{"status":"available","doknr":"OLD118302","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0822.5SA640.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-08-22","aktenzeichen":"5 Sa 640/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Der Auflösungsantrag des Klägers vom 09.05.2011 wird zurückgewiesen.\n\n2.) Der Kläger hat 1/10, die Beklagte 9/10 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\n3.) Die Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten im Berufungsverfahren (zuletzt nur noch) darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund eines vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten Auflösungsantrages beendet worden ist.\n\n2\n\nDer Kläger ist seit 2001 bei der Beklagten, zuletzt als technischer Betriebsleiter, zu einem monatlichen Grundgehalt von 5.130,50 EUR und einer monatlichen Gesamtvergütung von zuletzt 5.807,62 EUR brutto tätig. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 29.03.2010 das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich zum 30.06.2010 gekündigt. Der Kläger hat die Unwirksamkeit der erklärten Kündigung geltend gemacht, Weiterbeschäftigung und Lohnzahlung beantragt. Er hat die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe bestritten. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, durch Urteil vom 07.10.2010 - 2 Ca 490/10 - für Recht erkannt:\n\n3\n\nEs wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten durch die Kündigung vom 25.03.2010, zugegangen am 25.03.2010, nicht zum 30.06.2010 aufgelöst wird.\n\n4\n\nEs wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten durch die fristlose Kündigung vom 29.03.2010, zugegangen am 29.03.2010, nicht zum 29.03.2010 aufgelöst worden ist.\n\n5\n\nEs wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.03.2010, zugegangen am 29.03.2010, nicht zum 30.06.2010 aufgelöst wird.\n\n6\n\nDie Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Betriebsleiter ihres Werkes in A, A-Straße, weiterzubeschäftigen.\n\n7\n\nDie Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger erteilte Abmahnung vom 09.09.2005 zurückzunehmen und aus seiner Personalakte zu entfernen.\n\n8\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.130,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2010 zu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.\n\n10\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 187,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2010 zu zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.130,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2010 zu zahlen.\n\n12\n\nIm Übrigen hat es die Beklagte verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zulässiger Weise Berufung eingelegt und erneut Abweisung der Klage beantragt. Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung und zuletzt Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG beantragt.\n\n14\n\nDas Protokoll der ersten Berufungsverhandlung vom 09.05.2011 (Bl. 221 d. A.) hat, soweit vorliegend noch von Belang, den Wortlaut:\n\n15\n\n\"Das Berufungsverfahren wird ausführlich mit den Parteien in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erörtert.\n\n16\n\nNach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt die Beklagtenvertreterin: \"Ich nehme die Berufung zurück.\"\n\n17\n\n…\n\n18\n\nDer Klägervertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 05.05.2011 (Bl. 233 d. A.).\n\n19\n\nEr erklärt, dass im Hinblick auf gegen den Kläger erhobene Vorwürfe der Auflösungsantrag sachlich gerechtfertigt ist.\n\n20\n\nDie Beklagtenvertreterin beantragt, den Auflösungsantrag zurückzuweisen.\n\nv. u. g. \"\n\n21\n\nDer Kläger beantragt zuletzt,\n\n22\n\ndas zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 60.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unterschreitet, aufzulösen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Anschlussberufung (Auflösungsantrag) des Klägers zurückzuweisen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.\n\n26\n\nSchließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 22.08.2011.\n\nEntscheidungsgründe\n\n27\n\nZwar ist die Anschlussberufung des Klägers zulässig. Bedenken bestehen insoweit weder hinsichtlich der Statthaftigkeit als solcher, noch gegen die Zulässigkeit im Übrigen.\n\n28\n\nDas Rechtsmittel des Klägers ist aber nicht begründet, denn der gestellte Auflösungsantrag ist unzulässig.\n\n29\n\nGemäß § 9 Abs. 1 S. 3 KSchG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Auflösungsantrag zwar bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz stellen. Vorliegend war die Berufungsinstanz aber bereits beendet, als der Kläger den Auflösungsantrag gestellt hat. Der Kläger hat in erster Instanz mit seinem Kündigungsschutzantrag obsiegt. Einen Auflösungsantrag hatte er nicht gestellt. Er konnte eine Berufung mit dem Ziel, einen Auflösungsantrag zu stellen, nicht einlegen, weil er nicht beschwert gewesen wäre (BAG, 03.04.2008, EzA, § 9 KSchG n. F. Nr. 53).\n\n30\n\nVorliegend hat allein die Beklagte Berufung eingelegt. Damit konnte das arbeitsgerichtliche Urteil zunächst nicht rechtskräftig werden. Das Verfahren wurde in der Berufungsinstanz vor der Kammer fortgesetzt. Der Kläger hatte nunmehr die Möglichkeit, im Rahmen einer nach § 9 Abs. 1 S. 3 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässigen Anschlussberufung den Auflösungsantrag zu stellen. Diese Möglichkeit ist aber hier wieder entfallen, nachdem die Beklagte die Berufung zurückgenommen hatte. Der Zustimmung durch den Kläger bedurfte die Rücknahme nicht (§ 516 Abs. 1, 2 ZPO). Da bei der Erklärung der Berufungsrücknahme die Berufungsfrist bereits abgelaufen war, trat mit Rücknahme der Berufung die Rechtskraft des angefochtenen Urteils ein. Damit war die Lage eingetreten, die auch eingetreten wäre, wenn die Beklagte keine Berufung eingelegt hätte. Auch in diesem Fall hätte der Kläger keinen Auflösungsantrag stellen können. Der Arbeitgeber kann folglich unter den vorliegend gegebenen Voraussetzungen durch Berufungsrücknahme den Auflösungsantrag zu Fall bringen (BAG a. a. O.). Die Wirkungen der unselbständigen Anschlussberufung entfallen ohne Weiteres mit der Rücknahme des Hauptrechtsmittels (vgl. BHG, 30.06.2006, NJW 2006, 2124). Diese Anträge sind dann unzulässig.\n\n31\n\nNach alledem war die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO.\n\n33\n\nDie Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, so weit sie das Urteil des Arbeitsgerichts betreffen (§§ 91, 516 ZPO), wobei über die Kosten des ersten Rechtszuges bereits rechtskräftig entschieden ist. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Auflösungsantrages (Anschlussberufung) muss der Kläger tragen. Da die Anschlussberufung nach Rücknahme der Berufung eingelegt worden ist, gilt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Berufungskläger, der die Berufung zurück nimmt, auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen hat. In derartigen Fällen ist eine Kostenaufteilung nach dem Wert der Berufung und der unselbständigen Anschlussberufung gerechtfertigt.\n\n34\n\nFür eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118302","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-08-22/5-sa-640-10","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118302","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118302","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-08-22/5-sa-640-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118302","retrieved":"2026-07-09 00:10:24.032892+00:00"}}