{"status":"available","doknr":"OLD99786","ecli":"ECLI:DE:LARBGSH:2011:0919.3SA182.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein","senate":null,"decided":"2011-09-19","aktenzeichen":"3 Sa 182/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nKiel vom 11.03.2011 – 2 Ca 1673 b/10 – wird auf ihre\nKosten zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten über Entschädigungsansprüche der Klägerin\nwegen Diskriminierung bei einer Bewerbung aufgrund einer\nBehinderung.\n\n2\n\nDie am …. 1973 geborene, verheiratete Klägerin ist seit\ndem 1. Januar 2006 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.\n\n3\n\nUnter anderem verfügt sie über ein abgeschlossenes Studium der\nPolitikwissenschaft mit den Nebenfächern Psychologie und Deutsch\nund arbeitete auch als Honorardozentin für Alphabetisierung und\nDeutsch als Fremdsprache. Des Weiteren war sie von Januar 2006 bis\n31.08.2007 als Koordinatorin und Lehrkraft im Legasthenie-Projekt\nder Volkshochschule E... beschäftigt (Bl.18.d.A.), was auch die\nAnleitung von 6 Dozenten beinhaltete. Außerdem arbeitete sie rund\n15 Monate im Jobcenter der Region E... im Arbeitsbereich der\nArbeitsvermittlung/ -beratung und Integration; Stellenakquisition\netc. und machte ein Praktikum bei der Agentur für Arbeit. Ein\nweiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit war die – teils\nehrenamtliche - Unterstützung und Beratung von Menschen mit\nMigrationshintergrund. Wegen ihres beruflichen Werdegangs im\nEinzelnen wird auf den zur Akte gereichten Lebenslauf und die\nZeugnisse und Tätigkeitsnachweise verwiesen (Anlage K3 – Bl\n11 – 37 d.A.).\n\n4\n\nNachdem sich bei der beklagten Landeshauptstadt das\naltersbedingte Ausscheiden der bisherigen Frauenbeauftragten zum\n31. August 2010 abzeichnete, schrieb die Beklagte zum Zwecke der\nNeubesetzung die von der bisherigen Frauenbeauftragten innegehabte\nPlanstelle 0... gemäß Verfügung vom 23. März 2010 zum einen über\ndie verwaltungsinterne Stellenbörse, zum anderen sowohl in den\nPublikationsorganen „Die Zeit\" und „K...\nN...\" als auch im Onlineportal der\n\n5\n\nArbeitsagentur sowie auf der Homepage der Beklagten aus.\n\n6\n\nDie Ausschreibung lautet wie folgt:\n\n7\n\n„Die Landeshauptstadt K... sucht eine Leiterin des\nReferats für Gleichstellung\n\n8\n\n(Gleichstellungsbeauftragte der Landeshauptstadt K...).\n\n9\n\nDie Planstelle ist nach Entgeltgruppe 13 TVöD ausgewiesen. Die\nBesetzung der Stelle mit einer Beamtin ist grundsätzlich\nmöglich.\n\n10\n\nDie Gleichstellungsbeauftragte trägt wesentlich zur\nVerwirklichung des Grundrechts auf Gleichberechtigung von Frau und\nMann in der Landeshauptstadt bei und wirkt auf die Beseitigung\nbestehender Benachteiligungen von Frauen hin. Aufgabenschwerpunkte\nsind u. a. die Leitung des Referats für Gleichstellung, die\nUnterstützung der Dienststelle bei der Umsetzung des kommunalen\nGleichstellungsauftrages und Umsetzung des kommunalen\nGleichstellungsauftrages und des Gleichstellungsgesetzes des Landes\nSchleswig-Holstein sowie die Beratung von Bürgerinnen und Bürgern\nder Stadt in Gleichstellungsfragen.\n\n11\n\nSie verfügen über ein Hochschulstudium, vorzugsweise aus dem\nBereich der Sozialwissenschaften, über eine mindestens 2-jährige\nVerwaltungserfahrung, über Erfahrungen in der Personalführung sowie\nüber gute Kenntnisse in den Grundlagen eines modernen\nPersonalmanagements und in der Geschlechter- und Frauenforschung,\nsie bringen Kenntnisse der gleichstellungsrelevanten Aspekte der\nMigration und über Entwicklungen des Arbeitsmarktes sowie\nErfahrungen in der Umsetzung von Gender Mainstreaming mit und haben\nErfahrungen in der Gremienarbeit, dann freuen wir uns auf Ihre\nBewerbung.