{"status":"available","doknr":"OLD117770","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2012:0131.3SA552.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2012-01-31","aktenzeichen":"3 Sa 552/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nMainz vom 16.06.2011 - 11 Ca 156/11 - wird kostenpflichtig\nzurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch wegen\nVorenthaltung der privaten Dienstwagennutzung zusteht.\n\n2\n\nDer Kläger war vom 15. Mai bis 31. Dezember 2010 bei der\nBeklagten als Fachbauleiter aufgrund Arbeitsvertrags vom 12. März\n2010 beschäftigt. Auf der Grundlage einer Zusatzvereinbarung vom\n12. März 2010 wurde dem Kläger ein Dienstfahrzeug (Skoda Superb)\nauch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Überlassung\nwurde als geldwerter Vorteil in der Lohnabrechnung mit 321,00 EUR\nmonatlich steuerlich berücksichtigt. Wegen der weiteren\nEinzelheiten der vereinbarten Arbeitsbedingungen wird auf den\nArbeitsvertrag der Parteien vom 12. März 2010 nebst der\nZusatzvereinbarung vom gleichen Tag Bezug genommen (Bl. 4 bis 11\nd.A.).\n\n3\n\nNach Aufnahme seiner Tätigkeit als Fachbauleiter am Standort\nC-Stadt zum 15. Mai 2010 wurde der Kläger ab dem 12. Juni 2010 in\nFinnland eingesetzt. Auf Bitte des Geschäftsführers der Beklagten\nreiste er mit seinem Dienstfahrzeug nach Finnland. Das Fahrzeug\nwurde dann in Finnland auch angemeldet und verblieb seitdem dort.\nDer Kläger reiste in den Zeiten vom 30. Juni bis 5. Juli, 28. Juli\nbis 2. August, 18. August bis 23. August, 10. September bis 16.\nSeptember, 30. September bis 10. Oktober, 15. Oktober bis 25.\nOktober, 10. November bis 15. November und 10. Dezember bis 31.\nDezember 2010 jeweils von Finnland mit dem Flugzeug nach\nDeutschland zu seiner Familie, so dass ihm das in Finnland\nverbliebene Firmenfahrzeug zu diesen Zeiten während seiner Freizeit\nnicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. Dem Kläger wurde\ndann in Deutschland ein Mietwagen (Opel Corsa) auf Kosten der\nBeklagten zur Verfügung gestellt, wobei zwischen den Parteien\nstreitig ist, ab wann dies der Fall war.\n\n4\n\nDas Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch ordentliche\nKündigung des Klägers vom 14. November 2010 zum 31. Dezember 2010.\nUnter dem 9. Dezember 2010 erstellte der Kläger ein\nFahrzeug-Übergabeprotokoll, das von seinem Kollegen, Herrn M.,\nanlässlich der Übernahme des Firmenfahrzeugs unterzeichnet worden\nist und u.a. folgende Bemerkung enthält: \"Das o.g. Fahrzeug\nwurde ausschließlich nur zu Fahrten zum Flughafen oder zum\nArbeitsplatz - Dienstwohnung in Finnland bewegt\" (Bl. 37 bis\n39 d.A.).\n\n5\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 2. Februar 2011 (Bl. 12, 13 d.A.)\nmachte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass ihm die\nprivate Nutzung des Firmenfahrzeugs ab dem 12. Juni 2010 de facto\nnicht mehr möglich gewesen sei, so dass ihm der hierfür als\ngeldwerte Vorteil einbehaltene Betrag von monatlich 321,00 EUR\nnetto für die Zeit von Juni bis Dezember 2010 in Höhe von insgesamt\n2.247,00 EUR (7 Monate x 321,00 EUR) zu erstatten sei.\n\n6\n\nMit seiner Klage vom 17. Februar 2011, die am 21. Februar 2011\nbeim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -\neingegangen und der Beklagten am 1. März 2011 zugestellt worden\nist, verfolgt der Kläger diesen Zahlungsanspruch in Höhe von\n2.247,00 EUR netto weiter.