{"status":"available","doknr":"OLD117715","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2012:0216.11SA534.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2012-02-16","aktenzeichen":"11 Sa 534/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Diese Entscheidung wird zitiert\n\nTenor\n\n1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des\nArbeitsgerichts Mainz vom 01.07.2011, Az. 8 Ca 1757/10, wird\nkostenpflichtig zurückgewiesen.\n\n2. Die Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage\nvorrangig über die Frage, ob ihr Rechtsverhältnis als\nArbeitsverhältnis oder als freies Handelsvertreterverhältnis\neinzuordnen ist.\n\n2\n\nDie 1969 geborene, verheiratete und 2 Kindern zum Unterhalt\nverpflichtete Klägerin ist seit dem 01.01.2008 bei der Beklagten\nals Immobilienberaterin tätig. Die Beklagte ist eine Anstalt des\nöffentlichen Rechts mit Sitz in Z und Geschäftsgebiet in\nRheinland-Pfalz. Sie beschäftigt derzeit ungefähr 290\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Innendienst sowie ungefähr\n240 selbständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im\nAußendienst.\n\n3\n\nDer schriftliche Vertrag der Parteien 31.10.2007 / 03.01.2008\nist als Handelsvertreter-Vertrag überschrieben und beinhaltet\nfolgende Regelungen:\n\n4\n\n\"I. Aufgaben des\nHandelsvertreters \n\n§ 1\n\nDer Handelsvertreter wird für die Bausparkasse gemäß § 84 Abs.\n1 HGB hauptberuflich tätig. Er ist in der Ausgestaltung seiner\nTätigkeit und in der Bestimmung seiner Arbeitszeit frei. Ein\nAngestelltenverhältnis wird durch diesen Vertrag nicht\nbegründet.\n\nDer Handelsvertreter ist für die ordnungsgemäße Anmeldung seines\nselbstständigen Handelsgewerbes und die Erfüllung seiner daraus\nresultierenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen\nVerpflichtungen selbst verantwortlich. Er wird seine\nAltersversorgung und seinen Versicherungsschutz nach eigenem\nErmessen regeln. Krankheit und Urlaub sowie deren voraus-sichtliche\nDauer zeigt er der Bausparkasse an.\n\nDer Handelsvertreter vermittelt (in der maklerüblichen\nVermittlungs- und Nachweistätigkeit) im Namen und Auftrag der\nL-GmbH… auf der Grundlage der in den Maklerverträgen\ngetroffenen Vereinbarungen den Abschluss von Verträgen über bebaute\nund unbebaute Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und\ngewerbliche Räume.\n\nZu diesem Zweck betreibt er eine planmäßige und intensive\nAkquisition. Hierbei bemüht er sich darum, den Alleinauftrag zu\nerhalten.\n\nAußerdem kann der Handelsvertreter Bausparverträge oder sie im\nNamen und für Rechnung der Bausparkasse aufgrund einer besonderen\nBevollmächtigung abschließen.\n\n(…)\n\nDer Handelsvertreter hat seine Geschäfte mit der Sorgfalt eines\nordentlichen Kaufmanns zu führen. Er verpflichtet sich, mit dem\nzuständigen Bezirksdirektor, dessen weiteren Mitarbeitern sowie den\ndort eingesetzten Handelsvertretern eng zusammenzuarbeiten.\nWerbemaßnahmen sind mit dem Bezirksdirektor und der Bausparkasse\nabzustimmen.\n\nDer Handelsvertreter bedient sich nur der von L-GmbH zur Verfügung\ngestellten Maklerverträge und Formulare.\n\n(…)\n\n5\n\n§ 2\n\nDer Handelsvertreter firmiert im Geschäftsverkehr wie folgt:\n\nxxx\n\n(Vorname, Zuname)\n\nL-Immobilienberater der L- GmbH,\n\nxxx\n\n(Anschrift)\n\n(…)\n\n6\n\n§ 3\n\nDer Handelsvertreter wird in der Regel mit den Immobilien- sowie\nden Bausparinteressenten und Bausparern mündlich verhandeln.\nImmobilien-Verkaufsaufträge gibt der Handelsvertreter unmittelbar\nund unverzüglich an den L-Bezirksdirektor weiter. (…)\n\nDie Bausparkasse ist berechtigt, Durchschriften der\ngeschäftlichen Korrespondenz mit Immobilien- und\nBausparinteressenten, Bausparern und Kooperationspartnern zu\nverlangen.\n\n7\n\n§ 5\n\nWährend der Vertragsdauer darf der Handelsvertreter keinen\nWettbewerb und keine Tätigkeit zum Nachteil der Bausparkasse und\nder L-GmbH sowie deren abhängigen Gesellschaften bzw. Unternehmen\nausüben und nicht - auch nicht mittelbar - begünstigen.\n(…)\n\n8\n\nIII. Provisionen\n\n§ 7\n\nDer Handelsvertreter erhält Provisionen nach den\nProvisionsrichtlinien der Bausparkasse. (…)\n\n9\n\n§ 9\n\n(1) Zur Abgeltung seiner Kosten erhält der Handelsvertreter ein\nFixum. (…)\n\n10\n\nDie Beklagte führt für die Klägerin ein Provisionskonto, auf dem\nregelmäßig die vereinbarten Provisionsvorauszahlungen in Abzug\ngebracht und die von der Klägerin erwirtschafteten Provisionen\ngutgeschrieben werden. Die Klägerin erhielt zuletzt ein monatliches\nFixum von 1.161,-- EUR sowie monatliche Provisionsvorauszahlungen\nvon 1.339,-- EUR. Ihrem Provisionskonto wurden durchschnittlich ca.