{"status":"available","doknr":"OLD427317","ecli":"ECLI:DE:LAGTH:2012:0126.6SA393.10.0A","court":"Thüringer Landesarbeitsgericht","senate":null,"decided":"2012-01-26","aktenzeichen":"6 Sa 393/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nErfurt vom 20. August 2010 - 8 Ca 2085/09 - wird kostenpflichtig\nzurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die\nArbeitszeit der Klägerin ab dem Schuljahr 2009/2010 zu erhöhen.\n\n2\n\nDie 1953 geborene Klägerin ist Diplomlehrerin für Russisch und\nKunsterziehung. Sie erlangte im Rahmen einer Nachqualifizierung die\nLehrbefähigung für das Lehramt an Regelschulen in Englisch. Das\nThüringer Kultusministerium, Landesprüfungsamt für Lehrämter,\nerteilte der Klägerin mit Urkunde vom 19. November 1993 (Bl. 56 a\nd. A.) die Unterrichtserlaubnis im Fach Englisch an Gymnasien im\nLand Thüringen.\n\n3\n\nDie Klägerin unterrichtet an der Gesamtschule E. Englisch und\nKunst in den Klassen 5 bis 8. Sie erhält eine monatliche\nBruttovergütung von 2.535,46 €.\n\n4\n\nDie Klägerin war vollzeitbeschäftigt mit 26\nUnterrichtswochenstunden. Die Parteien schlossen am 1. April 1999\neinen Änderungsvertrag (Bl. 7 f. d. A.) nach dem Floating-Modell\nzur Reduzierung der Arbeitszeit vom 1. August 1999 bis 31. Juli\n2014. Die Arbeitszeit beträgt vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2012\n70 % und vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2014 80 % der\ndurchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer\nentsprechenden vollzeitbeschäftigten Angestellten.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragte mit Schreiben vom 29. Februar 2008 (Bl.\n9 d. A.) die Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf 100 % ab dem Schuljahr\n2008/2009. Sie machte mit Schreiben vom 27. Juli 2009 (Bl. 10 d.\nA.), dem Beklagten am 29. Juli 2009 zugegangen, und mit Schreiben\nvom 3. August 2009 (Bl. 12 d. A.), dem Beklagten am 5. August 2009\nzugegangen, mit sofortiger Wirkung eine Vollzeitbeschäftigung\ngeltend.\n\n6\n\nDie Beklagte wies den Antrag mit Schreiben vom 26. Oktober 2009\n(Bl. 14 d. A.) zurück.\n\n7\n\nDie Beklagte stellte an der Gesamtschule E. zum Schuljahr\n2009/2010 die Beamtin H. als Lehrerin ein. Darüber hinaus wurde die\nverbeamtete Lehrerin U. mit Verfügung vom 31. Juli 2009 (Bl. 168 d.\nA.) gem. § 30 ThürBG mit Wirkung vom 1. August 2009 von der\nDienststelle Staatliches Angergymnasium J. an die Dienststelle\nStaatliche Integrierte Gesamtschule E. versetzt. Frau U. ist\nvollzeitbeschäftigt mit zwei Abminderungsstunden. Sie unterrichtete\nsechs Stunden pro Woche Englisch in Klasse 13 an der Gesamtschule\nE.. Sie wurde für 12 Wochenstunden Englischunterricht an die\nStaatliche Grundschule 22 E. und sechs Wochenstunden\nEnglischunterricht an die Staatliche Grundschule St.\nabgeordnet.\n\n8\n\nDie Klägerin hat mit der am 20. November 2009 beim\nArbeitsgericht eingegangenen Klage die Aufstockung der Arbeitszeit\nauf 26 Unterrichtswochenstunden ab dem Schuljahr 2009/2010 geltend\ngemacht. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und\nder gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen\nEntscheidung (Bl. 62 ff. d. A.) Bezug genommen.\n\n9\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung, die\nKlägerin habe keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer vertraglich\nvereinbarten Arbeitszeit nach § 9 TzBfG, abgewiesen. Zur Begründung\nhat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne sich nicht\nauf Frau H. stützen. Es fehle insofern an einem entsprechenden\nArbeitsplatz, da Frau H. für das Fach Latein eingestellt worden\nsei. Frau U. habe ebenfalls keinen freien Arbeitsplatz besetzt, da\nes sich um eine Versetzung handele. Überdies unterrichte sie nur\nsechs Stunden an der Dienststelle der Klägerin. Wegen der\nEinzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen\nUrteils (Bl. 65 ff. d. A.) verwiesen.\n\n10\n\nGegen das ihr am 13. September 2010 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin am 13. Oktober 2010 Berufung eingelegt und die Berufung am\n13. Dezember 2010 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist\nauf den am 12. November 2010 eingegangenen Antrag bis zum 13.\nDezember 2010 verlängert worden war.\n\n11\n\nDie Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Anspruchs auf\nErhöhung der Unterrichtsstunden, vor allem auf den Einsatz der Frau\nU.. Sie ist insbesondere der Auffassung, die sechs\nUnterrichtswochenstunden Englisch, die Frau U. an der Staatlichen\nGesamtschule E. unterrichte, hätten ihr übertragen werden\nmüssen.