{"status":"available","doknr":"OLD117998","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:1130.5TA211.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-11-30","aktenzeichen":"5 Ta 211/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12.01.2011 - 6 Ca 884/08 - wird als unzulässig verworfen, vorsorglich als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 747,80 EUR festgesetzt.\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nDie sofortige Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, war also zunächst statthaft und auch sonst zulässig.\n\n2\n\nDie durch den angefochtenen Beschluss enthaltene Beschwer in Form der angeordneten Ratenzahlung ist aber aufgrund der Aufhebung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 17.10.2011, die der Kläger und Beschwerdeführer nicht angefochten hat, entfallen. Folglich ist die sofortige Beschwerde nunmehr unzulässig.\n\n3\n\nSie erweist sich aber vorsorglich auch als unbegründet, weil das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die monatliche Ratenzahlung angeordnet hat. Da der Beschwerdeführer insoweit keinerlei Tatsachen vorgetragen hat, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Nichtabhilfeentscheidung vom 18.10.2011 (Bl. 98 des Prozesskostenhilfebeiheftes) Bezug genommen.\n\n4\n\nNach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.\n\n7\n\nFür eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-11-30/5-ta-211-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/117998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/117998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-11-30/5-ta-211-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/117998","retrieved":"2026-07-09 00:09:59.679020+00:00"}}