{"status":"available","doknr":"OLD117980","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:1206.3SA331.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-12-06","aktenzeichen":"3 Sa 331/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Parallelentscheidungen ...\n\nTenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts\nKoblenz vom 18. März 2011 - 2 Ca 3053/09 - abgeändert:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.599,00 €\nbrutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz aus\n\n243,00 € seit 01.08.2008,\n\n54,00 € seit 01.09.2008,\n\n81,00 € seit 01.10.2008,\n\n189,00 € seit 01.11.2008,\n\n27,00 € seit 01.12.2008,\n\n162,00 € seit 01.01.2009,\n\n27,00 € seit 01.02.2009,\n\n54,00 € seit 01.08.2009,\n\n462,00 € seit 01.09.2009,\n\n144,00 € seit 01.11.2009,\n\n77,00 € seit 01.12.2009,\n\n77,00 € seit 01.01.2010,\n\n77,00 € seit 01.03.2010,\n\n308,00 € seit 01.04.2010,\n\n77,00 € seit 01.05.2010,\n\n231,00 € seit 01.06.2010,\n\n308,00 € seit 01.07.2010,\n\n616,00 € seit 01.11.2010,\n\n231,00 € seit 01.12.2010 und\n\n154,00 € seit 01.01.2011 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem\nKläger für jede von ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour 77,00\n€ pro Tour zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt\ndie Beklagte.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten über die Zahlung von Zulagen für sog. Doppel- und Außerkreistouren.\n\n2\n\nDer Kläger ist im Betrieb der Beklagten seit 1. März 2002 als Kraftfahrer beschäftigt. Ihm wurde - ebenso wie allen anderen Fahrern - seit seiner Einstellung bis zum 30. Juni 2008 für sog. Doppel- und Außerkreistouren eine Zulage in Höhe von zunächst 150,00 DM brutto und dann - nach der Euro-Einführung - in Höhe von 77,00 € brutto pro Tour gezahlt. Eine Doppeltour liegt vor, wenn an einem Tag zwei Touren gefahren werden. Eine Außerkreistour ist anzunehmen, wenn die einfache Fahrtstrecke mehr als 250 km beträgt.\n\n3\n\nAb dem 01. Juli 2008 nahm die Beklagte eine Kürzung der Zulagen vor. Hierzu teilte die Beklagte ihren Fahrern mit Schreiben vom 27. Juni 2008 folgendes mit:\n\n4\n\n\"Hallo meine Herren Fahrer!!!\n\n Nachdem mehrere Gespräche in der Angelegenheit Umgestaltung der Spesen mit nahezu allen Fahrern geführt wurden, möchten wir Ihnen nachfolgend die Änderungen zum 01.07.2008 zusammengefasst mitteilen:\n\n Die Zulage für eine Doppeltour beträgt 50,00 Euro\n\n Die bisherigen Außer-Kreisfahrten werden komplett gestrichen. Als Ersatz gibt es eine neue Kundenliste (siehe Kopie im Anhang), für die eine Vergütung von 50,00 Euro pro Tour gezahlt wird.\n\n Die Spesen werden nur noch steuerfrei in der jeweiligen Abwesenheitszeit gezahlt, d.h. keine zu versteuernden Spesen mehr.\n\n Für wirtschaftliches Fahrverhalten (Sommer 31ltr./Winter 32ltr.) wird pro Fahrer und Monat eine Vergütung von 50,00 Euro gezahlt.\n\n Für die Rückführung von guten IBC`s (PackOne), die den Annahmebedingungen entsprechen, wird eine Vergütung von 1,00 Euro pro Stück gezahlt. Diese Vergütungen werden komplett gesammelt und am Ende des Monats durch die Anzahl der Fahrer geteilt.\n\n Für Rückführungen, die nicht den Annahmebedingungen entsprechen, wird der verschuldende Fahrer mit 5,00 Euro pro Stück belastet.\n\n Für unfallfreies Fahren wird am Jahresende (Gehalt Januar 2009) eine Prämie von Euro 150,00 ausgezahlt.\n\n Die oben erwähnten Zulagen und Prämien gelten als zu versteuerndes Einkommen.\n\n Die LKW-Waschstraße ist bei der Firma R., M. (Industriegebiet) an der A48 einmal pro Woche anzufahren. Hier haben wir einen Probevertrag bis zum 31.07.2008 abgeschlossen.\n\n Das Telefonieren unter den Kollegen wird durch einen neuen Vertrag mit der Telekom gebührenfrei möglich sein.\"\n\n5\n\nAb dem 01. August 2009 wurden die Zulagen für Doppel- und Außerkreistouren von der Beklagten ersatzlos gestrichen. Diesbezüglich erhielt der Kläger folgendes Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2009:\n\n6\n\n\"(…)\n\n wie Sie wissen, befindet sich Deutschland und nahezu die ganze Welt nach wie vor in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Leider ist auch kurzfristig keine deutliche Verbesserung erkennbar.\n\n Diese gesamtwirtschaftliche Situation hat natürlich auch Einfluss auf die geschäftliche Lage von p. B-Stadt. Bisher konnten wir zwar Entlassungen von fest angestellten Mitarbeitern abwenden, wir sind jedoch weiterhin gezwungen, Maßnahmen hinsichtlich Kosteneinsparungen zu treffen.\n\n Aus diesem Grund müssen wir leider die bisherigen, freiwillig gezahlten Zulagen für Doppeltouren und Außerkreistouren ersatzlos streichen. Diese Maßnahme erfolgt mit Wirkung zum 1. August 2009.\n\n Wie bisher erhalten Sie nach wie vor Prämien für Treibstoffsparende Fahrweise, unfallfreies Fahren, sowie für die Übernahme von wieder verwendbaren IBCs.\n\n Abschließend hoffen wir auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage in naher Zukunft und freuen uns auf weiterhin gute Zusammenarbeit mit Ihnen.