\n5.000,-- EUR im Monat gutgeschrieben.\n\n11\n\nDie Beklagte hat für den Kunden-, Interessenten- und\nPublikumsverkehr in Y ein Büro angemietet. Der regelmäßige Betrieb\ndieses Büros wird durch die Vertriebsassistentin Frau X organisiert\nund gewährleistet. In dem Büro stand der Klägerin ein Arbeitsplatz\nzur Verfügung.\n\n12\n\nAm 12.01.2010 führte die Beklagte in W einen Neujahrsempfang mit\neiner zuvor angekündigten Dauer von 3 Stunden durch. Sie gab der\nKlägerin die Vorgabe, dass ihre Anwesenheit zu diesem Termin\nPflicht sei.\n\n13\n\nAm 13.01.2010 lehnte die Klägerin die zuvor ergangene Einladung\nder Beklagten zu einer Immobilienberater-Besprechung per E-Mail\nab.\n\n14\n\nPer E-Mail wurde die Klägerin durch die Gebietsassistentin im\nAuftrag des Bezirksdirektors zu einem Teamgespräch am 09.03.2010\nvon 10:30 Uhr bis 12 Uhr in die Bezirksdirektion Y eingeladen. Die\nE-Mail endete mit dem Satz „Die Teilnahme aller wird\nvorausgesetzt.“ Die Klägerin nahm an diesem Termin nicht\nteil.\n\n15\n\nEine weitere Einladung der Beklagten erfolgte zu einer\nFührungskreisbesprechung am 22.03.2010. An diesem Termin nahm die\nKlägerin nicht teil.\n\n16\n\nAm 04.05.2010 fand in W ein Gespräch zwischen dem\nBezirksdirektor und der Klägerin statt. Das Treffen wird im\nhierüber geführten Protokoll als Personalgespräch bezeichnet.\n\n17\n\nAm 11.05.2010 nahm die Klägerin an einer Immobilienberater-Runde\nvon 9:30 Uhr bis 13 Uhr teil.\n\n18\n\nMit E-Mail vom 13.07.2010 wurde der Klägerin von der Beklagten\nmitgeteilt, dass in Zukunft auch die Immobilien-Verkäufer einen\nFinanzcheck machen sollen. Zur Umsetzung wurde vorgeschlagen, dass\nder Kunde beim 2. Einkaufstermin zum Termin ins Büro gebeten wird,\num gleichzeitig über die Finanzen mit dem zuständigen Finanzberater\nzu sprechen.\n\n19\n\nIm Juli 2010 fand ein Gespräch zwischen den Parteien über die\nDurchführung eines Bürotages durch die Klägerin statt. Der Bürotag\nsollte dienstags stattfinden und ab dem 10.08.2010 durch die\nKlägerin wahrgenommen werden. An einem Dienstag im August 2010 nahm\ndie Klägerin an einer Einschulung teil und war nicht im Büro.\n\n20\n\nMit Schreiben vom 17.08.2010 übersendete die Beklagte der\nKlägerin eine Anlage mit der Bezeichnung „3. Tertial 2010\n– Meine Vertriebsmaßnahmen“ und bat sie um eine\ndetaillierte Dokumentation ihrer persönlichen Vertriebsziele und\nder damit verbundenen Aktivitäten bis 13.08.2010. Die Klägerin\nsendete die Anlage nicht zurück.\n\n21\n\nMit E-Mail vom 19.08.2010 wurde die Klägerin zu einer\nTeambesprechung am 24.08.2010 von 9:30 Uhr bis ca. 16 Uhr\neingeladen.\n\n22\n\nAb Anfang September 2010 war die Klägerin für einen längeren\nZeitraum erkrankt.\n\n23\n\nMit ihrer am 07.09.2010 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangen\nKlage richtete sich die Klägerin zunächst gegen eine mündliche\nKündigung der Beklagten vom 18.08.2010. Nachdem die Beklagte im\nProzess erklärt hat, dass eine solche Kündigung nicht erfolgt sei,\nhat die Klägerin den Antrag fallengelassen.\n\n24\n\nMit Schreiben vom 24.09.2010 kündigte die Beklagte den\nHandelsvertretervertrag zum 31.12.2010.\n\n25\n\nHierauf erweiterte die Klägerin ihre anhängige Klage mit\nSchriftsatz vom 04.10.2010, eingegangen am 06.10.2010.\n\n26\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem\nRechtsverhältnis mit der Beklagten um ein Arbeitsverhältnis\nhandele, so dass die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften auf sie\nzur Anwendung kämen. Es lägen keine Kündigungsgründe im Sinne des\nKündigungsschutzgesetzes vor.\n\n27\n\nFür das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprächen\ninsbesondere folgende Umstände:\n\n28\n\nSie sei von der Beklagten angewiesen worden, dienstags von 9 -18\nUhr ganztägig den Bürodienst in der Niederlassung der Beklagten in\nY wahrzunehmen. Wenn die Mitarbeiterin Frau X nicht im Büro gewesen\nsei, habe sie zudem die Aufgabe gehabt, gemeinsam mit Frau V und\nFrau U den Betrieb sicherzustellen. So habe sie am 21. und\n22.12.2009 das Büro in Y zu besetzen gehabt. Darüber hinaus habe\ndie Beklagte Termine festgesetzt, zu denen sie habe erscheinen\nmüssen, obwohl sie nach dem Handelsvertretervertrag hierzu nicht\nverpflichtet gewesen sei. Sie arbeite gegenüber der Beklagten\nweisungsgebunden. Herr T, der Bezirksdirektor der Beklagten,\nerteile ihr ständig Arbeitsweisungen, die sie zu befolgen habe. Sie\nhabe auch administrative Aufgaben auszuführen gehabt, z.B. die\nHauptausbildung der Auszubildenden durchzuführen. Auf Anweisung\ndurch die Beklagte habe sie jeweils einen Finanzierungscheck bei\nInteressenten durchgeführt. Regelmäßig habe sie über ihre Arbeit\nfür die Beklagte umfassend berichten müssen. Über jeden Termin habe\nsie Rückmeldung an den Bezirksleiter, Herrn T, halten müssen. Alle\nAufträge seien vor der Freigabe zur Prüfung an den Bezirksleiter zu\ngeben gewesen.