\n\n7\n\nEr hat erstinstanzlich vorgetragen, gemäß dem Übergabeprotokoll\nvom 9. Dezember 2010 habe er das Firmenfahrzeug in Finnland nur für\nberufliche Zwecke genutzt. Bereits vor Abschluss des\nArbeitsvertrages habe der Geschäftsführer der Beklagten ihn darauf\nhingewiesen, dass er für ca. sechs Wochen nach Finnland reisen\nsollte, um dort \"nach dem Rechten\" zu schauen und dabei\ninsbesondere auch das \"Betriebsklima\" zu prüfen. Dabei\nsei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass diese\n\"Prüfung\" insbesondere auch \"persönliche\nBesuche\" der übrigen \"kasernierten\" Mitarbeiter\nbeinhalten sollte. Diese Tätigkeit in Finnland habe ca. sechs\nWochen dauern sollen, wobei er alle zwei Wochen mit dem Flugzeug\nnach Hause fliegen sollte. Nach ca. sechs Wochen sei ihm jedoch\nmitgeteilt worden, dass sein Dienst in Finnland sich noch eine\nWeile hinauszögern würde und das Fahrzeug dort dauerhaft als\nPoolfahrzeug genutzt werden würde. Während der Zeiten, in denen er\nsich zu Hause in Deutschland befunden habe, sei sein Dienstfahrzeug\nvon seinem Arbeitskollegen, Herrn M., sowohl dienstlich als auch\nprivat über Wochen hinweg genutzt worden. Erst nach mehrfachen\nBitten sei ihm dann ein Opel Corsa als Mietwagen zur Verfügung\ngestellt worden, der als Fahrzeug der Kleinwagenklasse mit dem\nFirmenfahrzeug (Skoda Superb Kombi) als Fahrzeug der Oberklasse\nüberhaupt nicht vergleichbar sei. Der Anschaffungspreis eines Opel\nCorsa liege bei etwa einem Drittel des Anschaffungspreises des\nSkoda Superb Kombi, so dass er dementsprechend auch nur ein Drittel\nhätte versteuern müssen. Im Endeffekt habe er ein tatsächlich von\nihm nicht für private Zwecke nutzbares Fahrzeug, das im Übrigen als\nPoolfahrzeug genutzt worden sei und offensichtlich auch heute noch\ngenutzt werde, über die sog. 1%-Regelung mitfinanziert. Im Hinblick\ndarauf, dass die Möglichkeit der privaten Nutzung des\nFirmenfahrzeugs als geldwerter Vorteil tatsächlich nur bis zum 12.\nJuni 2010 bestanden habe, sei der Teileinbehalt des Lohnes in Höhe\nvon monatlich 321,00 EUR netto ab diesem Zeitpunkt zu Unrecht\nerfolgt, so dass die Beklagte für die Monate Juni bis Dezember 2010\nzur Rückerstattung des geltend gemachten Gesamtbetrags in Höhe von\n2.247,00 EUR verpflichtet sei.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.247,00 EUR netto nebst\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem\n17. Februar 2011 zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat erwidert, der Kläger habe den ihm überlassenen\nDienstwagen auch in Finnland zu Privatfahrten genutzt, z.B. für\nBesuche bei Kollegen außerhalb der Arbeitszeit. Entgegen der\nDarstellung des Klägers habe sie diesen nicht in Finnland\neingesetzt, um altgediente Kollegen in deren Freizeit zu\n\"überprüfen\". Der Kläger sei vereinzelt von seinem\nArbeitskollegen, Herrn M., vom Flughafen abgeholt worden. Beide\nseien gemeinsam zum Flughafen gefahren und Herr M. habe das\nFahrzeug des Klägers dann wieder zurückgefahren, damit es nicht\nmehrere Tage kostenpflichtig am Flugplatz stehe. Für Privatfahrten\nhabe Herr M. das Fahrzeug nicht verwendet, weil er sein eigenes\nMotorrad vor Ort gehabt habe und auf Poolfahrzeuge habe\nzurückgreifen können. Zwischen den Parteien sei von Anfang an\nvereinbart gewesen, dass der Kläger nach kurzer Einarbeitung in\nC-Stadt zunächst in Finnland arbeiten solle. Dabei sei auch das\nFahrzeug mit nach Finnland verschifft worden, um dort vom Kläger\nauch privat genutzt zu werden, wie dies von Anfang an vereinbart\ngewesen sei. Hintergrund dafür, dass der Kläger mit dem Flugzeug\nseine Familienheimfahrten unternommen habe, sei gewesen, dass eine\nReise mit dem Pkw von Finnland