{"status":"available","doknr":"OLD118291","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0826.9SA102.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-08-26","aktenzeichen":"9 Sa 102/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Diese Entscheidung wird zitiert\n\nTenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des\nArbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom\n20.01.2011 - 6 Ca 546/10 - teilweise abgeändert und die Klage mit\ndem Antrag zu 1. (Feststellungsantrag) abgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Kläger war im Zeitraum vom 01.04.1999 bis zum 31.12.2010 bei\nder Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt.\n\n2\n\nGrundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der\nArbeitsvertrag mit Datum vom 14.11.2003, der in § 5 Folgendes\nvorsieht:\n\n3\n\n\"1. Die Vergütung Fixum und PC-Provision erfolgt gemäß\nAnlage II zum  Anstellungsvertrag.\n\nGehaltsveränderungen werden jährlich durch Anpassung der\nPC-Provision angepasst.\n\n- siehe Anlage II.\n\n- Das Bruttogehalt incl. Provision - Abschlagszahlung wird jeweils\nzum Monatsende unter Berücksichtigung der banküblichen Laufzeiten\nfällig…\"\n\n4\n\nDie in § 5 Ziffer 2 des Vertrages in Bezug genommenen Anlage II\nenthält folgende Regelung:\n\n5\n\n\"Grundlagen zur Vergütung Fixum und PC-Provision\nfür Herrn C., Geschäftsjahr 2003\n\n6\n\nGrundlagen:\n\n7\n\n1) Plan Umsatz 2003\n\n= 1.185.000,00 EUR\n\n2) Zieleinkommen\n\n= 66.000,00 EUR\n\n3) Fixum=1.300,00 EUR/Mon. x 12\n\n= 15.600,00 EUR\n\n4) variabler Anteil (Provision)\n\n= 50.400,00 EUR\n\n5) maximal erreichbare Provision\n\n= 65.000,00 EUR\n\n \n\n8\n\nBerechnung des Provisionssatzes\n2003:\n\n \n\n9\n\n1) Formel:  \n\n variabler Anteil x 100 %\n\n= x %\n\n   \n\n Plan Umsatz\n\n10\n\n2) Berechnung\n\n 50.400,00 EUR x 100 %  =\n\n= 4,25 %\n\n \n\n    1.185.000,00 EUR\n\n11\n\nDiese Anlage wurde seinerzeit von beiden Parteien\nunterschrieben. Die letzte Anpassung erfolgte am 03.03.2005 (Bl. 17\nd. A.). Sie erfolgte in der gleichen Form wie die soeben genannte\nAnlage II zum Arbeitsvertrag. Auch diese Anpassung wurde von beiden\nParteien unterschrieben.\n\n12\n\nIn Form einer tabellarischen Aufstellung (Bl. 20 d. A.) hat die\nBeklagte den Planumsatz für das Jahr 2010 mit 550.000,-- €\nangegeben.\n\n13\n\nDer Kläger ist der Ansicht, aufgrund dieser Mitteilung des\nPlanumsatzes errechne sich in Vollzug der in Anlage II zum\nArbeitsvertrag unter \"B) Berechnung des Provisionssatzes\"\nangegebenen Formel für das Jahr 2010 ein Provisionssatz in Höhe von\n9,82 Prozent.\n\n14\n\nDer Kläger hat erstinstanzlich im Wege der Stufenklage\nhinsichtlich der Umsätze des Zeitraums 01.01.2009 bis 30.06.2010\ndie Erteilung von Auskunft durch Erstellung eines Buchauszugs, die\nVersicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten\nAbrechnung an Eides statt sowie einen -noch unbezifferten-\nZahlungsanspruch geltend gemacht. Ferner hat er die Feststellung\nbegehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine\n\"PC-Provision\" gem. § 5 des Anstellungsvertrages vom\n14.01.2003 für das Jahr 2010 in Höhe von 9,82 Prozent zu\nzahlen.\n\n15\n\nDiesem letztgenannten Feststellungsantrag hat das Arbeitsgericht\nMainz  - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - mit Teil-Urteil\nvom 20.01.2011, Az.: 6 Ca 546/10 stattgegeben und zur Begründung\n-zusammengefasst- ausgeführt:\n\n16\n\nDie Klage sei als Feststellungsklage zulässig, da die\nEntscheidung über den Feststellungsantrag eine umfassende Klärung\nder Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag der Parteien\nerlaube. Der Antrag habe auch Erfolg. Die Parteien hätten für die\nBerechnung des Provisionssatzes ausweislich der Anlage II zum\nAnstellungsvertrag die dort aufgeführte Formel vereinbart. Die\nBeklagte habe den Planumsatz 2010 mit 550.000,-- €\nfestgesetzt, so dass sich der vom Kläger errechnete Provisionssatz\nergebe.