\n\n29\n\nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:\n\n30\n\nfestzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende\nArbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24.\nSeptember 2010, zugegangen am 30. September 2010, nicht aufgelöst\nworden ist;\n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere\nBeendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen\nüber den 18. August 2010 hinaus fortbesteht;\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihr ein Zwischenzeugnis zu erteilen,\ndas sich auf Führung und Leistung erstreckt;\n\nhilfsweise für den Fall, dass der\nFeststellungsantrag zu Ziffer 1. abgewiesen wird,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihr ein endgültiges Zeugnis zu\nerteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt;\n\nfestzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis\nbesteht.\n\n31\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass zwischen den\nParteien sowohl nach dem Vertragswortlaut als auch nach der\ntatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses ein freies\nHandelsvertreterverhältnis bestanden habe, welches sie mit der\nKündigung vom 24.09.2010 wirksam zum 31.12.2010 beendet habe.\n\n34\n\nIm Büro in Y habe man der Klägerin einen Bedarfsarbeitsplatz zur\nVerfügung gestellt, den die Klägerin nach eigenen Vorstellungen\nhabe nutzen können. Da die Klägerin ab dem 2. Quartal 2010\nzunehmend immer schwieriger zu erreichen gewesen sei, sei die\nBeklagte mit dem Wunsch auf sie zugetreten, einen festen Tag zu\nbenennen, an dem sie sicher im Büro erreichbar wäre. Auf die\nDurchführung eines Bürotags in Y hätten sich die Parteien dann\neinverständlich geeinigt. Dennoch sei die Klägerin nicht ganztägig\ndienstags im Büro anwesend gewesen. Sie habe ihren Aufenthaltsort\nund die Arbeitszeit frei bestimmt, ohne sich irgendwo an- oder\nabzumelden. Die Einladungen der Beklagten zu Besprechungen und\nVeranstaltungen seien bis auf die Einladung zum Neujahrsempfang für\ndie Klägerin nicht verpflichtend gewesen. Vorgaben und\nErwartungshaltungen der Beklagten hätten nicht existiert.\n\n35\n\nDas Arbeitsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 01.07.2011\nin Bezug auf Antrag Ziffer 2 als unzulässig, im Übrigen als\nunbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass zwischen den\nParteien kein Arbeitsverhältnis, sondern ein freies\nHandelsvertreterverhältnis bestanden habe. Die Klägerin habe sowohl\nihre Arbeitszeit als auch ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei\nbestimmen können. Wegen weiterer Einzelheiten der\nEntscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß \n§ 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 14 bis 25 des erstinstanzlichen\nUrteils vom 01.07.2011 (Bl. 290 - 302 d.A.) Bezug genommen.\n\n36\n\nDas genannte Urteil ist der Klägerin am 15.08.2011 zugestellt\nworden. Sie hat mit am 15.09.2011 beim Landesarbeitsgericht\neingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb\nder bis zum 15.11.2011 verlängerten Begründungsfrist am 15.11.2011\nbegründet.\n\n37\n\nDie Klägerin trägt vor, sie sei gerade nicht im Wesentlichen\nfrei gewesen hinsichtlich ihrer Arbeitszeitgestaltung. Vielmehr\nhabe die Beklagte sie angewiesen, dienstags einen ganztägigen\nBürotag wahrzunehmen. Unabhängig davon, wie oft dieser Bürotag\ntatsächlich praktiziert worden sei, läge hierin eine ganz\nerhebliche Einschränkung der angeblich freien\nArbeitszeiteinteilung.\n\n38\n\nDas Arbeitsgericht habe ihren Vortrag nicht berücksichtigt,\nwonach sie im Fall der Abwesenheit von Frau X den Bürobetrieb in Y\nmitorganisieren und sicherstellen musste. Auch an Feiertagen hätte\nsie die Besetzung des Büros gewährleisten müssen.\n\n39\n\nIhre Verpflichtung zur Teilnahme an Veranstaltungen der\nBeklagten sei vom Arbeitsgericht nicht in einen Gesamtzusammenhang\ngesetzt worden.\n\n40\n\nDas Arbeitsgericht habe nur eine Einzelbetrachtung ihrer\nAusführungen vorgenommen und sie nicht in einer Gesamtschau\ngewürdigt.