{"status":"available","doknr":"OLD427351","ecli":"ECLI:DE:LAGTH:2012:0110.1SA274.11.0A","court":"Thüringer Landesarbeitsgericht","senate":null,"decided":"2012-01-10","aktenzeichen":"1 Sa 274/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 277/12)\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend ArbG Erfurt, 1. Juli 2011, 8 Ca 100/11, Urteil\n\nnachgehend BAG, 4. Dezember 2013, 7 AZR 277/12, Urteil: Stattgabe\n\nTenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nErfurt vom 1.7.2011 – 8 Ca 100/11 – wird\nkostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\n \n1\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.\n\n \n2\n\nDer 1980 geborene Kläger wird seit dem 14.2.2005 bei dem Beklagten, zuletzt mit Vertrag vom 25.7.2006, als Fachassistent im „Team Leistung“ der ARGE SGB II W./A. beschäftigt. Der Vertrag nennt eine Laufzeit bis zum 31.12.2010. Es heißt dort: „Die Befristung ist an die Laufzeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages gekoppelt.“ (§ 1 letzter Absatz, Blatt 15 GA).\n\n \n3\n\nGrundlage der Beschäftigungsstelle ist die Zusammenführung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe durch den Gesetzgeber im Vollzug der sog. Agenda 2010. Bei der Konzeption dieser Neuorganisation kam es zu einer gemischten Zuständigkeit der historischen Leistungsträger auf Bundes- und Kommunalebene (zur Entstehungsgeschichte siehe BVerfG vom 10.12.2007 E 119, 331 ff. Rn. 2 ff.), § 6 SGB II. In organisatorischer Hinsicht traf § 44b SGB II aF (in der Fassung des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen vom 24.12.2003 BGBl. I S. 2954) folgende Regelung\n\n \n4\n\n„§ 44b\n\n \n5\n\n(1) Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch errichten die Träger der Leistungen nach diesem Buch im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eine Arbeitsgemeinschaft in den nach § 9 Abs. 1a des Dritten Buches eingerichteten Job-Centern. Die Ausgestaltung und Organisation der Arbeitsgemeinschaften soll die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen.\n\n (2) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt ein Geschäftsführer. … Können die Agentur für Arbeit und die Kommunen sich bei der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft nicht auf ein Verfahren zur Bestimmung des Geschäftsführers einigen, wird er von der Agentur für Arbeit und den Kommunen abwechselnd jeweils für ein Jahr einseitig bestimmt. Das Los entscheidet, ob die erste Bestimmung durch die Agentur für Arbeit oder die Kommunen erfolgt.\n\n (3) Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der Agentur für Arbeit nach diesem Buch wahr. Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch übertragen …\n\n (4) Die Agentur für Arbeit teilt dem kommunalen Träger alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhält und die für seine Leistung erheblich sein können.\n\n …\n\n \n\n§ 46\n\n \n6\n\n(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Er erstatte der Bundesagentur hierfür die Verwaltungskosten ...“\n\n \n7\n\nIm Bezirk der Agentur W./W. Land gibt es zwei kommunale Träger, die Stadt W. und den Kreis W. Land. Diese schlossen mit der Agentur zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II am 25.10.2004 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der Struktur, Ressourcen, Planung und Funktionsabläufe einer gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b Abs. 2 SGB II regelt. Es heißt dort u.a.:\n\n \n8\n\n§ 8 Personal\n\n \n9\n\n(1) Die ARGE verfügt nicht über eigenes Personal. Die Vertragspartner bleiben Arbeitgeber bzw. Dienstherr der Mitarbeiter, dies gilt auch für den Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer. Näheres zum Umfang und zur konkreten Ausgestaltung des Direktions- und Weisungsrechtes regeln gesonderte Vereinbarungen mit den Vertragspartnern.