{"status":"available","doknr":"OLD117769","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2012:0131.3SA277.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2012-01-31","aktenzeichen":"3 Sa 277/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nKoblenz vom 05.04.2011 - 12 Ca 181/10 - wird kostenpflichtig\nzurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall, Urlaubsabgeltung, Vergütung von Reisezeiten als Arbeitszeit, Auslösung und Kilometergeld.\n\n2\n\nDie Beklagte ist Inhaberin einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Sie überlässt als Personaldienstleistungsunternehmen ihren Kundenbetrieben Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Daneben führt sie auch selbst Arbeiten im eigenen Namen auf eigene Rechnung durch.\n\n3\n\nDer Kläger war vom 12. Mai bis 8. Juli 2009 bei der Beklagten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. Vor der Arbeitsaufnahme wurde zwischen dem Kläger und dem zum damaligen Zeitpunkt für den Bereich Arbeitnehmerüberlassung zuständigen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn A., ein Einstellungsgespräch geführt, das entweder am 8. Mai 2009 - so der Kläger - oder am 12. Mai 2009 - so die Beklagte - in U. stattgefunden hat und dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Einige Tage nach diesem Gespräch erhielt der Kläger ein von der Beklagten bereits unterschriebenes Exemplar eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 12. Mai 2009 (Bl. 53 bis 58 d. A.). Dieser Formulararbeitsvertrag vom 12. Mai 2009, der vom Kläger nicht unterschrieben wurde, enthält u. a. folgende Regelung:\n\n4\n\n\"§ 1 Beginn / Inhalt / Einbeziehung des Tarifvertrages\n\n (…)\n\n (3) Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich nach den zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche, bestehend aus dem Mantel-, Entgelt-, Entgeltrahmen- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied einer DGB-Einzelgewerkschaft ist. Die Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers aus.\n\n (…)\"\n\n5\n\nDer zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossene Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit vom 29. Mai 2003 enthält in § 10 folgende \"Ausschlussfrist\":\n\n6\n\n„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“\n\n7\n\nDer Kläger machte erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 27. November 2009 die streitgegenständlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 die Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche ab und verwies u.a. auf die Verfallfristen des Manteltarifvertrags Zeitarbeit.\n\n8\n\nMit seiner am 22. Januar 2010 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangen Klage verfolgt der Kläger die von ihm geltend gemachten Zahlungsansprüche weiter.\n\n9\n\nEr hat erstinstanzlich vorgetragen, der Manteltarifvertrag Zeitarbeit komme vorliegend nicht zur Anwendung, weil eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme für das Arbeitsverhältnis nicht vereinbart worden sei. Bei dem am 8. Mai 2009 mit Herrn A. geführten Gespräch sei vielmehr mündlich vereinbart worden, dass ihm u.a. eine Auslöse und Kilometergeld gemäß den Regelungen des Bundesmontagetarifvertrages für die Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie gezahlt und die Fahrzeiten nach U. als Arbeitszeit entlohnt würden. Dabei habe Herr A. ihm damals noch erklärt, dass er sich den Bundesmontagetarifvertrag im Internet anschauen könne. Den schriftlichen Arbeitsvertrag habe er nicht unterzeichnet, weil die dort enthaltenen Regelungen nicht der mündlichen Absprache entsprochen hätten. Ungefähr in der 22. Kalenderwoche 2009 habe er Herrn A. auf der Baustelle in Ingelheim darauf angesprochen, dass ihm ein schriftlicher Vertrag zugeschickt worden sei, der nicht der mündlichen Absprache entspreche. Er habe unmissverständlich erklärt, dass er zu den Bedingungen des schriftlichen Vertrags nicht arbeiten werde. Daraufhin habe Herr A. ausdrücklich nochmals bestätigt, dass ihm neben dem Stundenlohn von 15,- Euro brutto auch eine Auslöse und Kilometergeld nach dem Bundesmontagetarifvertrag für die Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie gezahlt werde. Weiterhin habe Herr A. in diesem Gespräch nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Fahrtzeiten nach U. als Arbeitszeit gerechnet würden. Nach Erhalt der ersten Abrechnung habe er auch den Geschäftsführer der Beklagten angesprochen, der ihm bestätigt habe, dass die mündliche Absprache mit Herrn A. gelten würde.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.198,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen.