{"status":"available","doknr":"OLD117670","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2012:0228.3SAGA1.12.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2012-02-28","aktenzeichen":"3 SaGa 1/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des\nArbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2011 - 12 Ga 96/11 - wird\nkostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Verfügungskläger begehrt den Erlass einer einstweiligen\nVerfügung gegen den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung tätlicher\nAngriffe bzw. entsprechender Drohungen.\n\n2\n\nDer Verfügungsbeklagte war bei der Firma A. P. (A. W. 00, P.)\naufgrund befristeten Arbeitsvertrags vom 22. Oktober 2010 (Bl. 20 -\n27 d.A.) als Kraftfahrer in der Zeit vom 25. Oktober 2010 bis zum\n16. Dezember 2011 beschäftigt. Der Verfügungskläger ist bei dieser\nFirma in leitender Position tätig. Der Wohnort der Parteien liegt\nsechs Kilometer voneinander entfernt.\n\n3\n\nAm 5. Dezember 2011 verlangte der Verfügungsbeklagte im Büro\nseiner Arbeitgeberin die umgehende Zahlung seines Arbeitsentgelts\nfür den Monat November 2011 sowie der Spesen für den Monat Oktober\n2011. Deswegen suchte er den Verfügungskläger am 6. Dezember 2011\ngegen 7:00 Uhr morgens auf dem Parkplatz des Firmengeländes seiner\nArbeitgeberin auf. Dort kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen\nden Parteien, deren Einzelheiten streitig sind. Seitdem hat der\nVerfügungsbeklagte keinerlei Kontakt mehr zum Verfügungskläger. Mit\nanwaltlichem Schreiben vom 6. Dezember 2011 forderte der\nVerfügungskläger den Verfügungsbeklagten zur Unterzeichnung der\nbeigefügten Unterlassungs- und Schadensersatzerklärung bis zum 8.\nDezember 2011 auf (Bl. 28, 29 d.A.). Dieser Aufforderung kam der\nVerfügungsbeklagte nicht nach.\n\n4\n\nMit seinem am 9. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht Koblenz\neingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung macht\nder Verfügungskläger gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch\nauf Unterlassung tätlicher Angriffe oder darauf gerichteter\nDrohungen geltend.\n\n5\n\nEr hat vorgetragen, der Verfügungsbeklagte sei am 6. Dezember\n2011 mit seinem Fahrzeug zügig auf ihn zugefahren und habe dann vor\nihm abrupt abgebremst. Sodann sei der Verfügungskläger sehr schnell\naus seinem Fahrzeug ausgestiegen, habe sich auf ihn gestürzt, ihn\nzu Boden geschleudert und sich dann auf ihn geworfen. Dabei habe\ndieser ihn damit bedroht, dass, wenn an diesem Tage keine\nGeldzahlung an ihn erfolge, werde er zu Hause auf ihn warten und\ndann würde es nicht mehr so harmlos. Aufgrund dieses Vorfalls stehe\nihm gegen den Verfügungsbeklagten analog §§ 1004, 823 BGB ein im\nWege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer\nUnterlassungsanspruch zu. Bereits aus der Tat des\nVerfügungsbeklagten ergebe sich eine Wiederholungsgefahr, die auch\ndurch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 16. Dezember 2011\nnicht beseitigt worden sei. Im Hinblick darauf, dass das\nArbeitsentgelt des Verfügungsbeklagten zum 15. Januar 2012 zur\nZahlung fällig werde, sei in keiner Weise auszuschließen, dass\ndieser wiederum vorzeitig versuche, vermeintliche Entgeltansprüche\nmit Gewalt durchzusetzen. Hinzu komme, dass sich der\nVerfügungsbeklagte trotz Aufforderung geweigert habe, eine\nUnterlassungserklärung abzugeben.\n\n6\n\nDer Verfügungskläger hat erstinstanzlich\nbeantragt:\n\n7\n\nDer Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, ihn tätlich\nanzugreifen oder ihm mit tätlichen Angriffen zu drohen.\n\nFür jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1\nausgesprochene Verpflichtung wird dem Verfügungsbeklagten\nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten oder ein Ordnungsgeld bis zu\n250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben\nwerden kann, Ordnungshaft angedroht.\n\n8\n\nDer Verfügungsbeklagte hat beantragt,\n\n9\n\nden Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung\nzurückzuweisen.