{"status":"available","doknr":"OLD99809","ecli":"ECLI:DE:LARBGSH:2011:0913.2SA123.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein","senate":null,"decided":"2011-09-13","aktenzeichen":"2 Sa 123/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nKiel vom 09.02.2011 – 4 Ca 925 a/10 – wird auf seine\nKosten zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten über eine tarifliche Sonderzahlung für das\nJahr 2009.\n\n2\n\nDer Kläger ist seit dem 01.10.2008 bei der Beklagten als\nOperationstechnischer-Angestellter mit einer monatlichen\nBruttovergütung in Höhe von 2.106,59 EUR beschäftigt. Er ist seit\ndem Jahr 2008 Mitglied in der Gewerkschaft ver.di. Auf das\nArbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag vom 22.03.2007 in der\nFassung vom 21.11.2008 über die Gewährung einer jährlichen\nSonderzahlung Anwendung.\n\n3\n\nNach § 2 Ziffer 1 des Tarifvertrages erhält jeder Arbeitnehmer\nfür jedes Wirtschaftsjahr eine Sonderzahlung, deren Höhe von der\nEntwicklung des Betriebsergebnisses (EBITDA) des Konzerns der D...\nHolding AG abhängig ist. Nach § 5 Ziffer 9 des Tarifvertrages wird\ndie jeweilige EBITDA-Quote einem bestimmten Faktor der\nSonderzahlung für das Jahr 2009 zugeordnet. Zwischen den Parteien\nbesteht Einvernehmen, dass nach dem Konzernergebnis für das Jahr\n2009 eine Sonderzahlung nicht an die Beschäftigten der Beklagten\ngemäß § 5 Ziffer 9 des Tarifvertrages zu zahlen ist.\n\n4\n\nIn § 5 ist weiterhin geregelt:\n\n5\n\n„12. Unabhängig von einer möglichen höheren Zahlung nach\nden Regelungen der Ziffern 4 bis 9 erhalten Mitglieder der\nGewerkschaften ver.di sowie NGG in den Jahren 2007 bis 2009\nmindestens eine garantierte Jahressonderzahlung in Abhängigkeit zu\nder am 31.12.2006 jeweils gültigen tariflichen Regelung nach\nfolgender Tabelle:\n\n6\n\nAm 31.12.2006 gültige Regelung\n\nGarantierter Faktor\n\nSonderzahlung nach Haustarif\n\n0.80\n\nTVÖD (Regelung 2007)\n\n0,60 bis 0,90\n\nTVL\n\n0,35 bis 0,95\n\nTVÖD-Ost\n\n0,45 bis 0,675\n\nBAT-Ost\n\n0,6721\n\nENDO-Klinik\n\n0,35\n\nNGG\n\n0,40\n\n7\n\n13. Als Gewerkschaftsmitglied gilt, wer spätestens am 06.03.2007\nin die Gewerkschaft eingetreten ist und dessen Mitgliedschaft am\n30.11. des jeweiligen Wirtschaftsjahres noch besteht und im\nAnspruchsjahr die Gewerkschaftsmitgliedschaft nicht gekündigt\nwurde. Für die Jahre 2008 und folgende gilt jeweils der 01.01. des\nJahres als spätestes Eintrittsdatum.“\n\n8\n\n§ 5 Ziff. 13 ist mit § 2 Ziffer 2 des Änderungstarifvertrags zum\nTarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung vom\n21.11.2008 wie folgt neu gefasst worden:\n\n9\n\n„Als Gewerkschaftsmitglied gilt, wer spätestens zum\nZeitpunkt der Fälligkeit der Sonderzahlung in die Gewerkschaft\neingetreten ist.“\n\n10\n\nMit seiner am 15.04.2010 erhobenen Klage hat der Kläger Zahlung\nder Leistung gem. § 5 Ziff. 12 gefordert. Er hat vorgetragen, die\nRegelung knüpfe nicht an einen Stichtag an, sondern enthalte die\nRegelung einer Besitzstandswahrung für Gewerkschaftsmitglieder,\nohne Rücksicht darauf, ob am 31.12.2006 ein Arbeitsverhältnis\nbestanden habe. Der Verweis auf das Datum des 31.12.2006 in § 5\nZiffer 12 des Tarifvertrages bedeute nicht, dass zu diesem\nZeitpunkt bereits ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien\nbestanden haben müsse. Dafür spreche auch, dass nach § 2 Ziffer 2\ndes Änderungstarifvertrages als Gewerkschaftsmitglied gelte, wer\nspätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sonderzahlung in die\nGewerkschaft eingetreten sei. Gebe es eine Stichtagsregelung zum\n31.12.2006, wäre die vorstehende Regelung überflüssig und\nunsinnig.\n\n11\n\nIhm stehe unter Berücksichtigung des anzuwendenden Tarifvertrags\nmit der Gewerkschaft NGG gemäß § 5 Ziffer 12 des Tarifvertrages ein\ngarantierter Faktor von 0,40 als Sonderzahlung zu. Hiervon seien 90\n% nach § 5 Ziffer 2 des Tarifvertrages im November 2009 als\nAbschlag fällig gewesen. Dies ergebe rechnerisch den mit der Klage\ngeltend gemachten Betrag.