{"status":"available","doknr":"OLD117656","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2012:0307.1TA36.12.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2012-03-07","aktenzeichen":"1 Ta 36/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der\nBeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.06.2011 - 2 Ca\n532/09 - aufgehoben.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung\ndes ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.\n\n2\n\nDas Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Klägerin für die von ihr\nbetriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres\nProzessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.\n\n3\n\nNach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die\nKlägerin aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine\nÄnderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\neingetreten sei. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, hat\ndas Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.06.2011 den Beschluss über\ndie Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.\n\n4\n\nNachdem dieser Beschluss dem Prozessbevollmächtigten der\nKlägerin am 23.08.2011 zugestellt worden war, hat die Klägerin mit\neinem am 22.09.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige\nBeschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie angegeben, dass sie\nüber keinerlei Vermögen oder Einkünfte verfüge, da über ihr\nVermögen mit Beschluss vom 01.07.2008 ein Insolvenzverfahren\neröffnet worden sei. Zugleich gab die Beschwerdeführerin das\nAktenzeichen des beim Amtsgericht A-Stadt geführten\nInsolvenzverfahrens an.\n\n5\n\nDas Arbeitsgericht hat die Beschwerdeführerin daraufhin\naufgefordert, ihre aktuellen persönlichen Verhältnisse darzulegen\nsowie mitzuteilen, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreite.\nNachdem die Beschwerdeführerin hierauf nicht mehr reagierte, hat\ndas Gericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das\nVerfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n6\n\nII. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78\nArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist\ninsbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst\nzulässig.\n\n7\n\nDie sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.\n\n8\n\nGemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der\nProzesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts\ndarüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Zur Abgabe einer\nerneuten vollständigen Erklärung über die aktuellen persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse mit oder ohne Nutzung des\nFormulars gem. § 117 Abs. 3 ZPO nebst erneuter Vorlage der\nentsprechenden Belege ist die Partei dagegen nicht verpflichtet\n(vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.08.2009 - 1 Ta 157/09).\nVorliegend hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass sich an ihrer\nEinkommenssituation nichts geändert hat und dies mit der bereits\nvor Durchführung des zugrundeliegenden Rechtsstreits\nstattgefundenen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen\nbegründet. Bereits im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nzur Durchführung des Rechtsstreits hatte die Beschwerdeführerin\nangegeben gehabt, über keinerlei Vermögen oder Einkünfte zu\nverfügen. Auf dieser Grundlage hatte der Richter die\nProzesskostenhilfe bewilligt. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen\nder Angaben der Beschwerdeführerin dennoch eine Änderung ihrer\nLebensverhältnisse eingetreten sein könnte, welche das Gericht im\nRahmen des Nachprüfungsverfahrens zu eingehender Überprüfung\nberechtigen könnte, liegen daher nicht vor. Die Beschwerdeführerin\nhat ihrer Mitteilungspflicht aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO genügt.\n\n9\n\nDer erstinstanzliche Beschluss vom 27.06.2011 war somit\naufzuheben.\n\n10\n\nDa die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten\nan.\n\n11\n\nDie Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht\nzuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117656","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-03-07/1-ta-36-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/117656","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117656","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-03-07/1-ta-36-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/117656","retrieved":"2026-07-09 00:09:32.863433+00:00"}}