{"status":"available","doknr":"OLD99783","ecli":"ECLI:DE:LARBGSH:2011:0919.3SA71.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein","senate":null,"decided":"2011-09-19","aktenzeichen":"3 Sa 71/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nLübeck vom 14.01.2011 – öD 4 Ca 1801 b/10 – wird auf\nseine Kosten zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Kläger begehrt die Erhöhung seiner Arbeitszeit von 5,5\nStunden auf 19,75 Stunden wöchentlich sowie –\nberufungserweiternd – die Feststellung, dass sich der\nBeklagte mit entsprechender Beschäftigungspflicht seit dem\n25.02.2010 in Verzug befindet.\n\n2\n\nDer am ….1947 geborene Kläger nahm am 01.11.2006 bei dem\nBeklagten eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellter mit einem\nStundenumfang von 19,75 Stunden pro Woche auf. Seit dem 01.08.2008\narbeitet er mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 5,5 Stunden im\nRahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei dem\nBeklagten als Schuldnerberater. Der Kläger hat 1970 bis 1973 an der\nHWP in H... einige Semester Soziologie studiert, verfügt aber über\nkein abgeschlossenes Studium. Er war mit Unterbrechungen in der\nZeit von 1974 bis 1994 als Finanzbuchhalter tätig (Anlage B 2\n– 101f d.A.).\n\n3\n\nDer Kläger bat mehrfach um Aufstockung seiner Arbeitszeit.\nZuletzt bat er mit Schreiben vom 25.02.2010 um Aufstockung auf 50 %\nder Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Der Beklagte lehnte\ndieses mit Schreiben vom 08.03.2010 mit dem Hinweis ab, es stehe\nkein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung.\n\n4\n\nDer Beklagte beschäftigt seit 2009 Frau F... als Praktikantin.\nSie verfügt über ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik\nund russische Sprachkenntnisse. Zum 01.05.2010 stellte der Beklagte\nsie befristet bis zum 31.12.2010 als „Sozialarbeiterin in der\nSchuldnerberatung“ in Vollzeit mit einer Wochenstundenzahl\nvon 39 Stunden ein. Das Arbeitsverhältnis wird mittlerweile über\nden 31.12.2010 hinaus befristet fortgesetzt. Gemäß dem\nAnforderungsprofil waren ein abgeschlossenes Studium als\nSozialpädagoge sowie russische Sprachkenntnisse für die Besetzung\ndieses Arbeitsplatzes erforderlich. Ziel des Beklagten war es, mit\ndieser Stelle eine Schnittstelle zwischen Migrationsberatung und\nSchuldnerberatung zu schaffen und so nicht nur an den Symptomen,\nsondern vorrangig an den Ursachen der Verschuldungen\nanzusetzen.\n\n5\n\nMit dem vorliegenden Verfahren versucht der Kläger\ndurchzusetzen, dass der Beklagte im Rahmen der Besetzung der o. g.\nStelle seinen geäußerten Aufstockungswunsch habe vorrangig\nberücksichtigen müssen. Mit Schriftsatz vom 12.10.2010 hat der\nKläger erstmals erklärt, er sei auch bereit, in Vollzeit zu\narbeiten (Bl. 11 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt war die Stelle schon\nbesetzt.\n\n6\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die\nVoraussetzungen des § 9 TzBfG nicht als erfüllt angesehen hat.\nHinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und\nEntscheidungsgründe der Entscheidung vom 14.01.2011 verwiesen.\n\n7\n\nGegen dieses dem Kläger am 25.01.2011 zugestellte Urteil hat er\nform- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese auch innerhalb\nder verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.\n\n8\n\nEr ist nach wie vor der Ansicht, der Beklagte habe bei der\nBesetzung des Arbeitsplatzes mit Frau F... seinen\nAufstockungswunsch vorrangig berücksichtigen müssen. Zwischen ihm\nund Frau F... bestehe kein Qualifikationsunterschied, beide seien\nals Schuldnerberater tätig, russische Sprachkenntnisse seien für\ndie Tätigkeit von Frau F... nicht erforderlich, der Beklagte habe\ndie Vollzeitstelle teilen können und müssen. Der Großteil der zu\nberatenden Personen weise keinen Migrationshintergrund auf; die\nExistenz einer Schnittstelle zur Migration sei nicht ersichtlich.\nDer Antrag auf Feststellung, dass sich der Beklagte seit dem\n25.02.2010 in Verzug befinde, sei im Hinblick auf noch gesondert zu\nberechnende Schadensersatzansprüche geboten.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nunter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck vom\n14.01.2011 zum Az.: öD 4 Ca 1801b/10\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Schuldnerberater mit\neiner wöchentlichen Arbeitszeit von 19,75 Stunden zu\nbeschäftigen,\n\n2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit dieser\nBeschäftigungspflicht seit dem 25.02.2010 in Verzug befindet.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n13\n\nEr hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch\nin rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Es habe kein dem Begehren\ndes Klägers „entsprechender“ freier Arbeitsplatz zur\nBesetzung angestanden. Zudem sei der Kläger nicht gleich geeignet\ngewesen. Er erfülle die Anforderungen des festgelegten\nAnforderungsprofils nicht.\n\n14\n\nHinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlichen\nVortrag der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht\neingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch\nbegründet worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das\nArbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem folgt das\nBerufungsgericht, wie schon im Prozesskostenhilfe verweigernden\nBeschluss vom 01.07.2011 dargelegt.\n\n16\n\n1. Gemäß § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen\nteilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer\nVerlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt\nhat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes\nbei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn,\ndass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer\nteilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem entgegenstehen. Dieser\nVorschrift hat auch § 9 Abs. 3 KAT inhaltlich vergleichbar Rechnung\ngetragen.