{"status":"available","doknr":"OLD118286","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0826.6TA164.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-08-26","aktenzeichen":"6 Ta 164/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des\nArbeitsgerichts Mainz vom 26.07.2011 teilweise abgeändert.\n\nDem Kläger wird rückwirkend zum 31.01.2011 Prozesskostenhilfe\nunter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K für den Klageantrag zu\n2) (Abmahnung) bewilligt.\n\nGründe\n\n1\n\nDer Kläger hat mit seiner nach §§ 127 Abs. 2 ZPO, 567 Nr. 1 ZPO\nstatthaften und zulässigen Beschwerde E r f o l g.\n\n2\n\nDie Beschwerdekammer nimmt zunächst Bezug auf ihre\nzurückverweisende Entscheidung vom 01.07.2011, die dem\nArbeitsgericht Veranlassung gegeben hat, eine Teilbewilligung\nbezogen auf die ursprünglich erhobene Kündigungsschutzklage\nvorzunehmen.\n\n3\n\nAuf die in dem vorerwähnten Beschluss dargestellten\nRechtsprechungsgrundsätze wird zunächst verwiesen.\n\n4\n\nIm Übrigen gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesarbeitsgerichts der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung\nder §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten\nAbmahnung aus der Personalakte verlangen kann (BAG 22.02.2001 - 6\nAZR 3/99 = EzBAT BAT § 11 Nr. 10 BAG 27.11.2008 - 2 AZR 675/07).\nFür das Beseitigungsverlangen genügt, das die Abmahnung unrichtige\nTatsachenbehauptungen entfällt oder auf einer unzutreffenden\nrechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG\n22.02.2001 - 6 AZR 398/99 = EzBAT BAT § 11 Nr. 10).\n\n5\n\nSollte der - einer Beweisaufnahme zugängliche - Sachvortrag des\nKlägers in der Klageschrift zutreffend sein, dass aufgrund der am\n07.12.2010 bestehende Witterungsverhältnisse der Busverkehr auf der\nLinie vom Wohnwort des Klägers zur Arbeitsstätte ganztägig\neingestellt gewesen sei, wäre die Abmahnung vom 08.12.2010, die auf\neine vollständige Arbeitsverweigerung des Klägers am fraglichen Tag\nabstellt zu Unrecht ergangen. Der Kläger verfügt nach dem\nKlagevorbringen über kein eigenes Fahrzeug und hat im Laufe des\nTages - so sein Klagevorbringen - mehrmals bei der Beklagten\nangerufen, um mitzuteilen, dass die Busse immer noch nicht fahren\nwürden.\n\n6\n\nDass sich der Kläger zum angeordneten Gütetermin mit einer\nAusrede entschuldigte, hat mit dem Klageverfahren nichts zu tun und\nkann entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht als Argument\nfür die Berechtigung der erteilten Abmahnung angeführt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118286","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-08-26/6-ta-164-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118286","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118286","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-08-26/6-ta-164-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118286","retrieved":"2026-07-09 00:10:22.789582+00:00"}}