\n\n die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.829,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 942,60 EUR seit dem 01.06.2009 und aus weiteren 886,50 EUR seit dem 01.07.2009 zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat erwidert, sämtliche Ansprüche des Klägers seien nach § 10 des Manteltarifvertrags Zeitarbeit verfallen. Herr A. habe in den Gesprächen mit dem Kläger immer nur auf die maßgeblichen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche Bezug genommen. Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien hätten sich nach dem zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträgen der Zeitarbeitsbranche bestimmen sollen. Dies sei im Übrigen auch in dem ausgehändigten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2009 ausdrücklich geregelt. Zu keiner Zeit habe sich Herr A. auf Regelungen des Bundesmontagetarifvertrages für die Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie bezogen oder gar dieses Tarifwerk vereinbart. Auch im Rahmen von weiteren Gesprächen habe Herr A. lediglich den Kläger immer wieder daran erinnert, dass er den schriftlichen Vertrag unterzeichnet zurückgeben möge. Etwaige Differenzen im Hinblick auf angebliche mündliche Absprachen habe es damals nicht gegeben. Vielmehr habe der Kläger die unterbliebene Vertragsunterzeichnung lediglich mit seiner \"Schusseligkeit\" gerechtfertigt und Herrn A. weiter vertröstet. Auch bei Gesprächen vor Ort seien von Herrn A. keine weiteren Zusagen gemacht oder neue Vereinbarungen getroffen worden.\n\n15\n\nDas Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05. April 2011 verwiesen. Mit Urteil vom 05. April 2011 - 12 Ca 181/10 - hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Ansprüche gemäß § 10 MTV Zeitarbeit ausgeschlossen seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Beklagte die vom Kläger bestrittene Behauptung, die Tarifverträge der Zeitarbeit und damit auch der Manteltarifvertrag Zeitarbeit seien bei dem Einstellungsgespräch mündlich arbeitsvertraglich einbezogen worden, beweisen können. Nach der Zeugenaussage bestünden keine Zweifel, dass neben der mündlichen Absprache von 14,-- Euro brutto als Stundenlohn im Übrigen die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung finden sollten. Dem Kläger sei nämlich mitgeteilt worden, dass er einen Tariflohn erhalte und sich im Übrigen das Arbeitsverhältnis nach den einschlägigen Tarifverträgen der Zeitarbeitsbranche richten sollte. Da der Kläger bei diesem Gespräch keine Einwände erhoben habe, sei er auch mit der ausdrücklich erklärten Einbeziehung der Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche einverstanden gewesen. Um welche Tarifverträge es sich dabei im Einzelnen gehandelt habe, sei dem Kläger spätestens bei Erhalt des schriftlichen Arbeitsvertrags bekannt gewesen. Nach § 10 des insgesamt durch vertragliche Abrede einbezogenen Manteltarifvertrags Zeitarbeit seien die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche verfallen, weil der Kläger mit seiner erstmaligen schriftlichen Geltendmachung am 27. November 2009 die erste Stufe der einmonatigen Ausschlussfrist nicht gewahrt habe. Hiervon seien auch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Auslöse und Kilometergeld nach dem Tarifvertrag für Auslösungssätze und Fahrtkosten zum Bundesmontagetarifvertrag für Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie erfasst. Dabei könne zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er dies mit dem Zeugen A. auch so vereinbart und dieser das in der 22. Kalenderwoche nochmals ihm gegenüber bestätigt habe. Denn auch wenn sich diese Ansprüche nach dem Tarifvertrag für Auslösungssätze und Fahrtkosten zum Bundesmontagetarifvertrag richten sollten, seien sie solche aus dem Arbeitsvertrag und würden damit ebenfalls der wirksam einbezogenen Ausschlussfrist nach § 10 MTV Zeitarbeit unterliegen.\n\n16\n\nGegen das ihm am 28. April 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Mai 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 11. Mai 2011 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.