz der Klägerin. Die Beklagte brachte eine Aufteilung\ndes Arbeitsortes ins Gespräch, nämlich dahingehend, dass die\nKlägerin zukünftig 60 Stunden in der G. und 60 Stunden im S.\narbeiten solle. Ab dem 12.10.2010 bis zum Berufungstermin war die\nKlägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom\n15.10.2010 bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte\ndarum, vom Versetzungswunsch Abstand zu nehmen (Anlage K 6, Bl. 85\nd. A.). Mit Schreiben vom 27.10.2010 (Bl. 12 d. A.) teilte der\nProzessbevollmächtigte der Beklagten mit, die Beklagte sei\nzutreffend zu dem Entschluss gekommen, die Klägerin zukünftig im S.\nund der G. einzusetzen.\n\nRandnummer9\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei zur\nErbringung der Arbeitsleistung im S. nicht verpflichtet. Es gebe\nkeinen Grund für eine Versetzung. Sie habe auch in der\nVergangenheit stets in der G. eingesetzt werden können. Sie könne\nauch samstags arbeiten und habe dies auch tatsächlich getan, wie\nsich aus ihren Einsatzplänen (Bl. 37 ff. d. A.) ergebe. Die\nAufnahme der Tätigkeit im S. sei ihr aus gesundheitlichen Gründen\nunzumutbar.\n\nRandnummer10\n\nDie Beklagte hat erwidert, die Klägerin könne samstags wegen der\nstarken Belastung in der Filiale nicht eingesetzt werden. Damit\nverbleibe eine Resteinsatzzeit von 23 Wochenstunden, mit der die\nmonatliche Stundenverpflichtung der Klägerin nicht abgedeckt werden\nkönne. Auch zahle sie – unstreitig – Zuschläge nach dem\nEinzelhandelstarif, die beim Einsatz ab 18.30 Uhr fällig würden.\nDie Gelegenheit, diese Zuschläge zu erarbeiten, müssten auch andere\nArbeitskollegen erhalten. Im S. finde im Regelfall auch vormittags\neine Besetzung dergestalt statt, dass drei Mitarbeiter anwesend\nseien. Angesichts der geringen Entfernung der Filiale im S. vom\nWohnort der Klägerin und der Verbindung mit öffentlichen\nVerkehrsmitteln sei eine Einschränkung ihres Direktionsrechts nicht\nzu erkennen.\n\nRandnummer11\n\nWegen der Anträge in der ersten Instanz und des weiteren\nSachvortrags wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.\n\nRandnummer12\n\nDas Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.03.2011 die Klage\nabgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die\nKlägerin habe nach ihrem Arbeitsvertrag keinen Anspruch darauf,\nausschließlich in der Filiale in der G. bzw. in keinem Fall in der\nFiliale im S. ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Die Beklagte könne\nihr Direktionsrecht unter Berücksichtigung der Interessen der\nKlägerin ausüben. Ob eine entsprechende Arbeitsanweisung billigem\nErmessen entspreche, könne nur anhand der konkreten Weisung\nfestgestellt werden. Eine solche liege nicht vor. Solange dies\nnicht der Fall sei, könne auch nicht festgestellt werden, ob die\nKlägerin nicht im S. arbeiten müsse. Allein aufgrund der Erkrankung\nder Klägerin ergebe sich keine Einschränkung des\nArbeitsvertrags.\n\nRandnummer13\n\nGegen dieses ihr am 14.04.2011 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin mit am 05.05.2011 eingegangenem Schriftsatz Berufung\neingelegt und diese zugleich begründet.\n\nRandnummer14\n\nZur Begründung trägt sie vor:\n\nRandnummer15\n\nDie Klägerin habe sich auch in erster Instanz gegen eine\nkonkrete Arbeitsanweisung der Beklagten gewendet, nämlich dagegen,\nihren Arbeitsort aufzuteilen. Eine entsprechende Weisung sei im\nGespräch am 11.10.2010 erteilt worden. Nur höchst vorsorglich\nstelle sie insoweit den weiteren Hilfsantrag. Auf ihre\ngesundheitlichen Beein-trächtigungen und ihre weiteren Argumente in\nerster Instanz sei das Arbeitsgericht überhaupt nicht eingegangen.\nNach wie vor gebe es keinen vernünftigen Grund für eine Aufteilung\nihrer Arbeitsleistung.