\n\n41\n\nSie habe ihre Tätigkeit auch nicht im Wesentlichen frei\ngestalten können, da ihre Tätigkeit umfassend kontrolliert worden\nsei. Über jede ihrer Tätigkeiten habe sie laufend Bericht erstatten\nmüssen, so dass es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts\nnicht auf die Angabe von zeitlichen Abständen ihrer Berichtspflicht\nankommen könne.\n\n42\n\nZu der angeordneten Berichterstattung habe auch der\nvorgeschriebene Finanzierungscheck gehört, wodurch viele\nInteressenten von vornherein abgeschreckt worden seien.\n\n43\n\nHierbei habe es sich auch um keine singuläre Weisung gehandelt.\nVielmehr seien ständig mehrmals am Tag Weisungen des\nBezirksdirektors ihr gegenüber erfolgt.\n\n44\n\nDas Arbeitsgericht habe sich nicht mit der vorgelegten\nVertriebsvereinbarung und mit der Anordnung der Beklagten zur\nAusbildung der Auszubildenden auseinandergesetzt.\n\n45\n\nAuch habe keine Berücksichtigung gefunden, dass ihr sämtliches\neigenes Marketing untersagt worden sei.\n\n46\n\nDie Klägerin beantragt zweitinstanzlich,\n\n47\n\nunter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom\n01.07.2011, Az. 8 Ca 1757/10, wird für Recht erkannt:\n\n1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende\nArbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24.\nSeptember 2010, zugegangen am 30. September 2010, nicht aufgelöst\nworden ist.\n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis\nzu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt;\n\nHilfsweise wird für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu\nZiffer 1. abgewiesen wird, folgender Antrag gestellt:\n\n48\n\nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein endgültiges\nZeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung\nerstreckt.\n\n49\n\nEs wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein\nArbeitsverhältnis besteht.\n\n50\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n51\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n52\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, dass die Angriffe der Klägerin\ngegen das Urteil nicht vermögen, die Wertung des Gerichts in\nZweifel zu ziehen. Obwohl das Arbeitsgericht mehrfach auf fehlende\nSubstantiierung des Vortrags verwiesen habe, habe die Klägerin in\nder Berufungsbegründung keine Konkretisierung ihres Vortrags\nvorgenommen.\n\n53\n\nErgänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu den\nSitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug\ngenommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n54\n\nA. Die nach \n§ 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß \n§§ 66 Abs. 1, \n64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. \n§§ 517, \n519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.\nSie ist somit zulässig.\n\n55\n\nB. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das\nArbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.\n\n56\n\nI. Soweit die Klage teilweise in Bezug auf den allgemeinen\nFeststellungsantrag der Klägerin nach § 256 ZPO durch das\nArbeitsgericht als unzulässig abgewiesen worden ist, hat die\nKlägerin dies akzeptiert und hiergegen keine Berufung\neingelegt.\n\n57\n\nII. Im Übrigen ist die Klage auch in Bezug auf die begehrte\nStatusfeststellung unter Antrag Ziffer 4 unzulässig.\n\n58\n\n1. Im bestehenden Vertragsverhältnis hat der Beschäftigte\njederzeit ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass\nseine Rechtsstellung als Arbeitnehmer alsbald festgestellt wird.\nDenn mit dieser Feststellung kommen ab sofort die zwingenden\ngesetzlichen Vorschriften zur Anwendung, die ein Arbeitsverhältnis\nrechtlich gestalten.\n\n59\n\n2. Hier kommt dem Antrag auf Statusfeststellung kein\neigenständiges Rechtsschutzinteresse mehr zu, nachdem die Beklagte\ndas Rechtsverhältnis gekündigt und die Klägerin hiergegen\nKündigungsschutzklage erhoben hat. Im Rahmen des\nKündigungsschutzantrags ist als Vorfrage bereits zu klären, ob\nzwischen den Parteien bei Zugang der Kündigungserklärung ein\nArbeitsverhältnis bestanden hat. Der Statusfeststellungsantrag geht\ndaher in dem Kündigungsschutzantrag mit auf.\n\n60\n\nIII. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach\nden Grundsätzen der sic-non-Fälle eröffnet, § 2 Abs. 1 Nr. 3b\nArbGG.\n\n61\n\n1. Kann die vor dem Arbeitsgericht in einer\nbürgerlichrechtlichen Streitigkeit erhobene Klage nur dann Erfolg\nhaben, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist (sog. sic-non-Fall), reicht\ndie bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur\nBejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus (BAG 24.04.1996\n- 5 AZB 25/95 - BAGE 83, 40).