\n\n17\n\nEr trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass in dem besagten Gespräch am 8. Mai 2009 wirksam die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche einbezogen worden seien. Selbst wenn man das bestrittene Vorbringen und die Aussage des Zeugen A. als wahr unterstellen wolle, sei die gerichtliche Schlussfolgerung aus mehreren Gründen fehlerhaft. Zum einen habe er sich mit der Einbeziehung der Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche auch nach dem Vorbringen des Zeugen A. in keiner Weise einverstanden erklärt. Eine Einigung sei nicht erzielt worden. Aus dem Umstand, dass er keine Einwände erhoben habe, könne eine Einigung nicht hergeleitet werden. Bloßes Schweigen sei keine Willenserklärung. Weiterhin habe er in der 22. Kalenderwoche 2009 dem Zeugen A. erklärt, dass er zu den Bedingungen des schriftlichen Arbeitsvertrages nicht arbeiten werde. Er habe klar und deutlich erklärt, dass er nicht mehr arbeiten würde, wenn die Beklagte die Bedingungen des schriftlichen Arbeitsvertrages aufrechterhalten wolle. Daraufhin habe Herr A. bestätigt, dass das mündliche Abgesprochene gelten würde und nicht, was im schriftlichen Arbeitsvertrag stehe. Zum anderen sei mit der Erklärung, dass die \"Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche\" Anwendung finden sollten, keine bestimmte und eindeutige Einbeziehung eines Tarifvertrages gegeben. Im Hinblick darauf, dass es verschiedene Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche gebe, wäre hiernach völlig unklar geblieben, welche Tarifverträge in Bezug genommen werden sollten. Mündlich sei somit mangels Bestimmbarkeit ein Tarifvertrag nicht in den Arbeitsvertrag einbezogen worden, was auch nicht durch die erst Tage später erfolgte Übersendung eines schriftlichen Arbeitsvertrages mit konkreter Angabe von Tarifverträgen geheilt worden sei. Dem stehe entgegen, dass er den an ihn übersandten schriftlichen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet und klar erklärt habe, dass er einen solchen Arbeitsvertrag nicht abschließen werde. Er habe sich durch die Arbeitsaufnahme und fortgesetzte Tätigkeit auch nicht konkludent mit den Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrags einverstanden erklärt. Der Zeuge A. habe ihm zugesichert, dass das mündlich Abgesprochene gelte. Seine Arbeitsaufnahme bzw. fortgesetzte Tätigkeit habe somit vor keinem Hintergrund den Aussagegehalt, den die Beklagte hierin sehen wolle.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nunter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. April 2011 die Beklagte zu verurteilen,\n\n an ihn 2.198,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen.\n\n an ihn 1.829,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 942,60 EUR seit dem 01.06.2009 und aus weiteren 886,50 EUR seit dem 01.07.2009 zu zahlen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie erwidert, der Zeuge A. habe im Vorstellungsgespräch, das am 12. Mai 2009 stattgefunden habe, eindeutig klargestellt, dass es einen Tariflohn gebe und auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung fänden. Dem habe der Kläger nicht widersprochen und sich auch nicht gegenüber dem Zeugen A. beschwert. Vielmehr habe der Kläger bis zum 23. Juni 2009 anstandslos weitergearbeitet und sich danach krank gemeldet. Durch seine Arbeitsaufnahme und fortgesetzte Tätigkeit habe sich der Kläger jedenfalls konkludent mit den Arbeitsbedingungen einverstanden geklärt. Für die Einbeziehung des Manteltarifvertrags Zeitarbeit sei unschädlich, dass Herr A. die im Bereich der Zeitarbeit zwischen unterschiedlichen Tarifvertragspartnern geschlossenen Tarifverträge im Vorstellungsgespräch nicht detailliert angesprochen habe. Die von Herrn A. gemeinten Tarifverträge seien auf jeden Fall bestimmbar gewesen, weil der Manteltarifvertrag Zeitarbeit einzig und allein von ihr verwandt werde. Die vom Kläger behaupteten nachträglichen Erklärungen des Herrn A. habe es nicht gegeben. Insbesondere habe dieser nicht bestätigt, dass nur das mündlich Abgesprochene gelten solle. Durch die Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrags habe sie auch sämtliche Anforderungen des Nachweisgesetzes erfüllt, weil darin die von ihr ständig und ausschließlich verwandten Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche bezeichnet seien, die entsprechende Ausschlussklauseln enthielten. Infolgedessen sei dies dem Kläger spätestens seit Entgegennahme des schriftlichen Arbeitsvertrags bekannt gewesen. Herr A. habe zu Recht darauf hingewiesen, dass von Seiten des Klägers kein Widerspruch erhoben worden sei. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, dass der Kläger ihr schriftliches Vertragsangebot nicht gegengezeichnet habe.\n\n23\n\nDie Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., B. und A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 13. Dezember 2011 und 31. Januar 2012 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des\nKlägers ist form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden\n(§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).