\"\n\n7\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 06. Oktober 2009 forderte der Kläger die Beklagte zur Nachzahlung der bis dahin fälligen Zulagen auf.\n\n8\n\nMit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage begehrt der Kläger für die Zeit ab dem 01. Juli 2008 die zuvor in Höhe von 77,00 € brutto gezahlten Zulagen für jede von ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour und macht die sich hiernach ergebenden (Differenz-)Beträge für die von ihm aufgeführten Tage geltend.\n\n9\n\nDer Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die einseitige Kürzung bzw. Einstellung der aufgrund betrieblicher Übung gewährten Zulagen sei unwirksam. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei keine Vertragsänderung durchgeführt worden. Es liege bereits kein annahmefähiges Angebot auf Änderung oder Einstellung der betrieblichen Übung vor. Die Beklagte habe die im Schreiben vom 27. Juni 2008 angekündigte Kürzung der Zulagen einseitig vorgenommen, worüber die Fahrer ihren Unmut auch deutlich zum Ausdruck gebracht hätten. Er habe sich auch nicht konkludent mit der Kürzung einverstanden erklärt. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe er lediglich bei Auszahlung eines Teils der Spesen in bar den Erhalt des Barbetrages mit seiner Unterschrift quittiert. Die vorgegebenen Änderungen seien lediglich von der Beklagten und nicht von beiden Vertragsparteien praktiziert worden. Die vereinbarte Zulagenregelung sei nicht wegen Verstoßes gegen § 3 FPersG unwirksam, weil hierdurch die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt sei. Die Zulage sei allein davon abhängig, ob den Fahrern vom Disponenten eine sog. Doppel- oder Außerkreistour übertragen werde. Die Fahrer könnten durch ihr Fahrverhalten keinerlei Einfluss darauf nehmen, wann diese Zulage anfalle. Entgegen der Darstellung der Beklagten seien auch keinerlei Ziele der Zulagen in irgendeiner Besprechung bekundet worden. In Bezug auf die von der Beklagten angeführte Besprechung vom 13. Dezember 2008 sei dies schon deshalb unglaubhaft, weil die Entlohnung von Doppel- und Außerkreistouren auch bereits zuvor bestanden habe und nicht ersichtlich sei, weshalb anlässlich einer Kürzung die Ziele der Zulagen erläutert werden sollten. Unabhängig davon könne sich die Beklagte gemäß § 242 BGB ohnehin nicht auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung berufen.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.443,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 243,00 EUR brutto seit dem 01.08.2008, aus einem Betrag in Höhe von weiteren 54,00 EUR brutto seit dem 01.09.2008, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 81,00 EUR brutto seit dem 01.10.2008, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 189,00 EUR brutto seit dem 01.11.2008, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 27,00 EUR brutto seit dem 01.12.2008, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 162,00 EUR brutto seit dem 01.01.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 27,00 EUR brutto seit dem 01.02.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 54,00 EUR brutto seit dem 01.08.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 462,00 EUR brutto seit dem 01.09.2009 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 144,00 EUR brutto seit dem 01.11.2009 zu zahlen,\n\n festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für jede von ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour 77,00 EUR pro Tour zu zahlen,\n\n die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.155,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 77,00 EUR brutto seit dem 01.12.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 77,00 EUR seit dem 01.01.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 77,00 EUR brutto seit dem 01.03.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 308,00 EUR brutto seit dem 01.04.2001, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 77,00 EUR brutto seit dem 01.05.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 231,00 EUR brutto seit dem 01.06.2010 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 308,00 EUR brutto seit dem 01.07.2010 zu zahlen,\n\n die Beklagte zu verurteilen an ihn 1.001,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 616,00 EUR brutto seit dem 01.11.