\n\n17\n\n2. Der Anspruch aus § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein dem Wunsch\ndes Arbeitnehmers entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist.\nDer Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen entsprechenden freien\nArbeitsplatz zur Erfüllung des Verlängerungsverlangens des\nTeilzeitbeschäftigten anders zuzuschneiden (Annuß/Thüsing, TzBfG,\n2. Auflage, Rz. 14 zu § 9 m. w. N.). Die Ausgestaltung und der\nZuschnitt des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber bilden\ngrundsätzlich den Rahmen für die Berücksichtigung der\nArbeitszeitwünsche der Arbeitnehmer. Der Teilzeitbeschäftigte hat\nAnspruch auf den freien Arbeitsplatz, so wie dieser vom Arbeitgeber\nangeboten wird (Laux/Schlachter, TzBfG, 2. Auflage, Rz. 29 zu § 9\nm. w. N.).\n\n18\n\n3. Bereits vor diesem rechtlichen Hintergrund kann das Begehren\ndes Klägers keine Aussicht auf Erfolg haben. Zum 1. Mai 2010 hatte\nder Beklagte eine Vollzeitstelle zu besetzen. Der Kläger hatte\nzuvor stets lediglich den Wunsch geäußert, in Teilzeit bis zu 19,75\nStunden wöchentlich arbeiten zu wollen. Damit entspricht sein\nTeilzeitwunsch nicht dem freien Arbeitsplatz, der ab Mai 2010 zu\nbesetzen war. Das nachträgliche schriftsätzliche Vorbringen des\nKlägers vom 12.10.2010, er sei auch bereit, in Vollzeit zu\narbeiten, ist insoweit unbeachtlich. Zu diesem Zeitpunkt war der\nfreie Arbeitsplatz schon besetzt. Weitergehende Arbeitskapazitäten\nwaren nicht zu vergeben. Abgesehen davon erscheint die geäußerte\nBereitschaft zur Arbeit in Vollzeit angesichts des in der\nBerufungsbegründung erneut angekündigten Beschäftigungsbegehrens\ndes Klägers mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,75 Stunden\nnicht glaubhaft und auch nicht ernst gemeint.\n\n19\n\n4. Es fehlt auch, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt\nhat, die gemäß § 9 TzBfG erforderliche gleiche Eignung. Weil es um\ndie Freiheit der unternehmerischen Entscheidung geht, legt zunächst\nder Arbeitgeber das Anforderungsprofil fest. Eine gleiche Eignung\nliegt vor, wenn der Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zum\nMitbewerber über insgesamt dieselben persönlichen und fachlichen\nFähigkeiten, theoretischen und praktischen Kenntnisse, Erfahrungen\nund Fertigkeiten verfügt und im bisherigen Berufsleben dieselben\nLeistungen erbracht hat (LAG S-H vom 24.09.2008 - 6 Sa 3/08\n– zitiert nach Juris, Rz. 60 m. w. N.). Auch diese\nVoraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Ausweislich des in der\nAkte befindlichen Lebenslaufes (Anlage B 2, Bl. 101 f d. A.)\nverfügt der Kläger weder über ein abgeschlossenes Hochschulstudium\ndes Faches Sozialpädagogik noch über russische Sprachkenntnisse.\nAuch sein gesamter beruflicher Werdegang lässt keinerlei\ngleichwertige zu berücksichtigende Fähigkeiten erkennen.\n\n20\n\nEs sind auch keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen auf ein\nwillkürlich gestaltetes Anforderungsprofil geschlossen werden\nkönnte. Der Beklagte hat das Ziel seines Anforderungsprofils\ndargelegt. Er wollte im Zusammenhang mit der Stellenbesetzung die\nBeratung anders konzeptionieren. Sein Ziel war es, mit dieser\nStelle eine Schnittstelle zwischen Migrationsberatung und\nSchuldnerberatung zu schaffen und so nicht nur an den Symptomen,\nsondern vorrangig an den Ursachen der Verschuldungen anzusetzen.\nBei diesem durchaus sinnvollen Ansatz handelt es sich um eine freie\nunternehmerische Entscheidung, für deren Willkür es keinerlei\nAnhaltspunkte gibt.\n\n21\n\nAuf Nachfrage hat der Kläger in der Berufungsverhandlung\nvorgetragen, er könne keine näheren Angaben zur konkreten Tätigkeit\nder Kollegin F... machen, weil er sie praktisch kaum sehe. Dann\nfehlt aber auch seiner gleichwohl aufgestellten Behauptung, Frau\nF... mache das gleiche wie er, jegliche Substanz.\n\n22\n\n5. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt es auf das weitere\nVorbringen des Klägers zur Berechtigung und Existenz der von dem\nBeklagten erhobenen Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle\nnicht mehr an.\n\n23\n\n6. Aus den genannten Gründen ist der Klagantrag zu 1. zu Recht\nabgewiesen worden. Hinsichtlich des Klagantrags zu 2. bestehen\nschon formelle Bedenken, da das erforderliche\nFeststellungsinteresse nicht ersichtlich ist. Das\nFeststellungsbegehren ist nicht geeignet, etwaige künftige\nStreitigkeiten über die Höhe eines etwaigen Verzugslohns\nabschließend mit zu erledigen.\n\n24\n\n7. Aus den genannten Gründen ist der Berufung der Erfolg\nversagt. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die\nBerufung war daher zurückzuweisen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.\n\n26\n\nDie Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so\ndass die Revision nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich\nausschließlich um eine Einzelfallentscheidung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99783","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-schleswig-holstein/2011-09-19/3-sa-71-11","cited_norms":[{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/99783","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99783","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-schleswig-holstein/2011-09-19/3-sa-71-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/99783","retrieved":"2026-07-08 23:56:35.589820+00:00"}}