\n\n10\n\nEr hat erwidert, die vom Verfügungskläger für den 6. Dezember\n2011 geschilderten Umstände hätten sich so nicht abgespielt. Er\nhabe sein Fahrzeug ganz normal hinter dem Fahrzeug des\nVerfügungsbeklagten geparkt, sei dann aus seinem Fahrzeug\nausgestiegen und habe gefragt, was mit seinem Geld sei, woraufhin\nder Verfügungsbeklagte ihn auf den Inhalt seines Arbeitsvertrags\nverwiesen habe. Dies habe bei ihm, was er auch bedauere, dazu\ngeführt, dass er in Anbetracht seiner schlechten finanziellen\nVerhältnisse die Nerven verloren habe, so dass er den\nVerfügungsbeklagten am Kragen gepackt habe. Aus irgendeinem Grund\nsei dieser dann auch tatsächlich hingefallen, auf dem Rücken zum\nLiegen gekommen und von ihm dort festgehalten worden. Insoweit sei\ndie Darstellung des Verfügungsbeklagten, nach der er ihn zu Boden\ngeschleudert haben solle, falsch. Er habe den Verfügungsbeklagten\nauch nicht mit der angeblichen Äußerung bedroht. Entgegen der\nDarstellung des Verfügungsbeklagten sei nicht von einer\nWiederholungsgefahr auszugehen.\n\n11\n\nIm Kammertermin vom 21. Dezember 2011 vor dem Arbeitsgericht hat\nder Verfügungsbeklagte zu Protokoll erklärt, dass es ihm leid tue,\nwas er getan habe, und dass er in Zukunft dies nicht noch einmal\nmachen werde. Ferner hat er erklärt: \"Ich habe mit dieser\nAngelegenheit abgeschlossen. Ich werde dort nicht mehr hingehen.\nIch werde es auf jeden Fall unterlassen, in Zukunft den\nAntragsteller tätlich anzugreifen oder ihm mit tätlichen Angriffen\nzu drohen. Ich werde nicht mehr in der Nähe von dem\nVerfügungskläger sein.\"\n\n12\n\nDas Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. Dezember 2011 - 12 Ga\n96/11 - den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung\nzurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es für die\nbegehrte Unterlassungsverfügung an dem erforderlichen\nVerfügungsanspruch fehle, weil im Zeitpunkt der letzten mündlichen\nVerhandlung die für einen Unterlassungsanspruch notwendige\nWiederholungsgefahr hinsichtlich der behaupteten Tätlichkeiten und\nBedrohungen nicht mehr bestanden habe. Der Wegfall der\nWiederholungsgefahr resultiere aus der vom Verfügungsbeklagten im\nKammertermin zu Protokoll abgegebenen Erklärung, an deren\nErnsthaftigkeit keine Zweifel bestünden. Der Freiwilligkeit der\nErklärung stehe nicht entgegen, dass der Verfügungsbeklagte\nvorprozessual die geforderte Unterlassungserklärung nicht\nunterschrieben habe, weil diese auch eine Verpflichtung der\nKostenübernahme der Rechtsanwaltsgebühren und ein\nSchuldanerkenntnis für etwaige Schadensersatzansprüche aufgrund des\nVorfalls am 6. Dezember 2011 enthalten habe. Einer\nWiederholungsgefahr stehe schließlich der Umstand entgegen, dass\ndas Arbeitsverhältnis der Parteien bereits zum 16. Dezember 2011\ngeendet habe und ein geschäftliches Zusammentreffen beider Parteien\nan der gemeinsamen Arbeitsstelle damit ausgeschlossen sei. Im\nÜbrigen habe der Verfügungsbeklagte seitdem auch keinen weiteren\nKontakt mehr zum Verfügungskläger gesucht oder unterhalten. In\nAnbetracht dieser Umstände bestehe keine tatsächliche Vermutung\nmehr dafür, dass der Verfügungsbeklagte Handlungen oder die vom\nVerfügungskläger behaupteten drohenden Äußerungen wiederholen\nwerde.\n\n13\n\nGegen das ihm am 28. Dezember 2011 zugestellte Urteil des\nArbeitsgerichts hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 11.\nJanuar 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 12.\nJanuar 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig\nbegründet.