nach Deutschland fast zwei Tage\ngedauert hätte, was für beide Parteien unwirtschaftlich und auf\nDauer unpraktikabel gewesen wäre. Infolgedessen sei mit dem Kläger\nvereinbart worden, dass er statt mit dem Pkw die Reisen mit dem\nFlugzeug durchführe und ihm als Ausgleich für die Nichtnutzung des\nDienstwagens in dieser Zeit stets ein Mietwagen zur Verfügung\ngestellt werde. Entsprechend dieser Vereinbarung sei dann auch\nverfahren worden. Dass der zur Verfügung gestellte Mietwagen eine\nandere Typenklasse als der Dienstwagen gehabt habe, sei mit dem\nKläger ausdrücklich vereinbart worden. Bei der Übernahme des\nDienstwagens habe Herr M. vor allem auf die Kontrolle des Fahrzeugs\nselbst Wert gelegt und den vom Kläger vorformulierten Satz\nhinsichtlich der Nutzung des Dienstwagens übersehen. Entscheidend\nsei allein, dass der Kläger über den gesamten Zeitraum seiner\nTätigkeit die Möglichkeit gehabt habe, den überlassenen Pkw zu\nnutzen und dies auch getan habe. Hiervon ausgenommen seien\nlediglich die Zeiten seiner \"Familienheimfahrten\", für\ndie zwischen den Parteien eine eigenständige Regelung getroffen\nworden sei. Infolge der steuerlichen Einordnung des Pkw als\nDienstwagen sei sie zu der vorgenommenen Abrechnung verpflichtet\ngewesen.\n\n13\n\nDas Arbeitsgericht - Auswärtige Kammer Bad Kreuznach - hat mit\nUrteil vom 16. Juni 2011 - 11 Ca 156/11 - die Klage abgewiesen und\nzur Begründung ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne,\ndass dem Kläger ein Nutzungsausfallschaden zustehe. Nach der\nRechtsprechung des Bundesfinanzhofs spreche der Beweis des ersten\nAnscheins für eine auch private Nutzung des überlassenen\nDienstwagens, wenn kein Fahrtenbuch geführt werde und deshalb der\ntatsächliche Umfang der Nutzung des Dienstwagens durch den\nArbeitnehmer nicht feststehe. Die lohnsteuerrechtlichen Grundsätze\nseien entsprechend auch bei der zivilrechtlichen Frage anzuwenden,\nob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Privatnutzung\nüberlassen habe, wofür die 1%-Regelung in der Lohnabrechnung zu\nberücksichtigen wäre. Selbst wenn die durch einen Mitarbeiter der\nBeklagten in Form des Übergabeprotokolls unterschriebene Urkunde\ndie Richtigkeit der Behauptung des Klägers grundsätzlich vermuten\nlassen könnte, sei die Kammer im Rahmen ihrer freien\nBeweiswürdigung nicht von der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde\nüberzeugt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Kläger in Finnland\nohne eigenes Fahrzeug zur Privatnutzung seinen täglichen\nLebensbedarf befriedigt haben wolle, wenn sogar schon dessen\nArbeitskollege M. dieses privat genutzt haben solle. Selbst wenn\nder Kläger den - bestrittenen - Auftrag erhalten haben sollte, das\nBetriebsklima vor Ort zu prüfen, schließe dies nicht aus, dass der\nKläger auch unabhängig davon an privaten Veranstaltungen\nteilgenommen habe, zu denen er mit seinem Fahrzeug gefahren sei.\nDaher könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger zumindest\nauch den Skoda Superb privat in Finnland genutzt habe. Soweit das\nFahrzeug nicht nur vom Kläger, sondern auch von dessen\nArbeitskollegen M. privat genutzt worden sei, hätte dies allein\nsteuerrechtliche Konsequenzen. Einen Schaden aufgrund einer\nfehlerhaften steuerrechtlichen Bewertung habe der Kläger nicht\ndargestellt und mit seiner Klage auch nicht verfolgt. Weiterhin sei\ndem Kläger während seinen privaten Aufenthalten in Deutschland ein\nMietwagen auf Kosten der Beklagten zur Verfügung gestellt worden.