{"status":"available","doknr":"OLD117662","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2012:0307.1TA25.12.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2012-03-07","aktenzeichen":"1 Ta 25/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den\nWertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom\n09.12.2011 - 4 Ca 973/10 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin\nzurückgewiesen.\n\nEin Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die Klägerin hat im vorliegenden\nHauptsacheverfahren Zahlungsklage erhoben mit vier jeweils\nbezifferten Einzelpositionen in einer Gesamthöhe von 48.726,86 EUR.\nIm Laufe des Verfahrens hat sich für die Klägerin ihr\nProzessbevollmächtigter bestellt. Nachdem das Verfahren länger als\ndrei Monate geruht hatte, hat dieser die Festsetzung des\nGegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit beantragt. Das\nArbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.12.2011 den Gegenstandswert\nder anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin\nauf 48.736,86 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die\nKlägerin form- und fristgerecht \"Widerspruch\" eingelegt,\nden die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht näher\nbegründet hat. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht\nabgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung\nvorgelegt.\n\n2\n\nII. Die Beschwerde der Klägerin ist gem. § 33\nAbs. 3 S. 1 RVG zulässig. Sie ist insbesondere form- und\nfristgerecht eingelegt. In der Sache jedoch nicht begründet.\n\n3\n\nDer Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin\nauf Festsetzung des Gegenstandswertes war gem. § 33 Abs. 2 S. 1 RVG\ni. V. m. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG zulässig, weil das Verfahren länger\nals drei Monate geruht hat.\n\n4\n\nDie Klägerin hat vorliegend eine aus vier Einzelforderungen\nbestehende bezifferte Zahlungsklage in einer Gesamthöhe von\n48.736,86 EUR erhoben; sie hat also eine bestimmte Geldsumme\neingeklagt. In diesem Fall bestimmt die Höhe der Geldsumme nach §\n22 Abs. 1 RVG, § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i. V. m. § 61 S. 1 GKG die Höhe\ndes Gegenstandswertes. Das offensichtlich unbegründete Rechtsmittel\nder Beschwerdeführerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.\n1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes\nzurückzuweisen.\n\n5\n\nEin Rechtsmittel ist gegen die vorliegende Entscheidung kraft\nGesetzes gem. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-03-07/1-ta-25-12","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/117662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-03-07/1-ta-25-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/117662","retrieved":"2026-07-09 00:09:33.324842+00:00"}}