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 20.08.2010 - 8 Ca\n2085/09 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Angebot\nder Klägerin zur Änderung des Arbeitsvertrages in ein\nVollzeitbeschäftigungsverhältnis mit 26 Unterrichtswochenstunden ab\ndem Schuljahr 2009/2010 zuzustimmen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nDer Beklagte ist der Auffassung, es fehle bereits an einem\nErhöhungsverlangen nach §§ 7, 9 TzBfG. Selbst wenn ein solches\nvorliege, sei nicht ersichtlich, ob die Klägerin die Zuweisung\neiner Vollzeitstelle in ihrer Schule, im Schulamtsbereich oder in\nThüringen wünsche. Zudem löse ein Erhöhungsverlangen nur eine\nInformationspflicht aus. Überdies bestehe kein Anspruch auf\nErhöhung der Arbeitszeit. Es fehle an einem freien Arbeitsplatz.\nFrau H. erteile Lateinunterricht. Die Klägerin könne sich auch\nnicht auf die Stelle der Frau U. berufen. Dem Beklagten stehe das\nOrganisationsermessen zu, die Stelle durch eine Neueinstellung zu\nbesetzen oder den Bedarf durch Versetzung vorhandener\nArbeitsplatzkapazitäten abzudecken. Zudem handele es sich bei der\nStelle der Frau U. nicht um eine Vollzeitstelle, da Frau U. an der\nSchule der Klägerin nur sechs Stunden unterrichte.\n\n17\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 5. Januar 2012 hat die Klägerin\nbehauptet, Frau H. habe an der Gesamtschule E. ab dem Schuljahr\n2009/2010 vier Stunden Englisch unterrichtet.\n\n18\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den\nInhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie\ndie in der Verhandlung am 5. Januar 2012 zu Protokoll gegebenen\nErklärungen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form-\nund fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung\nist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erhöhung\nihres Unterrichtsumfanges ab dem Schuljahr 2009/2010.\n\nI.\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend\nbestimmt.\n\n21\n\nDie Klägerin begehrt die Zustimmung des Beklagten zur\nVerlängerung ihrer regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit gem. § 9\nTzBfG in Form einer Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung\nim Sinne von § 894 ZPO.\n\n22\n\nDer Beklagte soll das Angebot der Klägerin auf Erhöhung der\nArbeitszeit auf 26 Unterrichtswochenstunden ab dem Schuljahr\n2009/2010 annehmen.\n\n23\n\nDer Antrag richtet sich zwar auf die Annahme der\nVertragsänderung in ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Die Auslegung\ndes Klageantrages ergibt jedoch, dass die Klägerin die Arbeitszeit\nauch dann aufgestockt haben möchte, wenn 26\nUnterrichtswochenstunden nicht erreicht werden.\n\n24\n\nDas Angebot der Klägerin auf Erhöhung der\nUnterrichtswochenstunden ist auch ohne die Konkretisierung, in\nwelchem Bereich die Klägerin die weiteren Unterrichtsstunden\nleisten möchte, annahmefähig. Das Erhöhungsverlangen bezieht sich\nin jedem Fall auf die Integrierte Gesamtschule E., an der die\nKlägerin tätig ist. In diesem Sinne ist das Angebot daher\nhinreichend bestimmt.\n\nII.\n\n25\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf\nAufstockung ihres Unterrichtsdeputats.\n\n26\n\n1. Der Anspruch lässt sich nicht aus § 9 TzBfG herleiten.\n\n27\n\na) § 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen\nteilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer\nVerlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt\nhat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes\nbei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn,\ndass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer\nteilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Arbeitszeit im\nSinne von § 9 TzBfG sind alle denkbaren Arbeitszeitmodelle, damit\nauch die Arbeitszeit von Lehrkräften, deren zeitbezogene\nArbeitspflicht regelmäßig in Wochenunterrichtsstunden ausgedrückt\nwird. Inhaltlich richtet sich der Anspruch auf die\nZustimmungspflicht des Arbeitgebers. Er hat den Vertragsantrag des\nArbeitnehmers anzunehmen, soweit nicht einer der gesetzlich\nbestimmten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG 13. Februar\n2007 - 9 AZR 575/05 - BAGE 121, 199 - 205). Der Anspruch nach § 9\nTzBfG setzt voraus, dass ein \"entsprechender freier\nArbeitsplatz\" zu besetzen ist. Dazu muss zumindest ein freier\nund nach dem Willen des Arbeitgebers zu besetzender Arbeitsplatz\nvorhanden sein. Dieser muss dem Arbeitsplatz entsprechen, auf dem\nder Arbeitnehmer, der den Verlängerungswunsch angezeigt hat, seine\nvertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Damit wird eine\nVergleichbarkeit der Arbeitsplätze vorausgesetzt (BAG 8. Mai 2007 -\n9 AZR 874/06 - BAGE 122, 235 - 243). Der Arbeitgeber kann\nallerdings frei entscheiden, welche Maßnahmen er zur Deckung des\nerhöhten Personalbedarfs ergreift. Die Organisationsfreiheit des\nArbeitgebers darf jedoch nicht zur Umgehung des § 9 TzBfG führen\n(BAG 13. Februar 2007 - 9 AZR 575/05 - aaO).