\n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 842,64 EUR brutto\nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen\nBasiszinssatz seit dem 10.12.2009 zu zahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, § 5 Ziffer 12\nenthalte eine Besitzstandsregelung für solche Arbeitnehmer, die\nbereits am 31.12.2006 Arbeitnehmer des Konzerns gewesen seien. Denn\ndurch die Abhängigkeit der Mindestgarantie von der am 31.12.2006\ngültigen tariflichen Regelung zur Sonderzahlung sei in § 5 Nr. 12\nklargestellt, dass sich die Mindestgarantie nicht auf sämtliche\nMitarbeiter ausdehnen lasse, sondern als abschließend anzusehen\nsei. Eine „am 31.12.2006 jeweils gültige tarifliche\nRegelung“ setze voraus, dass das Arbeitsverhältnis bis zum\n31.12.2006 einer der aufgeführten tariflichen Regelungen unterlegen\nhabe. Dies könne jedoch nur der Fall sein, wenn das\nArbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden habe.\n\n17\n\n§ 5 Ziffer 13 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom\n21.11.2008 bestimme lediglich, wer als Gewerkschaftsmitglied gelte.\nDer Tarifvertrag enthalte keine Anhaltspunkte dafür, dass die\nTarifvertragsparteien Gewerkschaftsmitgliedern auch dann eine\nJahressonderzahlung hätten garantieren wollen, soweit sie erst nach\ndem 31.12.2006 ein Arbeitsverhältnis begründeten.\n\n18\n\nDas Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom\n09.02.2011 die Klage abgewiesen. Gegen dieses am 28.02.2011\nzugestellte Urteil hat der Kläger am 23.03.2011 Berufung eingelegt.\nDiese hat er am 26.04.2011 begründet.\n\n19\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen. Weiter trägt er vor, vorliegend seien Ansprüche nur für\nGewerkschaftsmitglieder betroffen. Der Anspruch richte sich daher\nnach § 5 Ziffer 13 des Tarifvertrages. Das Arbeitsgericht Kiel habe\nin dem Parallelverfahren 3 Ca 604c/10 — Urteil vom 09.06.2010\n- zu Recht argumentiert, dass § 5 Ziffer 12 des Tarifvertrages\nkeine Besitzstandsregelung für bereits am 31.12.2006 beschäftigte\nArbeitnehmer darstelle. Dass die Arbeitnehmer zu diesem Termin\neinerseits bereits Beschäftigte, andererseits Mitglied der\nGewerkschaft hätten sein müssen, sei nicht damit in Einklang zu\nbringen, dass nach § 5 Ziffer 13 des Tarifvertrages die\nGewerkschaftszugehörigkeit zu einem späteren Zeitpunkt ausreichend\nsei.\n\n20\n\nDer Anspruch stehe nicht im Zusammenhang mit der Erreichung der\nEBITDA-Werte, sondern unabhängig von dem Anspruch aus § 2 Abs. 1 TV\nzeige. Es sei nicht erkennbar, warum der Anspruch zum einen von\neiner möglichen Zahlung nach den Regelungen der Ziffern 4 bis 9\nabhängen solle, zum anderen von einer ebensolchen, nur höheren\nZahlung. Auch sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen nach § 2 des\nÄnderungstarifvertrages die Fälligkeit der Sonderzahlung für das\njeweilige Wirtschaftsjahr bereits mit der Entgeltzahlung für den\nMonat November eintreten solle und könne und eine Restzahlung\nspätestens im April des folgenden Wirtschaftsjahres zu erfolgen\nhabe, wenn die Festlegung der endgültigen EBITDA-Werte - wie auch\nvorliegend — möglicherweise erst zum Ende des Folgejahres\nerfolge.\n\n21\n\nDie am 31.12.2006 gültige tarifliche Regelung bezüglich der\nZentralen Servicegesellschaft D... mbH sei der NGG-Tarifvertrag.\nHieraus folge ein garantierter Faktor von 0,40, woraus sich der mit\nder Klage geltend gemachte Betrag in Höhe von 842,64 € brutto\nerrechne. Die „am 31.12.2006 gültigen Regelungen\" seien\nunternehmensbezogen. Keinesfalls sei Ziel der Vereinbarung gewesen,\ndass nur die Beschäftigten in den Genuss der Sonderzahlung kommen\nsollten, die bereits am 31.12.2006 in dem Betrieb tätig waren. Für\nden Anspruch komme es allein auf die Gewerkschaftsmitgliedschaft,\nnicht auf die Betriebszugehörigkeit am 31.12.2006, an.