\n\n25\n\nDie auch ansonsten zulässige Berufung hat aber in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n26\n\nDas Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.\n\n27\n\nDie streitgegenständlichen Zahlungsansprüche sind nach § 10 des\nzwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen\n(iGZ e.V.) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossenen\nManteltarifvertrags für die Zeitarbeit (im Folgenden: MTV)\nausgeschlossen.\n\n28\n\nI. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien\nfindet aufgrund mündlich vereinbarter Inbezugnahme\n\nder vorgenannte Manteltarifvertrag Anwendung.\n\n29\n\n1. Die vertragliche Bezugnahme auf\ntarifvertragliche Regelungen ist nicht an eine Form gebunden. Sie\nkann sich auch aus einer betrieblichen Übung oder konkludentem\nVerhalten der Arbeitsvertragsparteien ergeben (BAG 19. Januar\n1999 - 1 AZR 606/98 - Rn. 50, NZA 1999, 879; BAG 17. April 2002 - 5\nAZR 89/01 - Rn. 15, NZA 2002, 1096). Im Streitfall sind die\nzwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen\n(iGZ e.V.) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossenen\nTarifverträge für die Zeitarbeit, die von der Beklagten\ngrundsätzlich auf alle Arbeitsverhältnisse im Bereich der\nArbeitnehmerüberlassung angewandt werden, zumindest aufgrund\nstillschweigend vereinbarter Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis\nder Parteien anzuwenden.\n\n30\n\n2. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts\nder Verhandlungen und des Ergebnisses der erst- und\nzweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht zur\nÜberzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der Zeuge A. den\nKläger im Einstellungsgespräch der Parteien in U. darauf\nhingewiesen hat, dass die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche\nAnwendung finden, und der Kläger dem nicht widersprochen, sondern\nabsprachegemäß seine Tätigkeit zu den ihm mündlich angebotenen\nBedingungen aufgenommen hat.\n\n31\n\na) Das hat der Zeuge A. bei seiner Vernehmung\nglaubhaft bestätigt. Bei seiner erneuten Vernehmung vor der\nerkennenden Berufungskammer hat er den Verlauf des mit dem Kläger\nin U. geführten Vorstellungsgesprächs nochmals geschildert und sich\nin Anbetracht des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs ersichtlich\ndarum bemüht, den Geschehensablauf so weit wie möglich noch aus\nseiner eigenen Erinnerung heraus zu schildern. Er hat ausgesagt,\ndass das Vorstellungsgespräch bei der Beklagten in U. in seinem\nBüro stattgefunden habe. Sie hätten sich zunächst über die\nQualifikation und das Gehalt unterhalten. Hinsichtlich des Gehalts\nhätten sie sich auf einen Stundenlohn von 14,- Euro brutto\ngeeinigt, der über dem üblichen Lohn bei der Beklagten liege. Er\nhabe den Kläger darauf hingewiesen, dass die Beklagte auch eine\nZeitarbeitsfirma sei. Der Kläger sei im Rohrleitungsbau dem Bereich\nArbeitnehmerüberlassung zugeordnet gewesen. Er habe dem Kläger\ngesagt, dass er im Bereich AÜG eingestellt werde und die\nTarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung fänden. Der Kläger\nhabe im Vorstellungsgespräch keine Einwände erhoben und auch keine\nweiteren Fragen gestellt. Die vom Kläger gestellten Fragen seien\nerst etwa zwei Wochen später aufgekommen. Nach dem\nVorstellungsgespräch sei er davon ausgegangen, dass der Kläger mit\nden besprochenen Bedingungen einverstanden sei. Ansonsten wäre er\nnicht zur Arbeit gekommen. Es sei besprochen gewesen, dass er auf\nder Baustelle in Ingelheim eingesetzt werde. Dort habe er auch\nseine Arbeit aufgenommen.\n\n32\n\nZwar ist der Zeuge zunächst davon ausgegangen, dass er den\nschriftlichen Vertrag bereits im Vorstellungsgespräch übergeben\nhabe. Auf Nachfrage hat er aber sogleich klarstellend eingeräumt,\ndass er sich heute nicht mehr genau daran erinnern könne, ob er den\nschriftlichen Vertrag nicht doch erst später per Post übersandt und\nim Vorstellungsgespräch nur der Personalfragebogen ausgefüllt\nworden sei, weil das Vorstellungsgespräch ja bereits mehrere Jahre\nzurückliege. Auch der Kläger konnte sich bei seiner Anhörung im\nTermin vom 31. Januar 2012 an den diesbezüglichen Ablauf nicht mehr\nerinnern. Auf Nachfrage hat der Zeuge A. nochmals ausdrücklich\nbestätigt, dass er gemäß seiner Aussage beim Arbeitsgericht dem\nKläger gesagt habe, dass die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche\nAnwendung fänden, während über den Bundesmontagetarifvertrag nicht\ngesprochen worden sei.