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 231,00 EUR brutto seit dem 01.12.2010 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 154,00 EUR brutto seit dem 01.01.2011 zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat erwidert, die Parteien hätten hinsichtlich der Zulagenregelung eine Vertragsänderung durchgeführt. Bereits ab dem Frühjahr 2008 habe ihr zuständiger Vertriebsleiter verschiedene Gespräche mit den betroffenen Fahrern geführt, um deutlich zu machen, dass angesichts zurückgehender Erträge in ihrem Geschäft Sparmaßnahmen unvermeidlich seien. Die vorbesprochenen Änderungen, die nach den geführten Gesprächen in dem Schreiben ihrer Geschäftsleitung vom 27. Juni 2008 zusammengefasst seien, hätten alle Fahrer akzeptiert. In der Folgezeit hätten die Fahrer jeweils nach dem neuen Abrechnungssystem die monatlichen Abrechnungsbögen erstellt sowie zur Auszahlung vorgelegt und die empfangenen Spesen jeweils quittiert. In der Besprechung vom 13. Dezember 2008 sei u.a. auch die geänderte Zulagenregelung ab dem 01. Juli 2008 besprochen worden, ohne dass die Fahrer der geänderten Regelung etwa widersprochen hätten. Die ab dem 01. Juli 2008 praktizierte Zulagenregelung sei in das Vertragsverhältnis der Parteien eingeflossen. Unabhängig davon fehle es schon an einer wirksamen Anspruchsgrundlage, weil die vom Kläger reklamierte Zulagenregelung wegen Verstoßes gegen § 3 FPersG nichtig sei. Entgegen der Darstellung des Klägers könne keine Rede davon sein, dass die Zulagen das Fahrverhalten nicht beeinflussen würden. Tatsächlich sei die Zulagenregelung nämlich ausschließlich deshalb eingeführt worden, um die Fahrer anzuhalten, auch bei Doppeltouren und Außerkreisfahrten regelmäßig täglich mit dem LKW wieder zur Plattform nach B-Stadt zurückzukehren, um den nahtlosen Umschlag für den nächsten Tag zu gewährleisten. Dass dieses Ziel tatsächlich im Vordergrund gestanden habe, sei von ihr in der Besprechung vom 13. Dezember 2008 ausdrücklich hervorgehoben worden.\n\n15\n\nMit Urteil vom 18. März 2011 hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die aufgrund betrieblicher Übung zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung über die Zahlung von Zulagen für Doppel- und Außerkreistouren wegen Verstoßes gegen § 3 FPersG nach § 134 BGB nichtig sei. Denn es handele sich um Zuschläge für zurückgelegte Fahrstrecken. Bei derartigen Zahlungen von Zulagen für Doppel- und Außerkreistouren könne nicht ausgeschlossen werden, dass Fahrer versuchten, schneller als erlaubt zu fahren, um die problemlose und schnelle Durchführung von Doppel- und Außerkreistouren zu ermöglichen, um dann auch am nächsten Tag wieder die Zuweisung von Doppel- bzw. Außerkreistouren zu erlangen. Derartige Zahlungen seien grundsätzlich geeignet, das Fahrverhalten der Fahrer zu beeinflussen, wodurch auch die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigt werden könnte. Im Ergebnis seien jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan oder bewiesen, dass derartige Zulagen wirklich nicht geeignet wären, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen. Im Ergebnis sei bei den betreffenden Zulagen davon auszugehen, dass es sich um verbotene Zulagen im Sinne des § 3 FPersG handele, so dass die konkludente Vereinbarung derartiger Zahlungen nichtig sei.\n\n16\n\nGegen das ihm am 24. Mai 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Juni 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30. Juni 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 01. Juli 2011 eingegangen, begründet.\n\n17\n\nDer Kläger trägt vor, die gezahlten Zulagen seien entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht geeignet, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen. Weder die Gewährung der Zulagen für die bereits vor Antritt feststehenden Touren noch deren Höhe könne durch das Fahrverhalten beeinflusst werden. Entgegen der unzutreffenden Darstellung der Beklagten würden die Zulagen für die sog. Doppel- oder Außerkreistour unabhängig davon gezahlt, ob die Fahrer noch am selben Tag wieder zur Betriebsstätte zurückkehrten. Im Hinblick darauf, dass nicht die Rückkehr, sondern der bloße Fahrtantritt die Prämienzahlung auslöse, würde den Fahrern auch kein wirtschaftlicher Anreiz gesetzt, mehr Freizeit zu erhalten. Soweit LKW-Fahrer möglicherweise ihre Touren schneller beendeten, um früher Feierabend zu haben, sei dies unabhängig von der Zahlung etwaiger Prämien. Die Zulagen seien vor dem Hintergrund gezahlt worden, dass im Falle der Zuteilung einer Doppel- oder Außerkreistour die übliche tägliche Arbeitszeit von neun Stunden in aller Regel überschritten werde. Hintergrund für die Einführung der Zulagenregelung sei daher nicht eine tägliche Rückkehr zum Standort, sondern ein Ausgleich von anfallenden Überstunden gewesen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.03.2011, Az.: 2 Ca 3053/90, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.599,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in\n\n Höhe von 243,00 € brutto seit dem 01.08.2008, aus einem Betrag in Höhe\n\n von weiteren 54,00 € brutto seit 01.09.2008, aus einem weiteren Betrag\n\n in Höhe von 81,00 € brutto seit dem 01.10.2008, aus einem weiteren Betrag\n\n in Höhe von 189,00 € brutto seit dem 01.11.2008, aus einem weiteren Betrag\n\n in Höhe von 27,00 € brutto seit dem 01.12.2008, aus einem weiteren Betrag\n\n in Höhe von 162,00 € brutto seit dem 01.01.2009, aus einem weiteren Betrag\n\n in Höhe von 27,00 € brutto seit dem 01.02.2009, aus einem weiteren Betrag\n\n in Höhe von 54,00 € brutto seit dem 01.08.2009, aus einem weiteren Betrag\n\n in Höhe von 462,00 € brutto seit dem 01.09.2009, aus einem weiteren Betrag\n\n in Höhe von 144,00 € brutto