\n\nRandnummer16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\nRandnummer17\n\ndas Urteil des Arbeitsgericht N. abzuändern und\nfestzustellen,\n\ndass die Klägerin ihre der Beklagten geschuldete Arbeitsleistung\nausschließlich in deren Filiale in der G. in N. zu erbringen\nhat,\n\nhilfsweise\n\nfestzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihre der\nBeklagten geschuldete Arbeitsleistung in deren Filiale im S. in N.\nzu erbringen,\n\näußerst hilfsweise\n\nfestzustellen, dass die Arbeitsanweisung der Beklagten vom\n11.10.2010, wonach die Klägerin fortan ihre Arbeitstätigkeit\naufzuteilen hat, und zwar mit je 60 Stunden wie bisher in der\nFiliale der Beklagten in der G. zu arbeiten und mit weiteren 60\nStunden im Monat in der Filiale der Beklagten im S. in N. zu\narbeiten, rechtswidrig und damit unwirksam ist.\n\nRandnummer18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\nRandnummer19\n\ndie Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das Urteil\ndes Arbeitsgerichts N. – 1 Ca 1402 c/10 – vom\n16.03.2011 zurückzuweisen.\n\nRandnummer20\n\nSie trägt vor:\n\nRandnummer21\n\nIn erster Instanz habe die Klägerin keine konkrete\nArbeitsanweisung angegriffen, sondern grundsätzliche Feststellungen\nzum Arbeitsort begehrt. Tatsächlich habe sie am 11.10.2010 auch\nkeine Anweisung gegeben, sondern der Klägerin die Möglichkeit eines\ngeteilten Einsatzes erläutert. Zu jenem Zeitpunkt sei weder eine\nAbsprache mit dem Filialleiter am S. erfolgt, noch sei der Einsatz\nder Klägerin bereits im Dienstplan vorgesehen gewesen. Die Klägerin\nsei mit der Änderung nicht einverstanden gewesen. Sie, die\nBeklagte, warte nunmehr die weitere Genesung der Klägerin ab. Nach\nwie vor halte sie aber einen geteilten Einsatz für die einzige\nMöglichkeit, die Klägerin vertragsgerecht zu beschäftigen.\n\nRandnummer22\n\nIm Übrigen nimmt die Beklagte auf ihr erstinstanzliches\nVorbringen Bezug.\n\nRandnummer23\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt\nder Akte Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nRandnummer24\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet.\n\n \n\nI.\n\n Randnummer25\n\nDer Hauptantrag der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n Randnummer26\n\n1. Der Hauptantrag der Klägerin ist als Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.\n\n Randnummer27\n\na) Der Klägerin geht es vorliegend um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses.\n\n Randnummer28\n\nDie Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sog. Elementenfeststellungsklage (ständige Rechtsprechung, zuletzt BAG, Urteil vom 24.08.2011 – 4 AZR 566/09 – Juris, Rn 33).\n\n Randnummer29\n\nDer Klägerin geht es mit dem Hauptantrag um die Feststellung, dass sie ihre Arbeitsleistung für die Beklagte ausschließlich in der Filiale in der G. in N. zu erbringen hat. Hierbei handelt es sich um die Feststellung des Umfangs einer Leistungspflicht, beschränkt nämlich auf den Leistungsort. Das ist nach der vorstehend dargestellten Rechtsprechung zulässig.\n\n Randnummer30\n\nb) Es liegt auch das erforderliche Feststellungsinteresse vor.\n\n Randnummer31\n\nEin Feststellungsinteresse besteht, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Zöller, Kommentar, 27. Auflage, § 256, Rn 7 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH).\n\n Randnummer32\n\nDanach ist ein Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung gegeben. Selbst wenn die Beklagte noch keine konkrete Versetzungsanordnung ausgesprochen haben sollte, berühmt sie sich doch dieser Möglichkeit. So hat sie in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.10.2010 ausgeführt, ihr Mitglied, die Beklagte, sei zu dem Entschluss gekommen, die Klägerin zukünftig in beiden Filialen einzusetzen. Auch im Berufungsrechtszug hat sie noch in der Berufungserwiderung vorgetragen, sie gehe davon aus, die Klägerin nur bei einer Teilung des Arbeitsortes vertragsgerecht beschäftigen zu können. Damit berühmt sich die Beklagte eines Versetzungsrechts, dessen Existenz die Klägerin bestreitet. Zugleich kann dieser Streit durch ein Urteil in der vorliegenden Sache geklärt werden. Damit liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor.\n\n Randnummer33\n\n2. Der Hauptantrag der Klägerin ist unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ihre der Beklagten geschuldete Arbeitsleistung ausschließlich in der Filiale in der G. zu erbringen hat. Das ist zwischen den Parteien nicht vereinbart worden.\n\n Randnummer34\n\na) Der Arbeitsvertrag gibt für die Auffassung der Klägerin nichts her. Im Gegenteil: In § 2.2 Satz 2 erklärt sich die Klägerin ausdrücklich bereit, auf Anweisung des Arbeitgebers jederzeit in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers unverzüglich tätig zu werden.\n\n Randnummer35\n\nb) Diese Vereinbarung ist zwischen den Parteien auch nicht konkludent aufgehoben worden dadurch, dass die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses überwiegend und seit 2006 ausschließlich in der G. eingesetzt worden ist.\n\n Randnummer36\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Arbeitspflichten sich nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft regelmäßig aber keinen Vertrauenstatbestand, dass der Arbeitgeber von diesem vertraglich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht keinen Gebrauch mehr machen will. Die Nichtausübung des Direktionsrechts hat keinen Erklärungswert. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen (BAG vom 17.08.2011 – 10 AZR 202/10 – Juris, Rn 19).\n\n Randnummer37\n\nVorliegend fehlt es schon an einer lang andauernden fehlenden Ausübung des Direktionsrechts. Die Klägerin ist erst seit 4 Jahren in der Filiale in der G. eingesetzt. Davor erfolgte zumindest auch gelegentlich ein Wechsel in andere Filialen. Jedenfalls fehlt es aber an einem Vertrauenstatbestand, aus dem die Klägerin schließen durfte, die Beklagte werde ihr Direktionsrecht im Hinblick auf den Arbeitsort zukünftig nicht mehr ausüben. Vielmehr legt § 2.2 Satz 3 des Arbeitsvertrages ausdrücklich fest, dass das Recht zur Bestimmung eines anderen Arbeitsortes durch eine lange währende Verwendung auf demselben Arbeitsplatz nicht beschränkt wird. Damit konnte ein Vertrauen der Klägerin, nicht mehr versetzt zu werden, allein aufgrund des Zeitablaufs nicht begründet werden.\n\n Randnummer38\n\nc) Die Beschränkung des Arbeitsortes auf die Filiale in der G. ergibt sich entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Berufungstermin vertretenen Auffassung auch nicht daraus, dass die Klägerin erkrankt ist. Allein der tatsächliche Umstand der Erkrankung ändert den bestehenden Vertrag nicht. Ob ein Anspruch auf Vertragsänderung der Klägerin besteht, wonach angesichts der weiteren Ausführungen zu den Hilfsanträgen der Klägerin erhebliche Zweifel bestehen, ist vorliegend nicht zu entscheiden.\n\n \n\nII.\n\n Randnummer39\n\nAuch die Hilfsanträge der Klägerin sind unbegründet.\n\n Randnummer40\n\n1. Die Hilfsanträge bedürfen zunächst der Auslegung. Zumindest der erste Hilfsan-trag der Klägerin könnte dahin verstanden werden, dass die Klägerin wie mit dem Hauptantrag, nur in diesem Fall negativ formuliert, die Feststellung begehrt, sie sei aufgrund ihres Arbeitsvertrags nicht verpflichtet, im S. zu arbeiten. So ist der Antrag möglicherweise vom Arbeitsgericht verstanden worden, das zusammenfassend im Urteil festgestellt hat, aufgrund der Erkrankung der Klägerin ergäbe sich keine Einschränkung des Arbeitsvertrags und kein Ausschluss des Versetzungsrechts.