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Kiel 4 Ca 925a/10 vom 09.02.2011,\nzugestellt am 28.02.2011, abzuändern und die Beklagte zu\nverurteilen, an den Kläger 842,64 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe\nvon 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem\n10.12.2009 zu zahlen\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und\nVertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt weiter\nvor, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf garantierte\nJahressonderzahlung für das Jahr 2009 in Höhe von 842,64 EUR nicht\nzu. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus § 5 Ziff. 12 TV\nSonderzahlung.\n\n27\n\nBei der Regelung in § 5 Ziff. 12 TV Sonderzahlung handele es\nsich nicht um eine garantierte Jahressonderzahlung, die auch dann\ngezahlt werden solle, wenn aufgrund des schlechten\nKonzernergebnisses eine Sonderzahlung entfalle. Damit werde der\nWortlaut der Regelung überdehnt. Erstrebt sei vielmehr eine\nBesitzstandwahrung für Mitarbeiter, die vor dem 31.12.2006 im\nKonzern tätig waren und Sonderzahlungen nach den damals geltenden\ntariflichen Regelungen erhielten. § 5 Ziff. 12 TV Sonderzahlung\nstelle einen Bezug zur Zahlung nach den Regelungen der Ziff. 4 bis\n9, nicht aber zur Regelung der Anspruchsvoraussetzungen in § 2 her.\nDies zeige der Tarifwortlaut. Den Gewerkschaftsmitgliedern, die\nbereits vor dem 31.12.2006 im Konzern waren, sollte eine bestimmte\nMindesthöhe für die Sonderzahlung garantiert werden.\n\n28\n\nDie Regelung in Ziff. 12 gehöre zur Regelung des § 5 über die\nBerechnung der Höhe der Sonderzahlung. Sie stehe nicht im\nZusammenhang mit der Regelung über die Anspruchsvoraussetzungen und\nstelle auch keine eigene tarifliche Sonderregelung bzw.\nAusnahmevorschrift dar. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass in\n§ 5 Ziff. 12 ein bestimmter Faktor garantiert und damit an die\nBerechnungsgrundlagen angeknüpft werde. Sei die Regelung in Ziff.\n12 jedoch Teil der Regelungen über die Berechnung, könne sie auch\nerst dann Anwendung finden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen\nvorliegen.\n\n29\n\nAuch sei die Regelung in § 5 Ziff. 12 als zulässige\nStichtagsregelung auszulegen. Sie finde Anwendung auf diejenigen\nMitarbeiter, die bereits vor dem 31.12.2006 im Konzern tätig waren\nund damals eine Sonderzahlung nach den aufgeführten\nunterschiedlichen tarifvertraglichen Bestimmungen erhielten. Eine\nentsprechende Auslegung habe das LAG Schleswig-Holstein im Urteil\nvom 09.02.2011 — 3 Sa 469/10 – vorgenommen.\n\n30\n\nErgänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die\nwechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu\nProtokoll, Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n31\n\nDie der Beschwer nach zulässige Berufung hat nicht Erfolg. Die\nZahlungsklage ist unbegründet.\n\n32\n\nDer Kläger hat nicht Anspruch auf eine Sonderzuwendung für das\nJahr 2009, da er die tarifvertraglichen Voraussetzungen nicht\nerfüllt. Voraussetzung des in § 5 Ziff. 12 des Tarifvertrages\ngeregelten Mindestanspruchs ist nicht nur die\nGewerkschaftsmitgliedschaft, sondern auch das Bestehen eines\nArbeitsverhältnisses am 31.12.2006 mit einem der Unternehmen des\nKonzerns der D... Holding AG.\n\n33\n\nAuf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger\nTarifbindung der Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen\nSonderzuwendung vom 27.03.2007 nebst Änderungstarifvertrag vom\n21.11.2008 Anwendung.\n\n34\n\nEin Anspruch ergibt sich für das Jahr 2009 nicht aus §§ 2, 5\nZiffer 9 des Tarifvertrages. Der hierfür erforderliche EBITDA-Wert\nist unstreitig im Jahr 2009 nicht erreicht worden.\n\n35\n\nAus § 5 Ziff. 12 kann der Kläger einen Anspruch nicht herleiten.