{"status":"available","doknr":"OLD117755","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2012:0213.1TA8.12.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2012-02-13","aktenzeichen":"1 Ta 8/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin\ngegen den Aufhebungsbeschluss des Rechtspflegers vom 24.10.2011\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der\nBeschwerdeführerin auferlegt.\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird\nnicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die Klägerin wendet sich vorliegend gegen\ndie Aufhebung des Beschlusses über die Bewilligung von\nProzesskostenhilfe.\n\n2\n\nDer Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 24.10.2011 nach\nmehrfacher vergeblicher Aufforderung zur Mitteilung, ob sich die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin\nmittlerweile gebessert haben, den richterlichen\nBewilligungsbeschluss aufgehoben. Dieser Aufhebungsbeschluss wurde\nder Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.10.2011 zugestellt.\nDie Klägerin hat persönlich mit einem am 08.12.2011 beim\nArbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz \"Einspruch\"\ngegen den Aufhebungsbeschluss eingelegt mit der Begründung, sie und\nihre Anwältin hätten die angeforderten Unterlagen wiederholt\neingereicht. Daraufhin hat die Rechtspflegerin der Klägerin\nmitgeteilt, dass weder von ihr persönlich noch von ihrer\nProzessbevollmächtigten auf die Schreiben vom 01.07.2011,\n31.08.2011 und 26.09.2011 irgend welche Unterlagen vorgelegt worden\nsind. Darüber hinaus hat die Rechtspflegerin die Klägerin\naufgefordert, die beigefügte Erklärung über die persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt mit Belegen\nbinnen 2 Wochen einzureichen. Da die Klägerin dieser Aufforderung\nnicht nachgekommen ist, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom\n05.12.2011 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem\nLandesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n3\n\nDas Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin mit -später\nverlängerter Frist- aufgegeben, ihre aktuellen\nVerdienstbescheinigungen für die Monate Oktober, November und\nDezember 2011 vorzulegen. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht\nnachgekommen.\n\n4\n\nII. Die nicht fristgerecht binnen eines Monats\neingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin ist im Ergebnis\nunbegründet. Zutreffend hat der Rechtspfleger die\nBeschwerdeführerin gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ArbGG aufgefordert\nmitzuteilen, ob sich ihre maßgebenden persönlichen oder\nwirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Da die\nBeschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat\nder Rechtspfleger zu Recht den früheren Bewilligungsbeschluss nach\n§ 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Daraufhin hatte die Rechtspflegerin der\nBeschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ihrer\nMitwirkungsverpflichtung nachzukommen. Zwar war diese Auflage der\nRechtspflegerin rechtswidrig, weil sie von der Beschwerdeführerin\nin nicht zulässiger Weise gefordert hat, die anliegende Erklärung\nüber ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nvollständig ausgefüllt mit Belegen einzureichen. Eine derartige\nVerpflichtung einer Partei besteht nach dem eindeutigen\nGesetzeswortlaut von § 120 Abs. 4 ZPO im Nachprüfungsverfahren\nnicht. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung der\nBeschwerdekammer und ist einhelliger Auffassung. Den Fehler der\nRechtspflegerin hat das Beschwerdegericht jedoch dadurch\nkorrigiert, dass es der Beschwerdeführerin aufgegeben hat, ihre\naktuellen Verdienstbescheinigungen für die Monate Oktober, November\nund Dezember 2011 dem Beschwerdegericht vorzulegen. Da die\nBeschwerdeführerin dieser Verpflichtung -trotz der begehrten\nFristverlängerung- nicht nachgekommen ist, war die sofortige\nBeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614\nder Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis)\nzurückzuweisen.\n\n5\n\nEin Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben, da\nkeine Veranlassung bestand, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-02-13/1-ta-8-12","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/117755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-02-13/1-ta-8-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/117755","retrieved":"2026-07-09 00:09:40.995843+00:00"}}