\n\n12\n\nWeitere Informationen finden Sie unter www.k....de. Telefonische\nAuskünfte erhalten Sie vom Büroleiter des Oberbürgermeisters, Herrn\nJ...-H... L..., Tel. (O...) 9....\n\n13\n\nMenschen mit Behinderungen werden bei entsprechender Eignung\nbevorzugt berücksichtigt. Aussagekräftige Bewerbungen –\ninsbesondere zu den Befähigungen – werden schriftlich bis zum\n17. April 2010 an die Landeshauptstadt\nK..., Büro des Oberbürgermeisters, Postfach 1..., 2...\nK..., erbeten.\n\n14\n\n (Anlage K2-Bl 9 d.A./B1 – Bl. 72 d.A.)\n\n15\n\nBei dieser Stelle handelt es sich um eine zu besetzende\nStabsstelle. Sie ist direkt bei dem Oberbürgermeister angesiedelt\nund wird nach der Entgeltgruppe 13 TVöD vergütet. Dem Referat\nobliegt im Wesentlichen die Aufgabenstellung, für die\nGleichberechtigung von Frau und Mann in der Landeshauptstadt zu\nwirken und für die Beseitigung bestehender Benachteiligungen von\nFrauen einzutreten.\n\n16\n\nDie Klägerin bewarb sich auf die von der Beklagten\nausgeschriebene Stelle als Leiterin des Referats für\nGleichstellung. In dem Bewerbungsschreiben, dem zahlreiche\nZeugnisse sowie Befähigungsnachweise beigefügt waren, führte die\nKlägerin unter anderem aus:\n\n17\n\n„Mit großer Freude bewerbe ich mich hiermit um die vakante\nPosition der Leiterin des Referats für Gleichstellung, da ich davon\nüberzeugt bin, dass ich die gewünschten Voraussetzungen für diese\nauf den Punkt erfülle.\n\n18\n\nIch bin Politologin aus bikulturellem Elternhaus mit\nlangjähriger Erfahrung im öffentlichen wie privatwirtschaftlichen\nBereich. Die Inhalte meiner Arbeit konzentrieren sich seit jeher\nauf die Harmonisierung der Integration von Minderheiten in unserer\nGesellschaft. Diese erfährt derzeit vor dem Hintergrund des\ndemografischen Wandels eine besondere Bedeutung hinsichtlich der\nnachhaltigen Qualitätssicherung unseres Gesellschaftsmodells.\n\n19\n\nZu der Stadt K... besitze ich eine herausgehobene Affinität, da\nich dort zahlreiche berufliche sowie ehrenamtliche Tätigkeiten mit\nBezug auf die ausgeschriebene Position ausführte, so unterstützte\nich u.a. Frauen muslimischer Herkunft bei der Emanzipation von\nihren Ehemännern und bei der aktiven Teilhabe an der Gesellschaft,\nindem ich sie nicht nur bei Behördengängen begleitete, sondern auch\nnach Jahren der Isolation dazu brachte, Deutsch lesen und schreiben\nzu lernen.\n\n20\n\nDes Weiteren verfüge ich über weitreichende Erfahrungen im\nPersonalmanagement, in der Beratung von nach Arbeit suchenden\nMenschen (SGB II und III) sowie in der Friedens- und\nKonfliktforschung.\n\n21\n\nIch freue mich auf eine Einladung zu einem persönlichen\nGespräch, in welchem ich Sie trotz Schwerbehinderung gerne\nvon meiner Eignung überzeugen möchte und verbleibe bis\ndahin\n\n22\n\nmit freundlichen Grüßen\n\n23\n\nA... G...“\n\n24\n\nUnter den mehr als 40 eingegangenen Bewerbungen traf der Leiter\ndes Büros des Oberbürgermeisters eine Vorauswahl dahingehend,\nwelche Bewerberinnen ihm, Herrn L..., infolge fehlender bzw. nicht\nvollständig vorhandener Ausschreibungskriterien als offensichtlich\nungeeignet erschienen. Einschließlich der Klägerin hatten drei\nschwerbehinderte Bewerberinnen ihre Unterlagen eingereicht.\n\n25\n\nMit Schreiben vom 02. Juni 2010 teilte die Beklagte der Klägerin\nmit, dass eine Vielzahl von Bewerbungen eingegangen sei, die\nKlägerin jedoch nicht zu dem engeren Kreis der für die Besetzung\nder Stelle in Betracht kommenden Bewerberinnen gehöre. Eine\nEinladung zu einem Vorstellungsgespräch erfolgte gegenüber der\nKlägerin nicht.