{"status":"available","doknr":"OLD100135","ecli":"ECLI:DE:LARBGSH:2011:0518.3SA78.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein","senate":null,"decided":"2011-05-18","aktenzeichen":"3 Sa 78/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des\nArbeitsgerichts Kiel vom 03.02.2011 – 1 Ca 1457 c/10 –\nabgeändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\nI.\n\n1\n\nDie Parteien streiten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage über\ndie grobe Fehlerhaftigkeit einer Sozialauswahl auf Basis eines\nInteressenausgleichs mit Namensliste in der Insolvenz.\n\n2\n\nDer Kläger nahm am 01.06.1998 als Arbeiter seine Tätigkeit bei\nder L... GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) auf und war als\nE-Schweißer beschäftigt. Er ist am ….1956 geboren,\nverheiratet und hat keine unterhaltspflichtigen Kinder. Seine\nVergütung belief sich auf durchschnittlich 3.224,95 EUR brutto\ninklusive anteiligem Weihnachtsgeld.\n\n3\n\nDer Kläger ist Inhaber von zwei vom Germanischen Lloyd\nausgestellten Schweißerzertifikaten (Anlage B 8 und B 9, Blatt 93 f\nd. A.). Hieraus geht hervor, dass er die Schweißerprüfung 111 T FW\nund die Schweißerprüfung 111 P FW abgelegt hat. Die Zahl 111 steht\nfür den Begriff „Lichtbogenhandschweißen“\n(Elektrodenschweißen, kurz: E-Schweißen).\n\n4\n\nMit Beschluss des Amtsgerichts K... vom 01.12.2008 wurde über\ndas Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren\neröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser\nentschied, den Betrieb möglichst zu restrukturieren und nicht zu\nschließen. Der Personalbestand sollte von 256 Arbeitnehmern um 156\nArbeitnehmer auf 100 Personen reduziert werden.\n\n5\n\nMit Datum vom 17.05.2010 (Anlage B 2, Blatt 42 ff d. A.) schloss\nder Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit\nNamensliste ab. Der Kläger ist auf der Namensliste aufgeführt. Der\nInteressenausgleich enthält die Zielsetzung, die Werft so\naufzustellen, dass sie dauerhaft neubaufähig und in der Lage ist,\nReparaturaufträge durchzuführen. Unter § 2 des Interessenausgleichs\nwurde festgelegt, dass die derzeitige Gewerkestruktur ab dem\n01.07.2010 neu geordnet wird (Blatt 43 d. A.). Für die Schweißerei\nwurde eine personelle Besetzung bestehend aus einem Meister und\nneun Mitarbeitern festgelegt (Blatt 43 d. A.).\n\n6\n\nIm Bereich der Schweißerei waren 12 Schweißer beschäftigt.\nBezüglich ihrer Namen und ihrer Sozialdaten wird auf die\nAufstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 02.12.2010, Blatt 67\nd. A., verwiesen. Nicht alle Schweißer haben die gleichen\nSchweißerqualifikationen. Im Zusammenhang mit der Aufstellung der\nNamensliste wurden von den Betriebsparteien vier Schweißer aus der\nsozialen Auswahl herausgenommen. Insoweit handelt es sich um den\nMitarbeiter E... D..., der als Betriebsratsmitglied\nSonderkündigungsschutz hat. Ferner wurde der Mitarbeiter N... C...\naus der Sozialauswahl herausgenommen, da er der einzige\nArgon-Schweißer des Betriebes ist. Darüber hinaus nahmen die\nBetriebsparteien den Schweißer M... T... aus der sozialen Auswahl\nheraus, da er nicht nur reiner E-Schweißer, sondern vielmehr dem\nübergeordnet zertifizierter Schweißer ist. Er verfügt unter anderem\nauch über die zertifizierte Befähigung Schutzgasschweißen.\nLetztendlich nahm der Beklagte auch den Mitarbeiter D... B...,\ngeboren am ….1962, seit dem 23.09.2002 bei der\nInsolvenzschuldnerin beschäftigt, ledig, keine Kinder, als\nLeistungsträger aus der Sozialauswahl heraus. Er verfügt über\nsämtliche Schweißerzeugnisse, sechs an der Zahl. Die\nInsolvenzschuldnerin hat die insgesamt sechs auf den\nArbeitskollegen D... B... ausgestellten Schweißerzeugnisse zur Akte\ngereicht, teilweise jedoch erst mit der Berufungsbegründung (Blatt\n139 – 143 d. A.). Aus den Schweißzeugnissen geht u. a.