\n\n \n10\n\n(2) Die Vertragspartner stellen der ARGE das notwendige Personal zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zur Verfügung. Der Personalbeitrag des einzelnen Vertragspartners bemisst sich nach der Personalkapazität, die für die Durchführung der nach § 3 Abs. 3 übertragenen Aufgaben notwendig ist. Soweit die Agentur das notwendige Personal zur Erfüllung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben nicht mit eigenem Personal stellen kann, verpflichtet sie sich, vorrangig auf geeignetes kommunales Personal zurückzugreifen.\n\n \n11\n\n(3) Art, Umfang und Qualifikation des von der ARGE benötigten Personals werden in einem Kapazitäts- und Qualifikationsplan einvernehmlich festgestellt und den jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 zugeordnet. Zu Abrechnungszwecken ist die Höhe der zu leistenden Erstattung festzulegen. Diese ist in jährlichen Abständen fortzuschreiben und bei Bedarf unterjährig anzupassen.\n\n …\n\n \n12\n\n§ 19 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung.\n\n \n13\n\n(1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.\n\n \n14\n\n(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die ARGE beginnt am 1. Januar 2005 und ist zunächst auf die Dauer bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Die Parteien können den Vertrag einvernehmlich um jeweils drei weitere Jahre verlängern.\n\n \n15\n\n(3) Dieser Vertrag kann schriftlich mit Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres bis zum 31. März eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss gegenüber jedem Vertragspartner erklärt werden.“\n\n \n16\n\nDie im Gesetz strukturell angelegte Mischverwaltung war politisch umstritten. Einige Kommunen suchten den Weg zum Bundesverfassungsgericht, welches mit Urteil vom 20.12.2007 mit Gesetzeskraft entschied:\n\n \n17\n\n„Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b Abs. 2 SGB II als Gemeinschaftseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit und kommunaler Träger ist mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG unvereinbar: einheitliche Aufgabenwahrnehmung der beiden Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verletzt die Gemeindeverbände in ihrem Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung und verstößt gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes – Anwendbarkeit der Norm bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31.12.2010.“\n\n \n18\n\nMit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21.7.2010 (BGBl. I 944) wurde Art. 91e in das GG eingefügt.\n\n \n19\n\nArt 91e\n\n \n20\n\n(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen. ...\n\n \n21\n\nMit Gesetz vom 3. August 2010 wurde sodann § 44b SGB II neu gefasst (BGBl I 1112).\n\n \n22\n\n§ 44b Gemeinsame Einrichtung\n\n \n23\n\n(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den § § 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.\n\n \n24\n\n(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.\n\n \n25\n\n(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.\n\n \n26\n\n(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen.\n\n \n27\n\n(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.\n\n \n28\n\n(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.\n\n \n29\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, ein sachlicher Grund für die Befristung seiner Beschäftigung sei nicht zu erkennen. Mit seiner am 18.1.2011 bei dem Arbeitsgericht Erfurt eingegangenen Klage hat er die Entfristung des Vertrages begehrt.\n\n \n30\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz, hinsichtlich des Parteivorbringens wie auch hinsichtlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG.\n\n \n31\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1.7.2011 – 8 Ca 100/11 – abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Beklagte aufgrund der Befristung der ARGE in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag den Wegfall des zusätzlich anfallenden Bedarfs berechtigt als prognostizieren durfte.\n\n \n32\n\nGegen die dem Kläger am 15.8.2011 zugestellte Entscheidung hat dieser mit am 29.8.