{"status":"available","doknr":"OLD117618","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2012:0316.6TA44.12.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2012-03-16","aktenzeichen":"6 Ta 44/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Ordnungsgeldbeschluss vom 25.01.2012 - 4 Ca 45/12 - aufgehoben.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die doppelte Festsetzung eines Ordnungsgeldes mit der Begründung, dass das Verfahren 4 Ca 45/12 zugleich mit dem Verfahren 4 Ca 44/12 verhandelt wurde, wo es bereits zu einer Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 150,00 EUR wegen Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens gegen sie als Partei gekommen sei.\n\n2\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Verfahren 6 Ta 43/12 zunächst Bezug genommen.\n\nII.\n\n3\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 78 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, §§ 141 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 380 Abs. 3 ZPO, 567 ff. ZPO zulässig.\n\n4\n\nDas Rechtsmittel ist auch begründet.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung der Vorinstanz kann für das vorliegend gleichzeitig mit dem Verfahren 4 Ca 44/12 verhandelten Verfahren mit den im wesentlichen gleichen Rechtsproblemen nicht noch einmal ein weiteres Ordnungsgeld in gleicher Höhe festgesetzt werden.\n\n6\n\nDas Ordnungsgeld als Sanktion ist als Beugemittel zu verstehen für das künftige prozessuale Verhalten der Parteien (vgl. zutreffend Vonderau, NZA 1991, 336, 339). Der aufgezeigten Absicht wird angesichts der schlüssigen Verbindung der beiden Verfahren durch die bereits vorgenommene und für zutreffend gehaltene Ordnungsgeld-Festsetzung im Verfahren 4 Ca 44/12 nach Meinung der Beschwerdekammer ausreichend Rechnung getragen. Billigt man dem Ordnungsmittel auch einen repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter zu (vgl. BVerfGE 58, 159, 162), erscheint die doppelte Anordnung auch unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt - ne bis in idem - nicht gerechtfertigt.\n\n7\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze war die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte fehlerhaft.\n\n8\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\n9\n\nGegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117618","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-03-16/6-ta-44-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/117618","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117618","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-03-16/6-ta-44-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/117618","retrieved":"2026-07-09 00:09:29.800511+00:00"}}