\n\n26\n\nMit Datum vom 02. Juli 2010 teilte die Beklagte der Klägerin bei\nRücksendung der Bewerbungsunterlagen mit, dass das Auswahlverfahren\nbeendet sei und sie bei der Stellenbesetzung nicht habe\nberücksichtigt werden können. Von den verbliebenen sechs\nBewerberinnen, die sämtliche Ausschreibungskriterien erfüllten,\nentschied sich die Beklagte für zwei, denen die Möglichkeit zur\nVorstellung bei dem Oberbürgermeister der Beklagten eingeräumt\nwurde. Herr A... entschied sich schließlich für die Bewerberin\nB..., die am 08. Juli 2010 durch Beschluss der Ratsversammlung zur\nGleichstellungsbeauftragten der Beklagten ernannt worden ist.\n\n27\n\nDie Klägerin bezog in der Zeit von September 2010 bis Oktober\n2010 Leistungen der Agentur für Arbeit in Höhe von 741,90 €.\nAb Oktober 2010 bis einschließlich Februar 2011 ging die Klägerin\neiner befristeten Beschäftigung nach und bezog eine\nBrutto-Monatsvergütung in Höhe von 2.360,00 €.\n\n28\n\nMit ihrer am 12. August 2010 bei dem Arbeitsgericht\neingegangenen Klage machte die Klägerin Schadensersatzansprüche\ngem. § 15 Abs. 2 AGG wegen behinderungsbezogener Diskriminierung im\nRahmen des Auswahlverfahrens für die streitgegenständlich zu\nbesetzende Stelle geltend.\n\n29\n\nSie hat stets die Ansicht vertreten, die Beklagte habe sie als\nschwerbehinderten Menschen unter Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IX\nnicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, obgleich sie nicht\noffensichtlich ungeeignet gewesen sei. Daher bestehe die Vermutung\neiner Diskriminierung wegen ihres Behindertenstatus. Somit sei ihr\ndie Beklagte zum Schadenersatz verpflichtet.\n\n30\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das ist im\nWesentlichen mit der Begründung geschehen, die Beklagte sei nicht\nzur Einladung der Klägerin verpflichtet gewesen, weil der Klägerin\noffensichtlich die fachliche Eignung fehle, da sie nicht das\nAnforderungsprofil erfülle. So habe die Klägerin keinerlei\nErfahrungen mit dem Versuch, die Gleichstellung der Geschlechter\nauf allen gesellschaftlichen Ebenen durchzusetzen, also in der\nUmsetzung von Gender-Mainstreaming. Dieser Bereich fehle\nschlichtweg in ihrer Vita. Ebenso fehlten u.a. ganz offenbar die\nvorausgesetzten Kenntnisse auf dem Gebiet der Gremienarbeit.\nHinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und\nEntscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung vom\n11.03.2011 verwiesen.\n\n31\n\nGegen dieses der Klägerin am 14.04.2011 zugestellte Urteil hat\nsie am 05.05.2011 Berufung eingelegt, die nach Fristverlängerung\ninnerhalb der gesetzten Frist begründet wurde.\n\n32\n\nDie Klägerin ergänzt und vertieft im Wesentlichen ihr\nerstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, die Beklagte habe sie zu\ndem Vorstellungsgespräch einladen müssen, da sie bis auf die\nErfahrungen im Bereich Gender-Mainstreaming über alle im\nAnforderungsprofil geforderten Erfahrungen verfüge. Da der\nStellenbewerber aber grundsätzlich nicht bereits alle geforderten\nKenntnisse und Erfahrungen besitzen müsse, es vielmehr darauf\nankomme, ob sie sich diese in einer zumutbaren Einarbeitungszeit\naneignen könne, sei sie nicht offensichtlich ungeeignet gewesen.\nSomit sei ihr die Beklagte zum Schadenersatz verpflichtet.\n\n33\n\nDie Klägerin beantragt:\n\n34\n\n1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kiel vom 11.