\nhervor, dass Herr B... auch die Tätigkeit des\nMetall-Aktivgasschweißens beherrscht.\n\n7\n\nBeim Schutzgasschweißen kann der Schweißer solange\nununterbrochen schweißen, bis Drahtrollen von 5 bis 10 kg\nabgearbeitet sind. Lediglich in engen oder schwierigen räumlichen\nVerhältnissen oder bei starkem Wind ist das Schutzgasschweißen\nnicht möglich. Dann wird auf E-Schweißen (Elektrodenschweißen)\nzurückgegriffen, bei dem der Schweißer abhängig von dem jeweiligen\nMaterial maximal eine Schweißnaht von circa 20 bis 30 cm schweißen\nkann, da dann die Elektrode aufgebraucht ist und ausgetauscht\nwerden muss. Eine solche Elektrode hält circa drei Minuten.\n\n8\n\nDer Kläger ist nur E-Schweißer und hat mangels entsprechend\nabsolvierter Lehrgänge und Prüfungen keine Zertifikate für das\nSchutzgasschweißen und auch nicht für das Metall-Aktivgasschweißen.\nLetzteres ist für die Durchführung von\nRohrstumpfnahtschweißarbeiten unerlässlich, mit denen Rohre\nverbunden werden. Rohrstumpfnahtschweißen ist für den Schiffbau von\ngroßer Bedeutung und fallen immer an. Durch die durch eine\nverschweißte Rohrstumpfnaht verbundenen Rohre fließen Gase, Öle und\nTreibstoffe etc.. Die durchgeführten Rohrverschweißungsarbeiten\nwerden per Röntgenprüfung durch den Germanischen Lloyd abgenommen\nund dürfen nur von entsprechend zertifizierten Schweißern\ndurchgeführt werden.\n\n9\n\nNach Anhörung des Betriebsrats und Massenentlassungsanzeige\ngegenüber der Agentur für Arbeit K... kündigte der Beklagte das\nArbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 01.07.2010 (Anlage\nK 1, Blatt 5 f d. A.) zum 31.10.2010. Hiergegen hat der Kläger am\n09.07.2010 Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat – soweit im\nBerufungsverfahren noch von Bedeutung – stets die Ansicht\nvertreten, die soziale Auswahl sei grob fehlerhaft, vor allen\nDingen die Herausnahme von D... B..., aber auch von M... T....\n\n10\n\nDas Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom\n03.02.2011 stattgegeben. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung\ngeschehen, der Beklagte habe ein berechtigtes betriebliches\nInteresse an der Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters D... B...\nnicht substantiiert dargelegt. Aus der Liste der Schweißer (Anlage\nB 6) ergebe sich, dass der Kläger nicht berücksichtigt worden sei.\nZudem sei ein Qualifikationsunterschied zwischen dem Kläger und\nHerrn B... nicht ersichtlich, jedenfalls nicht belegt. Hinsichtlich\nder Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und\nEntscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 03.02.2011,\nAz. 1 Ca 1457 c/10, verwiesen.\n\n11\n\nGegen diese dem Beklagten am 11.02.2011 zugestellte Entscheidung\nhat er am 25.02.2011 Berufung eingelegt, die am 04.04.2011\nbegründet wurde.\n\n12\n\nEr trägt unter Überreichung versehentlich vertauschter\nFotokopien von Schweißerzeugnissen nochmals vor, Herr D... B... sei\naus der Sozialauswahl herausgenommen worden, da er als einziger\nMitarbeiter sämtliche Schweißerzeugnisse besitze und als einziger\nauch in der Rohrschlosserei und in der Rohrinstallation tätig sein\nkönne. Insoweit sei der Kläger nicht vergleichbar. Auch Herr T...\nsei zu Recht aus der Sozialauswahl herausgenommen worden, weil er\nSchweißer und nicht nur E-Schweißer, wie der Kläger, ist.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 03.02.2011, Az. 1 Ca\n1457 c/10, zugestellt am 11.02.2011 abzuändern und die Klage\nabzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr ist der Ansicht, die Sozialauswahl müsse betriebsbezogen\ndurchgeführt werden und dürfe sich nicht nur auf die einzelnen\nGewerke beziehen. Bereits diese Vorgehensweise sei grob fehlerhaft.