\n\n62\n\n2. Die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit ist hier gegeben, da\nsich die Klägerin gegen die ordentliche Kündigung des\nRechtsverhältnisses wendet, das sie selbst für ein\nArbeitsverhältnis, die Beklagte dagegen für ein freies\nDienstverhältnis hält.\n\n63\n\nIV. Zutreffend hat das Arbeitsgericht das Rechtsverhältnis der\nParteien nicht als Arbeitsverhältnis eingeordnet. Die Klägerin war\nsowohl nach dem Vertretervertrag vom 31.10.2007/03.01.2008 als auch\nnach dessen praktischer Durchführung selbständige\nHandelsvertreterin iSd. \n§ 84 Abs. 1 HGB.\n\n64\n\nDas Rechtsverhältnis konnte daher unter Wahrung der in § 11\nAbs.2 des Handelsvertretervertrags vereinbarten Kündigungsfrist von\n3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.\n\n65\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl.\nnur Urteil vom 20.01.2010 – 5 AZR 106/09 – AP Nr. 120\nzu § 611 BGB Abhängigkeit, Rn. 18 m.w.N.) ist Arbeitnehmer, wer\naufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen\nzur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in\npersönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das\nWeisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der\nTätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der\nnicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine\nArbeitszeit bestimmen kann.\n\n66\n\nIn Abgrenzung hierzu ist Handelsvertreter nach der\nLegaldefinition des § 84 Abs. 1 S. 1 HGB, wer als selbständiger\nGewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen\nUnternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen\nabzuschließen. Nach \n§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist selbständig, wer im Wesentlichen\nfrei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen\nkann. Auch im Rahmen von \n§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB sind alle Umstände des Falls in Betracht\nzu ziehen und schließlich in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Die\nheranzuziehenden Anknüpfungspunkte müssen sich den gesetzlichen\nUnterscheidungsmerkmalen zuordnen lassen. Der objektive\nGeschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und\nder praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen.\nWidersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist\nletztere maßgebend. Das bedeutet aber nicht, dass die\nVertragstypenwahl der Parteien gänzlich bedeutungslos wäre. Kann\ndie vertraglich vereinbarte Tätigkeit typologisch sowohl in einem\nArbeitsverhältnis als auch selbständig erbracht werden, ist die\nEntscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten\nVertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung\nerforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu\nberücksichtigen (BAG 09.06.2010 - 5 AZR 332/09 - AP Nr 121 zu § 611\nBGB Abhängigkeit, Rn. 19)\n\n67\n\n2. Das Arbeitsgericht hat unter Zugrundelegung dieser\nRechtsgrundsätze die Klägerin zu recht als freie Handelsvertreterin\nangesehen.\n\n68\n\na) Die Klägerin konnte im Wesentlichen frei ihre Arbeitszeit\nbestimmen.\n\n69\n\naa) Der Vertretervertrag der Parteien enthält weder Vorgaben zur\nwöchentlichen Arbeitszeit noch zu Beginn und Ende der täglichen\nArbeitszeit der Klägerin. Sie war frei darin, wie sie ihr\nTagesgeschäft gestaltete, wann sie Büroarbeiten im Innendienst\ndurchführte, wann sie ihre Kunden kontaktierte und Termine mit\nihnen absprach. Dass sie die Kunden nicht zu jeder Tages- und\nNachtzeit aufsuchen konnte, sondern sich hierbei auch nach deren\nVorstellungen zu richten hatte, ändert hieran nichts. Ein\nderartiger faktischer Zwang berührt die Möglichkeit der freien\nBestimmung der Arbeitszeit gemäß \n§ 84 Abs. 1 S 2 HGB nicht (BAG 15.12.1999 - 5 AZR 770/98 - AP\nNr. 6 zu § 92 HGB, Rn. 43), denn mit freier Bestimmung der\nArbeitszeit ist nur die (rechtliche) Freiheit gegenüber dem\nUnternehmer gemeint.\n\n70\n\nbb) Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie angewiesen\nworden sei, dienstags ganztägig von 9 bis 18 Uhr im Büro in Y zu\narbeiten, steht dies aus verschiedenen Gründen der im wesentlichen\nvorhandenen freien Arbeitzeiteinteilung nicht entgegen.\n\n71\n\n(1) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist\nanerkannt, dass die Anordnung, an einem bestimmten Wochentag an\neiner Besprechung teilzunehmen, keinen so gravierenden Eingriff\ndarstellt, dass er mit dem Status eines Selbständigen unvereinbar\nwäre (BAG 15.12.1999 - \n5 AZR 169/99 - \nBAGE 93, 132). Selbst bei einer wöchentlichen\nAnwesenheitspflicht in der Geschäftsstelle von 4 Stunden besteht\nschon quantitativ keine zeitliche Bindung, die die\nArbeitnehmereigenschaft begründen könnte (BAG 15.12.1999 – 5\nAZR 566/98 – zitiert nach juris, Rn. 25).