\nMärz 2011 zu Az. 2 Ca 1673 b/10 die Beklagte zu verurteilen, an die\nKlägerin eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte\nEntschädigung, die jedoch 9.000,00 € nicht unterschreiten\nsollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz ab 18. August 2010 zu zahlen.\n\n35\n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die Höhe des\nEntgelts für die Planstelle „Leiterin des Referats für\nGleichstellung nach Entgeltgruppe 12 TVöD einschließlich Zulagen\nund Sonderzahlungen des laufenden Jahres, bis zum Ablauf des IV.\nQuartals im Folgejahr, beginnend mit dem 31. September 2010,\nAuskunft zu erteilen.\n\n36\n\n3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Differenz von\nden Leistungen der ARGE (Bundesagentur für Arbeit) von derzeit\n741,90 € nach Maßgabe der Auskunft nach 2. für den Zeitraum ab\ndem 30.09.2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n37\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n38\n\ndie Berufung zurückzuweisen\n\n39\n\nSie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als\nauch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Die Klägerin sei für\ndie ausgeschriebene Stelle offensichtlich nicht geeignet gewesen,\nso dass sie nicht zu einem Bewerbungsgespräch habe eingeladen\nwerden müssen. Sie entspreche in wesentlichen Belangen nicht den\nMindesterwartungen an eine Leiterin des Referats für\nGleichstellung. Die Klägerin verfüge zwar über ein abgeschlossenes\nHochschulstudium, nicht aber über ein solches der\nSozialwissenschaften. Des Weiteren seien, da eine Leitungsfunktion\nin der öffentlichen Verwaltung ausgeübt werden solle, Erfahrungen\nin der Personalführung und gute Kenntnisse der Grundlagen eines\nmodernen Personalmanagements sowie mindestens 2-jährige\nVerwaltungserfahrungen und Erfahrungen in der Gremienarbeit\nvorausgesetzt. Da es Aufgabe einer Gleichstellungsbeauftragten sei,\nauf die Verwirklichung des Grundrechts auf Gleichberechtigung von\nMann und Frau und die Beseitigung bestehender Benachteiligungen von\nFrauen hinzuwirken, seien guten Kenntnisse in den Grundlagen der\nGeschlechter- und Frauenforschung, der gleichstellungsrelevanten\nAspekte der Migration und Entwicklungen des Arbeitsmarktes, sowie\nErfahrungen in der Umsetzung von Gender Mainstreaming gefordert.\nAll diese Anforderungen erfülle die Klägerin unter Berücksichtigung\nihres Bewerbungsschreibens, ihres Lebenslaufs und ihrer\nArbeitszeugnisse offensichtlich nicht.\n\n40\n\nHinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich\nvorgebrachten Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\nsowie die Protokolle der Verhandlungen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n41\n\nI. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht\neingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch\nbegründet worden.\n\n42\n\nII. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Mit zutreffender\nBegründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil die\nVoraussetzungen für eine Entschädigung nach Maßgabe des § 15 Abs. 2\nAGG nicht vorliegen. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung\nvon Wiederholungen wird auf die Ausführungen des erstinstanzlichen\nUrteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich ergänzend und auch\nauf das weitere Vorbringen der Parteien eingehend, wird Folgendes\nausgeführt:\n\n43\n\n1. Die Klägerin war für die zu besetzende Stelle einer\nGleichstellungsbeauftragten bei der beklagten Landeshauptstadt\noffensichtlich fachlich ungeeignet im Sinne des § 82 S. 3 SGB IX,\nso dass eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch entbehrlich war.