\nEs werde bestritten, dass Herr B... als einziger Mitarbeiter über\nsämtliche Schweißerzeugnisse verfüge und in der Rohrschlosserei\ntätig sein könne. Auch der Kläger könne dort eingesetzt werden,\njedenfalls nach einer etwaigen Einarbeitungszeit. Im Übrigen habe\nauch Herr N... C... die Befähigung zum Rohrstumpfnahtschweißen.\nLetztendlich sei die Vorlage weiterer Schweißerzeugnisse des\nMitarbeiters D... B... durch den Beklagten zurückzuweisen, da\ndieser insoweit seine Prozessförderungspflicht verletzt habe.\n\n18\n\nHinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich\nvorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\nBezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht\neingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch\nbegründet worden.\n\n20\n\nIn der Sache hat die Berufung auch Erfolg. Unter\nBerücksichtigung des klarstellenden, ergänzenden Vorbringens des\nBeklagten in der Berufungsbegründung sowie der Überreichung der\nFotokopien der richtigen Schweißerzeugnisse des Mitarbeiters D...\nB... war das erstinstanzliche Urteil abzuändern, da die\nvorgenommene soziale Auswahl nicht grob fehlerhaft war.\n\n21\n\n1. Aufgrund der namentlichen Benennung des Klägers in der\nNamensliste des Interessenausgleichs vom 17.05.2010 kann die\nsoziale Auswahl nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO nur auf grobe\nFehlerhaftigkeit überprüft werden. Im Anwendungsbereich des § 125\nInsO wird der Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers bei der\nsozialen Auswahl zugunsten einer vom Insolvenzverwalter und\nBetriebsrat vereinbarten betrieblichen Gesamtlösung erweitert.\nDabei bezieht sich der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit\nnicht nur auf die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung selbst.\nVielmehr wird die gesamte soziale Auswahl, also insbesondere auch\ndie Bildung der auswahlrelevanten Gruppen von den Gerichten für\nArbeitssachen nur auf grobe Fehler überprüft. Wegen des gerade im\nInsolvenzfall bestehenden Bedürfnisses nach einer zügigen\nDurchführung einer Betriebsänderung und eines größeren\nPersonalabbaus, um erfolgreiche Sanierungen zu fördern, ist die\nsoziale Rechtfertigung einer vom Insolvenzverwalter in Anwendung\neiner Namensliste ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung nur\nnoch in Ausnahmefällen in Frage zu stellen. Die Beschränkung der\nPrüfung erstreckt sich dabei auch auf die Frage, inwieweit\nArbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG nicht in die soziale\nAuswahl einzubeziehen sind (BAG vom 17.11.2005 – 6 AZR 107/05\n– zitiert nach Juris, Rz. 26 und 27 m. w. N.).\n\n22\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob einzelne Arbeitnehmer zu Recht\naus der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG herausgenommen\nwurden, ist im Falle eines Interessenausgleichs mit Namensliste\nauch der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit anzuwenden. Das\nbedeutet, dass die Herausnahme eine Frage der „sozialen\nAuswahl“ ist (BAG vom 10.06.2010 – 2 AZR 420/09 –\nzitiert nach Juris, Rz. 29). Die Herausnahme einzelner Arbeitnehmer\naus der sozialen Auswahl setzt immer voraus, dass die Arbeitnehmer\nzwar vergleichbar sind, aus Sicht des Arbeitgebers aber durch\nbesondere Merkmale hervorstechen. Hierauf darf abgestellt werden\n(vgl. BAG a. a. O., Rz. 30).\n\n23\n\nGrob fehlerhaft im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist\neine soziale Auswahl nur, wenn ein evidenter, ins Auge springender\nschwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede\nAusgewogenheit vermissen lässt bzw. tragende Gesichtspunkte nicht\nin die Bewertung einbezogen worden sind. Die Bewertung ist deshalb\nauch dann grob fehlerhaft, wenn bei der Bestimmung des Kreises\nvergleichbarer Arbeitnehmer die Austauschbarkeit offensichtlich\nverkannt worden ist und bei der Anwendung des Ausnahmetatbestands\ndes § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG die betrieblichen Interessen\naugenfällig überdehnt worden sind (BAG vom 17.11.2005 – 6 AZR\n107/05, Rz. 30 m. w. N.).