{"status":"available","doknr":"OLD117247","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2012:0820.5TA111.12.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2012-08-20","aktenzeichen":"5 Ta 111/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 23.04.2012 - 5 Ca 1174/10 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur tragen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250,00 Euro festgesetzt.\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nDer Rechtspfleger ist in der Ausgangsentscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die nach § 120 Abs. 4 ZPO vorgesehene Nachprüfung davon auszugehen ist, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich wesentlich geändert haben. Deshalb ist die Anordnung von Ratenzahlungen für die Zeit ab dem 01.05.2012 in Höhe von 175,00 Euro gerechtfertigt.\n\n2\n\nIm Hinblick auf die mit der Beschwerde und nachfolgend im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen des Beschwerdeverführers ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Zahlungsbestimmung im Beschluss vom 23.04.2012 anhand der vorgelegten Unterlagen erfolgte. Weitere Nachweise wurden nicht vorgelegt. Etwas anderes ergibt sich letztlich auch nicht aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Nachweise; denn danach wäre allenfalls die Berücksichtigung von anteiligen Zahlungen für Gas möglich. Dies würde aber voraussetzen, dass dieses zum Heizen tatsächlich benötigt wird. Das ergibt sich aus den Unterlagen nicht. Die geltend gemachten Stromkosten zählen dagegen nicht zu den Kosten der Unterkunft, sondern fallen unter den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a) ZPO. Die Abzahlungsverpflichtung in Höhe von 150 Euro pro Monat kann nicht berücksichtigt werden, da die Vereinbarung erst nach Prozessbeginn eingegangen wurde. Der Hinweis auf PKW-Kosten ist unverständlich. Denn der Beschwerdeführer hat in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, dass er gar nicht im Besitz eines KFZ ist. Etwaige Kosten für einen im Eigentum der Ehefrau des Klägers stehenden PKW können aber nicht berücksichtigt werden.\n\n3\n\nNach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n5\n\nDie Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO.\n\n6\n\nFür eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117247","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-08-20/5-ta-111-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/117247","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117247","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-08-20/5-ta-111-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/117247","retrieved":"2026-07-09 00:08:59.393855+00:00"}}