\nDaher besteht auch keine Anscheinsvermutung, dass ihre\nNichtberücksichtigung im Zuge des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens\nwegen ihrer Behinderung erfolgt ist.\n\n44\n\n2. Die Klägerin stützt ihr Schadensersatzbegehren ausschließlich\ndarauf, dass sie als schwerbehinderter Mensch nicht zu einem\nBewerbungsgespräch eingeladen worden ist. Darin sieht sie eine\nSchadensersatzansprüche auslösende Benachteiligung ihrer\nPerson.\n\n45\n\na) Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Arbeitgeber Beschäftigte nicht\nwegen einer Behinderung oder wegen eines anderen in § 1 genannten\nGrundes benachteiligen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG gelten als\nBeschäftigte auch Bewerberinnen und Bewerber für ein\nBeschäftigungsverhältnis. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine\nunmittelbare Benachteiligung vor, wenn ein Beschäftigter wegen\neines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung\nerfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation\nerfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Gemäß § 15 Abs. 2 AGG\nkann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen eines\nSchadens, der nicht Vermögensschaden ist, der Beschäftigte eine\nangemessene Entschädigung in Geld verlangen, sofern die Frist des §\n15 Abs. 4 AGG eingehalten ist. Letzteres ist hier der Fall.\n\n46\n\nb) Gemäß § 22 AGG muss die Person, die sich auf eine\nBenachteiligung beruft, nur stichhaltige Indizien darlegen und ggf.\nbeweisen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten\nGrundes vermuten lassen (BAG vom 18.11.2008 – 9 AZR 643/07\n– zitiert nach Juris). Als Indiz beruft sich die Klägerin\nhier auf einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 82 S. 2\nSGB IX. Danach ist der öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, sich\nbewerbende, schwerbehinderte Menschen zu einem Vorstellungsgespräch\neinzuladen, um ihnen zur Herstellung gleicher Bewerbungschancen die\nGelegenheit zu geben, den Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch\npersönlich von seiner Eignung zu überzeugen. Eine Benachteiligung\nkann insoweit in der Versagung einer Chance liegen (BAG vom 19.\nAugust 2010 - 8 AZR 530/09 – zitiert nach Juris, Rz. 33\nm.w.N.; BAG vom 07.04.2011 – 8 AZR 679/09 – zitiert\nnach Juris, Rz. 35).\n\n47\n\nc) Die ungünstigere Behandlung der Klägerin müsste dann aber in\neiner vergleichbaren Situation erfolgt sein. Das Vorliegen einer\nvergleichbaren Situation setzt voraus, dass die Klägerin objektiv\nfür die ausgeschriebene Stelle geeignet war, denn vergleichbar\n(nicht: gleich) ist die Auswahlsituation nur für Arbeitnehmer, die\ngleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle\naufweisen (BAG vom 07.04.2011 – 8 AZR 679/09 – Rz. 37\nm.w.N.). Maßgeblich für die objektive Eignung sind dabei die\nAnforderungen, die der Arbeitgeber an einen Stellenbewerber stellen\ndurfte. Dabei ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber über den\nder Stelle zugeordneten Aufgabenbereich und die dafür geforderten\nQualifikationen des Stellenbewerbers frei entscheiden darf, soweit\ner die Vergleichbarkeit der Situation dabei nicht willkürlich\ngestaltet. Bei einem öffentlichen Arbeitgeber ist aber zudem noch\nzu berücksichtigen, dass er Art 33 Abs. 2 GG zu beachten hat. Art.