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 30.9.2011 bei dem Landesarbeitgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.\n\n \n33\n\nDer Kläger vertritt die Ansicht, die Befristung sei nur „angeblich“ an die Laufzeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages gekoppelt. Er leitet dies daraus ab, dass in Entfristungsverfahren anderer Beschäftigter teils die Angabe eines Grundes verabsäumt worden sei, teils eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG angegeben worden sei. Im übrigen werden die vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten nunmehr in als „Job-Center“ umfirmierten Einrichtungen betrieben. Eine zeitliche Begrenzung der Tätigkeit sei auch nicht durch § 44b Abs. 2 SGB II vorgegeben.\n\n \n34\n\nDer Kläger beantragt,\n\n \n \n35\n\nunter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt vom 1.7.2011 – 8 Ca 100/11 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.12.2010 hinaus unbefristet fortbesteht.\n\n \n \n36\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n \n \n37\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen.\n\n \n \n38\n\nDie Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.\n\nEntscheidungsgründe\n\n39\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n40\n\nDie Klage ist zulässig. Zwar orientiert sich der Klageantrag in\nseiner allgemeinen Fassung an § 256 ZPO. Da aber andere\nBeendigungstatbestände zwischen den Parteien nicht in Streit\nstehen, handelt es sich unzweifelhaft um eine\nBefristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Die Klage erfolgte\nfristgerecht. Die Klageschrift ist am 18.1.2011 bei dem\nArbeitsgericht eingegangen. Mithin ist die Frist von drei Wochen\ngewahrt.\n\n41\n\nDie Klage ist indes nicht begründet, weil dem Beklagten ein\nBefristungsgrund gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG zur Seite steht.\n\n42\n\nEin sachlicher Grund liegt insofern dann vor, wenn der\nbetriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung ein vorübergehender ist.\nUm die Befristung zu rechtfertigen, genügt nicht eine bloße\nUnsicherheit der künftigen Bedarfsentwicklung (BAG Urteil\n12.09.1996 – 7 AZR 790/95; 22.3.2000 – 7 AZR 758/98).\nEin schlicht schwankender Bedarf ist Teil des allgemeinen\nWirtschaftsrisikos, das allgemein zu Lasten des Arbeitgebers geht\nund welches er nicht durch Befristungen auf den Arbeitnehmer\nabwälzen darf (Dörner, der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl., Rn.\n268). Die auf Tatsachen gestützte Prognose des Arbeitgebers muss\nergeben, dass für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers über das\nVertragsende hinaus kein Bedarf mehr bestehen wird (BAG 16.11.2005\n7 AZR 81/05). Ein vorübergehender Bedarf kann im Einzelfall auch\ndurch wertende Betrachtung von den Daueraufgaben abgegrenzt werden.\nSo hat das Bundesarbeitsgericht bei Projektarbeiten, insbesondere\nbei Finanzierung mit Drittmitteln anerkannt, dass eine solche\nAbgrenzung möglich ist (vgl. Dörner, aaO, Rn. 291 mwN).\nMaßgeblicher Zeitpunkt der wertenden Prognose ist der Zeitpunkt des\nVertragsschlusses.\n\n43\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen ist die Befristung vorliegend\nsachlich gerechtfertigt. Anzuknüpfen ist an den Vertrag vom\n25.7.2006, da bei mehrfachen Befristungen der jeweils letzte\nVertrag maßgeblich ist (vgl. ErfK-Müller-Glöge, 12. Aufl.; TzBfG § 14 Rn. 9 mwN). Das ist der Vertrag vom 25.7.2006.\n\n44\n\nDieser Vertrag nennt selbst „die Laufzeit des\nöffentlich-rechtlichen Vertrages“ (vgl. Blatt 15 GA) als\nAnknüpfungspunkt. Die Wertung des Klägers, diese Anknüpfung sei\neine angebliche, findet im Sachverhalt keine Stütze. Seinen Vortrag\nals zutreffend unterstellt, dass in anderen Verträgen eine\nBefristung nicht genannt wurde, Vergleiche abgeschlossen wurden\noder eine Haushaltsbefristung vorgetragen worden ist benimmt unter\nkeinem fassbaren rechtlichen Gesichtspunkt, zu prüfen, ob\nvorliegend nicht doch eine sachlich begründete Befristung\nvorliegt.