\nFalls diese Überlassung wegen der niedrigeren Kategorie des\nFahrzeugs nicht vertragsgemäß gewesen sei, wäre ihm bezüglich\ndieser Zeiträume allenfalls ein steuerlicher Schaden entstanden,\nden der Kläger nicht eingeklagt habe.\n\n14\n\nGegen das ihm am 12. September 2011 zugestellte Urteil des\nArbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. September\n2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 28. September\n2011 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom\n28. September 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 4.\nOktober 2011 eingegangen, begründet.\n\n15\n\nDer Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft zu\nder Annahme gelangt, dass er nicht habe nachweisen können, dass er\ndas Fahrzeug ausschließlich dienstlich und nicht auch für private\nZwecke in Finnland genutzt habe. Im vorliegenden Fall sei es zu\neiner Umkehr der Beweislast gekommen, weil die Beklagte durch das\nvorgelegte Übergabeprotokoll selbst bestätigt habe, dass er das\nFahrzeug ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt habe. Wenn\ndie Beklagte nun behaupte, dass es sich insoweit um ein Versehen\ngehandelt und er das Fahrzeug in Finnland auch für private Zwecke\ngenutzt habe, liege es an ihr, dies nachzuweisen. Das\nArbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die hierzu beiderseits\nbenannten Zeugen nicht vernommen und stattdessen rein spekulative\nAusführungen gemacht, wonach es lebensfremd sei, dass er das\nFahrzeug nicht auch für private Zwecke genutzt habe. Hierzu habe\naber aufgrund der genannten und vorgetragenen Beweismittel keine\nVeranlassung bestanden. Vielmehr hätten die Zeugen gehört werden\nmüssen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. Juni 2011 - 11 Ca\n156/11 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn\n2.247,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2011 zu zahlen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie erwidert, entgegen der Ansicht des Klägers komme es\nvorliegend nicht darauf an, ob er den Pkw nur zu dienstlichen\nZwecken genutzt habe, was im Übrigen auch nicht der Fall gewesen\nsei. Entscheidend sei vielmehr, dass er den Dienstwagen auch zu\nprivaten Zwecken hätte nutzen können. Auch die Berufungsbegründung\nenthalte keinen brauchbaren Vortrag hinsichtlich einer denkbaren\nAnspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die\nSitzungsprotokolle Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig. Die gemäß § 64 Abs. 2\nBuchst. b ArbGG statthafte Berufung ist insbesondere form- sowie\nfristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs.\n6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).\n\n23\n\nDie Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das\nArbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.\n\n24\n\nDer Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen\nAnspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des geforderten Betrags in\nHöhe von 2.247,00 EUR wegen des behaupteten Wegfalls einer privaten\nNutzungsmöglichkeit des ihm überlassenen Dienstwagens in der Zeit\nvon Juni bis Dezember 2010.\n\n25\n\nI. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch\ngegen die Beklagte nach §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 283 Satz 1 BGB auf\nZahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für den\nstreitgegenständlichen Zeitraum (zur schadensrechtlichen\nAnspruchsbegründung vgl. BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn.\n41 und 42, NZA 2007, 809).