\n33 Abs. 2 GG dient unter anderem dem öffentlichen Interesse an der\nbestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Die\nin Art. 33 Abs. 2 GG genannten Gesichtspunkte der Eignung,\nBefähigung und fachlichen Leistung sind die allein maßgeblichen\nKriterien für die Bewerberauswahl; andere Kriterien sind nicht\nzulässig. Allerdings bestimmt Art. 33 Abs. 2 GG nicht, auf welchen\nBezugspunkt sich diese Kriterien beziehen. Dies folgt erst aus dem\nAnforderungsprofil. Es obliegt dem Dienstherrn nach seinen\norganisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten im\nAnforderungsprofil festzulegen, welche Anforderungen demgemäß der\nBewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Aufgrund des\nAnforderungsprofils sollen einerseits geeignete Bewerber gefunden,\nandererseits ungeeignete Bewerber schon im Vorfeld der eigentlichen\nAuswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere\nAuswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden\n(BAG a.a.O. Rz. 43). Für das Auswahlverfahren bleibt die\nAusschreibung verbindlich. Eine nachträgliche Ergänzung oder\nVerschärfung sind ebenso unzulässig wie der spätere Verzicht auf\neinzelne Merkmale (BAG a.a.O. Rz. 44).\n\n48\n\n3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die Voraussetzungen\ndes § 15 Abs. 2 AGG nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen das\nBenachteiligungsverbot liegt nicht vor. Die Klägerin war schon\nnicht mit den anderen, von der Beklagten in Erwägung gezogenen\nBewerberinnen in einer vergleichbaren Situation. Sie war –\nausgehend von dem Anforderungsprofil – für die\nausgeschriebene Stelle als Gleichstellungsbeauftragte der\nLandeshauptstadt K... objektiv ungeeignet, was schon nach der\nPapierform ihrer Bewerbung und der in diesem Zusammenhang\neingereichten Unterlagen offensichtlich war.\n\n49\n\na) Die Klägerin erfüllt die wesentlichen im Anforderungsprofil\nfür die Auswahl festgelegten Kriterien nicht. Ihr fehlen jegliche\npraktischen Erfahrungen in der Umsetzung von Gender Mainstreaming,\naber auch gute Kenntnisse in der Geschlechter- und Frauenforschung.\nDieser Bereich fehlt – wie das Arbeitsgericht zutreffend\nfestgestellt hat - schlichtweg in ihrer Vita. Damit ist schon das\nKernstück der im Anforderungsprofil festgelegten\nQualifikationserfordernisse für eine Tätigkeit als\nGleichstellungsbeauftragte nicht erfüllt. Die Klägerin hat auch\nganz offenbar keine Erfahrungen auf dem Gebiet der Gremienarbeit.\nEbenso kann ihren Bewerbungsunterlagen nicht das Vorhandensein\nguter Kenntnisse der Grundlagen eines modernen Personalmanagements\nentnommen werden.\n\n50\n\nb) Der Klägerin fehlt unstreitig jegliche Erfahrung in der\nUmsetzung von Gender Mainstreaming. Gender Mainstreaming bedeutet,\nbei allen gesellschaftlichen Vorhaben die unterschiedlichen\nLebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern von\nvornherein und regelmäßig zu berücksichtigen, da es keine\ngeschlechtsneutrale Wirklichkeit gibt. Damit hat sich die Klägerin\nausweislich ihrer Bewerbungsunterlagen schon nicht theoretisch\ngrundlegend auseinandergesetzt. Die geforderten Kenntnisse in der\nGeschlechter- und Frauenforschung sind nicht vorhanden. Es fehlt\nder Klägerin mithin gerade das thematische Herzstück des\nAnforderungsprofils für eine Stabs-Tätigkeit als\nGleichstellungsbeauftragte der Landeshauptstadt K.... Diese für die\nausgeschriebene Stelle notwendigen Grundlagenkenntnisse und\nFähigkeiten sind ausweislich der maßgeblichen Ausschreibung\ngrundlegende Einstellungsvoraussetzung. Die Klägerin kann daher\nnicht damit gehört werden, man habe ihr insoweit eine\nEinarbeitungszeit zubilligen müssen, damit sie sich diese aneignen\nkönne. Abgesehen davon könnte eine Einarbeitungszeit nicht die\nzusätzlich noch im Anforderungsprofil ebenfalls als\nEinstellungsvoraussetzung geforderten „Erfahrungen“ auf\ndiesem Gebiet erfüllen.