{"status":"available","doknr":"OLD100141","ecli":"ECLI:DE:LARBGSH:2011:0510.3TA85.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein","senate":null,"decided":"2011-05-10","aktenzeichen":"3 Ta 85/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des\nArbeitsgerichts Elmshorn vom 28.03.2011 – 2 Ca 396 a/11\n– wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie Parteien streiten um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nund in diesem Zusammenhang um das Vorliegen der Voraussetzungen für\ndie nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.\n\n2\n\nDie Klägerin nahm zum 19.10.2009 ein Beschäftigungsverhältnis\nzur Beklagten auf. Die Beklagte kündigte dieses Arbeitsverhältnis\nerstmalig mit Datum vom 26.08.2010. Hiergegen erhob die Klägerin\nmit Unterstützung der Rechtsantragsstelle innerhalb der\ndreiwöchigen Klagefrist Kündigungsschutzklage vor dem\nArbeitsgericht Elmshorn. Sie beantragte in diesem Zusammenhang die\nBewilligung von Prozesskostenhilfe (Az. 1 Ca 1438 d/10). Die\nKündigung wurde im Kammertermin vom 16.12.2010\n„zurückgenommen“ und das Verfahren für erledigt\nerklärt.\n\n3\n\nMit Datum vom 16.02.2011 erhob die Klägerin, vertreten durch\neinen Herrn D..., eine Zahlungsklage. Mit Schriftsatz vom\n24.02.2011 wurde für sie für dieses Verfahren die Bewilligung von\nProzesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G... beantragt\n(Az. 2 Ca 270 a/11). In diesem Verfahren fand am 09.03.2011 der\nGütetermin statt.\n\n4\n\nDie Beklagte hatte in der Zwischenzeit mit Schreiben vom\n11.02.2011, der Klägerin zugegangen am 16.02.2011, das\nArbeitsverhältnis erneut zum 30.03.2011 gekündigt. Über die\nExistenz dieser Kündigung ist am 09.03.2011 im Gütetermin zum\nVerfahren 2 Ca 270 a/11 gesprochen worden.\n\n5\n\nDie Antragstellerin beantragte sodann mit Schreiben ihres\nProzessbevollmächtigten vom 09.03.2011, per Fax eingegangen beim\nArbeitsgericht am 09.03.2011 um 23.35 Uhr, ihr für den Rechtsstreit\nvor dem Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres\nProzessbevollmächtigten zu bewilligen. In diesem Antrag heißt es\nwörtlich:\n\n6\n\n„Beigefügt ist ferner ein Entwurf der Klageschrift zur\nDarlegung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg wie Verneinung\netwaiger Mutwilligkeit.\n\n7\n\nFür den Fall, dass keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden\nsollte, soll das Verfahren nicht durchgeführt werden.“\n\n8\n\n(Bl. 2 d. A.).\n\n9\n\nDem Fax-Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war eine\nAnlage mit der Überschrift „Klage/Entwurf“ beigefügt,\ndie separat unterschrieben war. Gegenstand dieser Anlage war\nausweislich der angekündigten Anträge die Kündigung der Beklagten\nvom 11.02.2011.\n\n10\n\nMit gerichtlicher Verfügung vom 17.03.2011 (Bl. 8 d. A.) wurde\ndie Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Stellung eines\nProzesskostenhilfeantrages nicht fristwahrend im Sinne von §§ 4, 7\nKSchG ist, die Klagefrist mithin abgelaufen sei und deshalb dem\nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die erforderlichen\nhinreichenden Erfolgsaussichten fehlten (Bl. 8 d. A.).\n\n11\n\nMit Schriftsatz vom 21.03.2011 trug der Prozessbevollmächtigte\nder Antragstellerin vor, das mit „Klage/Entwurf“\nüberschriebene Schriftstück sei als unbedingte Klage einzuordnen.\nLediglich die Durchführung des Verfahrens, nicht die Klagerhebung\nsei vom Ausgang des Prozesskostenhilfeantrags abhängig gemacht\nworden. Hilfsweise beantragte er, die Klage gemäß § 5 KSchG\nnachträglich zuzulassen (Bl. 25 f. d. A.).\n\n12\n\nDas Arbeitsgericht hat mit ausführlich begründetem Beschluss vom\n28.03.2011 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die genannten\nAnträge einschließlich des Antrages auf nachträgliche Klagzulassung\nverweigert. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der\nAntragstellerin am 30.03.2011 zugestellt worden. Hiergegen hat er\nmit am 14.04.2011 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.