\n\n26\n\nEin Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung in der\ngeltend gemachten Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten\nNutzungsmöglichkeit setzt nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass\ndie Beklagte eine ihr obliegende Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis\nverletzt hat und dem Kläger hierdurch ein Nutzungsausfallschaden\nwegen der ihm entgangenen privaten Gebrauchsmöglichkeit entstanden\nist (vgl. BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 41, NZA\n2007, 809; 13. April 2010 - 9 AZR 119/09 - Rn. 54, NZA-RR 2010,\n457).\n\n27\n\nIm Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der\nKläger den ihm überlassenen Dienstwagen im streitgegenständlichen\nZeitraum tatsächlich privat genutzt hat. Jedenfalls hat die\nBeklagte die ihr nach der Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag\nvom 12. März 2010 obliegende Pflicht, dem Kläger einen Dienstwagen\nauch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, nicht\nverletzt.\n\n28\n\nNach Ziffer 1 der Zusatzvereinbarung wird dem Kläger zur\nErfüllung seiner Dienstobliegenheiten ein Dienstwagen zur Verfügung\ngestellt. Das Dienstfahrzeug steht dem Kläger nach Ziffer 2 der\nZusatzvereinbarung auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dieser\nÜberlassungsverpflichtung ist die Beklagte nachgekommen.\n\n29\n\nDem Kläger stand der ihm überlassene Dienstwagen auch während\nseines Einsatzes in Finnland ab dem 12. Juni 2010 zur Verfügung, so\ndass er ihn dort sowohl zur Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten\nals auch für private Zwecke nutzen konnte. Unstreitig hat es eine\nanderslautende Weisung oder bestimmte Vorgaben der Beklagten,\nwonach der Kläger den ihm überlassenen Dienstwagen während seines\nberuflichen Aufenthalts in Finnland nicht für Privatfahrten nutzen\nsollte, nicht gegeben. Zwischen den Parteien war abgesprochen, dass\nder Kläger nach Aufnahme seiner Tätigkeit in C-Stadt kurzfristig\nnach Finnland reisen sollte. Die Beklagte war nach Ziffer 1 des\nArbeitsvertrags der Parteien berechtigt, den Kläger auch an einem\nanderen Ort im In- und Ausland einzusetzen. Dementsprechend hat\nauch der Kläger die rechtliche Zulässigkeit seines Einsatzes in\nFinnland nicht in Zweifel gezogen. Da der Kläger seine\nDienstobliegenheiten im streitgegenständlichen Zeitraum in Finnland\nzu erfüllen hatte und ihm dort der Dienstwagen auch zur privaten\nNutzung uneingeschränkt zur Verfügung stand, hat die Beklagte die\nihr nach der Zusatzvereinbarung obliegende Überlassungspflicht\nnicht verletzt. Die Parteien haben in der Zusatzvereinbarung nicht\nvereinbart, dass dem Kläger - unabhängig von seinen Dienstpflichten\n- ein eigener Privatwagen in Deutschland zusteht, sondern vielmehr,\ndass ihm zur Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten ein\n\"Dienstwagen\" zur Verfügung gestellt wird, der ihm\n\"auch\" zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Im\nHinblick darauf, dass der Kläger weisungsgemäß mit dem ihm\nüberlassenen Dienstwagen nach Finnland gereist ist und dort die ihm\nobliegende Arbeitstätigkeit verrichtet hat, war die Beklagte nach\nder geschlossenen Zusatzvereinbarung nicht verpflichtet, dem Kläger\nneben dem in Finnland befindlichen Dienstwagen zusätzlich noch ein\nweiteres Fahrzeug in Deutschland zur Privatnutzung zur Verfügung zu\nstellen. Soweit der Kläger von der ihm von Seiten der Beklagten\nangebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, mit dem Flugzeug zu\nseiner Familie nach Deutschland zu reisen, und seine Freizeit nicht\nin Finnland, sondern in Deutschland verbracht hat, begründet dies\nkeinen Anspruch auf Überlassung eines weiteren Fahrzeugs in\nDeutschland zur reinen Privatnutzung. Im Streitfall ist\nunerheblich, ob und inwieweit der Kläger von der während seines\nEinsatzes in Finnland bestehenden Möglichkeit, den ihm überlassenen\nDienstwagen auch privat zu nutzen, tatsächlich Gebraucht gemacht\nhat. Jedenfalls hat die Beklagte dem Kläger die ihm mit der\nÜberlassung des Dienstwagens eingeräumte private\nNutzungsmöglichkeit weder vertragswidrig entzogen noch beschränkt.