\n\n51\n\nc) Erkennbare Kenntnisse der Klägerin in der Geschlechter- und\nFrauenforschung, die für eine Tätigkeit als\nGleichstellungsbeauftragte unerlässlich sind, wurden ihrerseits\nauch unter Berücksichtigung der Erörterungen in der\nBerufungsverhandlung nicht dargelegt. Weder dem Anschreiben noch\ndem Lebenslauf noch den Zeugnissen lassen sich Anhaltspunkte\nentnehmen, dass sich die Klägerin im derartigen Forschungsgebiet\nbeschäftigt und insoweit gute Kenntnisse erworben hat.\n\n52\n\nd) Die Klägerin hat sich inhaltlich ausweislich ihres\nBewerbungsschreibens auf die Harmonisierung der Integration von\nMinderheiten in unsere Gesellschaft konzentriert. Sie hat in der\nBerufungsverhandlung dargelegt, u.a. schon in der Magisterarbeit\nhabe sie sich mit der Thematik „Frauen und\nMenschenrechte“ beschäftigt, schwerpunktmäßig im\ninternationalen Bereich. Abgesehen davon, dass dieses ihrem\nBewerbungsschreiben und den eingereichten Bewerbungsunterlagen\nnicht zu entnehmen ist, behandelt diese Thematik eine andere\nSchwerpunktsetzung. Die Inhalte einer derartigen Arbeit und auch\neiner etwaigen späteren – vorwiegend ehrenamtlichen Tätigkeit\n– sind nicht identisch mit dem von einer\nGleichstellungsbeauftragten zu bewältigenden Schwerpunktthema\n„Verwirklichung des Grundrechts auf Gleichberechtigung von\nMann und Frau“.\n\n53\n\ne) Die Klägerin verfügt unstreitig auch nicht – wie vom\nArbeitsgericht zutreffend festgestellt - über die geforderten\nErfahrungen in der Gremienarbeit. Als Gleichstellungsbeauftragte\nhat sie mit der Ratsversammlung, mit diversen Ämtern, mit\nHauptausschüssen, mit Personalräten, mit Eigenbetrieben etc. zu\ntun. Dass die Klägerin über derartige Erfahrungen verfügt, konnte\naus der Bewerbung nicht herausgelesen werden, ergibt sich auch\nnicht aus ihrem Lebenslauf sowie den Zeugnissen.\n\n54\n\nf) Die Klägerin verfügt weiter nicht über das vorzugsweise\ngeforderte abgeschlossene Hochschulstudium aus dem Bereich der\nSozialwissenschaften. Sie hat Politologie studiert und sich auch\nzweifelsfrei in ihrem Bewerbungsschreiben selbst als Politologin\nbezeichnet. Insoweit ist es nicht von Gewicht, ob sie auch noch im\nNebenfach Psychologie studiert und insoweit einen Abschluss\nerworben hat. Die Beklagte hat auch detailliert dargelegt, warum\nsie das abgeschlossene Studium der Sozialwissenschaften als\nwünschenswerte Anforderung festgelegt hat. Die Sozialwissenschaften\numfassen jene Wissenschaften, die Phänomene des gesellschaftlichen\nZusammenlebens der Menschen theoriegeleitet untersuchen und\nempirisch ermitteln. Es werden hierbei die Struktur und Funktion\nsozialer Verflechtungszusammenhänge von Institutionen und Systemen\nund auch deren Wechselwirkung mit den Handlungs- und\nVerhaltensprozessen der einzelnen Individuen analysiert.\n\n55\n\ng) Die Klägerin verfügt letztendlich über keine zweijährige\nVerwaltungserfahrung im Sinne des Anforderungsprofils. Sie hat zwar\nimmer mal wieder in der Verwaltung gearbeitet, war aber insoweit\nkeineswegs dergestalt tätig, dass sie in den Umgang mit komplexen\nVerwaltungsabläufen, das Zusammenwirken und die Einbeziehung\nmehrerer Gremien einer Verwaltung sowie die davon ausgehende\njeweilige globale Wechselwirkung eingebunden war. Die Tätigkeit im\nJobcenter und bei der Bundesagentur für Arbeit ist schwerpunktmäßig\nder klassischen sachbearbeitenden Tätigkeit zuzuordnen. In der\nVolkshochschule E... hat die Klägerin zwar ein Legasthenie-Projekt\naufgebaut, organisiert, konzeptioniert, koordiniert und umgesetzt.