\nDenn er erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer\ngarantierten Jahressonderzahlung im Sinne des § 5 Ziffer 12. Der\nKläger war zwar im Anspruchszeitraum, nämlich gem. § 5 Ziff. 13 in\nder geänderten Fassung im Jahr 2009, Mitglied einer der\ntarifvertragsschließenden Gewerkschaften. Er war jedoch nicht am\n31.12.2006, dem maßgeblichen Stichtag, Arbeitnehmer in einem der in\n§ 1 des Tarifvertrages genannten konzernangehörigen Unternehmen,\nsondern ist erst am 01.10.2008 eingetreten.\n\n36\n\nVoraussetzung des Anspruchs auf eine garantierte Sonderzuwendung\ngemäß § 5 Ziffer 12 des Tarifvertrages ist nicht nur die\nGewerkschaftsmitgliedschaft, sondern zusätzlich auch das Bestehen\neines Beschäftigungsverhältnisses am 31.12.2006. Das ergibt eine\nAuslegung des Tarifvertrages.\n\n37\n\nDie Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt\nden für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist\nzunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn\nder Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei\nnicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der\nTarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den\ntariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen\nist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang. Dieser bietet\nAnhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien,\nwodurch der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann.\nLässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können ohne\neine Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die\nEntstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische\nTarifübung ergänzend hinzugezogen werden. Auch die Praktikabilität\ndenkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im\nZweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer\nvernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch\nbrauchbaren Regelung führt (st. Rspr.).\n\n38\n\nDer Wortlaut des § 5 Ziffer 12 des Tarifvertrages ist nicht\neindeutig. Hier werden lediglich die Mitglieder der Gewerkschaften\nver.di sowie NGG als Anspruchsberechtigte benannt, ohne dass\nangegeben wird, ob diese Arbeitnehmer bereits am 31.12.2006\nArbeitnehmer im Konzern gewesen sein müssen. Allerdings ergibt sich\nhieraus auch nicht, dass ein Anspruch bei Begründung eines\nArbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt bestehen\nsollte.\n\n39\n\nAus dem weiteren Zusammenhang wird jedoch deutlich, dass auch\ndie Zugehörigkeit zum Konzern am Stichtag 31.12.2006\nAnspruchsvoraussetzung ist. Dies zeigt u.a. die Abhängigkeit des\nFaktors von einzelnen konkret benannten, am 31.12.2006 jeweils\ngültigen tariflichen Regelungen. Dieser Verweis auf bestimmte\nTarifverträge ist nicht ein Verweis auf die jeweiligen Betriebe, um\ndie in ihnen am 31.12.2006 jeweils anzuwendenden Tarifverträge zu\ndefinieren. Dann hätte es vielmehr nahezulegen, die einzelnen\nBetriebe hier aufzulisten. Vielmehr spricht dieser Hinweis dafür,\ndass für den Anspruch von Bedeutung war, dass ein Arbeitsverhältnis\nbereits damals bestand, d.h., dass eine der aufgelisteten\nRegelungen auf das Arbeitsverhältnis damals bestand.\n\n40\n\nDabei macht die Passage „in Abhängigkeit zu der am\n31.12.2006 jeweils gültigen tariflichen Regelung“ deutlich,\ndass auch bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden haben muss. Das\nWort „jeweils“ wäre sonst überflüssig. Dass die\nTarifvertragsparteien nicht einen Bezug zum konkreten\nArbeitsverhältnis herstellen wollten, kann aber nicht\nstillschweigend angenommen werden.\n\n41\n\nDeutlich wird das auch im Zusammenhang mit § 6 des\nTarifvertrages, der festlegt, welche Tarifverträge und tarifliche\nRegelungen durch den Tarifvertrag über die Gewährung einer\njährlichen Sonderzahlung abgelöst werden sollen.