\n\n72\n\n(2) Die hier von der Klägerin behauptete Anwesenheitspflicht von\n9 Stunden an jedem Dienstag ginge quantitativ über die oben\nangeführten Fallgestaltungen hinaus. Es kann hier jedoch\ndahingestellt bleiben, ob bei einer solchen Anwesenheitspflicht\nnoch von einer freien Arbeitszeitgestaltung ausgegangen werden\nkann.\n\n73\n\nDenn zum einen ist unstreitig, dass der Bürotag erst ab dem\n10.08.2010 umgesetzt werden sollte und die Klägerin ab Anfang\nSeptember 2010 durch ihre Erkrankung nicht mehr gearbeitet hat. An\neinem Dienstag im August 2010 nahm sie an einer Einschulungsfeier\nteil und war aus diesem Grund nicht im Büro. In der\nBerufungsbegründung räumt die Klägerin ein, dass der Bürotag von\nihr faktisch nur wenige Male ausgeführt werden konnte. Sie legt\nnicht konkret dar, an welchen Dienstagen sie tatsächlich von wann\nbis wann im Büro gearbeitet hat. Insofern können diese wenigen Tage\nnicht charakteristisch für die rechtliche Einordnung des\nRechtsverhältnisses der Parteien herangezogen werden.\n\n74\n\nZum anderen ist die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, wonach\nman sich einvernehmlich auf den Bürotag verständigt habe, nicht\nausreichend entgegengetreten. Sollten sich die Parteien\neinvernehmlich auf einen Bürotag geeinigt haben, läge hierin keine\nEinschränkung der Arbeitszeitsouveränität der Kläger. Sie trägt für\ndas Vorliegen einer einseitigen Anweisung durch die Beklagte die\nDarlegungslast. Bereits das Arbeitsgericht hatte zu recht darauf\nhingewiesen, dass die Klägerin nicht konkret dargelegt hat, wann\nihr der Bezirksdirektor mit welchem genauen Inhalt eine\nentsprechende Anweisung erteilt hat. Trotz dieses Hinweises\nverbleibt es in der Berufungsbegründung bei dem pauschal gehaltenen\nVortrag, die Beklagte habe einen ganztägigen Bürotag\nangewiesen.\n\n75\n\ncc) Die von der Klägerin behauptete Verpflichtung zur\nMitorganisation des Bürobetriebs in Y im Falle der Abwesenheit der\nMitarbeiterin X ist seitens der Beklagten bestritten worden. Es\nhätte daher der darlegungspflichtigen Klägerin oblegen, ihren\nVortrag zu konkretisieren, indem sie vorträgt, wann Frau X nicht im\nBüro war, wer sie daraufhin zum Aufrechterhalt des Bürobetriebs\nangewiesen hat und welche zeitliche Inanspruchnahme hieraus für sie\nresultierte. Erst aus dem gesamten Umfang der zu benennenden Zeiten\nließe sich folgern, ob hierin eine wesentliche Beeinträchtigung der\nArbeitszeitsouveränität der Klägerin gelegen haben kann. Die\nKlägerin hat lediglich den 21./22.12.2009 benannt. An diesen beiden\nTagen war sie im Büro. Dies beinhaltet keine wesentliche\nEinschränkung der freien Arbeitszeitgestaltung.\n\n76\n\ndd) Auch die von der Klägerin angeführten Verpflichtungen zur\nTeilnahme an Veranstaltungen führen nicht zu einer wesentlichen\nBeeinträchtigung ihrer Arbeitszeitsouveränität. Das Arbeitsgericht\nhat die von der Klägerin benannten Veranstaltungen aufgeführt und\nauch in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Der Teilnahme an diesen\nVeranstaltungen der Beklagten wurde zu recht kein wesentliches\nGewicht beigemessen, weil die Klägerin weder zum Inhalt noch zur\ndamit verbundenen zeitlichen Inanspruchnahme ausreichend konkret\nvorgetragen hat. In der verbindlichen Teilnahme an\nBesprechungsterminen liegt zwar eine Beeinträchtigung der Freiheit\nzur Bestimmung der Lage der Arbeitszeit. Aber selbst eine\nAnordnung, jede Woche an einem bestimmten Wochentag an einer\nBesprechung teilzunehmen, stellt keinen so gravierenden Eingriff\ndar, dass er mit dem Status eines Selbständigen unvereinbar wäre\n(BAG 09.06.2010 a.a.O Rn. 25 unter Hinweis auf BAG 15.12.1999 - \n5 AZR 169/99 - zu B II 2 a aa der Gründe, \nBAGE 93, 132). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie\nwöchentlich zu Terminen und Veranstaltungen eingeladen worden wäre.\nVielmehr hat sie für die Dauer von 8 Monaten nur 6 konkrete Termine\nbenannt (09.03.2010; 04.05.2010; 11.05.2010; 24.08.2010;\n22.03.2010; 12.01.2010). Selbst diese 6 Termine hat sie nicht alle\nwahrgenommen. Sie erschien nicht zum Teamgespräch am 09.03.2010 und\nauch nicht zur Führungskreisbesprechung am 22.03.2010.\n\n77\n\nee) Die von der Klägerin vorgetragenen Einschränkungen der\nfreien Arbeitszeitgestaltung erreichen auch in ihrer Gesamtheit\nbetrachtet keinen erheblichen Umfang.\n\n78\n\nb) Die Klägerin hat ihre Tätigkeit auch im Wesentlichen frei\ngestalten können.