{"status":"available","doknr":"OLD117768","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2012:0201.1TA15.12.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2012-02-01","aktenzeichen":"1 Ta 15/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den\nWertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2011\n- 8 Ca 1762/11 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers\nzurückgewiesen.\n\nEin Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.\n\nGründe\n\n1\n\nI. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der\nbeschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers die\nFestsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner\nanwaltlichen Tätigkeit.\n\n2\n\nDer Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.04.2011 als\nFilialleiter zu einem Bruttojahresgehalt von 59.900,- Euro\nbeschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 06.09.2011\nzum 31.10.2011 gekündigt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit\nseiner Kündigungsschutzklage und beantragte darüber hinaus,\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere\nBeendigungstatbestände geendet habe.\n\n3\n\nDie Parteien haben den Rechtsstreit durch Abschluss eines\nVergleichs beendet. Darin vereinbarten sie unter anderem die\nVerpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Zeugnisses\nentsprechend eines vom Kläger vorgelegten Entwurfs (Ziffer 2).\n\n4\n\nDas Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom\n14.12.2011 für das Verfahren auf 4.991,67 Euro und für den\nVergleich auf 9.983,33 Euro festgesetzt. Dabei hat das Gericht den\nKündigungsschutzantrag mit einem Bruttomonatsgehalt des Klägers\nbewertet. Für Ziffer 2 des Vergleichs hat das Gericht einen\nMehrwert in Höhe eines weiteren Bruttomonatsgehalts angesetzt.\n\n5\n\nGegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am\n19.12.2011 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte\nmit einem am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nBeschwerde eingelegt. Er begehrt die Bewertung des\nKündigungsschutzantrages mit 3, jedoch mindestens 2\nBruttomonatsgehältern. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei der\nBewertung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger ein\nüberdurchschnittliches Gehalt bezogen und für die Begründung des\nArbeitsverhältnisses bei der Beklagten ein 10jähriges\nArbeitsverhältnis aufgegeben habe.\n\n6\n\nas Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das\nVerfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n7\n\nII. 1.Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist\nnach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht\nerhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des\nBeschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,- Euro.\n\n8\n\n2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.\n\n9\n\nDas Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag zu Recht mit\neinem Bruttomonatsgehalt des Klägers bewertet.\n\n10\n\nGemäß § 23 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG\nist bei der Bewertung einer Bestandsstreitigkeit höchstens der\nBetrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden\nArbeitsentgelts maßgebend. Dabei ist ausgehend von diesem\nHöchstbetrag auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen\n(vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.12.2011 - 1 Ta 272/11).\nBei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten\nbeträgt der Streitwert einen Monatsverdienst, von sechs bis zwölf\nMonaten zwei Monatsverdienste und von mehr als einem Jahr drei\nMonatsverdienste (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz,\nBeschl. v. 07.04.2010 - 1 Ta 88/10). Mit dieser Rechtsprechung hat\nsich das Beschwerdegericht insbesondere der Rechtsauffassung des\nBundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 30.11.1984 (NZA 1985,\n369) angeschlossen. In diesem Beschluss hat der 2. Senat des\nBundesarbeitsgericht sich eingehend (vgl. Langtext bei juris) mit\nder Festsetzung des Gebührenstreitwertes im\nKündigungsschutz-verfahren auseinandergesetzt. Das\nBundesarbeitsgericht hat in überzeugender Art und Weise unter\nHinweis auf die damalige Rechtsprechung und insbesondere die\nRechtsprechung von anderen Senaten des Bundesarbeitsgerichts\nbegründet, dass ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten\nunter Anlegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise noch nicht\nden Wert hat, den etwa ein langjähriges Arbeitsverhältnis inne hat,\nda der Gesetzgeber an die Dauer des Bestehens eines\nArbeitsverhältnisses in zahlreichen Fällen gesetzliche Folgen\nknüpft. So greifen nach Überschreiten einer Bestandsdauer von sechs\nMonaten besondere gesetzliche Schutzrechte (u.a. nach § 1 Abs. 1\nKschG, § 4 BurlG, § 8 BetrVG), weshalb es gerechtfertigt ist, hier\neine erste Wertungsgrenze anzunehmen. Bei einer Bestandsdauer von\nsechs Monaten bis zu einem Jahr ist dem Bestand eines\nArbeitsverhältnisses daher ein gegenüber dem Zeitraum unter sechs\nMonaten gesteigerter Wert zuzuerkennen, welcher typischerweise mit\nzwei Bruttomonatsgehältern anzusetzen ist, bevor sich nach Ablauf\nvon einem Jahr das Arbeitsverhältnis derart verfestigt hat, dass\ndie Festsetzung eines Vierteljahresgehalts regelmäßig als\nangemessen erscheint. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise\nfindet ihren gesetzlichen Niederschlag auch im Gedanken der\nGeringerbewertung wertloser Forderungen in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG.\nAuch im Rahmen der Insolvenzordnung bestimmt sich gem. § 182 InsO\nder Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer\nForderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem\nInsolvenzgläubiger bestritten worden ist, nach dem Betrag der bei\nder Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten\nist.\n\n11\n\nDer Wert eines Kündigungsrechtsstreits wächst somit in der Regel\nzunehmend mit der Bestandsdauer. Ausnahmen von diesen\nBewertungsregeln kommen insbesondere dann in Betracht, wenn sich\nder Bestand eines Arbeitsverhältnisses aufgrund des Vorliegens von\nSonderkündigungsschutzrechten wie nach § 9 Abs. 1 MuSchG bereits\nvor Ablauf von 6 Monaten verfestigt hat.\n\n12\n\nDer Beschwerdeführer hat geltend gemacht, vorliegend sei eine\nerhöhte Bewertung wegen des besonderen wirtschaftlichen Interesses\ndes Klägers am Bestand seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der\nüberdurchschnittlichen Entlohnung und der zuvor erfolgten Aufgabe\neines langjährigen Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Diese Aspekte\nvermögen jedoch eine vom Regelfall abweichende höhere Bewertung\nnicht zu rechtfertigen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf\nhingewiesen, dass das objektiv zu ermittelnde Interesse des Klägers\nan einem weiteren Bezug einer überdurchschnittlichen Vergütung\nbereits mit der Ansetzung eines Verfahrenswertes in Höhe dieser\ntatsächlich erzielten Vergütung seinen Niederschlag findet. Es ist\ndarüber hinaus nicht erkennbar, inwiefern die Aufgabe eines\nlangjährig früheren Beschäftigungsverhältnisses zur Begründung\neines neuen Arbeitsverhältnisses das Interesse des Klägers am\nErhalt dieses Arbeitsverhältnisses gegenüber dem wirtschaftlichen\nInteresse eines sonstigen vergleichbaren Arbeitnehmers gesteigert\nhaben könnte, so dass eine erhöhte Bewertung gerechtfertigt wäre.\nDieser Aspekt hat nicht - etwa durch arbeitsvertragliche\nVereinbarung - seinen Niederschlag gefunden und hätte somit zu\neinem erhöhten Bestandsschutz des neuen Arbeitsverhältnisses\ngeführt. Vielmehr handelt es sich bei der Aufgabe eines alten\nArbeitsverhältnisses und damit des bestehenden Kündigungsschutzes\num ein allgemeines Risiko, welches jeder Arbeitnehmer bei der\nBegründung eines neuen Arbeitsverhältnisses typischerweise eingeht,\num möglicherweise bessere Arbeitsbedingungen oder sonstige\ngewünschte Veränderungen zu erzielen. Auch insoweit erfüllen die\nvorliegenden Umstände keinen vom Regelfall abweichenden\nAusnahmetatbestand, der eine erhöhte Bewertung rechtfertigen\nkönnte.\n\n13\n\nDie Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\ni.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zurückzuweisen.\n\n14\n\nEin Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4\nSatz 3 RVG nicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-02-01/1-ta-15-12","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BUrlG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"MuSchG 2018","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/117768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-02-01/1-ta-15-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/117768","retrieved":"2026-07-09 00:09:42.111528+00:00"}}