seit dem 01.11.2009, aus einem weiteren Betrag\n\n in Höhe von 77,00 € brutto seit dem 01.12.2009, aus einem weiteren Betrag\n\n in Höhe von 77,00 € brutto seit dem 01.01.2010, aus einem weiteren Betrag\n\n in Höhe von 77,00 € brutto seit dem 01.03.2010, aus einem weiteren Betrag\n\n in Höhe von 308,00 € brutto seit dem 01.04.2010, aus einem weiteren Betrag\n\n in Höhe von 77,00 € brutto seit dem 01.05.2010, aus einem weiteren Betrag\n\n in Höhe von 231,00 € brutto seit dem 01.06.2010, aus einem weiteren Betrag\n\n in Höhe von 308,00 € brutto seit dem 01.07.2010, aus einem weiteren Betrag\n\n in Höhe von 616,00 € brutto seit dem 01.11.2010, aus einem weiteren Betrag\n\n in Höhe von 231,00 € brutto seit dem 01.12.2010 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 154,00 € brutto seit dem 01.01.2011 zu zahlen;\n\n festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für jede von ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour 77,00 € pro Tour zu zahlen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht die Klage bereits deshalb abgewiesen, weil die vom Kläger erstrebten Zulagen gegen das gesetzliche Verbot des § 3 FPersG verstoßen würden. Der Hintergrund für die Gewährung der Zulagen habe ausschließlich darin gelegen, die Fahrer zu ermuntern, auch die weiter gelegten Ziele zügig anzufahren, so dass sowohl bei einer Außerkreistour als auch bei einer Doppeltour die Rückkehr des Fahrzeugs für den Abend des gleichen Tages an der Betriebsstätte möglich gewesen sei, damit sodann direkt für den nächsten Tag habe umgebrückt werden können. Abgesehen von Ausnahmefällen sei es unrichtig, dass die Zulage auch gezahlt würde, wenn die Fahrer nach der Doppel- oder Außerkreistour nicht zur Betriebsstätte zurückkehren würden. Natürlich komme es unter diesen Umständen darauf an, dass die Fahraufträge zügig durchgeführt würden, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Soweit der Kläger darauf verwiesen habe, dass die Doppel- und Außerkreistouren regelmäßig nicht in der üblichen Stundenarbeitszeit zu absolvieren seien, spreche dies gerade für ihre Argumentation. Selbstverständlich sei der Anreiz, die Außerkreisfahrten und Doppeltouren mit einer Zulage zu versehen, auch vor dem Hintergrund erfolgt, teure zusätzliche Überstundenvergütungen abzuwenden. Gerade hierdurch werde jedoch der Ansatz, wonach die einzuhaltende Geschwindigkeit für die Zulagengewährung eine wesentliche Rolle spiele, direkt sichtbar. Die Zulage sei für die vermehrte Fahrtstrecke geleistet worden, was das FPersG gerade verhindern wolle. Die Zulagenregelung verstoße mithin gegen das gesetzliche Verbot des § 3 FPersG und sei deshalb nach § 134 BGB nichtig.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig. Die gemäß § 64 Abs. 1 und\n2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist insbesondere frist- sowie\nformgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6\nArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).\n\n25\n\nDie Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage\nist begründet.\n\n26\n\nI. Die Klage ist insgesamt zulässig.\n\n27\n\nDer Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage gemäß\n§ 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Ein besonderes Feststellungsinteresse im\nSinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht erforderlich (BAG 25.\nNovember 2009 - 10 AZR 779/08 - Rn. 19, NZA 2010, 283).\n\n28\n\nII. Die Klage ist auch begründet.\n\n29\n\n1. Der Kläger hat aufgrund betrieblicher Übung einen\nvertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der mit dem\nLeistungsantrag für den streitgegenständlichen Zeitraum geltend\ngemachten Zulagen für die aufgeführten Doppel- und Außerkreistouren\nin der begehrten Höhe. Für die Zeit danach ist aufgrund des\nbegründeten Feststellungsantrags festzustellen, dass die Beklagte\nverpflichtet ist, dem Kläger für jede von ihm gefahrene Doppel- und\nAußerkreistour 77,00 € brutto zu zahlen.\n\n30\n\na) Der Anspruch beruht auf einer betrieblichen Übung, die die\nBeklagte durch die regelmäßige vorbehaltlose Zahlung der Zulagen\nfür Doppel- und Außerkreistouren begründet hat.\n\n31\n\naa) Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige\nWiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers\nverstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen\nsolle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden.\nAus dem Verhalten des Arbeitgebers wird konkludent auf eine\nWillenserklärung geschlossen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB\nangenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches\nSchuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten\nAnspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich\ngewordene Vergünstigung erwächst (zur betrieblichen Übung vgl.\nBAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - Rn. 35 und 36, NZA 2006,\n1174).