{"status":"available","doknr":"OLD118287","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0826.7TABV2.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-08-26","aktenzeichen":"7 TaBV 2/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"weitere Fundstellen ...\n\nTenor\n\nDie Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des\nArbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 10.11.2010, Az.: 8 BV\n32/10 wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die Beteiligten streiten im\nBeschwerdeverfahren darüber, ob die US-Stationierungsstreitkräfte\nverpflichtet sind, zwei Ersatzmitglieder der Betriebsvertretung zur\nTeilnahme an einem Seminar zum Personalvertretungsrecht\nfreizustellen.\n\n2\n\nAntragstellerin (Beteiligte zu 1), im Folgenden:\nBetriebsvertretung) ist die aus neun Mitgliedern bestehende\nBetriebsvertretung in der US-Dienststelle \"AAFES Europe\nEIA\" in C-Stadt, die aus der turnusmäßig durchgeführten Wahl\nim Mai 2010 hervorgegangen ist. Die genannte Dienststelle wird nach\nMaßgabe des Absatzes 9 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56\nAbs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und kraft\ngenerell erteiltem Auftrag des Hauptquartiers der amerikanischen\nStreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 09. Juni 1964 im\nvorliegenden Verfahren durch die Bundesrepublik Deutschland\n(Beteiligte zu 2) vertreten.\n\n3\n\nIn ihrer Sitzung am 20.07.2010 beschloss die Betriebsvertretung\nu.a., die beiden neuen Ersatzmitglieder Z und Y zu einem\neinwöchigen Seminar zum Personalvertretungsrecht in X in der Zeit\nvom 18. bis 22.10.2010 oder vom 15. bis 19.11.2010 zu entsenden.\nDie Dienststellenleitung lehnte die Freistellung und\nKostenübernahme mit Schreiben vom 27.07.2010 mit der Begründung ab,\nsie beabsichtige, für schulungsberechtigte Mitglieder der örtlichen\nBetriebsvertretungen eine von ver.di durchzuführende\nInhouse-Schulung über drei Tage am Sitz in W abzuhalten, so dass\neine kostengünstigere Möglichkeit der Schulung bestehe.\n\n4\n\nDaraufhin hat die Betriebsvertretung in ihrer Sitzung vom\n09.08.2010 die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens\ndurch ihren Verfahrensbevollmächtigten beschlossen.\n\n5\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird in\nentsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf\nden tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts\nLudwigshafen am Rhein vom 10.11.2010, Az.: 8 BV 32/10 (Bl. 126 ff.\nd.A.).\n\n6\n\nDurch den genannten Beschluss hat das Arbeitsgericht den\nFeststellungsantrag teilweise insoweit zurückgewiesen, als die\nBetriebsvertretung mit diesem auch eine Freistellungsverpflichtung\nfür die beiden genannten Ersatzmitglieder geltend gemacht hat.\n\n7\n\nZur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst\nausgeführt, die Teilnahme der beiden Ersatzmitglieder an\nbezeichnetem Seminar sei nicht erforderlich im Sinne von § 46 Abs.\n6 BPersVG. Es sei nicht ersichtlich, dass die Schulung der\nErsatzmitglieder unter Berücksichtigung der Umstände im\nvorliegenden Fall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit der\nBetriebsvertretung erforderlich sei.\n\n8\n\nDer genannte Beschluss ist der Betriebsvertretung am 10.12.2010\nzugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 10.01.2011 beim\nLandesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt\nund diese mit Schriftsatz vom 10.02.2011, beim Landesarbeitsgericht\nam gleichen Tag eingegangen, begründet.\n\n9\n\nMit ihrer Beschwerde verfolgt die Betriebsvertretung ihren\nerstinstanzlichen Feststellungsantrag weiter. Ferner begehrt sie\ndie Feststellung, dass die US-Stationierungsstreitkräfte\nverpflichtet sind, die \"BV-Ersatzmitglieder Z und Y gemäß § 46\nAbs. 6 BPersVG zur Teilnahme an demjenigen von der\nver.di-Bildungsstätte X angebotenen Fortbildungsseminar\n\"BPersVG - Teil 1\" freizustellen, das zeitlich dem\nEintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbeschlusses\nnachfolgt.