\n\n28\n\nDie Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden\nVoraussetzungen, wozu das Vorliegen eines entsprechenden freien\nArbeitsplatzes gehört, trägt der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber\nträgt die Darlegungs- und Beweislast für die entgegenstehenden\ndringenden betrieblichen Gründe sowie für die Arbeitszeitwünsche\nanderer Arbeitnehmer (ErfK/Preis 11. Aufl. § 9 TzBfG Rn. 14;\nSievers TzBfG 2. Aufl. § 9 Rn. 31 ff.; Boewer TzBfG § 9 Rn. 65\nff.).\n\n29\n\nBesetzt der Arbeitgeber eine freie Stelle mit einem anderen\nArbeitnehmer, kann dem Teilzeitbeschäftigten dieser Arbeitsplatz\nnicht mehr übertragen werden. Es fehlt insoweit an dem\nTatbestandsmerkmal des entsprechenden freien Arbeitsplatzes. Dem\nteilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bleibt die Möglichkeit,\nSchadensersatzansprüche geltend zu machen (BAG 16. September 2008 -\n9 AZR 781/07 - BAGE 127, 353 - 366; ErfK/Preis 11. Aufl. § 9 TzBfG\nRn. 15, die den Schadensersatzanspruch auf Unmöglichkeit nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 286 BGB stützen).\n\n30\n\nb) So ist es hier. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte nach § 9\nTzBfG verpflichtet war, die Arbeitszeit der Klägerin ab dem\nSchuljahr 2009/2010 um sechs Unterrichtswochenstunden im Fach\nEnglisch an der Gesamtschule E. aufzustocken. Denn ein etwaiger\nAnspruch ist mit der Besetzung der Stelle durch die Beamtin U.\nentfallen. Frau U. wurde diese Stelle durch Versetzung und damit\ndauerhaft zugewiesen. Es fehlt daher an einem entsprechenden freien\nArbeitsplatz nach § 9 TzBfG. Auf die Gründe der Versetzung kommt es\nnicht an. Die Frage, ob der Beklagte Frau U. bei der Besetzung der\nStelle \"vorziehen\" durfte, ist allenfalls im\nSchadensersatzprozess relevant.\n\n31\n\nEin anderer freier Arbeitsplatz im Sinne von § 9 TzBfG bestand\nnicht.\n\n32\n\nDer erstmals in der mündlichen Verhandlung am 5. Januar 2012\nerhobene Sachvortrag, Frau H. habe ab dem Schuljahr 2009/2010 an\nder Gesamtschule E. vier Stunden wöchentlich Englisch unterrichtet,\nist nach § 67 Abs. 4 ArbGG verspätet und daher nicht zuzulassen.\nUnabhängig davon hätte die Klägerin auch unter Berücksichtigung\ndieses Vorbringens keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer\nArbeitszeit.\n\n33\n\nDenn der Arbeitsplatz wurde anderweitig, durch Einstellung der\nBeamtin H., besetzt. Die Klägerin könnte auch hier nur\nSchadenersatzansprüche geltend machen.\n\n34\n\n2. Die Klägerin kann die Erhöhung ihrer Arbeitszeit auch nicht\nauf einen Wiederherstellungsanspruch stützen.\n\n35\n\na) Der öffentliche Arbeitgeber kann dem Anspruch des\nunterlegenen Mitbewerbers auf Besetzung der Stelle nicht\nentgegenhalten, er habe die Stelle endgültig einem Konkurrenten\nübertragen, wenn er hierdurch dessen einstweiligen Rechtsschutz\nvereitelt hat, Art. 19 Abs. 4 GG. Der unterlegene Mitbewerber kann\nin dem Fall verlangen, verfahrens- und materiellrechtlich so\ngestellt zu werden, als wäre der Rechtsschutz nicht vereitelt\nworden (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 277/08 - NZA 2009, 901 -\n905).\n\n36\n\nb) Die Klägerin hat bei Übertragung dieser für die\nKonkurrentenklage aufgestellten Grundsätze keinen\nWiederherstellungsanspruch. Denn es fehlt an einer entsprechenden\nRechtsvereitelung durch den Beklagten.\n\n37\n\nDie Klägerin hat gem. § 97 ZPO die Kosten des erfolglosen\nRechtsmittels zu tragen.\n\n38\n\nGründe für die Zulassung der Revision sind nicht\nersichtlich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427317","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-thueringen/2012-01-26/6-sa-393-10","cited_norms":[{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427317","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427317","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-thueringen/2012-01-26/6-sa-393-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427317","retrieved":"2026-07-09 06:46:17.908482+00:00"}}