\n\n17\n\nDas genannte Teil-Urteil ist der Beklagten am 27.01.2011\nzugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 21.02.2011 beim\nLandesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt\nund diese innerhalb der mit Beschluss vom 24.03.2011 bis zum\n27.04.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz\nvom 26.04.2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am\n27.04.2011, auf den wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen\nwird (Bl. 152 ff. d. A.), begründet.\n\n18\n\nDie Beklagte macht im Wesentlichen geltend, unter\nBerücksichtigung des Vorrangs der Leistungsklage gegenüber einer\nFeststellungsklage sei die Klage mit dem Feststellungsantrag\nbereits unzulässig. Auch in der Sache bestehe ein\nProvisionsanspruch in geltend gemachter Höhe nicht. Bei Anlage II\nhandele es sich nicht um eine abstrakte Vereinbarung der Eckdaten\nder Provisionsberechnung, sondern nur um eine beispielhafte\nBerechnung der Provision für das Jahr 2003. Mit dem Kläger sei in\njedem Jahr entweder zu Anfang des Jahres oder am Ende des\nvorangegangenen Jahres ein Personalgespräch geführt worden,\ninnerhalb dessen dann ggf. gemeinsam eine Vereinbarung über den\nzukünftigen Zielumsatz getroffen worden sei. Eine einseitige\nFestlegung durch die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Bei\nder vom Kläger zum Beleg dafür, dass die Beklagte ihm gegenüber\neinseitig und verbindlich den Umsatz festgelegt habe, vorgelegten\nTabelle handele es sich um eine reine Planungsunterlage.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\nunter teilweiser Abänderung des am 20.01.2011 verkündeten\nUrteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad\nKreuznach -, Az.: 6 Ca 546/10, die Klage abzuweisen, soweit die\nFeststellung begehrt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem\nKläger eine PV-Provision gem. § 5 des Anstellungsvertrages vom\n14.01.2003 für das Jahr 2010 in Höhe von 9,82 % zu zahlen (Tenor\nNr. 1 des angefochtenen Urteils).\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nDer Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe\nseiner Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 31.05.2011, auf den\nergänzend Bezug genommen wird (Bl. 168 ff. d. A.), als zutreffend.\nEin Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass sich die\nParteien in Vergleichsverhandlungen befänden. Inhalt des\nVergleiches solle die Festlegung der zu berücksichtigenden Umsätze\nsein, während die Höhe des streitgegenständlichen Provisionssatzes\nausdrücklich nach dem beabsichtigten Vergleich offen bleiben solle.\nEine Leistungsklage sei mangels Berechnungsgrundlage nicht\nmöglich.\n\n24\n\nDas Arbeitsgericht sei im Übrigen zu Recht davon ausgegangen,\ndass es sich bei der in Anlage II aufgeführten Berechnungsformel\nnicht nur um eine beispielhafte Berechnung für das Jahr 2003\ngehandelt habe.\n\n25\n\nAuch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n26\n\nI. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das\nRechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form-\nund fristgerecht eingelegt und -auch inhaltlich ausreichend-\nbegründet.\n\n27\n\nII. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache\nErfolg. Die Klage ist unzulässig. Ihr fehlt das nach § 256 ZPO\nerforderliche Feststellungsinteresse.