\n\n33\n\nFür die Aussage des Zeugen A. spricht, dass die Beklagte nach\nihrer betrieblichen Übung im Bereich Arbeitnehmerüberlassung\nentsprechend den vor ihr vorgelegten standardisierten\nArbeitsverträgen (vgl. hierzu die im Termin vom 13. Dezember 2011\nvorgelegten Formulararbeitsverträge der Zeugen B. und B., Bl. 246\nbis 257 d. A.) die zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den\nDGB-Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge für die\nZeitarbeitsbranche anwendet.\n\n34\n\nb) Die Einlassung des Klägers und die Aussagen\nder von ihm benannten Zeugen und B. begründen keine Zweifel an der\nglaubhaften Darstellung des Zeugen A..\n\n35\n\nDer Kläger hat vorgetragen, er habe mit dem Zeugen A. im\nEinstellungsgespräch vom 8. Mai 2009 mündlich vereinbart, dass er\neine Auslöse und Kilometergeld gemäß den Regelungen des\nBundesmontagetarifvertrages für die Montagearbeiter in der Eisen-,\nMetall- und Elektroindustrie erhalte und die Fahrtzeiten nach U.\nals Arbeitszeit entlohnt würden. In der 22. Kalenderwoche 2009 habe\nihm Herr A. in Anwesenheit der Zeugen und B. nochmals ausdrücklich\nbestätigt, dass er neben dem vereinbarten Stundenlohn in Höhe von\n14,-- Euro brutto auch Auslöse und Kilometergeld nach dem\nBundesmontagetarifvertrag erhalte und die Fahrtzeiten nach U. als\nArbeitszeit gerechnet würden.\n\n36\n\nDie beiden vom Kläger hierfür benannten Zeugen und B. haben bei\nihrer Vernehmung nicht bestätigt, dass bei dem Gespräch im\nAufenthaltscontainer auf der Baustelle in Ingelheim über einen\nbestimmten Tarifvertrag gesprochen worden sei. Der Zeuge B. hat\nbekundet, dass seiner Erinnerung nach kein bestimmter Tarifvertrag\nangesprochen worden sei. Der Zeuge B. konnte ebenfalls nicht\nbestätigen, dass über einen bestimmten Tarifvertrag gesprochen\nworden sei. Allerdings haben die beiden Zeugen B. angegeben, dass\nHerr A. auf Nachfrage des Klägers erklärt habe, dass er auch\nAuslöse und Fahrtgeld bzw. Fahrtkostenerstattung erhalte und das im\nInternet nachlesen könne. Demgegenüber hat der Zeuge A. ausgesagt,\ndass er den Kläger auf seine diesbezüglichen Nachfragen stets auf\ndas Lohnbüro verwiesen habe. In dem von ihm ebenfalls geschilderten\nGespräch im Aufenthaltscontainer auf der Baustelle in Ingelheim\nhabe er dem Kläger gesagt, dass er sich auch im Internet erkundigen\nkönne, ob er Auslöse usw. erhalte. Im Hinblick darauf, dass er erst\nkurze Zeit bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei, sei ihm nicht\nbekannt gewesen, ob und ggf. in welcher Höhe Auslöse bezahlt werde.\nZwar spricht nach den Aussagen der Zeugen und B. einiges dafür,\ndass der Zeuge A. den Kläger mit seinem Verweis auf das Internet in\ndem Glauben gelassen hat, dass er einen Anspruch auf die von ihm\nbegehrte Auslöse und Fahrtkostenerstattung habe. Der Zeuge A. hat\naber auch nach den Aussagen der Zeugen und B. dem Kläger - entgegen\nseiner Einlassung - nicht bestätigt, dass er Leistungen nach dem\nBundesmontagetarifvertrag für die Montagearbeiter in der Eisen-,\nMetall- und Elektroindustrie erhalte. Gegen die Einlassung des\nKlägers spricht, dass er unstreitig für den Bereich\nArbeitnehmerüberlassung eingestellt worden ist und die Beklagte\nhierfür nach ihrer betrieblichen Übung die einschlägigen\nTarifverträge für die Zeitarbeitsbranche anwendet. Offenbar hat der\nKläger erst nach dem Gespräch im Aufenthaltscontainer, in dem\nentgegen seiner Darstellung nach den Aussagen aller Zeugen der\nBundesmontagetarifvertrag nicht einmal erwähnt worden ist, im\nInternet recherchiert, welcher Tarifvertrag die von ihm geforderten\nLeistungen vorsieht und diesen dann für maßgeblich erachtet. Nichts\nspricht dafür, dass der Zeuge A. im Einstellungsgespräch abweichend\nvon der betrieblichen Praxis im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung\nnur dem Kläger sämtliche Aufwendungsersatzleistungen nach dem\nBundesmontagetarifvertrag zugesagt haben könnte. Aufgrund der\nglaubhaften Darstellung des Einstellungsgesprächs durch den Zeugen\nA. ist die Berufungskammer ebenso wie das Arbeitsgericht davon\nüberzeugt, dass dem Kläger im Einstellungsgespräch mitgeteilt\nworden ist, dass neben dem abgesprochenen Stundenlohn in Höhe von\n14,-- Euro brutto im Übrigen die Tarifverträge der\nZeitarbeitsbranche Anwendung finden sollen, und der Kläger\nhiergegen keine Einwände erhoben hat. Vielmehr hat der Kläger\nabsprachegemäß seine Tätigkeit auf der Baustelle in Ingelheim\naufgenommen und sich damit zumindest konkludent mit den ihm\nangebotenen Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt.\n\n37\n\nSelbst wenn der Zeuge A. dem Kläger bei dem späteren Gespräch im\nAufenthaltscontainer auf der Baustelle in Ingelheim den Eindruck\nvermittelt haben sollte, dass die Beklagte ihm die erst später\ngeforderten zusätzlichen Leistungen wie Auslöse und\nFahrtkostenerstattung gewähre, ändert dies nichts an der\nÜberzeugung des Gerichts, dass im Einstellungsgespräch der Parteien\nin U. nicht auf den Bundesmontagetarifvertrag gemäß der Einlassung\ndes Klägers, sondern vielmehr auf die üblicherweise angewandten\nTarifverträge für die Zeitarbeitsbranche verwiesen worden ist.\n\n38\n\n3. Danach ist zwischen den Parteien spätestens\nmit der absprachegemäß erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den\nKläger ein mündlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen, auf den die\neinschlägigen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche Anwendung\nfinden. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien im\nEinstellungsgespräch die Unterzeichnung eines noch von der\nBeklagten zu erstellenden schriftlichen Arbeitsvertrags verabredet\nhaben. Zwar ist nach § 154 Abs. 2 BGB bei vereinbarter Schriftform\nder Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, bis die\nVertragsunterzeichnung erfolgt ist. Die Auslegungsregel des § 154\nAbs. 2 BGB greift aber dann nicht ein, wenn die Parteien - wie hier\n- den nur mündlich geschlossenen Vertrag einvernehmlich in Vollzug\nsetzen und damit zu erkennen geben, dass der Vertrag ohne Rücksicht\nauf die nicht eingehaltene Schriftform wirksam werden soll (BGH\n08. Oktober 2008 - XII ZR 66/06 - Rn. 28, NJW 2009, 433). Da\nder Kläger den ihm übermittelten schriftlichen Arbeitsvertrag nicht\nunterzeichnet hat, sind allein die mündlich im Einstellungsgespräch\ngetroffenen Abreden maßgeblich. Danach finden auf den mündlich\ngeschlossenen Arbeitsvertrag gemäß den obigen Ausführungen die\nTarifverträge für die Zeitarbeitsbranche Anwendung.\n\n39\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers sind die mündlich einbezogenen\nTarifverträge für die Zeitarbeitsbranche ohne weiteres bestimmbar.\nDie Abrede der Parteien ist dahingehend auszulegen, dass die von\nder Beklagten im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung gemäß ihrer\nbetrieblichen Übung angewandten Tarifverträge für die\nZeitarbeitsbranche, die zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den\nDGB-Gewerkschaften abgeschlossen worden sind, Anwendung finden\nsollen. Spätestens bei Erhalt des standardisierten Arbeitsvertrags\nder Beklagten war dem Kläger bekannt, um welche Tarifverträge es\nsich dabei handelt, auch wenn er den schriftlichen Arbeitsvertrag\nnicht unterzeichnet hat.\n\n40\n\nII. Die mündlich vereinbarte Inbezugnahme der\nvorgenannten Tarifverträge ist auch wirksam.\n\n41\n\nDie danach anwendbare tarifliche Ausschlussfrist unterliegt\nselbst keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.\n\n42\n\n1. Bei dem von Seiten der Beklagten im\nEinstellungsgespräch vorformulierten und dem Kläger bei Abschluss\ndes mündlichen Vertrags gestellten Vertragsbedingungen, nach denen\ndie in ihrem Betrieb für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung\nangewandten Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche auf das\nArbeitsverhältnis Anwendung finden, handelt es sich um Allgemeine\nGeschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB.\n\n43\n\n2. Auf die Möglichkeit des Klägers, bei\nVertragsschluss von den für ihn geltenden Tarifverträgen inhaltlich\nKenntnis zu nehmen, kommt es für die Einbeziehung der Tarifverträge\ndurch die vereinbarte Inbezugnahme nicht an. Die Vorschrift des §\n305 Abs. 2 BGB findet bei der Kontrolle vorformulierter\nVertragsbedingungen im Arbeitsrecht keine Anwendung (§ 310 Abs. 4\nSatz 2 BGB). Angesichts der klaren gesetzgeberischen Entscheidung\nscheidet eine analoge Anwendung des § 305 Abs. 2 BGB aus (BAG\n24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 19, NZA 2009, 154).\n\n44\n\n3. Die Bezugnahme auf die angewandten\nTarifverträge der Zeitarbeitsbranche ist nicht überraschend und\ndeshalb Vertragsbestandteil geworden (§ 305 c Abs. 1 BGB).\nVerweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben\nals Ge-staltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in den\nArbeitsvertrag nicht überraschend ist (BAG 24. September 2008 -\n6 AZR 76/07 - Rn. 20, NZA 2009, 154; BAG 06. Mai 2009 - 10 AZR\n390/08 - Rn. 22, NZA-RR 2009, 593).\n\n45\n\n4. Die Bezugnahme auf die einschlägigen\nTarifverträge der Zeitarbeitsbranche ist auch nicht wegen fehlender\nTransparenz nach § 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB\nunwirksam.