\nDas war sicherlich eine außerordentlich anspruchsvolle Aufgabe, die\njedoch bei weitem nicht mit dem Erwerb von zweijährigen Erfahrungen\nim Umgang mit der Komplexität eines ganzen Verwaltungsapparates,\ndes Zusammenwirkens diverser Gremien, Dezernate, Ämter und\nVerwaltungsebenen etc. vergleichbar ist.\n\n56\n\nh) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang mit 6 Dozenten\nzusammengearbeitet und diese angeleitet hat, lassen sich hieraus\nnicht die in dem Anforderungsprofil geforderten „Erfahrungen\nin der Personalführung“ und „guten Kenntnisse in den\nGrundlagen eines modernen Personalmanagements“ herleiten. Die\nDozenten sind eher dem klassischen Mitarbeiterstab zuzuordnen, der\nzu einem Verwaltungsbereich gehört. Jedenfalls hat die Klägerin\nauch nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, woraus sich die\nneben den Erfahrungen in der Personalführung zusätzlich geforderten\n„guten Kenntnisse in den Grundlagen eines modernen\nPersonalmanagements“ ergeben sollen und warum dieses aufgrund\ndes Bewerbungsschreibens und der eingereichten Unterlagen als\noffenkundig gelten soll. Ihre zur Akte gereichten Zeugnisse und\nTätigkeitsnachweise enthalten hierzu weder Fortbildungsnachweise\nnoch konkrete Aussagen in Bezug auf ein von der Klägerin\npraktiziertes modernes Personalmanagement.\n\n57\n\ni) Angesichts dessen ist festzuhalten, dass sich die Klägerin im\nVerhältnis zu anderen Bewerberinnen aufgrund ihrer Ausbildung,\nihrer weiteren Qualifikationen und ihres Tätigkeitsprofils bereits\nnicht in einer „vergleichbaren Situation“ befand. Sie\nwar für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet, da sie die\nAnforderungen des Anforderungsprofils in mehreren, ganz\nwesentlichen Punkten nicht erfüllt. Das war offensichtlich.\n\n58\n\n3. Wegen der offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung der\nKlägerin für die ausgeschriebene Stelle war die Beklagte auch nicht\nverpflichtet, sie zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, § 82\nSatz 3 SGB IX. Da die Beklagte somit nicht gegen die grundsätzlich\ngemäß § 82 Satz 2 SGB IX bestehende Verpflichtung eines\nöffentlichen Arbeitgebers, schwerbehinderte Bewerber zu einem\nVorstellungsgespräch einzuladen, verstoßen hat, begründet die\nNichteinladung der Klägerin auch keine Vermutung für ihre\nunzulässige Benachteiligung wegen ihrer Behinderung (§ 22 AGG)\n(vgl. BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - BAGE 131, 232 = AP SGB IX\n§ 82 Nr. 1 = EzA SGB IX § 82 Nr. 1; 16. September 2008 - 9 AZR\n791/07 - BAGE 127, 367 = AP SGB IX § 81 Nr. 15 = EzA SGB IX § 81\nNr. 17).\n\n59\n\n4. Aus den genannten Gründen ist ein Schadensersatzanspruch der\nKlägerin nicht gegeben. Da die Klaganträge zu 2 und zu 3 dieses\njedoch voraussetzen, bedarf es hier keines weiteren Eingehens auf\ndiese Begehren.\n\n60\n\nDie Klage ist daher zu Recht abgewiesen worden, so dass die\nBerufung zurückzuweisen war.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.\n\n62\n\nDie Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so\ndass die Revision nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich\nausschließlich um eine Einzelfallentscheidung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99786","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-schleswig-holstein/2011-09-19/3-sa-182-11","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":5},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/99786","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99786","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-schleswig-holstein/2011-09-19/3-sa-182-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/99786","retrieved":"2026-07-08 23:56:35.803648+00:00"}}