\n\n10\n\nZur Begründung ihrer Beschwerde macht die Betriebsvertretung\nnach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den wegen der\nEinzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 153 ff. d.A.), im\nWesentlichen geltend:\n\n11\n\nZwar sei eine Teilnahme der genannten Ersatzmitglieder an dem\nursprünglich hierfür vorgesehenen Fortbildungsseminar vom 15. bis\n19.11.2010 wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich. Zulässig und\ngeboten sei aber die Feststellung der Verpflichtung, dass die\nbeiden Ersatzmitglieder zur Teilnahme an dem streitgegenständlichen\nFortbildungsseminar freizustellen gewesen wären. Hierfür bestehe\ndeshalb ein Feststellungsinteresse, weil ein gleichartiger\nStreitfall jederzeit wieder auftreten könne. Es stehe mit an\nGewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich kurz- oder\nmittelfristig erneut - jedenfalls für die Betriebsvertretung - die\nNotwendigkeit der personalvertretungsrechtlichen Schulung\ninsbesondere solcher Ersatzmitglieder ergebe, die häufig als\nErsatzmitglied herangezogen würden.\n\n12\n\nJedenfalls aber bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für den mit\nder Beschwerde weiter geltend gemachten Feststellungsantrag, da\nandernfalls wegen des drohenden zeitlichen Ablaufs eine\ngerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden könne.\n\n13\n\nDie Schulung der Ersatzmitglieder sei auch erforderlich. Die\ngenannten Ersatzmitglieder würden häufig unter dem Gesichtspunkt\nder Vertretung zu Sitzungen der Betriebsvertretung herangezogen, so\ndass die Betriebsvertretung ermessensfehlerfrei davon ausgehen\nkönne, dass deren Schulung erforderlich sei.\n\n14\n\nDie Betriebsvertretung beantragt,\n\n15\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin hin wird in\nAbänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen vom\n10. November 2010, Az.: 8 BV 32/10, festgestellt, dass die\nUS-Stationierungsstreitkräfte verpflichtet waren, die\nBV-Ersatzmitglieder Z und Y zur Teilnahme an dem von der\nver.di-Bildungsstätte X in der Zeit vom 15.-19. November 2010\ndurchgeführten Fortbildungsseminar \"BPersVG - Teil 1,\nSeminar-Nummer SF 06 10 111501\" gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG\nfreizustellen.\n\n16\n\nEs wird festgestellt, dass die\nUS-Stationierungsstreitkräfte verpflichtet sind, die\n\"BV-Ersatzmitglieder Z und Y gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG zur\nTeilnahme an demjenigen von der ver.di-Bildungsstätte X angebotenen\nFortbildungsseminar \"BPersVG - Teil 1\" freizustellen, das\nzeitlich dem Eintritt der Rechtskraft dieses\nFeststellungsbeschlusses nachfolgt.\n\n17\n\nDie Bundesrepublik tritt der Beschwerde gemäß ihrer\nBeschwerdeerwiderung mit Schriftsatz vom 15.03.2011, auf den Bezug\ngenommen wird (Bl. 175 ff. d.A.), entgegen. Sie hält die Anträge\nfür unzulässig. Die Schulung der Ersatzmitglieder sei auch nicht\nerforderlich. Hierfür reiche nicht aus, dass die genannten\nErsatzmitglieder an zehn bzw. sechs Betriebsvertretungssitzungen in\nder Vergangenheit teilgenommen hätten.\n\n18\n\nII. Die Beschwerde der Betriebsvertretung ist\nzulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Beschwerde\nwurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich\nausreichend - begründet. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch\nkeinen Erfolg. Die Anträge sind unzulässig.\n\n19\n\n1. Der Antrag zu 1) ist unzulässig, da ein\nFeststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nicht besteht.