\n\n46\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers ist mit dem Verweis darauf,\ndass die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung finden\nsollen, das Objekt der Bezugnahme hinreichend deutlich bezeichnet,\nweil die danach mündlich einbezogenen Tarifverträge ohne weiteres\nbestimmbar sind. Die Abrede der Parteien ist dahingehend\nauszulegen, dass die von der Beklagten im Bereich der\nArbeitnehmerüberlassung gemäß ihrer betrieblichen Übung angewandten\nTarifverträge für die Zeitarbeitsbranche, die zwischen dem\nArbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften abgeschlossen\nworden sind, Anwendung finden sollen. Auslegungsbedürftigkeit\nbedeutet nicht zugleich Intransparenz (Erfurter Kommentar zum\nArbeitsrecht/Preis 12. Aufl. §§ 305 bis 310 BGB Rn. 44).\n\n47\n\nAuch auf die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB kann nur\nzurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung aller anerkannten\nAuslegungsmethoden \"erhebliche Zweifel\" an der richtigen\nAuslegung bestehen. Derartige Zweifel sind, wie die Auslegung der\nvereinbarten Bezugnahme zeigt, vorliegend nicht gegeben. Allein die\nentfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu\nkommen, genügt für die Anwendung von § 305 c Abs. 2 BGB nicht\n(BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 880/07 - Rn. 36, [juris]).\nDanach ist unerheblich, dass es in der Zeitarbeitsbranche\nverschiedene Tarifverträge gibt, die von unterschiedlichen\nTarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind.\n\n48\n\n5. Soweit der Kläger darauf hingewiesen hat,\ndass der von der Beklagten angewandte Manteltarifvertrag für die\nZeitarbeit in § 2 ein Schriftformerfordernis aufstellt, steht dies\nentgegen der Ansicht des Klägers der mündlichen Inbezugnahme\ntarifvertraglicher Regelungen nicht entgegen. Nach § 2.1. MTV hat\nder Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen schriftlichen\nArbeitsvertrag abzuschließen. Bei einem solchen globalen, sich auf\nden ganzen Arbeitsvertrag erstreckenden Formgebot handelt es sich\num eine lediglich deklaratorische Formvorschrift, weil die\ntarifliche Regelung letztlich den Arbeitnehmer schützen soll und\nansonsten der gesamte Arbeitsvertrag formnichtig wäre (vgl. BAG\n22. Februar 1995 - 5 AZR 416/94 - Rn. 43, [juris]). Unabhängig\ndavon würden sich aus einer Formnichtigkeit des gesamten\nArbeitsvertrags jedenfalls keine Rechtsfolgen zugunsten des Klägers\nergeben, insbesondere keine Ansprüche, die ihm nach Maßgabe der\nmündlich getroffenen Vereinbarungen nicht mehr zustehen würden.\n\n49\n\n6. Die damit wirksam in Bezug genommene\nAusschlussklausel des § 10 MTV unterliegt ihrerseits keiner\nInhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB.\n\n50\n\nDie Parteien haben die einschlägigen Tarifverträge für die\nZeitarbeitsbranche, die zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den\nDGB-Gewerkschaften abgeschlossen worden sind, insgesamt in Bezug\ngenommen. Bei einer solchen Globalverweisung ergibt sich aus der in\n§ 310 Abs. 4 Satz 3 BGB geregelten Gleichstellung von\nTarifverträgen mit Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3\nBGB, dass eine Inhaltskontrolle der einzelnen Tarifregelungen nach\n§ 307 ff. BGB nicht zu erfolgen hat (BAG 06. Mai 2009 - 10 AZR\n390/08 - Rn. 28, NZA-RR 2009, 593; Erfurter Kommentar zum\nArbeitsrecht/Preis 12. Aufl. §§ 305-310 BGB Rn. 13). Die durch\n§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erzeugte Privilegierung kann lediglich dann\nentfallen, wenn nicht die Gesamtheit der Regelungen, sondern nur\neinzelne Vorschriften eines Tarifvertrages in Bezug genommen werden\n(BAG 06. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - Rn. 29, NZA-RR 2009,\n593). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr haben die Parteien\ndie Gesamtheit der Regelungen des einschlägigen Tarifwerks der iGZ\nin Bezug genommen, so dass der einbezogene Manteltarifvertrag der\ngleichen Richtigkeitsgewähr wie der normativ geltende Tarifvertrag\nselbst unterliegt. Bei einer solchen Globalverweisung unterliegt\ndie in § 10 MTV enthaltene tarifliche Ausschlussfrist selbst keiner\nInhaltskontrolle (LAG Hamm 20. Mai 2011 - 10 Sa 2001/10 -\n[juris]).\n\n51\n\nIII. Die Geltendmachung der\nstreitgegenständlichen Zahlungsansprüche ist gemäß § 10 MTV\nausgeschlossen.\n\n52\n\nDanach verfallen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und\nsolche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn\nsie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach\nihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich\nerhoben werden. Diese erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist\nhat der Kläger nicht gewahrt.