\n\n Randnummer41\n\nWie mit der Berufung ausdrücklich ausgeführt und auch aus der Klage bereits ersichtlich, geht es der Klägerin im Hilfsantrag zu 1. jedoch um die Feststellung der Unwirksamkeit einer Maßnahme des Direktionsrechts. Bereits mit der Klage eingereicht ist das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27.10.2010, in dem dieser von einem Entschluss der Beklagten schreibt, die Arbeitsorte zukünftig aufzuteilen. Gegenstand des Hilfsantrags zu 1. ist daher die Rechtmäßigkeit einer Weisung gegenüber der Klägerin, zukünftig jeweils 60 Stunden im Monat in den beiden Filialen S. und G. tätig zu sein. Der Antrag umfasst damit sowohl die Fallkonstellation, dass die Beklagte ihr Direktionsrecht noch nicht ausgeübt hat, als auch die, dass im Gespräch am 12.10.2010 eine Arbeitsanweisung erteilt wurde. Der Klägerin geht es darum festzustellen, dass die Beklagte ihr Direktionsrecht rechtmäßig nicht dahin ausüben kann, die Arbeitszeit der Klägerin zwischen der G. und dem S. aufzuteilen. Bei dieser Auslegung kommt dem Hilfsantrag zu 2. keine eigenständige Bedeutung zu. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Hilfsantrag zu 1. etwa mangels bereits bestehenden konkreten Feststellungsinteresses unzulässig wäre.\n\n Randnummer42\n\nDieser Auslegung des Klagebegehrens im Berufungstermin ist die Klägerin auch nicht entgegen getreten. Sie wird dem tatsächlichen Begehren der Klägerin auch gerecht.\n\n Randnummer43\n\n2. Mit diesem Inhalt ist die Klage zulässig. Es handelt sich – wie schon beim Hauptantrag – um eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO. Das erforderliche Rechtsverhältnis liegt vor. Gegenstand einer Feststellungsklage kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch die Rechtmäßigkeit einer (beabsichtigten) Versetzung sein.\n\n Randnummer44\n\nb) Es besteht auch bereits jetzt ein Feststellungsinteresse. Hierfür ist nicht erforderlich, dass eine Versetzung durch den Arbeitgeber bereits erfolgt ist, dieser sein Direktionsrechts also bereits ausgeübt hat. Nach den oben unter I. 1. b) dargelegten Grundsätzen genügt, dass sich der Anspruchsgegner eines Rechtes „berühmt“, um ein Feststellungsinteresse zu begründen. Demnach reicht es aus, wenn die Beklagte erklärt hat, sie beabsichtige eine Versetzung der Klägerin, auch wenn sie im Berufungsverfahren erklärt hat, diese solle erst nach Wiedergenesung erfolgen.\n\n Randnummer45\n\n3. Der Hilfsantrag der Klägerin ist unbegründet.\n\n Randnummer46\n\nDie von der Klägerin begehrte Feststellung kann nur dann erfolgen, wenn eine Versetzung der Klägerin mit der Hälfte der Arbeitszeit in den S. in jeder Ausgestaltung unzulässig ist, etwa, weil allein die anfallenden längeren Wegezeiten eine Unzumutbarkeit begründen (Globalantrag).\n\n Randnummer47\n\nDas ist indes nicht der Fall. Es gibt keine Gründe dafür, dass die von der Beklagten beabsichtigte Aufteilung des Arbeitsortes von vornherein rechtswidrig ist. Das hat auch das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.\n\n Randnummer48\n\nRechtsgrundlage für eine Versetzung der Klägerin ist § 106 Satz 1, 3 Gewerbeordnung. Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitgeber u. a. den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.\n\n Randnummer49\n\na) Durch die von der Beklagten veränderte Bestimmung des Arbeitsortes wird nicht gegen den Arbeitsvertrag der Klägerin verstoßen. Zur Begründung hierzu wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.\n\n Randnummer50\n\nb) Ein Verstoß gegen eine Betriebsvereinbarung oder gegen Tarifrecht ist von der Klägerin nicht behauptet worden und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n Randnummer51\n\nc) Die Veränderung des Arbeitsortes der Klägerin verstößt auch nicht gegen gesetzliche Vorschriften. Zwar hat ein schwerbehinderter Mensch nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX unter anderem Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass durch eine Veränderung des Arbeitsortes dieser Anspruch der schwerbehinderten Klägerin verletzt wird. Bei der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen in der Filiale im S. wird die Beklagte diese Vorschrift zu beachten haben.