\nDer Feststellungsantrag bezieht sich insoweit auf einen in der\nVergangenheit liegenden, abgeschlossenen Vorgang, ohne das\nersichtlich ist, dass sich aus der begehrten Feststellung\nRechtsfolgen für die Zukunft ergeben könnten. Insbesondere ist\ndarauf hinzuweisen, dass die beiden Ersatzmitglieder nicht etwa an\ndem fraglichen Seminar teilgenommen haben und insoweit ein\nFeststellungsinteresse daraus folgen könnte, dass diese\nFeststellung Auswirkungen etwa für die Frage der Verpflichtung zur\nVergütungszahlung für diesen Zeitraum haben könnte. Soweit die\nBetriebsvertretung darauf verweist, die Entscheidung über den\nFeststellungsantrag sei deshalb geboten, weil sich ein\ngleichgelagerter Sachverhalt jederzeit wiederholen könne,\nrechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Ob eine Verpflichtung\nzur Freistellung zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung\nbesteht ist nämlich nicht nur davon abhängig, ob die Schulung unter\nBerücksichtigung von Kenntnisstand und Häufigkeit der Heranziehung\nder Ersatzmitglieder als erforderlich zu betrachten ist, sondern\nauch von anderen Faktoren. Die Betriebsvertretung hat im Einzelfall\neine Beschlussfassung vorzunehmen. Hierbei hat sie nicht nur den\neventuellen Schulungsbedarf der Ersatzmitglieder, sondern auch\nberechtigte betriebliche bzw. dienstliche Belange zu\nberücksichtigen. Dies erfordert eine Einzelfallbetrachtung, die\nimmer wieder eine erneute Entscheidung der Betriebsvertretung\nerfordert (vgl. BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 94/09 - NZA 2011, 813).\n\n20\n\n2. Auch der im Beschwerdeverfahren erstmals\ngestellte Antrag zu 2) ist unzulässig, weil er den Erfordernissen\ndes § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht wird. Nach dem genannten\nBeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 12.01.2011 (a.a.O.), dem\ndie Beschwerdekammer in der Begründung folgt, erfordert ein den\nAnforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht werdender Antrag,\ndass die zeitliche Lage und der Ort der Schulungsveranstaltung\ngenannt werden. Dem entspricht der Antrag der Betriebsvertretung\nnicht. Zwar nennt dieser den Veranstaltungsort, die zeitliche Lage\nder zukünftigen Schulungsveranstaltung ist jedoch dem Antrag nicht\nzu entnehmen.\n\n21\n\nDie Angabe der zeitlichen Lage der Schulungsveranstaltung ist\naber für die Bestimmtheit des Verfahrensgegenstandes unentbehrlich.\nWürde dem Antrag ohne sie stattgegeben, bliebe unklar, zu welcher\nkonkreten Schulung die Betriebsvertretung die Ersatzmitglieder\ngegebenenfalls entsenden darf. Die Entscheidung erginge dann zu\neiner hypothetischen Seminarveranstaltung zu irgendeinem Zeitpunkt.\nDer Zeitpunkt der Schulung ist aber neben ihrem Inhalt und dem Ort\ndes Seminars für die Frage von Bedeutung, ob die Betriebsvertretung\neine Schulung nach § 46 Abs. 6 BPersVG für erforderlich halten\ndarf. Die Erforderlichkeitsprüfung, die die Betriebsvertretung\nvorzunehmen hat, umfasst unter anderem auch die Festlegung der\nzeitlichen Lage der Schulungsveranstaltung. Die Betriebsvertretung\nhat dabei dienstliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Zwar\nenthält das Bundespersonalvertretungsgesetz anders als § 37 Abs. 6\nSatz 3 BetrVG keine ausdrückliche Regelung, die dazu verpflichtet,\nbei der Festlegung der zeitlichen Lage die dienstlichen\nNotwendigkeiten zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung, auch auf\ndienstliche Belange Rücksicht zu nehmen, besteht aber gleichwohl\n(Altvater u.a., BPersVG 5. Aufl., § 46, Rdnr. 108 m.w.N.). Die\nberechtigten Belange der Dienststelle können aber nur dann\nausreichend bedacht werden, wenn auch die Zeit der Schulung konkret\nfeststeht. Die demnach notwendige Einzelfallbetrachtung lässt die\nverlangte Feststellung damit nicht zu.\n\n22\n\nIII. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.\nEin Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne von § 92 Abs.\n1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118287","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-08-26/7-tabv-2-11","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118287","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118287","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-08-26/7-tabv-2-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118287","retrieved":"2026-07-09 00:10:22.859340+00:00"}}