\n\n53\n\nVon der tariflichen Ausschlussfrist sind alle\nstreitgegenständlichen Zahlungsansprüche erfasst (vgl. zum\nAnspruch auf Urlaubsabgeltung BAG 9. August 2011 - 9 AZR 352/11 -\n[juris]). Das gilt auch für die vom Kläger geltend gemachten\nAnsprüche auf Auslöse und Kilometergeld. Selbst wenn man davon\nausgeht, dass dem Kläger ein Anspruch auf derartige Leistungen\naufgrund von Erklärungen des Zeugen A. in dem späteren Gespräch auf\nder Baustelle in Ingelheim grundsätzlich zugestanden haben, ändert\ndies nichts daran, dass sämtliche Ansprüche auf Auslöse und\nFahrtkostenerstattung der tariflichen Ausschlussfrist des § 10 MTV\naufgrund der im vorangegangenen Einstellungsgespräch wirksam\neinbezogenen Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche unterliegen. Von\nder in § 10 MTV geregelten Ausschlussfrist werden auch Ansprüche\nauf Aufwendungsersatz erfasst (LAG Hamm 20. Mai 2011 - 10 Sa\n2001/10 - Rn. 82, [juris]).\n\n54\n\nDie vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche waren\nspätestens mit Ablauf des jeweiligen Monats fällig, in dem sie\nentstanden sind. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der\nParteien zum 8. Juli 2009 waren mithin sämtliche Ansprüche\nspätestens mit Ablauf des Monats Juli 2009 fällig. Der Kläger hat\nunstreitig seine Ansprüche erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom\n27. November 2009 gegenüber der Beklagten schriftlich geltend\ngemacht und damit bereits die erste Stufe der tariflichen\nAusschlussfrist nicht gewahrt, so dass sämtliche Ansprüche\nausgeschlossen sind.\n\n55\n\nIV. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus\n§§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 BGB wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1\nNachwG besteht nicht.\n\n56\n\nUnabhängig von der Frage, ob die Beklagte der ihr obliegenden\nNachweispflicht hinsichtlich der auf das Arbeitsverhältnis\nanzuwendenden Tarifverträge (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG) mit\nder Aushändigung des schriftlichen Arbeitsvertrags gemäß § 2 Abs. 4\nNachwG nachgekommen ist, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen\nKausalität zwischen einer Pflichtverletzung der Beklagten\n(unterbliebener Nachweis) und dem durch den Ablauf der\nAusschlussfrist eingetretenen Schaden (Verfall der Ansprüche).\n\n57\n\nDem Kläger war seit Erhalt des schriftlichen Arbeitsvertrags\nbekannt, um welche Tarifverträge es sich bei den vom Zeugen A. im\nEinstellungsgespräch genannten Tarifverträgen der\nZeitarbeitsbranche handelt. Der Arbeitgeber genügt seiner\nNachweispflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG mit einem\nschriftlichen Hinweis auf den anwendbaren Tarifvertrag. Eines\nbesonderen Hinweises auf die Ausschlussfrist bedarf es hingegen\nnicht (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 - Rn. 22, NZA 2002,\n1096). Im Hinblick darauf, dass dem Kläger die anwendbaren\nTarifverträge spätestens nach Aushändigung des schriftlichen\nArbeitsvertrags bekannt waren und er trotzdem die Ausschlussfrist\nnicht eingehalten hat, fehlt es an der erforderlichen Kausalität\nzwischen einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen § 2 Abs. 1\nNachwG und dem mit Ablauf der Ausschlussfrist eingetretenen Schaden\n(vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 676/02 - Rn. 27, NZA 2005,\n64; BAG 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 27, NZA 2011,\n1173). Dem Kläger war es in Anbetracht des ihm ausgehändigten\nArbeitsvertrags ohne weiteres möglich, die im bezeichneten\nManteltarifvertrag enthaltene tarifliche Ausschlussfrist zu\nbeachten und seine Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend zu\nmachen. Auch ein Schadensersatzanspruch kommt mithin nicht in\nBetracht.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n59\n\nEine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür\ndie gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht\nvorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117769","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-01-31/3-sa-277-11","cited_norms":[{"jurabk":"NachwG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/117769","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117769","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-01-31/3-sa-277-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/117769","retrieved":"2026-07-09 00:09:42.189873+00:00"}}