\nMangels Pflichtverletzung der Beklagten besteht kein Anspruch des\nKlägers auf die geforderte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von\nmonatlich 321,00 EUR für die Zeit von Juni bis Dezember 2010.\n\n30\n\nII. Entgegen der Annahme des Klägers hat die\nBeklagte auch nicht zu Unrecht einen Betrag in Höhe von 321,00 EUR\nnetto monatlich von seiner abgerechneten Vergütung einbehalten.\n\n31\n\nDie Beklagte hat vielmehr den Wert der privaten Nutzung als\ngeldwerten Vorteil vereinbarungsgemäß (Ziffer 8 der\nZusatzvereinbarung) nach der sog. 1%-Regelung dem steuerpflichtigen\nArbeitseinkommen des Klägers zugerechnet und dementsprechend von\ndem auf dieser Grundlage ermittelten Nettoeinkommen wieder in Abzug\ngebracht. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, die\nBerechtigung der vorgenommenen Abzüge für Steuern zu überprüfen.\nLegt der Arbeitgeber - wie hier - nachvollziehbar dar, dass er\nbestimmte Abzüge für Steuern einbehalten und abgeführt hat, kann\nder Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt\neinbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer\nVergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die\nsteuerrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den\nArbeitgeber wäre aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs\nbekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine\nVerpflichtung zum Abzug nicht bestand. Anderenfalls tritt die\nErfüllungswirkung ein (BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - NZA\n2008, 1044). Im Streitfall konnte die Beklagte in Anbetracht\nder für den Kläger auch in Finnland bestehenden privaten\nNutzungsmöglichkeit nicht eindeutig erkennbar davon ausgehen, dass\nmangels tatsächlicher Privatnutzung keine Verpflichtung zur\nAbführung bestand. Im Übrigen hat der Kläger mit seiner Klage auch\nnicht geltend gemacht, dass er mit zu hohen Abgaben von seinem\nBruttoentgelt belastet worden sei oder ihm aufgrund einer\nfehlerhaften steuerrechtlichen Bewertung ein bestimmter\nSteuerschaden entstanden sei. Vielmehr hat er einen Anspruch auf\nNutzungsausfallentschädigung in Höhe des nach der 1%-Regelung als\ngeldwerter Vorteil angesetzten Betrags von monatlich 321,00 EUR mit\nder Begründung geltend gemacht, dass ihm im streitgegenständlichen\nZeitraum ab dem 12. Juni 2010 die private Nutzung des\nFirmenfahrzeugs de facto nicht mehr möglich gewesen sei. Dieser\nKlageanspruch ist gemäß den obigen Ausführungen nicht\nbegründet.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n33\n\nEine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür\ndie gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht\nvorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-01-31/3-sa-552-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/117770","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117770","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-01-31/3-sa-552-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/117770","retrieved":"2026-07-09 00:09:42.279906+00:00"}}