{"status":"available","doknr":"OLD425918","ecli":"ECLI:DE:LAGTH:2016:0418.6TA61.16.0A","court":"Thüringer Landesarbeitsgericht","senate":null,"decided":"2016-04-18","aktenzeichen":"6 Ta 61/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 25.2.2016 – 1 Ca 1190/15 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10.3.2016 wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDer Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25.02.2016 zurückgewiesen, weil der Kläger, Miteigentümer mehrerer Eigentumswohnungen, zumutbarerweise zunächst auf sein Vermögen zurückgreifen, bevor er die Hilfe der Allgemeinheit in Anspruch nehmen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 25.02.2016 Bezug genommen (Bl. B 56 - 57 des PKH-Beiheftes).\n\n2\n\nGegen diesen ihm am 04.03.2016 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 09.03.2016 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Es sei ihm nicht zumutbar, sein Vermögen zur Finanzierung des Prozesses einzusetzen; die Verwertung der Immobilien sei, zumal unter Zeitdruck, schwierig und mit Verlusten versehen. Es könnte auch sein, dass die von ihm getrennt lebende Ehefrau und Miteigentümerin eventuell keine Zustimmung zur Verwertung gäbe. Eine Teilungsversteigerung wäre wirtschaftlich nicht tragbar.\n\n3\n\nMit Beschluss vom 10.03.2016 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.\n\n4\n\nDas Gericht hat schon mit Verfügung vom 23.03.2016 darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdevorbringen die Substanz fehle. Die Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Kläger nicht genutzt.\n\nII.\n\n5\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n6\n\nDer Kläger beruft sich im Wesentlichen darauf, dass es ihm unzumutbar sei, eine oder mehrere seiner fünf Eigentumswohnungen zur Finanzierung seines Rechtsstreites zu verwerten. Er begründet dies damit, dass voraussichtlich bei der Verwertung seines Immobilienvermögens mehr Kosten als Erlös entstünden, dass die Verwertung ohnehin schwierig sei, da er nicht alleiniger Eigentümer der Eigentumswohnungen sei und möglicherweise/voraussichtlich seine von ihm getrennt lebende Ehefrau nicht mit der Verwertung einverstanden sein könnte, so dass eine Teilungsversteigerung notwendig würde und ferner eine kurzfristige Verwertung nicht möglich sei.\n\n7\n\nRein abstrakt gesehen ist zutreffend, dass sowohl der Umstand, dass kurzfristig eine Verwertung des Immobilienvermögens nicht möglich ist oder nur eine wirtschaftlich desaströse Verwertung der Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes bei Immobilien entgegenstehen kann (vergleiche statt vieler zuletzt nur OLG Hamm, 15.05.2012, II-2 WF 249/11,2 WF 249/11, Rn. 28 ff mit weiteren Nachweisen in Rn. 31).\n\n8\n\nAllerdings reichen die abstrakten Spekulationen des Klägers zur Begründung der Unzumutbarkeit des Vermögenseinsatzes hier nicht aus. Der Kläger müsste schon sehr genau vortragen, aus welchen Tatsachen sich überhaupt ergeben soll, dass bei dem derzeitigen Immobilienmarkt eine Verwertung einer oder mehrerer der fünf Miteigentumsanteile an den Eigentumswohnungen nicht möglich sein sollte. Er spekuliert auch nur, dass seine von ihm getrennt lebende Ehefrau Probleme bereiten und die erforderlichen Erklärungen nicht abgeben und dass deshalb eine Teilungsversteigerung von Nöten sein könnte. Er hat nicht vorgetragen, dass er bereits ein oder mehrere ernsthafte im Ergebnis erfolglose Versuche in dieser Richtung unternommen hat. Der Kläger hat auch nicht genau genug vorgetragen, woraus sich ergibt, dass bei einer Verwertung auf welche Art auch immer die Prozesskosten nicht zu decken wären. Weder hat er zum Verkehrswert der Grundstücke, noch hat er zu den zu erwartenden Prozesskosten in diesem Verfahren, noch zu den erwartenden Verwertungskosten vorgetragen.\n\n9\n\nDamit ist sein Vorbringen vollkommen unsubstantiiert und nicht überprüfungsfähig. Allein Befürchtungen und Spekulationen, die mehr oder weniger plausibel erscheinen, reichen zur Begründung der Unzumutbarkeit eines Vermögenseinsatzes nicht aus.\n\n10\n\nSchließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass Immobilien nicht nur durch Veräußerung verwertet werden können, sondern im Hinblick auf Prozesskosten auch die Beleihung möglich wäre. Dass dies hier konkret nicht möglich sei und aus welchen Tatsachen sich dies ergeben soll, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die zu erwartenden Prozesskosten im ersten Rechtszug eine dermaßen hohe Summe ausmachen, die nicht noch durch Beleihung mehrerer Immobilienwerte aufzubringen sein sollte.\n\n11\n\nDie Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n12\n\nHolthaus","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/425918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-thueringen/2016-04-18/6-ta-61-16","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/425918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/425918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-thueringen/2016-04-18/6-ta-61-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/425918","retrieved":"2026-07-09 06:43:33.842853+00:00"}}