\n\n14\n\nEr trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei\naufgrund der rechtswidrigen Angriffe des Verfügungsbeklagten\nweiterhin eine Wiederholungsgefahr gegeben. Allein die Äußerung des\nVerfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember\n2011 könne die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht\nbeseitigen, weil dieser nicht auch gleichzeitig eine strafbewehrte\nUnterlassungserklärung abgegeben habe. Es habe dem\nVerfügungsbeklagten jederzeit freigestanden, eine eingeschränkte\nUnterlassungserklärung ohne weitergehende Erklärungen zur\nKostenübernahme und zum Schadensersatz abzugeben. Aus der\ngrundsätzlichen Weigerung des Verfügungsbeklagten zur Abgabe einer\nstrafbewerten Unterlassungserklärung folge, dass eine\nWiederholungsgefahr nach wie vor bestehe und gerade nicht\nausgeräumt worden sei. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum\n16. Dezember 2011 sei ebenfalls nicht geeignet, die\nWiederholungsgefahr zu beseitigen. Es sei in keiner Weise\nausgeschlossen, dass der Verfügungsbeklagte mit der\nEntgeltabrechnung oder einer Spesenabrechnung der gemeinsamen\nArbeitgeberin nicht einverstanden sei und dann wieder versuche,\nvermeintliche Zahlungsansprüche mit Gewalt gegenüber ihm\ndurchzusetzen. In Anbetracht der nur sechs Kilometer voneinander\nentfernt liegenden Wohnorte der Parteien seien tatsächliche\nKontakte auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses nicht\nauszuschließen, sondern vielmehr sehr wahrscheinlich. Zu\nberücksichtigen sei insoweit, dass die Parteien in einem sehr\nländlichen Gebiet wohnen und sich bei Veranstaltungen mit hoher\nWahrscheinlichkeit immer wieder sehen würden.\n\n15\n\nDer Verfügungsbeklagte beantragt:\n\n16\n\nDas Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Dezember 2011 zum\nAktenzeichen 12 Ga 96/11 wird aufgehoben.\n\n17\n\nDer Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, ihn tätlich\nanzugreifen oder ihm mit tätlichen Angriffen zu drohen.\n\n18\n\nFür jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 2\nausgesprochene Verpflichtung wird dem Verfügungsbeklagten\nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten oder ein Ordnungsgeld bis zu\n250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben\nwerden kann, Ordnungshaft angedroht.\n\n19\n\nDer Verfügungsbeklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht den Antrag auf\nErlass einer einstweiligen Verfügung mangels bestehender\nWiederholungsgefahr zurückgewiesen. Der Umstand, dass er nach\nseiner ersten Erregung das Firmengelände verlassen habe und es\nseitdem zu keiner Begegnung mehr zwischen den Parteien gekommen\nsei, zeige eindeutig, dass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben\nsei. Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass bei\nihm ein ernsthafter Unterlassungswille gegeben sei und er seine\nErklärung in der mündlichen Verhandlung in der Einsicht abgegeben\nhabe, dass er seine berechtigten Ansprüche auf gerichtlichem Wege\ngeltend machen müsse. Im Hinblick darauf, dass die ihm übersandte\nUnterlassungserklärung einen nicht bestehenden Anspruch auf Ersatz\nder außergerichtlichen Anwaltskosten enthalte, sei er nicht zu\nderen Unterzeichnung verpflichtet gewesen. Allein die angeführte\nEntfernung des Wohnortes stelle keine Begründung für eine\nWiederholungsgefahr dar, zumal gerade aufgrund des ländlichen\nGebietes eher davon auszugehen sei, dass ein zufälliges Treffen\nnicht erfolge.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die\nSitzungsprotokolle Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung\ndes Verfügungsklägers ist form- sowie fristgerecht eingelegt und\nbegründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520\nZPO).\n\n24\n\nDie auch ansonsten zulässige Berufung hat aber in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n25\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist mangels\nVerfügungsanspruchs unbegründet, weil die für den geltend gemachten\nUnterlassungsanspruch (analog §§ 1004, 823 BGB) erforderliche\nWiederholungsgefahr im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten\nmündlichen Verhandlung nicht mehr bestanden hat.\n\n26\n\n1. Materielle Anspruchsvoraussetzung für den\nUnterlassungsanspruch zur Abwehr künftiger Beeinträchtigungen ist\ndie auf Tatsachen gegründete, objektiv ernstliche Besorgnis\nweiterer Störungen. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen einer\nsolchen Wiederholungsgefahr ist der Zeitpunkt der letzten\nmündlichen Tatsachenverhandlung. Zwar begründet in der Regel die\nvorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung des geschützten\nRechtsguts eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr.\nEtwas anderes gilt jedoch dann, wenn besondere Umstände vorliegen,\ndie einen erneuten Angriff unwahrscheinlich machen (LAG\nRheinland-Pfalz 06. September 2006 - 10 Sa 527/06 - Rn. 25,\n[juris]). So liegt der Fall hier.\n\n27\n\n2. Der vom Verfügungskläger behauptete Angriff\nam 6. Dezember 2011, dessen tatsächlicher Verlauf gemäß seiner\nSchilderung zu seinen Gunsten unterstellt werden kann, hat sich\nwährend des damals bestehenden Arbeitsverhältnisses des\nVerfügungsbeklagten mit der Firma A. P. auf deren Firmengelände\nereignet. Dieser - einmalige - Vorfall stand in einem inneren\nZusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Verfügungsbeklagten zu\nder damals gemeinsamen Arbeitgeberin der Parteien. Das\nArbeitsverhältnis des Verfügungsbeklagten hat bereits zum 16.\nDezember 2011 geendet, so dass die Parteien nicht mehr aufgrund des\nArbeitsverhältnisses im Betrieb aufeinandertreffen und seitdem\nunstreitig auch keinerlei Kontakt mehr hatten. Im Kammertermin vom\n21. Dezember 2011 vor dem Arbeitsgericht hat der Verfügungsbeklagte\nzu Protokoll die Erklärung abgegeben, tätliche Angriffe oder\nBedrohungen gegenüber dem Verfügungskläger in Zukunft zu\nunterlassen, da er mit dieser Angelegenheit abgeschlossen habe. An\nder Ernsthaftigkeit dieser Erklärung bestehen nach der\nUrteilsbegründung des Arbeitsgerichts keine Zweifel. Seine\nZahlungsansprüche gegenüber der damaligen Arbeitgeberin macht der\nanwaltlich beratene Verfügungsbeklagte in dem bereits mit\nSchriftsatz vom 21. Dezember 2011 eingeleiteten Verfahren vor dem\nArbeitsgericht Koblenz gerichtlich geltend.\n\n28\n\nIn Anbetracht der vorgenannten besonderen Umstände besteht keine\ntatsächliche Vermutung mehr für einen erneuten Angriff. Daran\nändert auch der Umstand nichts, dass die Parteien sechs Kilometer\nvoneinander entfernt wohnen, zumal es nach dem einmaligen Vorfall\nvom 6. Dezember 2011 im Zeitpunkt der letzten mündlichen\nVerhandlung am 28. Februar 2012 bereits über einen längeren\nZeitraum zu keinerlei Kontakt zwischen den Parteien mehr gekommen\nist. Eine fortbestehende Wiederholungsgefahr lässt sich auch nicht\ndaraus herleiten, dass der Verfügungsbeklagte keine strafbewehrte\nUnterlassungserklärung abgegeben hat. Abgesehen davon, dass die von\nSeiten des Verfügungsklägers vorformulierte Unterlassungserklärung\ndie nach § 12 a Abs. 1 ArbGG nicht bestehende Verpflichtung zur\nErstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, lässt allein die\nWeigerung des Verfügungsbeklagten zur Abgabe einer strafbewehrten\nUnterlassungserklärung nicht darauf schließen, dass auch nach der\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses und des inzwischen\neingetretenen Zeitablaufs noch eine Wiederholungsgefahr besteht.\nAuch wenn ein Aufeinandertreffen der Parteien außerhalb des\nArbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen werden kann, besteht\ngleichwohl unter Berücksichtigung der vorgenannten besonderen\nUmstände keine tatsächliche Vermutung mehr für einen erneuten\nAngriff des Verfügungsbeklagten auf den Verfügungskläger. Mithin\nist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch mangels\nfortbestehender Wiederholungsgefahr unbegründet.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n30\n\nGegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 72\nAbs. 4 ArbGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-02-28/3-saga-1-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/117670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-02-28/3-saga-1-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/117670","retrieved":"2026-07-09 00:09:33.935402+00:00"}}