\n\n24\n\nEine Sozialauswahl ist beispielsweise dann nicht als grob\nfehlerhaft zu bewerten, wenn die Betriebsparteien den\nauswahlrelevanten Personenkreis dergestalt bestimmen, dass\nArbeitnehmer, die sich erst auf einen bestimmten Arbeitsplatz\neinarbeiten müssen, aus der Vergleichbarkeit ausscheiden (BAG a. a.\nO., Rz. 33 m. w. N.).\n\n25\n\n2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hatte der Kläger, nachdem\nder Beklagte seiner Auskunftspflicht hinreichend nachgekommen ist,\ndie grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl durch die\nBetriebsparteien darzulegen. Dies ist ihm nicht gelungen.\n\n26\n\na) In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist\nes nicht zu beanstanden, wenn gerade im Zusammenhang mit einem\nInsolvenzverfahren die Betriebsparteien im Rahmen eines\nInteressenausgleichs festlegen, die Sozialauswahl nicht\nbetriebsbezogen, sondern lediglich bezogen auf einzelne Abteilungen\ndurchzuführen. Entsprechendes haben die Betriebsparteien im\nInteressenausgleich vereinbart, indem sie zunächst die Gewerke neu\nstrukturiert haben und im Anschluss daran die Sozialauswahl nur\njeweils innerhalb der einzelnen Gewerke durchgeführt haben.\nAbgesehen davon ist nicht ersichtlich, zu welchen Konsequenzen eine\nbetriebsübergreifende Sozialauswahl im Ergebnis in Bezug auf den\nKläger geführt hätte. Das wäre aber von ihm darzulegen gewesen.\n\n27\n\nb) Der Kläger ist nicht mit den Mitarbeitern B... und T...\nvergleichbar. Deren Herausnahme aus der Sozialauswahl als\nLeistungsträger ist nicht grob fehlerhaft. Der Kläger hat nur zwei\nE-Schweißer-Zertifikate, und zwar die Zertifikate 111 T FW und 111\nP FW. Er ist deshalb ohne weitergehende Einarbeitungszeit nur\nbegrenzt einsetzbar. Ihm dürfen nur E-Schweißertätigkeiten\nübertragen werden. Diese Tätigkeit fällt jedoch im Vergleich zum\nSchutzgasschweißen erheblich seltener an, weil sie ineffektiver\nist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der\nBeklagte und der Betriebsrat bei der Aufstellung der Kriterien für\ndie soziale Auswahl die Mitarbeiter T... und B... herausgenommen\nhaben. Diese sind im Vergleich zu den sonstigen E-Schweißern\nLeistungsträger. Herr T... hat unstreitig die Qualifikation eines\nSchweißers und nicht „nur“ die begrenzte Qualifikation\neines E-Schweißers, ist mithin bereits aus diesem Grunde\nvielseitiger verwendbar als der Kläger. Auch in Bezug auf Herrn\nB... hat der Beklagte spätestens im Berufungsverfahren durch\nVorlage der entsprechenden Fotokopien aller Zertifikate\nnachgewiesen, dass Herr B..., anders als die weiteren\nvergleichbaren E-Schweißer, über sechs Schweißzertifikate verfügt.\nDamit sticht er nachgewiesenermaßen durch eine vielfältigere\nEinsatzfähigkeit als der Kläger und andere E-Schweißer aus der\nGruppe der bei Aufstellung der Namensliste im Betrieb beschäftigten\nSchweißer hervor. Hierauf haben der Betriebsrat und der Beklagte\nbei Aufstellung der Namensliste abgestellt, um die dem\nInsolvenzverfahren geschuldete Beschleunigung des\nSanierungsprozesses und der Kündigungsschutzverfahren Rechnung zu\ntragen. Das war zulässig. Während der Kläger ohne Einarbeitungszeit\nbei Aufstellung der Namensliste nur für weniger häufig benötigte\nE-Schweißarbeiten eingesetzt werden darf, ist der Mitarbeiter D...\nB... aufgrund der von ihm abgelegten sechs Schweißerprüfungen\nverschiedenster Art, vor allem auch im Bereich des\nGasschutzschweißens, ohne Einarbeitungszeit sofort vielfältig\neinsetzbar. Das gilt auch für den Tätigkeitsbereich des Klägers im\nBereich des E-Schweißens. Der Mitarbeiter B... verfügt über die\ngleichen Schweißerzertifikate 111 T FW und 111 P FW wie der Kläger.