{"status":"available","doknr":"OLD117655","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2012:0307.1TA24.12.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2012-03-07","aktenzeichen":"1 Ta 24/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der\nBeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.11.2011 - 9 Ca 2256/07\n- aufgehoben.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI.  Der Kläger wendet sich gegen die\nAufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.\n\n2\n\nDas Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger für die von ihm\nbetriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines\nProzessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.\n\n3\n\nNach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den\nKläger aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung\nseiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten\nsei. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das\nArbeitsgericht den Beschluss über die Bewilligung von\nProzesskostenhilfe mit Beschluss vom 24.11.2011 aufgehoben. Der\nBeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am\n01.12.2011 zugestellt.\n\n4\n\nMit Eingang bei Gericht am 07.12.2011 übersandte der Kläger eine\nausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse, aus der sich ergibt, dass der Kläger derzeit\nEinkünfte in Höhe von 1015,98 Euro brutto erzielt. Auch die Ehefrau\nund eines seiner vier Kinder erzielen mittlerweile eigene\nEinkünfte. Des weiteren ergibt sich aus der Erklärung des Klägers,\ndass er inzwischen Ausgaben für Miete in Höhe von 702,50 Euro hat.\nAus der ebenfalls eingereichten Gehaltsabrechnung des Klägers\nergibt sich, dass der Kläger in seinem Arbeitsverhältnis ca. 38\nStunden pro Woche arbeitet. Das Arbeitsgericht hat den\nBeschwerdeführer auf seine Erklärung hin aufgefordert, mitzuteilen,\nob er noch andere Einnahmen hat und in welcher Höhe er Kindergeld\nbezieht. Nachdem der Beschwerdeführer hierauf nicht mehr reagierte,\nhat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen\nund das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung\nvorgelegt.\n\n5\n\nII.  Die sofortige Beschwerde ist nach §\n78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie\nist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch\nsonst zulässig.\n\n6\n\nDie sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.\n\n7\n\nZwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der\nEntscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der\nProzesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO\naufgrund fehlender Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen\nund persönlichen Verhältnisse vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss\ndes Arbeitsgerichts aufzuheben, da der Beschwerdeführer im weiteren\nVerlauf des Verfahrens die erforderliche Erklärung abgegeben und\nseine Angaben belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des\nBeschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.\n31.08.2011 - 1 Ta 173/11) können fehlende Angaben und Nachweise zu\neiner Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nnoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da §\n120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen\nParteierklärung vorsieht.\n\n8\n\nGibt der Beschwerdeführer die erforderliche Erklärung ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete\nAngaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in\nsonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2\nS. 1 ZPO zu verlangen. Hierbei hat das Gericht jedoch das\nÜbermaßverbot zu beachten und eine unverhältnismäßige Ausforschung\nder persönlichen Lebensverhältnisse zu unterlassen (vgl. LAG\nSchleswig-Holstein, Beschl. v. 23.05.2011 - 3 Ta 32/11). Das gilt\njedenfalls für das eingeschränkte Nachprüfungsverfahren von § 120\nAbs. 4 ZPO. Ergeben sich wie im vorliegenden Fall, dass der\nBeschwerdeführer 38 Stunden in der Woche arbeitet, keine\nAnhaltspunkte für eine mögliche weitere Einnahmequelle, kann das\nGericht die Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses nicht allein auf\neine unterlassene Erklärung zu weiteren Einkünften stützen. Dass\nder Kläger als Familienvater von vier Kindern außer einem\nVollzeitarbeitsverhältnis etwa noch ein weiteres Arbeitsverhältnis\nhaben soll, dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte.\n\n9\n\nDer Beschwerdeführer erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen\nfür eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe.\n\n10\n\nNach den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen verfügt\ndieser derzeit über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von\n1015,- Euro. Dem stehen die Kosten für Unterkunft und\nBetriebskosten in Höhe von insgesamt 702,- Euro gegenüber. Nach\nAbzug des Freibetrags gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO für die\nPartei in Höhe von 411,- Euro sowie des Freibetrags gem. § 115 Abs.\n1 S. 3 Nr. 1 b ZPO in Höhe von 187,- Euro, des um das Einkommen des\nersten Kindes geminderten Freibetrags für dieses in Höhe von 105,-\nEuro, sowie der Freibeträge für die weiteren drei Kinder in Höhe\nvon 329,- Euro und je 316,- Euro ergibt sich selbst bei\nBerücksichtigung von Einkünften aus Kindergeld für vier Kinder in\nHöhe von 773,- Euro ein anrechenbares Einkommen von minus 578,-\nEuro, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage ist,\nRaten zu zahlen.\n\n11\n\nDer erstinstanzliche Beschluss vom 24.11.2011 war somit\naufzuheben.\n\n12\n\nDa die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten\nan.\n\n13\n\nDie Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht\nzuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-03-07/1-ta-24-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/117655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-03-07/1-ta-24-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/117655","retrieved":"2026-07-09 00:09:32.791448+00:00"}}