\n\n32\n\nbb) Die Beklagte hat dem Kläger ebenso wie allen anderen Fahrern\nseit seiner Einstellung vorbehaltlos bis zum 30. Juni 2008\nunstreitig für jede von ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour\neine Zulage gezahlt, die sich seit der Euro-Einführung auf 77,00\n€ brutto pro Tour belaufen hat. Die Zulage für eine Doppeltour\nwurde gezahlt, wenn an einem Tag zwei Touren gefahren werden. Für\neine Außerkreistour wurde die Zulage gezahlt, wenn die einfache\nFahrtstrecke mehr als 250 km beträgt. Durch die jahrelange\nvorbehaltlose Gewährung dieser Zulagen an den Kläger und die\nanderen Fahrer hat die Beklagte eine betriebliche Übung begründet,\naus der vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen\nentstanden sind. Der Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Doppel-\nund Außerkreistouren ist mithin zum Inhalt des Arbeitsvertrags des\nKlägers geworden, so dass er auf individualrechtlichem Wege nach\nden allgemeinen Regeln des Vertragsrechts nur durch eine\nentsprechende Vereinbarung mit dem Kläger bzw. durch Ausspruch\neiner Änderungskündigung verschlechtert oder beseitigt werden\nkonnte.\n\n33\n\nb) Der aus betrieblicher Übung entstandene Rechtsanspruch des\nKlägers ist weder verschlechtert noch beseitigt worden.\n\n34\n\naa) Eine sog. gegenläufige betriebliche Übung kommt nicht in\nBetracht.\n\n35\n\nDas Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 18. März 2009\n(- 10 AZR 281/08 - NZA 2009, 601) seine Rechtsprechung zur\ngegenläufigen betrieblichen Übung aufgegeben. Danach können die\nzuvor aufgestellten Grundsätze zur Verschlechterung oder\nBeseitigung vertraglicher Ansprüche von Arbeitnehmern aufgrund\neiner gegenläufigen betrieblichen Übung spätestens seit dem\nInkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am\n01. Januar 2002 nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Durch eine\nbetriebliche Übung erwerben Arbeitnehmer vertragliche Ansprüche auf\ndie üblich gewordenen Leistungen. Der so entstandene Rechtsanspruch\nist kein vertraglicher Anspruch minderer Rechtsbeständigkeit. Der\nArbeitgeber kann ihn daher genauso wenig wie einen durch\nausdrückliche arbeitsvertragliche Abrede begründeten Anspruch des\nArbeitnehmers unter erleichterten Voraussetzungen zu Fall bringen\n(BAG 25. November 2009 - 10 AZR 779/08 - NZA 2010,\n283).\n\n36\n\nbb) Der durch die betriebliche Übung gestaltete Inhalt des\nArbeitsvertrags ist nicht vertraglich abgeändert worden.\n\n37\n\nie Schreiben der Beklagten vom 27. Juni 2008 und 30. Juli 2009\nstellen kein Vertragsangebot i.S.v. § 145 BGB an die Arbeitnehmer\nzur Änderung bzw. Beseitigung ihrer vertraglichen Ansprüche dar.\nDementsprechend kann in einer - zunächst - widerspruchslosen\nWeiterarbeit der Arbeitnehmer auch keine Annahme eines\nÄnderungsangebots gesehen werden (vgl. hierzu BAG 14. August\n1996 - 10 AZR 69/96 - NZA 1996 1323; 14. Februar 2007 - 10 AZR\n35/06 - Rn. 12, NZA 2007, 690).\n\n38\n\nMit ihrem Schreiben vom 27. Juni 2008 hat die Beklagte ihren\nFahrern lediglich die von ihr - einseitig - beschlossenen\n\"Änderungen zum 01.07.2008\" mitgeteilt. Daran ändert auch\nder Umstand nichts, das dem Schreiben vom 27. Juni 2008 nach dem\nVortrag der Beklagten verschiedene Gespräche mit den Fahrern\nvorausgegangen sein sollen, um deutlich zu machen, dass angesichts\nzurückgehender Erträge Sparmaßnahmen unvermeidlich seien. Die\nBeklagte konnte aufgrund der von ihr angeführten Gespräche\nallenfalls darauf hoffen, dass ihre Fahrer Verständnis für die von\nihr dargestellten Sparzwänge zeigen und die deshalb vorgenommenen\nKürzungen hinnehmen würden (vgl. hierzu BAG 14. August 1996 -\n10 AZR 69/96 - Rn. 29, NZA 1996, 1323). Die einseitige\nAnkündigung einer aus wirtschaftlichen Gründen für notwendig\nerachteten Einschränkung oder Einstellung der gezahlten Zulagen\nstellt kein Vertragsangebot der Beklagten an ihre Fahrer dar. Die\nBeklagte hat auch selbst nicht behauptet, dass sie die in ihrem\nSchreiben vom 27. Juni 2008 und 30. Juli 2009 mitgeteilte Kürzung\nbzw. Streichung der bisherigen Zulagen von einer Zustimmung ihrer\nFahrer abhängig gemacht hat. Vielmehr ist die Beklagte davon\nausgegangen, dass sie ohne eine darauf gerichtete Vereinbarung mit\nihren Fahrern berechtigt ist, die Zulagen aus den von ihr\nangeführten wirtschaftlichen Gründen zu kürzen bzw. ganz zu\nstreichen. Das ergibt sich auch aus ihrem Schreiben vom 30. Juli\n2009, in dem sie ihren Fahrern unter Verweis auf die angeführte\nschwierige wirtschaftliche Lage mitgeteilt hat, dass sie\n\"leider die bisherigen, freiwillig gezahlten Zulagen für\nDoppeltouren und Außerkreistouren ersatzlos streichen\"\nmüsse.\n\n39\n\nMit ihren Schreiben vom 27. Juni 2008 und 30. Juli 2009 hat die\nBeklagte weder ausdrücklich noch konkludent ein annahmefähiges\nAngebot abgegeben. Sie hat vielmehr die Zulagen einseitig ab 01.