{"status":"available","doknr":"OLD117126","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2012:0926.5TA145.12.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2012-09-26","aktenzeichen":"5 Ta 145/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.06.2012 - 11 Ca 4617/11 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nDas Arbeitsgericht ist im angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag des Gläubigers auf Verhängung von Zwangsmitteln zur Erzwingung der Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Vergleich vom 12.04.2012, dem Gläubiger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, vorliegend begründet ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2, 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 75, 76 d. A. Bezug genommen.\n\n2\n\nDas Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn insoweit wird lediglich unsubstantiiert behauptet, bereits im Mai 2012 sei das streitgegenständliche Zeugnis dem Gläubiger übersandt worden. Diese Einwendung war bereits im erstinstanzlichen Verfahren - nicht näher substantiiert - behauptet, vom Arbeitsgericht zu Recht aber deshalb nicht berücksichtigt worden. Auch im Beschwerdeverfahren fehlt es an jeglichen näheren Angaben, wann die Schuldnerin und Beschwerdeführerin ihrer durch Vergleich übernommenen Verpflichtungen nachgekommen sein will. Ein derartiges Vorbringen ist nicht einlassungsfähig.\n\n3\n\nNach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n5\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gem. § 3 ZPO festgesetzt.\n\n6\n\nFür eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117126","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-09-26/5-ta-145-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/117126","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117126","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-09-26/5-ta-145-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/117126","retrieved":"2026-07-09 00:08:49.366028+00:00"}}