\n\n28\n\n1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des\n31.12.2010. Abgesehen davon, dass der Feststellungsantrag nicht\nabstrakt die Frage des Rechnungsmodus für die an den Kläger zu\nzahlenden Provisionen zum Streitgegenstand macht, sondern die\nFeststellung eines bestimmten Prozentsatzes für das Jahr 2010\nbeinhaltet, ist nicht ersichtlich, dass angesichts der Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses diese Frage im Interesse der Vermeidung\nzukünftiger Auseinandersetzungen der Klärung durch einen\nentsprechenden Feststellungsausspruch bedarf.\n\n29\n\nSoweit der Kläger auf einen beabsichtigten Vergleich zwischen\nden Parteien hinweist, nach dessen -beabsichtigtem- Inhalt, die\nFestlegung der Höhe des Provisionssatzes nicht im Vergleich,\nsondern durch gerichtliche Entscheidung geklärt werden solle, ist\nein solcher Vergleich bis zum Abschluss des vorliegenden\nBerufungsverfahrens nicht zustande gekommen. Angesichts dessen und\nder Tatsache, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Stufenklage\nnach wie vor erstinstanzlich anhängig ist, kann nicht davon\nausgegangen werden, dass ein Feststellungsinteresse unter dem\nGesichtspunkt besteht, dass vorliegend schon das\nFeststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führt.\n\n30\n\n2. Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn eine Klage auf\nLeistung möglich und zumutbar ist. Auch die hier in Betracht\nkommende sog. Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO\nsetzt voraus, dass ein Urteil über die Hauptklage die\nRechtsbeziehungen der Parteien nicht bereits erschöpfend regelt,\nsondern zumindest die Möglichkeit besteht, dass aus dem streitigen\nRechtsverhältnis weitere Ansprüche zwischen den Parteien erwachsen\n(vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 RZ 26 mwN). Hieran fehlt\nes, da sich der Feststellungsantrag auf die Provisionshöhe des\nJahres 2010 bezieht, so dass -abgesehen davon, dass das\nArbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2010 nicht\nfortbestanden hat- der begehrte Feststellungsausspruch sich für\nweitere Jahre nicht rechtsbefriedend auswirken könnte.\n\n31\n\nDer sog. Vorrang der Leistungsklage besteht auch dann, wenn die\nvon ihm abhängigen Zahlungsansprüche im Wege der Stufenklage -wenn\nauch zunächst noch unbeziffert- geltend gemacht werden können (vgl.\nBGH 03.04.1996 -VIII ZR 3/95 -NJW 1996, 2097). Diese Möglichkeit\nbesteht im vorliegenden Fall ohne Weiteres, da der Kläger durch\nentsprechende Klageerweiterung sein Auskunfts- und unbeziffertes\nZahlungsbegehren auf den Zeitraum des gesamten Jahres 2010\nerstrecken kann.\n\n32\n\nNach erteilter Auskunft ist es dem Kläger ohne Weiteres möglich,\nseine Provision durch bezifferten Leistungsantrag geltend zu machen\nund hierbei an der von ihm vertretenen Rechtsposition zu Inhalt und\nAuslegung der zwischen den Parteien getroffenen\nProvisionsvereinbarung festzuhalten. Die Frage, welchen Inhalt die\nProvisionsvereinbarung der Parteien hat, ist sodann als Vorfrage zu\nklären, wobei die Klärung als Vorfrage und ein entsprechendes\nUrteil über die Zahlungsansprüche des Klägers im Hinblick auf die\nzwischenzeitliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses die\nRechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend regelt.\n\n33\n\nIII. Auf die Berufung war daher das\nangefochtene Teil-Urteil abzuändern und die Klage mit dem\nFeststellungsantrag abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens\nfallen gem. § 91 ZPO dem Kläger zur Last. Ein\nRevisionszulassungsgrund besteht nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118291","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-08-26/9-sa-102-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118291","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118291","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-08-26/9-sa-102-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118291","retrieved":"2026-07-09 00:10:23.185105+00:00"}}