\nDer Beklagte und der Betriebsrat durften, wie anhand der zitierten\nRechtsprechung dargelegt, den auswahlrelevanten Personenkreis\ndergestalt bestimmen, dass Arbeitnehmer, die sich nicht erst auf\neinem bestimmten Arbeitsplatz einarbeiten müssen, aus der\nVergleichbarkeit ausscheiden. Das ist nicht grob fehlerhaft. Vor\ndiesem Hintergrund kann der Kläger mit der Begründung, er sei auch\nnach kurzer Einarbeitungszeit ggf. in der Rohrschlosserei oder in\nanderen Abteilungen verwendbar, nicht gehört werden. Dieses\nVorbringen ist nicht geeignet, die grobe Fehlerhaftigkeit der\nSozialauswahl darzulegen.\n\n28\n\nc) Auch der Hinweis des Klägers, die Herausnahme des\nMitarbeiters B... mit dem Hinweis auf dessen Zertifikat 135 T BW\nüberzeuge nicht, weil auch der Mitarbeiter N... C... über dieses\nZertifikat verfüge, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist\nbereits nicht ersichtlich, zu welchem für den Kläger günstigeren\nErgebnis dieser Einwand führen soll. Ungeachtet dessen wird Herr\nC... als einziger Argon-Schweißer benötigt. Im vorliegenden\nVerfahren geht es nicht darum, ein Konkurrenzverhältnis zwischen\ndem Mitarbeiter C... und dem Mitarbeiter B... im Rahmen der\nsozialen Auswahl zu überprüfen. Der Kläger jedenfalls wird durch\neine etwaige Teilüberschneidung der Qualifikationen der Mitarbeiter\nC... und B... hinsichtlich seiner Schweißerfähigkeiten nicht\nqualifizierter.\n\n29\n\n3. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 67 Abs. 3 ArbGG ergibt\nsich kein anderes Ergebnis. Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 3\nArbGG sind vorliegend nicht erfüllt. Dem Beklagten ist kein Verstoß\ngegen die allgemeine Prozessförderungspflicht anzulasten. Er hat\nschlicht - anders als schriftsätzlich angekündigt - versehentlich\nin Bezug auf die vorgelegten Zertifikate nicht alle richtigen\nFotokopien zur Akte gereicht. Das kann jedem passieren und erreicht\nnicht die Qualität der nachlässigen Prozessführung im Sinne des §\n67 Abs. 3 ArbGG.\n\n30\n\n4. Auch das Missverständnis des Gerichts in Bezug auf die Anlage\nB 6 – Liste der Schweißer ohne den Kläger – führt zu\nkeiner anderen Betrachtung. Diese Liste wurde der Sozialauswahl\nnicht zugrundegelegt. Es handelt sich nicht um die Liste der zum\nZeitpunkt der Aufstellung der Namensliste im Betrieb vorhandenen\nSchweißer, vielmehr um die Liste der nach Ausspruch der Kündigungen\nim Betrieb verbliebenen Schweißer. Hierauf war auch im Schriftsatz\ndes Beklagten vom 13.01.2011 verwiesen worden. Da der Kläger eine\nKündigung erhalten hat, stand er naturgemäß nicht auf der Liste der\nSchweißer, Anlage B 6.\n\n31\n\n5. Weitere etwaige Rechtsfehler in der Vorgehensweise des\nBeklagten, z. B. im Zusammenhang mit der Betriebsratsanhörung und\nder Massenentlassungsanzeige sind nicht ersichtlich und auch im\nBerufungsverfahren von keiner der Parteien weiter verfolgt\nworden.\n\n32\n\n6. Nach alledem war der Kündigungsschutzantrag unbegründet. Der\nKlage ist deshalb zu Unrecht stattgegeben worden. Auf die Berufung\ndes Beklagten war das erstinstanzliche Urteil daher abzuändern und\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n34\n\nDie Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so\ndass die Revision nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich\nausschließlich um eine Einzelfallentscheidung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100135","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-schleswig-holstein/2011-05-18/3-sa-78-11","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/100135","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100135","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-schleswig-holstein/2011-05-18/3-sa-78-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/100135","retrieved":"2026-07-08 23:56:47.138968+00:00"}}