{"status":"available","doknr":"OLD118026","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:1117.6TA212.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-11-17","aktenzeichen":"6 Ta 212/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitgerichts Mainz vom 04. August 2011 - 1 Ca 371/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDer Kläger wendet sich mit seiner am 01. September 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Maßnahme war darauf zurückzuführen, dass der Kläger mit den festgesetzten Raten in Höhe von 30,-- € ab 15.10.2010 trotz dreimaliger Mahnung der Landesjustizkasse in Rückstand geraten ist.\n\n2\n\nZur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass er seit April 2011 arbeitslos gemeldet sei und er daher den Ratenzahlungen nicht habe nachkommen können.\n\n3\n\nDas Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Auf die entsprechenden Gründe, die dem Kläger vorliegen, wird ebenso, wie auf den weiteren Akteninhalt, Bezug genommen.\n\nII.\n\n4\n\nDie statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den am 08. August 2011 zugestellten Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschluss ist n i c h t begründet.\n\n5\n\nDie Rechtspflegerin durfte die mit Beschluss vom 30. September 2010 bewilligte Prozesskostenhilfe aufheben.\n\n6\n\nNach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht diese Maßnahme treffen, wenn eine Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist. Die Aufhebung der Bewilligung bewirkt, dass die Vergünstigungen des § 122 ZPO entfallen und der Hilfebedürftige alle ungedeckten Kosten als Antragsteller der Instanz schuldet (vgl. Zöller-Philippi, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 124 ZPO Rz. 124).\n\n7\n\nNach dem Sachstand im Beschwerdeverfahren hat der beschwerdeführende Kläger trotz dreimaliger Mahnung durch die Landesjustizkasse - zuletzt mit Schreiben vom 29. März 2011unter Fristsetzung bis 14. April 2011 - die festgesetzte monatliche Rate nicht erbracht. Die Arbeitslosigkeit seit April 2011, die der Kläger anführt, ist erst nachträglich eingetreten und liegt hinter dem Verzugszeitraum.\n\n8\n\nIm Beschwerdeverfahren nicht auseinandergesetzt hat sich der Kläger mit der Feststellung des Arbeitsgerichts, dass bei der abgeänderten Anordnung der Ratenzahlungshöhe ein Einkommen (ebenfalls Arbeitslosengeld) in Höhe von 770,10 € zugrunde gelegt wurde, welches genau dem Betrag entspricht, der ausweislich des eingereichten Bescheids über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe verfügbar ist.\n\n9\n\nGründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.\n\n10\n\nDiese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-11-17/6-ta-212-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-11-17/6-ta-212-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118026","retrieved":"2026-07-09 00:10:01.867799+00:00"}}