\nEr ist nach wie vor der Ansicht, es sei zweifelsfrei eine\nunbedingte Kündigungsschutzklage erhoben worden. Das ergebe sich\nbereits u. a. aus dem Kontext der Schriftstücke und der Begründung,\naber auch aus der Tatsache, dass das Schriftstück mit\n„Klage/Entwurf“ überschrieben worden sei. Auch sei zu\nberücksichtigen, dass bereits im Gütetermin vom 09.03.2011 im\nVerfahren 2 Ca 270 a/11 darüber gesprochen worden sei, dass noch\nrechtzeitig gegen die Kündigung vom 11.02.2011 eine\nKündigungsschutzklage erhoben werden solle. Jede andere Auslegung\nverstoße zudem gegen die gerichtliche Hinweispflicht. Insoweit\nseien auch hinreichende Erfolgsaussichten für das\nProzesskostenhilfeersuchen einschließlich des gestellten Antrages\nauf nachträgliche Zulassung der Klage gegeben.\n\n13\n\nDas Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die\nAkte mit ausführlich begründetem Beschluss vom 27.04.2011 dem\nBeschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\n14\n\nDas als sofortige Beschwerde der Antragstellerin auszulegende\nBegehren ist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n15\n\n1. Gemäß § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der\nProzessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag\nProzesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung\nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig\nerscheint.\n\n16\n\n2. Sowohl bezüglich des Kündigungsschutzantrages als auch\nbezüglich des Antrages auf nachträgliche Zulassung der\nKündigungsschutzklage gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG sind die\nBewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Es fehlen die\nhinreichenden Erfolgsaussichten. Das hat das Arbeitsgericht\nzutreffend festgestellt.\n\n17\n\na) Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von\nProzesskostenhilfe stellt noch keine Klagerhebung dar. Etwas\nanderes ergibt sich auch nicht bei gleichzeitiger Berücksichtigung\ndes als Anhang mit der Überschrift „Klage/Entwurf“\nübermittelten Schriftstückes.\n\n18\n\nWird eine als Anlage eines Antrages auf Prozesskostenhilfe\neingereichte Klageschrift ausdrücklich als Entwurf einer Klage\nbezeichnet, kann sie auch dann nicht die Klagefrist des § 4 KSchG\nwahren, wenn sie vom Rechtsanwalt unterzeichnet gewesen ist (LAG\nKöln vom 11.03.1996 – 10 Ta 22/96 – zitiert nach\nJuris).\n\n19\n\nNach dem ausdrücklichen Wortlaut des Prozesskostenhilfeantrages\nder Klägerin wurde dem Antrag beigefügt der „Entwurf der\nKlagschrift zur Darlegung der hinreichenden\nErfolgsaussichten“. Gleichzeitig wurde ein Schriftstück\nübermittelt, das mit „Klage/Entwurf“ überschrieben\nwurde. Diesen ausdrücklichen, bestimmenden Formulierungen kann, wie\ndas Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, nur entnommen\nwerden, dass die Kündigungsschutzklage nur unter der aufschiebenden\nBedingung des Erfolgs des Prozesskostenhilfeantrags erhoben werden\nsollte. Das als Anlage überreichte Schriftstück wurde in dem\nProzesskostenhilfeantrag explizit als „Entwurf der\nKlageschrift“ bezeichnet. Angesichts dieser eindeutigen\nBestimmung ist die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin\ngewählte Vorgehensweise nicht als unbedingte Klagerhebung\neinzuordnen. Jede andere Einordnung würde sich über den expliziten\nWortlaut des Schriftsatzes hinwegsetzen.\n\n20\n\nb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass\nüber die Kündigung vom 11.02.2011 und die am 09.03.2011 ablaufende\nKlagefrist im Gütetermin zum Verfahren 2 Ca 270 a/11 gesprochen\nwurde. Eine Klagerhebung ist bei dieser Gelegenheit gerade nicht\nerfolgt. Dieses hätte ohne Weiteres seitens des\nProzessbevollmächtigten der Klägerin durch Klagerweiterung\nunmittelbar zu Protokoll, oder durch erneute Zuhilfenahme der\nRechtsantragsstelle oder aber durch einen entsprechenden\neindeutigen klagerhebenden Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten\nder Antragstellerin geschehen können. Keine dieser Vorgehensweisen\nist jedoch gewählt worden.\n\n21\n\nc) Die bedingte Erhebung einer Kündigungsschutzklage unter dem\nVorbehalt der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig (LAG\nSchleswig-Holstein vom 24.05.2007 – 4 Ta 147/07, zitiert nach\nJuris, Rz. 37 mit einer Vielzahl von Rechtsprechungsnachweisen).