{"status":"available","doknr":"OLD118274","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0823.9TA144.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-08-23","aktenzeichen":"9 Ta 144/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den\nBeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 31.3.2011,\nAz. 5 Ca 126/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nDie sofortige Beschwerde ist nach \n§ 78 ArbGG, \n§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, \n569 Abs. 3,\n127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und\nfristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Sie hat\nallerdings in der Sache keinen Erfolg.\n\n2\n\nDas Arbeitsgericht hat zu Recht die im angefochtenen Beschluss\naufgeführten Ratenzahlungen festgesetzt. Nach \n§ 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu\nleistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die\nProzesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen\nVerhältnisse wesentlich geändert haben. Vorliegend haben sich die\nEinkommensverhältnisse seit dem Zeitpunkt der PKH-Bewilligung\nwesentlich verbessert. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die weiter\nvon der Beschwerdeführerin geltend gemachten Belastungen nicht\neinkommensmindernd berücksichtigt.\n\n3\n\nDie Ausgaben für den PKW (Kraftfahrzeugversicherung und\nKFZ-Steuer) konnten weder nach § 115 Abs. 1 a) ZPO i.V.m. § 82 Abs.\n2 Nr. 3 SGB XII, noch nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO berücksichtigt\nwerden. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Partei ein\nKFZ benötigt (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 115 ZPO, Rz. 23,37).\nDies hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Ihre\nberufsbedingten Fahrten sind durch die Berücksichtigung der von der\nBeschwerdeführerin geltend gemachten Kosten öffentlicher\nVerkehrsmittel abgedeckt. Sie hat hierzu lediglich ausgeführt, sie\nbenötige das Fahrzeug für private Fahrten und um sich nach besser\nbezahlten Tätigkeiten umzusehen, ohne dies in tatsächlicher\nHinsicht näher zu erläutern. Warum die genannten Zwecke nicht auch\nohne KFZ durch Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu\nerreichen sein sollen, ist nicht ersichtlich.\n\n4\n\nDie geltend gemachte Darlehnsverbindlichkeit gegenüber Herrn F.\nkonnte als Belastung ebenfalls keine Berücksichtigung finden.\nEntgegen ihrer Ankündigung hat die Beschwerdeführerin nicht\nnachgewiesen, dass sie auf diese Verbindlichkeit regelmäßige\nZahlungen leistet. Die insoweit vorgelegte schriftliche\nVereinbarung gestattet es der Beschwerdeführerin einzelne Raten\nauszusetzen. Angesichts dessen, dass keine regelmäßigen Zahlungen\nnachgewiesen sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die\nBeschwerdeführerin eine regelmäßige monatliche Belastung\ntrifft.\n\n5\n\nEbenso wenig kann die Kreditverbindlichkeit gegenüber der\nX.-Bank Berücksichtigung finden. Diese wurde erst nach dem\nangefochtenen Beschluss und erst Recht nach Beginn des\ngerichtlichen Verfahrens begründet und diente der Anschaffung von\n„Hifi/Elektrogeräten“. Wenn die Beschwerdeführerin in\nKenntnis ihrer Verpflichtungen gegenüber der Staatskasse neue\nVerbindlichkeiten zur Anschaffung nicht notwendiger Güter\nbegründet, geht dies nicht zu Lasten der Staatskasse.\n\n6\n\nNicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass das\nArbeitsgericht die Kreditverbindlichkeit im Rahmen der\nKFZ-Anschaffung nur bis einschließlich Dezember 2011 berücksichtigt\nhat. Es ist offen, ob die Beschwerdeführerin dann eine\nFolgefinanzierung aufnimmt oder aber die Restdarlehnssumme (ggf.\ndurch Veräußerung des KFZ) zurückzahlt. Sollte eine neue\nKreditverbindlichkeit begründet werden, kann die Zahlungsbestimmung\nggf. auf Antrag wieder abgeändert werden. Auch dann wird aber zu\nprüfen sein, ob die Beschwerdeführerin ein KFZ benötigt.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für die\nZulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese\nEntscheidung ist daher unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-08-23/9-ta-144-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-08-23/9-ta-144-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118274","retrieved":"2026-07-09 00:10:21.792077+00:00"}}