{"status":"available","doknr":"OLD118339","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0811.6TA125.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-08-11","aktenzeichen":"6 Ta 125/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des\nArbeitsgerichts Mainz vom 18.05.2011 - 9 Ca 547/11 -\naufgehoben.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die beschwerdeführende Klägerin war seit dem\n01.03.2004 mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von 85.000,00 EUR\nbei der Beklagten als Pressesprecherin tätig. Das Arbeitsgericht\nMainz hat der Klage gegen mehrere am 13.07.2010 zugegangene\naußerordentliche Kündigungen stattgegeben und festgestellt, dass\ndas Arbeitsverhältnis bis zum 31.10.2010 fortbestanden hat\n(Verfahren 8 Ca 1319/10). Mit der vorliegend am 23.03.2011 zum\nArbeitsgericht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin restliche\nGehaltsansprüche für Juli 2010, Gehaltsansprüche für August bis\nOktober 2010, Urlaubsabgeltungsansprüche für 15 Arbeitstage,\nMobilfunk-Spesen für März bis Oktober 2010, sowie Reisekosten für\nJuni 2010 in einer Höhe von insgesamt 31.751,72 EUR.\n\n2\n\nMit Beschluss vom 18.05.2011 hat das Arbeitsgericht das\nVerfahren gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens 8\nCa 261/11 bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss ausgesetzt.\n\n3\n\nGegen den der Klägerin am 25.05.2011 zugestellten Beschluss\nrichtet sich deren am 08.06.2011 eingelegte sofortige\nBeschwerde. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet,\ndass es bei Geltendmachung im Hauptsacheverfahren nicht zu einer\nAussetzung, sondern zu einer Ausurteilung gekommen wäre.\n\n4\n\nDas Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.06.2011 nicht\nabgeholfen. Die Begründung der Klägerin wurde für unerheblich\ngehalten.\n\n5\n\nAuf den Nichtabhilfebeschluss (Bl. 45 bis 46 d. A.) sowie den\nweiteren Akteninhalt wird Bezug genommen.\n\n6\n\nII. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist\ngemäß §§ 252, 567 Abs. 1 ZPO zulässig.\n\n7\n\nSie ist auch b e g r ü n d e t.\n\n8\n\nNach Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen\nfür die gesetzlich vorgesehene Aussetzungsmöglichkeit gemäß § 148\nZPO im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann\ndas Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum\nTeil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses\nabhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits\nbildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des\nanderen Rechtsstreits ausgesetzt wird. Eine Abhängigkeit liegt vor,\nwenn das Rechtsverhältnis als Vorfrage für die Entscheidung über\nden Klagegrund in dem auszusetzenden Prozess in Betracht kommt. Dem\nGericht ist bei der Anordnung der Aussetzung ein Ermessensspielraum\neingeräumt, dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren einmal unter dem\nAspekt des arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatzes des § 9\nAbs. 1 Satz 1 ArbGG und zum anderen unter Berücksichtigung des\nAspektes der vorläufigen Existenzsicherung des Arbeitnehmers\nbeachtenswerte Grenzen gesetzt sind. Dies gilt auch dann, wenn die\nEntscheidung des Kündigungsrechtsstreits zwar vorgreiflich ist,\njedoch erstinstanzlich bereits positiv zugunsten des Klägers\nentschieden ist. Der maßgebliche Zweck des § 148 ZPO ist die\nProzessökonomie und zwar die Vermeidung doppelter Prüfung derselben\nStreitfrage in verschiedenen Prozessen. Ihr Wesen als\nprozessleitende Maßnahme ist eine Garantie der\nEntscheidungsharmonie und sie dient zugleich der sachlich gebotenen\nBerücksichtigung außerprozessualer Vorgänge bei der Urteilsfindung\n(vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage, § 148, Rz. 1).\n\n9\n\nNach der von der Beschwerdekammer für zutreffend gehaltenen\nAuffassung in der Literatur (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum\nArbeitsgerichtsgesetz, 3. Auflage, § 45, Rz. 43) ist eine\nAussetzung der Leistungsklage auf Arbeitsentgelt wegen\nAnnahmeverzugs nach gewonnener Kündigungsschutzklage in der Regel\nmit dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatzes des § 9\nAbs. 1 Satz 1 ArbGG nicht zu vereinbaren (vgl. Landesarbeitsgericht\nHessen, Beschluss vom 03.07.2002 - 12 Ta 213/02 - = BB 2002, 2075\n(2076). Für eine ermessensfehlerfreie Aussetzungsentscheidung\nmüssen hier besondere Gründe des Einzelfalles vorliegen, die das\nschützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an auch vorläufiger\nExistenzsicherung ausnahmsweise überwiegen (vgl.\nLandesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 14.12.1992 - 11 Ta 234/92\n= LAGE § 148 ZPO, Nr. 26). Solche Feststellungen sind vom\nArbeitsgericht nicht getroffen und nach der Aktenlage nicht\nerkennbar. Daher ist dem für das arbeitsgerichtliche Verfahren\nmaßgeblichen Beschleunigungsgrundsatz gegenüber der\nAussetzungsmöglichkeit gemäß § 148 ZPO grundsätzlich der Vorrang\neinzuräumen.\n\n10\n\nAuf die von der Beschwerde thematisierte und vom Arbeitsgericht\nin Nichtabhilfeentscheidung widerlegte Auffassung zur prozessualen\nVorgehensweise - Klagehäufung oder isolierte Klagen - kommt es\nnicht entscheidend an.\n\n11\n\nEine Kostenentscheidung entfällt.\n\n12\n\nGründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht\nersichtlich (§ 574 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-08-11/6-ta-125-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":5},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-08-11/6-ta-125-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118339","retrieved":"2026-07-09 00:10:27.040869+00:00"}}