\nDie Klagefrist wird dadurch gerade nicht gewahrt (LAG\nSchleswig-Holstein, a.a.O.). Damit hat die Antragstellerin,\nhandelnd durch ihren Prozessbevollmächtigten, mit der gewählten\nprozessualen Vorgehensweise - Beantragung der Bewilligung von\nProzesskostenhilfe bei gleichzeitiger Übermittlung „eines\nEntwurfs der Klageschrift zur Darlegung der hinreichenden Aussicht\nauf Erfolg wie Verneinung etwaiger Mutwilligkeit“ - den\nfalschen rechtlichen Weg gewählt und dadurch die dreiwöchige\nKlagefrist des § 4 KSchG verstreichen lassen. Die Kündigung gilt\ndeshalb mit Ablauf des 09.03.2011 gemäß § 7 KSchG als von Anfang an\nrechtswirksam. Damit fehlen der Durchführung eines\nKündigungsschutzverfahrens die erforderlichen Erfolgsaussichten, so\ndass Prozesskostenhilfe zu Recht versagt wurde.\n\n22\n\n3) Das gilt auch unter Berücksichtigung des mit Schriftsatz vom\n21.03.2011 hilfsweise gestellten Antrags, die Klage nachträglich\nzuzulassen. Auch diesem Hilfsantrag fehlen die gemäß § 114 Satz 1\nZPO erforderlichen notwendigen Erfolgsaussichten.\n\n23\n\na) Die Antragstellerin war nicht bei Anwendung aller ihr\nzumutbaren Sorgfalt verhindert, die Kündigungsschutzklage\nzweifelsfrei und eindeutig, sowie bedingungslos innerhalb von drei\nWochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Dem\nProzessbevollmächtigten hätte, wie das Arbeitsgericht zutreffend\nfestgestellt hat, bei der Anwendung von ihm geschuldeter,\nzumutbarer Sorgfalt die „Rechtsproblematik: Wahrung der\nDrei-Wochen-Frist gemäß § 4 KSchG durch bedingte\nKlagerhebung“ bekannt sein müssen und können. Er hätte dies\nnicht nur über Juris, vielmehr bereits durch Lektüre des\nStandardkommentars zum Kündigungsrecht (Becker; Etzel u. a.,\nKR-Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu\nsonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften) unter § 5 KSchG\nmit dem Stichwort Prozesskostenhilfe in der Randnummer 28 erkennen\nkönnen und entsprechend handeln müssen. Das dieses nicht geschehen\nist, stellt eine schuldhafte Verletzung der zumutbaren\nSorgfaltspflichten dar. Das fehlerhafte Verhalten ihres\nProzessbevollmächtigten ist der Antragstellerin nach § 46 Abs. 2\nArbGG, § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.\n\n24\n\nb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 139 ZPO. Das\nGericht hat keine Hinweispflichten verletzt. Der\nProzessbevollmächtigte der Antragstellerin hat die ihm gesetzlich\nzur Verfügung stehende Klagefrist „quasi bis zur letzten\nMinute“ ausgereizt und sich dadurch der Möglichkeit, einen\nrechtlichen Hinweis erhalten zu können, entzogen. Wer am Tag des\nFristablaufs ein Verfahren um 23.36 Uhr per Faxschriftsatz bei\neinem Gericht einleitet, trägt die Folgen des selbst gewählten\nRisikos, dass etwaige Hinweise innerhalb der laufenden Frist nicht\nmehr eingehen können. Das Gericht war um diese Zeit nicht mehr\nbesetzt. Es ist allseits bekannt, dass gegen Mitternacht keine\nDezernatsarbeit in Gerichten mehr erfolgt und auch nicht erwartet\nwerden kann. Erst am Morgen des 10.03.2011 konnte mit Beginn der\nregelmäßigen Arbeitszeiten das Fax inhaltlich zur Kenntnis genommen\nwerden. Zu diesem Zeitpunkt, war die Klagefrist bereits abgelaufen.\nEin gerichtlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO hätte dieses nicht mehr\nverhindern können.\n\n25\n\nDie vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zitierte\nEntscheidung des BGH vom 12.07.2005, VI ZR 83/04, ist auch nicht\nansatzweise hier einschlägig.\n\n26\n\n3. Nach alledem war die Beschwerde unbegründet. Der Antrag auf\nBewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu Recht zurückgewiesen\nworden. Sowohl der beabsichtigten Rechtsverfolgung als auch dem\nAntrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage fehlen\ndie erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten.\n\n27\n\n4. Die Beschwerdeführerin trägt, da die Beschwerde erfolglos\nwar, die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten\nsind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).\n\n28\n\nGegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die\nZulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-schleswig-holstein/2011-05-10/3-ta-85-11","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/100141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-schleswig-holstein/2011-05-10/3-ta-85-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/100141","retrieved":"2026-07-08 23:56:47.895441+00:00"}}