\n\n45\n\nEine vordergründige Wertung knüpft nun an die Existenz des\nöffentlich-rechtlichen Vertrages an, stellt fest, dass dort in der\nVereinbarung der Leistungsträger eine Befristung der Kooperation\nenthalten ist, und dass an diese mit der Befristung der\nBeschäftigung angekoppelt worden ist. Dies scheint auf den ersten\nBlick zu genügen (so im Ergebnis die Vorinstanz).\n\n46\n\nHier setzt nun aber die zutreffende Kritik des Klägers an, der\nbefindet, dass eine derartige Anknüpfung die Wertungsgrundlage\nnicht vollständig erfasst. Er verweist darauf, dass ein Blick auf\ndie Aufgabenstellung des SGB II zeigt, dass die dortigen Leistungen\nzur Grundsicherung nicht nur vorübergehender Natur sind, mithin das\nAufgabenfeld, in welchem er tätig ist, nicht befristet ist und\ninfolgedessen auch von der Befristung der Trägervereinbarung nicht\nberührt sein kann. Der Kläger hat hier auch Stimmen in der\nRechtsprechung auf seiner Seite (weniger LAG Kiel – wohl 3 Sa\n104/08 – Urteil vom 15.10.2008 Rn. 51 f., weil hier tragend § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG geprüft wurde, nicht aber eine\nTrägervereinbarung; aber: ArbG Duisburg, Urteil vom 4.2.2010\n– 1 Ca 2831/09; ähnlich ArbG Duisburg, Urteil vom 11.1.2010\n– 3 Ca 2556/09). Dort heißt es: „Die vertragliche\nAusgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft zwischen zwei Trägern des\nöffentlichen Dienstes ist für sich nicht geeignet, im vorliegenden\nFall eine Befristung zu rechtfertigen. Soweit eine per Gesetz\nübertragene Aufgabe an einen anderen Träger übertragen und dann\ndurch Vertrag zum Teil wieder zurück übertragen wird, wird\nletzterer Teil nicht zu einer Aufgabe von vorübergehender\nDauer.“ (Rn. 29). Damit scheint der Schluss nahe zu liegen,\ndass eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG aus der\npermanenten gesetzlichen Aufgabenstellung einer Grundsicherung\nnicht abgeleitet werden kann.\n\n47\n\nEine solche Betrachtung rückt indes die Träger der\nGrundsicherung zu sehr in die Nähe privatwirtschaftlicher\nUnternehmen, die im Rahmen der Gestaltungsautonomie und der\nVertragsfreiheit flexible Rahmenbedingungen schaffen können. Es ist\nseit langem eine vornehmliche Aufgabe der Arbeitsgerichte, im\nRahmen dieser Gestaltungsfreiheit darauf zu achten, dass die\nsozialen Verpflichtungen nicht ausgegrenzt werden. Für die\nöffentlich-rechtlich organisierten Träger sind die Aufgaben\nvorgegeben, und es ist ein Irrtum anzunehmen, bei der Konzeption\nder ARGEn habe eine vollständige Gestaltungsfreiheit geherrscht, so\ndass die Aufteilung, Finanzierung und Begrenzung der\nAufgabenstellung im Belieben der Träger stand. Vielmehr war bei den\npolitischen Entscheidungsträgern in Regierung und Parlament die\nErkenntnis gereift, dass eine Grundsicherung eine Optimierung von\nArbeitsmarktchancen nur erreichen kann, wenn die historisch\ngewachsenen Träger der Sozialhilfe einerseits und der\nArbeitsverwaltung andererseits vor Ort kooperieren. Nach einem\nStreit um die Aufgabenteilung und Federführung (vgl. dazu eingehend\nBVerfG vom 20.12.2007 2 BvR 2233, 2234/04 Rn. 3 ff.) wurde in § 44b\nSGB II a.F. ein Kompromiss gefunden, der eine im Ergebnis\nfestgelegte, im Detail offene Mischverwaltung anordnete.\nVerwaltungsorganisatorisch und verfassungsrechtlich wurde damit\nNeuland betreten (Berlit in LPK- SGB II, 3. Aufl. 2009, § 44 Rn.\n3). Es war den Trägern – von Sonderlösungen im Rahmen der\nExperimentierklausel des § 6a SGB II abgesehen – vorgegeben,\njedenfalls eine Arbeitsgemeinschaft zu vereinbaren und die\nEinzelheiten in öffentlich-rechtlichen Verträgen\nauszugestalten.\n\n48\n\nDies alles muss gesehen werden vor dem Hintergrund\ndivergierender Interessen auf den zur Kooperation gezwungenen\nEbenen von Bund, Ländern und Kommunen. Hinzu kommen Bedenken, die\nsich aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip speisen, da die\nhybriden Neuorganisationen in Steuerung, Finanzierung und Kontrolle\nzahlreiche Probleme bergen (BVerfG aaO Rn. 156, 160; eingehend:\nHuber DÖV 2008, 844, 846 f.). Die Unklarheiten der Mischverwaltung\nund ihre fehlende Einbettung in die herkömmlichen Strukturen der\nVerfassung waren im Ergebnis hinreichend, dass das\nBundesverfassungsgericht den Gesetzgeber aufforderte, die\nLeistungsgewährung bis Ende 2010 auf neue Grundlagen zu stellen\n(BVerfG aaO).