\n\n Randnummer52\n\nd) Eine anderweitige Bestimmung des Arbeitsortes der Klägerin wahrt auch billiges Ermessen im Sinne von § 106 Satz 1 Gewerbeordnung. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und rechtlichen Wertentscheidungen, allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG, Urteil vom 17.08.2011 – 10 AZR 202/10 – Juris, Rn 22).\n\n Randnummer53\n\nDanach ist vorliegend das Interesse der Beklagten an einem flexiblen Personaleinsatz, an der Erfüllung ihrer vertraglichen Beschäftigungspflicht gegenüber der Klägerin und letztlich auch an der gleichmäßigen Heranziehung ihrer Arbeitnehmer zu Früh- und Spätschichten zu berücksichtigen. Unstreitig ist ein Einsatz der Klägerin nur möglich, wenn zwei weitere Arbeitnehmer mit ihr in der Filiale eingesetzt werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Einsatz der Klägerin auch am Samstag grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus der Personalplanung der Beklagten, dass die Klägerin dann nur noch zu im Wesentlichen feststehenden Arbeitszeiten eingesetzt werden kann, da von Montag bis Freitag nur 23 Wochenstunden zur Verfügung stehen, in denen die Filiale in der G. mit drei Arbeitnehmern besetzt ist. Ihre restlichen 7 Arbeitsstunden müsste die Klägerin regelmäßig am Samstag ab 12.00 Uhr leisten. Dem steht das berechtigte Bedürfnis der Beklagten gegenüber, ihren im Schichtdienst arbeitenden Arbeitnehmern wechselnde Arbeitszeiten zu ermöglichen. Abgesehen von der Frage der gleichmäßigen Verteilung von tariflichen Zuschlägen, die erst ab 18.30 Uhr bezahlt werden, hat sich auch in der Praxis erwiesen, dass bei der von der Klägerin favorisierten Einsatzplanung „Minusstunden“ entstehen. Das hat die Vertreterin der Beklagten im Berufungstermin durch Vorlage einer entsprechenden Aufstellung belegt. Deren Inhalt ist im Termin von der Klägerin auch nicht bestritten worden. Aus dieser Aufstellung ließ sich entnehmen, dass wiederholt die Klägerin in einem Monat nicht die von ihr vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat. Diesen Interessen der Beklagten stehen generelle Interessen der Klägerin nicht entgegen. Trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ist der Klägerin der Weg zur Filiale im S. auch unter Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung zumutbar. Gegen die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bestehen keine Bedenken. Ein Fußweg von 600 m ist der Klägerin nach ärztlichem Zeugnis täglich möglich. Allein der Wunsch der Klägerin nach einem unveränderten Arbeitsort vermag die vorstehend geschilderten Interessen der Beklagten nicht hinter dem Wunsch der Klägerin zurücktreten zu lassen. Die Versetzungsentscheidung der Beklagte ist damit auch verhältnismäßig und auch unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung der Klägerin angemessen.\n\n Randnummer54\n\nRechtswidrig könnte es einzig sein, wenn der Klägerin im Einzelfall der Weg von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte durch die Gestaltung der Dienstzeiten tatsächlich unmöglich gemacht oder erheblich erschwert würde, etwa wenn die Klägerin den letzten Bus nach Hause nicht erreichen könnte. Das lässt sich aber nicht generell feststellen, sondern hängt von der Ausgestaltung des Dienstplans der Klägerin im Einzelfall ab.\n\n \n\nIII.\n\n Randnummer55\n\nDie Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen.\n\n Randnummer56\n\nGründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-schleswig-holstein/2012-01-10/1-sa-183-b-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-schleswig-holstein/2012-01-10/1-sa-183-b-11","retrieved":"2026-10-26 03:53:14.961227+00:00"},"card":{"id":"lag-schleswig-holstein/2012-01-10/1-sa-183-b-11","court":"LAG Schleswig-Holstein","court_id":"lag-schleswig-holstein","court_as_stated":"Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein","panel":"1. 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