\nJuli 2008 gekürzt sowie ab 01. August 2009 ganz gestrichen und dies\ndamit begründet, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage\nSparmaßnahmen notwendig seien. Erfüllt der Arbeitgeber bestimmte\nAnsprüche aus dem Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen\nnicht, gibt er damit noch keine rechtsgeschäftliche Erklärung ab,\ner wolle das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen\nfortsetzen. Ein solches Verhalten müssen die Arbeitnehmer nicht als\nVertragsangebot verstehen (BAG 25. November 2009 - 10 AZR\n779/08 - Rn. 24, NZA 2010, 283). Dementsprechend kann in einer\n- zunächst - widerspruchslosen Weiterarbeit der Arbeitnehmer auch\nkeine Annahme eines Änderungsangebotes gesehen werden. Insbesondere\nist unerheblich, dass sich die Fahrer nach dem - bestrittenen -\nVortrag der Beklagten ab dem 01. Juli 2008 entsprechend der von ihr\nvorgegebenen Änderung der Abrechnung von Doppel- und\nAußerkreistouren verhalten haben sollen und der jeweilige\nAbrechnungsbogen handschriftlich quittiert worden sein soll. In\nAnbetracht der einseitigen Vorgehensweise der Beklagten liegt in\neiner weisungsgemäß erfolgten Umsetzung der von der Beklagten\neinseitig vorgegebenen Änderungen durch die Fahrer kein\nrechtsgeschäftliches Verhalten, das sich als Annahme eines\nverschlechternden Vertragsangebots qualifizieren lässt. Im Hinblick\ndarauf, dass es bereits an einem annahmefähigen Angebot einer\nverschlechternden Vertragsänderung fehlt, kann dahingestellt\nbleiben, ob im Falle der Abgabe eines Angebots auf Verschlechterung\nder Zulagenregelung eine widerspruchslose Fortsetzung des\nArbeitsverhältnisses durch die betroffenen Fahrer überhaupt als\nkonkludente Annahme eines solchen Angebots gewertet werden kann\noder dies nach Inkrafttreten des\nSchuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Hinblick auf § 308 Nr. 5 BGB\nausgeschlossen ist (vgl. hierzu BAG 25. November 2009 - 10 AZR\n779/08 - NZA 2010, 283; 18. März 2009 - 10 AZR 281/08 - NZA 2009,\n601).\n\n40\n\nAuf die Mitteilung des Schuldners, er werde einen Anspruch\nteilweise oder ganz nicht erfüllen, muss der Gläubiger nicht\nablehnend reagieren. Er kann seinen Anspruch jederzeit geltend\nmachen, solange diesem nicht Ausschluss- oder Verjährungsfristen\nentgegenstehen. Tut er das nicht, kann der Schuldner daraus nicht\nherleiten, der Gläubiger habe auf seinen Anspruch verzichtet\n(BAG 14. August 1996 - 10 AZR 69/96 - Rn. 31, NZA 1996,\n1323).\n\n41\n\n2. Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt der durch die\nbetriebliche Übung entstandene Vertragsinhalt nicht gegen § 3 Abs.\n1 FPersG.\n\n42\n\na) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FPersG dürfen Mitglieder des\nFahrpersonals als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten\nFahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden,\nauch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese\nFahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind nach § 3 Abs. 1\nSatz 2 FPersG Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit\nim Straßenverkehr zu beeinträchtigen. Gemäß der Überschrift handelt\nes sich um ein \"Verbot bestimmter Akkordlöhne, Prämien und\nZuschläge\", das ausweislich der in § 3 Abs. 1 Satz 2 FPersG\nenthaltenen Regelung aus Gründen der Verkehrssicherheit besteht.\nWürden Akkordlöhne, Prämien oder Zuschläge erlaubt sein, wäre dies\nfür die Fahrer bei den begrenzten Lenkzeiten mit dem nicht\nhinnehmbaren Anreiz verbunden, höchstzulässige Geschwindigkeiten zu\nüberschreiten, um so die Kilometerleistung zu erhöhen, oder das\nFahrzeug zu überladen (Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche\nNebengesetze § 3 FPersG Rn. 1 [Stand: Januar 2011]). In\nAnbetracht der begrenzten Lenkzeiten stellen Lohn- und\nPrämienregelungen, die sich an der Zahl der gefahrenen Kilometer\nund/oder an der Menge beförderter Güter orientieren, um auf diesem\nWeg die Kilometerleistung bei den Beförderungen zu erhöhen, eine\nGefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar, weil sie den\nFahrer zwingen oder ihm zumindest den Anreiz schaffen, durch\nerhöhte Fahrgeschwindigkeiten seine Arbeitsleistung zu erbringen\nund dadurch erhöhte Unfallgefahr zu schaffen (Andresen/Winkler\nFahrpersonalgesetz § 3 Ziff. 1).\n\n43\n\nb) Die aufgrund betrieblicher Übung gewährten Zulagen für\nDoppel- und Außerkreistouren fallen nicht unter das Verbot des § 3\nAbs. 1 FPersG. Die Fahrer werden hiermit nicht in Abhängigkeit von\nder zurückgelegten Strecke und/oder der Menge der beförderten Güter\nentlohnt. Die Zulagen sind nicht geeignet, die Sicherheit im\nStraßenverkehr zu beeinträchtigen.\n\n44\n\naa) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist unerheblich, dass sie\nnach ihrem - bestrittenen - Vortrag die Zulagenregelung angeblich\ndeshalb eingeführt haben will, um die Fahrer anzuhalten, auch bei\nDoppel- und Außerkreistouren täglich mit dem LKW wieder zur\nPlattform nach B-Stadt zurückzukehren, um den nahtlosen Umschlag\nfür den nächsten Tag zu gewährleisten. Selbst wenn dies inneres\nMotiv der Beklagten für die Zahlung der Zulagen gewesen sein\nsollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, auf welche Weise\nein solches Ziel zum Inhalt der betrieblichen Übung und\nVoraussetzung des hierdurch begründeten Anspruchs gemacht worden\nsein soll. Die Beklagte hat dafür, dass dieses \"Ziel\"\ntatsächlich \"im Vordergrund\" gestanden habe, lediglich\nangeführt, dass Herr St. dies in der Fahrerbesprechung vom 13.