\n\n79\n\naa) Sie war zwar nach § 3 des Handelsvertretervertrags\nverpflichtet, Immobilienverkaufsaufträge unmittelbar und\nunverzüglich an ihren Bezirksdirektor weiterzugeben und auf\nVerlangen Durchschriften der geschäftlichen Korrespondenz mit\nImmobilien- und Bausparinteressenten, Bausparern und\nKooperationspartnern herauszugeben. Hierin liegt jedoch lediglich\neine vertragliche Konkretisierung der gesetzlichen Pflichten aus §\n86 Abs. 2 HGB, wonach der Handelsvertreter dem Unternehmer die\nerforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder\nGeschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich\nMitteilung zu machen hat. Diese Verpflichtungen stehen einer\nselbständigen Tätigkeit nicht entgegen, da ein Handelsvertreter\nschon per Legaldefinition des § 84 Abs. 1 S. 1 HGB fremde Geschäfte\nfür den Unternehmer lediglich vermittelt. Berechtigt und\nverpflichtet wird aus dem vermittelten Geschäft allein der\nvertretene Unternehmer.\n\n80\n\nbb) Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie darüber hinaus über\njede Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss sowie\nüber sämtliche Aktivitäten laufend Bericht erstatten musste, ist\ndieser Vortrag zu pauschal und entbindet sie nicht von ihrer\nVerpflichtung, im Einzelnen darzulegen, wie diese Berichtspflicht\nkonkret ausgesehen hat.\n\n81\n\n(1) Im Gegensatz zum Arbeitnehmer, der einer umfassenden\nKontrolle unterliegt, braucht sich der Selbständige Kontrollen\nnicht in gleichem Maße gefallen zu lassen. Allerdings besteht die\ngesetzliche Verpflichtung des Handelsvertreters nach § 86 Abs. 2\nHGB, dem Unternehmer „die erforderlichen Nachrichten zu\ngeben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem\nGeschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen“. Was\nunter den Begriff \"erforderliche Nachrichten\" fällt,\nbestimmt sich unter sachgerechter Abwägung der Interessen des\nMitarbeiters danach, was das objektive Interesse des Unternehmers\nnach Besonderheit und Dringlichkeit des Falles erfordert (\nBGH 24.09.1987 - I ZR 243/85 - WM 1988,\n33). Der Grad zulässiger Kontrolle ist überschritten, wenn der\nBetroffene verpflichtet wird, umfangreich über seine Tätigkeit\nBericht zu erstatten, und das Versicherungsunternehmen damit die\nMöglichkeit hat, ihn zu überprüfen und durch entsprechende\nSanktionsmöglichkeiten sicherzustellen, dass ein bestimmtes\nMindestsoll erfüllt wird (Hanau/Strick, DB 1998 Beilage Nr. 14, S.\n9/10).\n\n82\n\nDas Verlangen des Unternehmers nach der Vorlage von\nWochenberichten geht über die gesetzliche Berichtspflicht nach § 86\nAbs. 2 HGB nicht hinaus (BAG 15.12.1999 - 5 AZR 169/99 –\nzitiert nach juris, Rn. 88). Eine solche Weisung vermag die\nselbstbestimmte Gestaltung der Tätigkeit solange nicht zu\nbeeinträchtigen, wie der Handelsvertreter seine Planung ohne\nverbindliche Vorgaben des Unternehmers eigenständig vornehmen kann\n(BAG 09.06.2010 - 5 AZR 332/09 – zitiert nach juris, Rn. 30).\nHingegen wird eine tägliche Berichtspflicht als mit der\nSelbständigkeit des Handelsvertreters nicht mehr vereinbar\nangesehen (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., 2010, Rn.\n42).\n\n83\n\n(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es daher ganz\nentscheidend darauf an, in welchen zeitlichen Abständen die\nBerichtspflicht von ihr wahrzunehmen war. Der von ihr gewählte\nBegriff der laufenden Berichterstattung ist nicht hinreichend\naussagekräftig. Eine laufende Berichterstattung kann sowohl eine\nregelmäßige wöchentliche oder eine regelmäßige tägliche\nBerichtspflicht beinhalten. Die Klägerin hätte konkret darlegen\nmüssen, wie die laufende Berichtspflicht inhaltlich ausgestaltet\nwar, also mit wem sie auf welche Art und Weise in welchem Rhythmus\nmit welchem Inhalt kommuniziert hat.\n\n84\n\ncc) Der selbständigen Tätigkeit steht auch nicht entgegen, dass\ndie Klägerin mit E-Mail vom 13.07.2010 dazu angehalten worden ist,\njeweils einen Finanzierungscheck bei Interessenten durchzuführen.\nDie Kenntnis der finanziellen Situation der Interessenten liegt im\nberechtigten Interesse der Beklagten, da sie aus den von der\nKlägerin vermittelten Geschäften berechtigt und verpflichtet wird.\nSie hat über die Annahme bzw. Ablehnung eines Geschäftes zu\nentscheiden und braucht für diese Entscheidung Informationen über\ndie Finanzkraft des Vertragspartners.