\n\n42\n\nDass der Zeitpunkt der Gewerkschaftsmitgliedschaft und der\nZugehörigkeit zum Betrieb nicht zusammenfallen müssen, ergibt sich\nauch aus § 5 Ziff. 3 des Tarifvertrages, der festschreibt, wann\njeweils im entsprechenden Jahr eine Gewerkschaftsmitgliedschaft\nbestanden haben muss, um den Anspruch nach § 5 Ziff. 12 des\nTarifvertrages auszulösen.\n\n43\n\nAuch die Tarifgeschichte spricht für dieses Auslegungsergebnis.\nMit Wirkung ab 2007 wurde der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung\nan das Konzernergebnis geknüpft. Dieser Wechsel in der\nBemessungsgrundlage konnte für bereits im Konzern beschäftigte\nGewerkschaftsmitglieder dazu führen, dass für sie, anders als in\nden vergangenen Jahren und abweichend von den ursprünglich für sie\ngeltenden Tarifverträgen, bei schlechtem Konzernergebnis eine\nJahressonderzahlung nicht mehr erhielten. Um einen gleitenden\nÜbergang zu gewährleisten, war die Vereinbarung einer\nMindestleistung für die „alten“ Arbeitnehmer angezeigt.\nDen Arbeitnehmern sollte eine Besitzstandswahrung garantiert\nwerden, die ihnen den Übergang in das neue System erleichtert. Für\neine Ausdehnung auf Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Ablösung der\nbisherigen Tarifverträge noch nicht in einem\nBeschäftigungsverhältnis standen, die also noch keinen Besitzstand\nzu verlieren haben, besteht nicht Anlass.\n\n44\n\nAuch die Änderung des § 5 Ziff. 13 des Tarifvertrages kann ein\nanderes Ergebnis nicht begründen. § 5 Ziffer 13 des Tarifvertrages\nin der Fassung des Änderungsvertrages vom 21.11.2008 definiert\nlediglich, wer als Gewerkschaftsmitglied im Sinne des\nTarifvertrages gilt. Das sind diejenigen Arbeitnehmer, die zum\nZeitpunkt der Fälligkeit der Sonderzahlung, d.h. im November des\nWirtschaftsjahres, in die Gewerkschaft eingetreten sind. Sinn und\nZweck der Regelung ist die Begünstigung der Gewerkschaftsmitglieder\nhinsichtlich der Sonderzahlungen. Am 31.12.2006 beschäftigte\nArbeitnehmer der Beklagten konnten ebenso einen Anspruch auf\nSonderzahlung aus arbeitsvertraglicher Bezugnahme gehabt haben.\nDies war im Betrieb der Beklagten üblich. Auch diese Arbeitnehmer\nhatten am 31.12.2006 einen Besitzstand, der durch den\nherbeigeführten Systemwechsel gefährdet werden konnte. Da durch § 5\ndes Tarifvertrages Gewerkschaftsmitglieder begünstigt werden,\nerhalten durch § 5 Ziffer 13 des Tarifvertrages auch solche\nArbeitnehmer eine mindestens garantierte Jahressonderzahlung, die\nam 31.12.2006 schon in einem Beschäftigungsverhältnis standen, aber\nggf. erst später in die Gewerkschaften ver.di oder NGG eingetreten\nsind.\n\n45\n\nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich § 5 Ziffer 13 des\nTarifvertrages sowohl in der Ursprungsfassung vom 22.03.2007 als\nauch in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 21.11.2008\nnicht ausschließlich auf § 5 Ziffer 12 des Tarifvertrages bezieht.\nDie Vorschrift stellt vielmehr eine generelle Regelung dar. § 5\nZiffer 13 des Tarifvertrages definiert die\nGewerkschaftsmitgliedschaft und deren Auswirkungen sowohl für § 5\nZiffer 12 des Tarifvertrages als auch in Bezug auf die\nSonderregelungen für Gewerkschaftsmitglieder in § 5 Ziffer 5 des\nTarifvertrages sowie § 5 Ziffer 8 des Tarifvertrages.\n\n46\n\n§ 5 Ziff. 12 des Tarifvertrages stellt lediglich eine Ausnahme\nvon der Grundregel in § 2 des Tarifvertrages dar. Eine vom Bestehen\neines Beschäftigungsverhältnisses am 31.12.2006 losgelöste\nAnspruchsnorm für Gewerkschaftsmitglieder sollte damit nicht\ngeschaffen werden. Dies wird aus dem Zusammenhang deutlich. Die\nTarifvertragsparteien haben in § 2 zunächst die allgemeinen\nAnspruchsvoraussetzungen geregelt, die stets am Bestehen eines\nBeschäftigungsverhältnisses anknüpfen. Weiter sind in § 5 Ziffern 4\nbis 9 Tarifvertrages spezifische Regelungen für die Berechnung der\nSonderzahlung geschaffen, differenziert danach, ob eine\nGewerkschaftsmitgliedschaft besteht. Dabei erhalten die\nGewerkschaftsmitglieder bei Erreichen des EBITDA-Wertes eine höhere\nLeistung als Arbeitnehmer, die nicht Gewerkschaftsmitglieder sind.