\nDezember 2008 ausdrücklich hervorgehoben habe. Im Hinblick darauf,\ndass das die betriebliche Übung zu diesem Zeitpunkt bereits seit\nJahren bestand, ist unerheblich, dass ein Vertreter der Beklagten -\nnach der unzulässigen Änderung der Zulagenregelung zum Nachteil der\nFahrer ab 01. Juli 2008 - in einer Besprechung im Dezember 2008\nbestimmte Ziele der einseitig geänderten Zulagenregelung\nhervorgehoben haben soll. Die Beklagte hat auch keinen einzigen\nFall geschildert, in dem eine der Zulagen in der Vergangenheit\nnicht gezahlt worden sein soll, weil ein Fahrer nicht mehr am\nselben Tag zur Plattform zurückgekehrt ist. Soweit die Beklagte\nbestritten hat, dass die Zulage auch gezahlt würde, wenn die Fahrer\nnach der Tour nicht zur Betriebsstätte zurückkehren würden, hat sie\nihr Bestreiten mit der Formulierung \"von Ausnahmefällen\nabgesehen\" selbst wieder eingeschränkt und relativiert. Damit\nhat auch die Beklagte offenbar nicht behaupten wollen, dass sie die\nZulagen für Doppel- und Außerkreistouren nicht gewährt hat, wenn\nein Fahrer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr am\nselben Tag zur Betriebsstätte zurückgekehrt ist. Konkrete\nAnhaltspunkte dafür, aufgrund derer die Fahrer unter Zugrundelegung\ndes für die Auslegung maßgeblichen Empfängerhorizonts (§§ 133, 157\nBGB) bei Entstehen der betrieblichen Übung hätten erkennen können\nund müssen, dass die Gewährung der Zulagen von bestimmten Vorgaben\nhinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Rückkehr abhängig sein soll, sind\nweder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n45\n\nbb) Bei den streitigen Zulagen handelt es sich vielmehr um\nErschwerniszulagen, die die erhöhten Belastungen finanziell\nabgelten sollen, die für die Fahrer mit den ihnen zugewiesenen\nDoppel- und Außerkreistouren verbunden sind. Dies ergibt sich aus\ndem Zweck der Zulagen, der sich aus ihren Anspruchsvoraussetzungen\nentnehmen lässt.\n\n46\n\nBei der Außerkreistour wird die Zulage entsprechend der\nfestgelegten Entfernungsgrenze (einfache Fahrstrecke von mehr als\n250 km) für den Fernverkehr gezahlt, der im Vergleich zu Fahrten\ninnerhalb dieses Radius von 250 km typischerweise mit einer höheren\nBeanspruchung für den Fahrer verbunden ist. Bei der Doppeltour wird\ndie Zulage dafür gezahlt, dass dem Fahrer an einem Tag nicht nur\neine, sondern zwei Touren mit entsprechend mehr Be- und\nEntladevorgängen zugewiesen werden. Selbst wenn man davon ausgeht,\ndass diese Touren regelmäßig auch mit einer Überschreitung der\nüblichen täglichen Arbeitszeit verbunden sind, ändert dies nichts\nan dem Charakter einer Erschwerniszulage, die einen Ausgleich für\ndie mit der Mehrarbeit verbundenen Belastungen gewährt.\n\n47\n\ncc) Die von der Beklagten aufgrund betrieblicher Übung gewährten\nZulagen für Doppel- und Außerkreistouren werden nach ihren\nAnspruchsvoraussetzungen und dem sich daraus ergebenden\nLeistungszweck nicht in Abhängigkeit von den tatsächlich\nzurückgelegten Fahrstrecken oder den beförderten Gütermengen\ngezahlt. Diese Leistungen sind nicht geeignet, die Sicherheit im\nStraßenverkehr zu beeinträchtigen.\n\n48\n\nDie Fahrer sind aufgrund ihres Arbeitsvertrags verpflichtet, die\njeweils im Voraus festgelegten Doppel- und Außerkreistouren, auf\nderen Zuteilung sie keinen Einfluss haben, durchzuführen. Welche\nFahrstrecken sie auf diesen Touren zurücklegen und welche\nGütermengen sie dabei befördern, ist für ihre Entlohnung\nunerheblich. Durch ihre Fahrweise können sie ihre Entlohnung in\nkeiner Weise beeinflussen, und zwar weder unmittelbar noch\nmittelbar. Auch wenn man davon ausgeht, dass über die Fälle, in\ndenen Lohn, Prämien oder Zuschläge ausdrücklich für die Anzahl\ngefahrener Kilometer oder die Menge beförderter Güter gewährt\nwerden, hinaus auch Vergütungsarten unzulässig sind, bei denen\nKilometerleistung und Gütermenge mittelbar eine Bezugsgröße sind\n(z. B. Prämien für die Unterschreitung pauschal festgelegter\nFahrzeiten für bestimmte Fahrstrecken; Prämien für die Anzahl der\nBe- oder Entladestellen, wenn sie einen Anreiz zur Erhöhung der\nBeförderungsleistungen bedeuten; vgl. hierzu Andresen/Winkler\nFPersG § 3 Ziff. 3), fällt die vorliegende Zulagenregelung\nnicht unter das Verbot, weil sie keinerlei Anreiz für die Fahrer\nschafft, auf den ihnen zugewiesenen Doppel- und Außerkreistouren\nihre Beförderungs- und/oder Fahrleistungen zu erhöhen. Die\nSicherheit im Straßenverkehr wird im Falle einer Zuweisung von\nDoppel- und Außerkreistouren nicht weniger beeinträchtigt, wenn die\nFahrer hierfür keine Zulagen mehr erhalten. Die Frage, ob derartige\nTouren mit oder ohne Zulagen gefahren werden, hat keinen Einfluss\nauf die Verkehrssicherheit. Im Hinblick darauf, dass den Zulagen\neine Ausgleichsfunktion im Hinblick auf die mit den zugewiesenen\nAußerkreis- und Doppeltouren verbundenen Erschwernisse zukommt und\nhiermit keine Anreize für die Fahrer geschaffen werden, durch ihr\nFahrverhalten Einfluss auf die Höhe ihrer Vergütung zu nehmen, sind\ndiese objektiv-abstrakt nicht geeignet, die Verkehrssicherheit zu\nbeeinträchtigen. Allein das allgemeine Interesse der Fahrer, ggf.