\n\n49\n\nDies war zwar für die kommunalen Träger und Bundesagentur bei\nder Erstfassung der öffentlich-rechtlichen Verträge – auch\ndes hier streitgegenständlichen Vertrages vom Oktober 2004 –\nnicht im Einzelnen bekannt. Bekannt war indes, dass bisher\ngetrennte Aufgaben in obligatorischer Kooperation bei offener\nSteuerung nicht frei von haushaltsbezogenen Deckungsrisiken\nangegangen wurden. Wenn vor diesem Hintergrund der beklagte\nLandkreis eine Befristung in seinen Vertrag aufnahm, liegt keine\nvollends freie Gestaltung einer offenen Organisation vor. Es\nentspricht vielmehr der Verantwortung der Verwaltung der\nKörperschaft, die Bindung zu limitieren, um auf dem Hintergrund der\ngewonnenen Erfahrungen zu entscheiden, ob und in welcher Weise die\nKooperation fortgesetzt werden soll, ob Modifikationen angezeigt\nsind, ob Finanzierungsprobleme entstehen. Auch ein Wechsel in die\ndamals experimentell eröffneten Bereiche des § 6a SGB II könnte als\ndenkbares Ziel erscheinen. Jedenfalls erscheint § 19 Abs. 2 des\nVertrages vom 25.10.2004 nicht als willkürlich gewählte Grenze,\nsondern als ein verantwortungsbewusst gesetzter Zeitpunkt zur\nÜberprüfung der Zusammenarbeit. Nur so ist es möglich, die\ndemokratisch legitimierten Organe an einer Entscheidung zu\nbeteiligen.\n\n50\n\nDie Befristung des öffentlich-rechtlichen Vertrages rechtfertigt\nes auch, die für die ARGE eingegangenen Arbeitsverhältnisse zu\nbefristen. Denn eine Entscheidung, ob die Kooperation mit der\nBundesagentur in gleicher Weise fortgesetzt werden soll, kann nur\ndann frei getroffen werden, wenn sie möglichst frei von\narbeitsrechtlichen Bindungen getroffen werden kann. Ist der\nLandkreis durch unbefristete Arbeitsverträge langfristig gebunden,\ngeht von diesen Bindungen eine Gravitation aus, welche die\nEntscheidungsspielräume verringert. Der Arbeitgeber kann auch nicht\nin einer Situation, wo sich die Notwendigkeit der Überprüfung\nbereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zeigt, darauf verwiesen\nwerden, er möge im Fall einer qualitativen Änderung der Kooperation\nbei der Grundsicherung eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen.\nDenn auf diese Weise wird er Steuerungsrisiken ausgesetzt, die er\ndurch die hier zulässige Vertragsgestaltung meiden kann.\n\n51\n\nDie Kammer gelangt also zu der Wertung, dass bei eingehender\nAnalyse der vom SGB II angeordneten Kooperation es zulässig gewesen\nist, diese Kooperation zeitlich zu begrenzen, mit der Folge, dass\nähnlich wie bei Projekten oder einer Drittmittelfinanzierung sich\nder Arbeitsbedarf als insoweit vorübergehend erweist. Deshalb ist\nder Entscheidung des Arbeitsgerichts im Ergebnis zuzustimmen, die\nKlage abzuweisen.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision war\nzuzulassen. Die Kammer ist sich dessen bewusst, dass die getroffene\nWertung davon abhängt, ob die im SGB II angelegten Aufgaben oder\nihre Zuweisung zu einer Kooperation von Trägern zur Anknüpfung\ndient. Wenn die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass\nverantwortungsbewusste Träger unterschiedlicher Ebenen unserer\nVerfasstheit eine derart neue Kooperation nur zeitlich begrenzt\neingehen durften, liegt darin eine überprüfbare Wertung, die\neinheitlich getroffen werden sollte. Es sind eine Vielzahl von\nArbeitsverhältnissen über Thüringen hinaus betroffen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-thueringen/2012-01-10/1-sa-274-11","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 44b","ref_norm":"44b","n":6},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-thueringen/2012-01-10/1-sa-274-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427351","retrieved":"2026-07-09 06:46:21.541178+00:00"}}