\nDiese Regelungen setzen voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen\ndes § 2 des Tarifvertrages erfüllt sind. § 5 Ziffer 12 des\nTarifvertrages schreibt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur\neine Abweichung von § 5 Ziffer 4 bis 9 des Tarifvertrages - mithin\nvon der Berechnung der Zuwendungshöhe – vor. Nicht regelt er\neine Abweichung von anderen Anspruchsvoraussetzungen beispielsweise\ndem Bestand des Beschäftigungsverhältnisses am Stichtag\n31.12.2006.\n\n47\n\nEiner anderen Auslegung des § 5 Ziffer 12 des Tarifvertrages\nstehen auch Praktikabilitätserwägungen entgegen. Die Höhe etwaiger\nsich aus dem Tarifvertrag ergebender Mindestsonderzahlungsansprüche\nfür die Jahre 2007 bis 2009 wäre für die Arbeitgeberseite bei\nAbschluss des Tarifvertrages gänzlich unkalkulierbar geblieben. Zum\nZeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages war der Personenkreis\nder bereits in einem Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten,\ndenen zum 31.12.2006 eine Besitzstandsgarantie gewährt werden\nsollte, bestimmbar. Die Tarifvertragsparteien konnten feststellen,\nwie viele Arbeitnehmer der Regelung unterfielen und welche Kosten\nvoraussichtlich durch die Übergangsregelung verursacht würden.\nGewährte man auch allen nach dem 31.12.2006 neu eingestellten\nArbeitnehmer in den Jahren 2007 bis 2009 einen Anspruch auf eine\nmindestens garantierte Jahressonderzahlung, soweit sie\nGewerkschaftsmitglied sind, entfiele diese Bestimmbarkeit.\nAnhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine derartige\nRegelung treffen wollten, sind aber nicht vorhanden.\n\n48\n\nDie Stichtagsregelung in § 5 Ziffer 12 des Tarifvertrages, mit\nder auf das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses am\n31.12.2006 abgestellt wird, ist zulässig und wirksam. Eine\nStichtagsregelung gegenüber neu eingestellten Mitarbeitern dient\ndem Ziel, eine individuelle Besitzstandsklausel für die vom\nÜbergang zu dem neuen Bewertungs- und Bezahlungssystem bereits\nbeschäftigten Arbeitnehmer zu schaffen. Zwar sind auch andere\nGestaltungsmöglichkeiten denkbar, so die Einführung eines\nbestimmten Mindestniveaus oder die übergangslose Geltung der\nNeuregelung. Entschließen sich Tarifvertragsparteien jedoch, für\ndie bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung beschäftigten\nArbeitnehmer eine individuelle Besitzstandsklausel zu schaffen,\nhandelt es sich um eine zulässige, im Rahmen der\nGestaltungsfreiheit ihnen zustehende Möglichkeit der\nDifferenzierung (BAG vom 16.12.2004 – 6 AZR 652/03 –\nzitiert nach Juris, Rz. 29).\n\n49\n\nDa der Kläger erst seit dem 01.10.2008 Arbeitnehmer der\nBeklagten ist, fällt er nicht unter die Regelung des § 5 Ziffer 12\ndes Tarifvertrages und hat nicht Anspruch auf Zahlung der begehrten\ngarantierten Jahressonderzahlung, deren Höhe unstreitig ist.\n\n50\n\nDie Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n51\n\nDie Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs.\n2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen. Das Ergebnis der Entscheidung über die\nAuslegung des Tarifvertrages wirkt sich sowohl in\nSchleswig-Holstein als auch in Mecklenburg-Vorpommern auf eine\nVielzahl von Beschäftigten aus.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-schleswig-holstein/2011-09-13/2-sa-123-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/99809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-schleswig-holstein/2011-09-13/2-sa-123-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/99809","retrieved":"2026-07-08 23:56:37.583069+00:00"}}