\nfrüher Feierabend machen zu können, besteht bei Außerkreis- und\nDoppeltouren unabhängig von den dafür gezahlten Zulagen. Im Übrigen\nist auch eine pauschalierte Überstundenvergütung bei Kraftfahrern\ngrundsätzlich zulässig und fällt nicht unter § 3 Abs. 1 FPersG,\nsoweit weder die Kilometerleistung noch die Beförderungsmenge\nunmittelbar oder mittelbar eine Bezugsgröße ist. Ein Verstoß gegen\n§ 3 Abs. 1 FPersG liegt daher im Streitfall selbst bei einer weiten\nAuslegung des Verbots nicht vor.\n\n49\n\n3. Die Klageforderung ist auch nicht (teilweise) verwirkt, weil\nder Kläger erstmals mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 seine\nAnsprüche geltend gemacht hat.\n\n50\n\na) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen\nRechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen.\nSie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre\nRechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht\nzur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der\nZeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Es\nmüssen vielmehr zu dem Zeitmoment besondere Umstände sowohl im\nVerhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten\n(Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung\ndes Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den\nVerpflichteten als unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter\nUmständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken\nkonnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so\ndass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in\nAnspruch genommen zu werden. Durch die Verwirkung wird die illoyal\nverspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Die\nVerwirkung dient dem Vertrauensschutz (BAG 14. Februar 2007 -\n10 AZR 35/06 - Rn. 20, NZA 2007, 690).\n\n51\n\nb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Klageforderung nicht\n(teilweise) verwirkt, weil es jedenfalls an dem erforderlichen\nUmstandsmoment fehlt.\n\n52\n\nEin Gläubiger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den\nSchuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er sich vorbehält, ihn\nkünftig gerichtlich zu belangen (BAG 14. Februar 2007 - 10 AZR\n35/06 - Rn. 22, NZA 2007, 690). Die Beklagte konnte auch nicht\ndeshalb darauf vertrauen, dass der Kläger seinen Anspruch auf die\nZulagen nicht (mehr) geltend machen werde, weil er auf ihr\nSchreiben vom 27. Juni 2008 nicht ablehnend reagierte\n(vgl. BAG 14. Februar 2007 - 10 AZR 35/06 - Rn. 23,\nNZA 2007, 690). Untätigkeit eines Anspruchsberechtigten führt\nfür sich genommen nicht zur Verwirkung. Auch das Ausbleiben von\nMahnungen begründet noch keine Vertrauensposition des Schuldners.\nEin Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seinen\nArbeitgeber auf dessen möglicherweise fehlerhafte rechtliche\nAuffassung aufmerksam zu machen. Etwas anderes könnte allenfalls\ndann anzunehmen sein, wenn sich die Beklagte auf für den Kläger\nersichtlich fehlerhafte tatsächliche Annahmen gestützt hätte, von\ndenen der Anspruch abhing und deren Aufklärung dem Kläger ein\nLeichtes gewesen wäre (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 10\nAZR 35/06 - Rn. 24, NZA 2007, 690), was hier nicht der Fall\nwar. Es ist Sache der Beklagten, durch Abschluss eines\nÄnderungsvertrags oder durch Ausspruch einer Änderungskündigung die\nrechtlichen Voraussetzungen für eine Kürzung oder Beseitigung der\ndurch betriebliche Übung begründeten Ansprüche ihrer Mitarbeiter zu\nschaffen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen keine Zulagen mehr\nzahlen kann oder will. Der Kläger war in Anbetracht der einseitigen\nVorgehensweise der Beklagten nicht verpflichtet, diese auf ihre\nmöglicherweise fehlerhafte rechtliche Auffassung aufmerksam zu\nmachen.\n\n53\n\n4. Die vom Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum im\nEinzelnen aufgeführten Doppel- und Außerkreistouren hat die\nBeklagte nicht bestritten. Gemäß der zutreffenden Berechnung des\nKlägers ergibt sich danach der mit dem Leistungsantrag geltend\ngemachte Zahlungsanspruch.\n\n54\n\nDer Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 288 Abs.\n1, 247 BGB.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n56\n\nEine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür\ndie gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht\nvorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-12-06/3-sa-331-11","cited_norms":[{"jurabk":"FahrpersStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/117980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-12-06/3-sa-331-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/117980","retrieved":"2026-07-09 00:09:57.954404+00:00"}}