\n\n85\n\nDie Durchführung des Finanzchecks führt auch zu keiner\nwesentlichen Beeinträchtigung der Tätigkeit der Klägerin. Hiermit\nwurden keine potentiellen Kunden von vornherein abgeschreckt. Denn\ndie Beklagte erwartete nicht, dass die Finanzen von den\nInteressenten schon vor der ersten Besichtigung eines Objektes\noffenbart werden, sondern erst im zweiten Einkaufstermin, also zu\neinem Zeitpunkt, in dem sich das Kaufinteresse an der jeweiligen\nImmobilie schon manifestiert hat.\n\n86\n\nNach dem Einwand der Beklagten, dass es nie zu einem Finanzcheck\ndurch die Klägerin gekommen sei, wären auch hier konkrete Angaben\nder Klägerin erforderlich gewesen, wann sie den Finanzcheck\ntatsächlich bei welchen Kunden durchgeführt hat.\n\n87\n\ndd) Die von der Beklagten unter Datum vom 17.08.2010 übersendete\nVertriebsvereinbarung über die Vertriebsmaßnahmen im 3. Tertial\n2010 (Bl. 94) kann von der Klägerin nicht als Beispiel für eine\numfassende Kontrolle durch die Beklagte herangezogen werden. Denn\nes ist unstreitig, dass die Klägerin der Beklagten die begehrten\nInformationen über ihre persönlichen Vertriebsziele und die damit\nverbundenen Aktivitäten nie gegeben hat. Sie hat diese\nVertriebsvereinbarung nie ausgefüllt und/oder zurückgesandt. Die\nvon der Klägerin gerügte Kontrolle konnte über dieses Instrument\ndaher nicht stattfinden.\n\n88\n\nee) Soweit die Klägerin vorträgt, dass ihr Versuch, entgegen der\nWeisungen der Beklagten zu handeln, mit dem Ausspruch der Kündigung\nsanktioniert worden sei, fehlt es an einem substantiierten\nSachvortrag. Sie legt nicht dar, welcher konkrete Verstoß gegen\nwelche Anweisung mit der Kündigung geahndet worden sein soll.\n\n89\n\nff) Die Klägerin hat zu der von ihr behaupteten Einbindung in\ndie Berufsausbildung der Auszubildenden nicht substantiiert\nvorgetragen. Sie konkretisiert nicht, wann sie von wem die\nAnweisung erhielt, welche Auszubildenden über welchen Zeitraum in\nwelchem Umfang zu betreuen. Der Einsatzplan der Auszubildenden für\nden Zeitraum vom 01.08.2010 bis 30.11.2010 steht ihrem Vortrag\nentgegen. In diesem Zeitraum war dem Büro in Y kein Auszubildender\nzugeordnet.\n\n90\n\ngg) Soweit die Klägerin einen Eingriff in die freie Gestaltung\nihrer Tätigkeit darin sieht, dass die Beklagte ihr jegliche eigenen\nMarketingmaßnahmen untersagt habe und sie weder Einfluss auf den\nInternetauftritt noch auf die Anzeigenschaltung nehmen konnte, ist\ndies seitens der Beklagten bestritten worden. Um diesen Vortrag\neinem Beweisantritt zugänglich zu machen, hätten Beispiele der\nKlägerin aus ihrem Tagesgeschäft angeführt werden müssen, in denen\ntatsächlich von ihr in Angriff genommene Marketingmaßnahmen von der\nBeklagten gestoppt worden sind. Hierzu fehlt es an Sachvortrag.\n\n91\n\nc) Unter Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden\nEinzelfalles ist die Klägerin in der freien Bestimmung ihrer\nArbeitszeit und in der freien Gestaltung ihrer Tätigkeit nicht so\nstark eingeschränkt gewesen, dass hieraus entgegen dem Wortlaut des\nVertrags der Parteien eine Arbeitnehmerstellung abgeleitet werden\nkann. Die Klägerin ist selbständig tätig gewesen und hat daher\nkeinen Kündigungsschutz.\n\n92\n\nV. Die Klägerin hat weder Anspruch auf ein Zwischen- noch auf\nein Endzeugnis.\n\n93\n\nEin Arbeitszeugnis ist ihr nach § 109 Abs. 1 GewO nicht zu\nerteilen, da sie auf der Grundlage der obigen Ausführungen nicht in\neinem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten gestanden hat.\n\n94\n\nDer Anspruch kann auch nicht auf § 630 BGB gestützt werden. §\n630 BGB findet Anwendung auf „dauernde“\nDienstverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse sind.\nDienstverpflichtete, die einen freien Beruf ausüben, haben keinen\nZeugnisanspruch nach § 630 BGB, denn derjenige, der im Regelfall\nweisungsfreie Dienstleistungen erbringt, wirbt mit seinen\nLeistungen und dem Ergebnis seiner Tätigkeit, nicht mit einem\nZeugnis (ErfKomm-Müller-Glöge, 11. Aufl., § 630 BGB Rn. 2).\n\n95\n\nC. Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der\nKostenfolge aus \n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n96\n\nEin Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen\nKriterien des \n§ 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen\nkönnte, besteht nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-02-16/11-sa-534-11","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630","ref_norm":"630","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/117715","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117715","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-02-16/11-sa-534-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/117715","retrieved":"2026-07-09 00:09:37.474705+00:00"}}