{"status":"available","doknr":"OLD118370","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0804.3TA96.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-08-04","aktenzeichen":"3 Ta 96/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des\nArbeitsgerichts Koblenz vom 08.04.2011 - 6 Ga 19/11 - wird\nkostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit\ndes Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.\n\n2\n\nMit Antrag vom 06.04.2011 hat der Verfügungskläger im Wege der\neinstweiligen Verfügung Ansprüche auf eine Anmeldung zu\nWeiterbildungsmaßnahmen und auf Zahlung von Entgelt gegen die\nBeklagten geltend gemacht. Grundlage der Tätigkeit des\nVerfügungsklägers ist ein Agenturvertrag vom 03.01.2011, welchen\nder Verfügungskläger mit der C. Krankenversicherung\nAktiengesellschaft abgeschlossen hat. Nach § 1 des Vertrages sollte\nder als \"Partner\" bezeichnete Verfügungskläger eine\nAgentur der C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft in K.\nübernehmen. § 2 des Vertrags regelt die Rechtsstellung des\nVerfügungsklägers als selbständigen Gewerbetreibenden und sieht in\n§ 2 Abs. 1 S. 3 ausdrücklich vor, dass der Verfügungskläger seine\nZeit und die Art der Durchführung seiner Tätigkeit im Wesentlichen\nfrei bestimmen kann. Nach § 5 des Vertrages sollte der\nVerfügungskläger für seine Tätigkeit Provisionen erhalten, eine\nseparate \"Provisionsregelung\" sah für die ersten zwölf\nMonate der Tätigkeit des Verfügungsklägers einen monatlich durch\ndie C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft zu zahlenden\n\"Existenzgründungszuschuss\" in Höhe von 1540,- Euro vor.\nDer Beklagte zu 1) ist als selbständiger Versicherungsvertreter für\ndie tätig und war als solcher mit der Schulung und Einweisung des\nVerfügungsklägers betraut. Der Beklagte zu 2) ist Mitarbeiter der\nC. Krankenversicherung Aktiengesellschaft. Nachdem der\nVerfügungskläger bei einer internen Weiterbildungsmaßnahme\nkrankheitsbedingt gefehlt hatte, zahlte die C. Krankenversicherung\nAktiengesellschaft dem Verfügungskläger ab April 2011 den\n\"Existenzgründungszuschuss\" nicht mehr aus und meldete\nden Verfügungskläger nicht zu einem vom 11.04.-21.04.2011\nstattfindenden Fortbildungsseminar an. Der Verfügungskläger hat im\neinstweiligen Verfügungsverfahren beantragt, die Beklagten zu\nverurteilen, ihn zu dem im April 2011 stattfindenden Seminar\nanzumelden und an ihn Entgelt in Höhe von 1.540,- Euro für den\nMonat April 2011 zu zahlen. Der Verfügungskläger behauptet,\nArbeitnehmer der Beklagten in einem\n\"Ausbildungsverhältnis\" zu sein, da er an Weisungen des\nBeklagten zu 1) gebunden gewesen sei und ihm feste Arbeitszeiten\nvorgegeben sowie eine Dienstanweisung erteilt worden seien. Zudem\nhabe er eine Abmahnung erhalten.\n\n3\n\nDas Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.04.2011 den\nbeschrittenen Rechtsweg hinsichtlich der Anträge im einstweiligen\nVerfügungsverfahren für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an\ndas Amtsgericht Koblenz verwiesen. Das Arbeitsgericht hat dies\ndamit begründet, dem Vortrag des Verfügungsklägers seien Tatsachen,\ndie auf seine Arbeitnehmereigenschaft schließen ließen, nicht zu\nentnehmen, da der Verfügungskläger nicht ausreichend substantiiert\nzu seiner tatsächlichen Einbindung in die Arbeitsorganisation\nvorgetragen habe.\n\n4\n\nDer Verfügungskläger hat gegen diesen Beschluss mit einem bei\nGericht am 18.04.2011 eingegangenen Schriftsatz sofortige\nBeschwerde eingelegt und diese damit begründet, er sei Arbeitnehmer\nder Beklagten. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass er in dem\nAbmahnungsschreiben als \"Mitarbeiter\" angesprochen und an\neine \"bindende Dienstanweisung\" (\"100 Kontakte, 10\nAngebote sowie 3 Termine\") erinnert werde. Zudem habe er eine\nmonatliche Vergütung erhalten und zu Beginn seiner Tätigkeit einen\nPersonalbogen ausfüllen müssen.\n\n5\n\nDas Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht\nabgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur\nEntscheidung vorgelegt.\n\n6\n\nII. Die gemäß den §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48\nAbs. 1, 78 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der\nBeklagten bleibt ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat sowohl im\nErgebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den\nRechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als für nicht gegeben\nerachtet.\n\n7\n\nDas Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 08.04.2011\nausgeführt, der Verfügungskläger habe nicht dargetan, wie sein\nVertragsverhältnis mit der tatsächlich gelebt wurde. Er habe\nvielmehr lediglich pauschal auf \"verbindliche\nAgenturanweisungen\", eine \"Abmahnung\" und eine\n\"Dienstanweisung\" verwiesen, dies jedoch nicht\nkonkretisiert. Mit der vorgebrachten \"Abmahnung\" sei\nlediglich das Verhalten des Verfügungsklägers in der Agentur gerügt\nworden, ohne dass rechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt\nworden seien. Eine solche Rüge sei auch in anderen\nVertragsverhältnissen als in einem Arbeitsverhältnis denkbar und\nkönne daher nicht Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft des\nVerfügungsklägers gewertet werden. Eine Zuständigkeit des\nArbeitsgerichts sei auch nicht über die sogenannte\n\"sic-non\"-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts\nbegründet, weil die im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend\ngemachten Ansprüche auf Anmeldung zu einem Seminar und auf Zahlung\neines Nettobetrages in ihrer Begründetheit nicht von der\nEigenschaft des Verfügungsklägers als Arbeitnehmer abhängig seien.\nEine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergebe sich in Anbetracht\ndes monatlich bezogenen \"Existenzgründerzuschusses\" auch\nnicht aus § 2 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG.\n\n8\n\nDas Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den in jeder\nHinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im\nangefochtenen Beschluss und stellt dies in entsprechender Anwendung\ndes § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte\nist weder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 noch nach § 5 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs.\n3 S. 1 ArbGG eröffnet. Nach dem vom Verfügungskläger vorgelegten\nAgenturvertrag sollte der Verfügungskläger selbständig tätig werden\nund weder persönlich durch Einbindung in eine fremde\nArbeitsorganisation noch wirtschaftlich von seinem Vertragspartner\nabhängen, so dass eine Einstufung des Verfügungsklägers als\nArbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person aufgrund der\nVertragsgestaltung nicht in Betracht kommt. Entscheidend für die\nArbeitnehmereigenschaft ist indes nicht die Vertragsgestaltung\nselbst, die allenfalls Indiz sein kann, sondern die tatsächliche\nAusgestaltung der Vertragsbeziehung durch die Vertragsparteien.\nHierzu hat der Kläger, der die Arbeitnehmereigenschaft behauptet,\nallerdings substantiiert darzutun, woraus sich - abweichend von der\nVertragsgestaltung - seine Arbeitnehmereigenschaft ergeben soll.\nDaran fehlt es. Soweit der Kläger auf\n\n9\n\nAgentur- bzw. Dienstanweisungen verwiesen hat, ist nicht\nnachvollziehbar dargelegt, wann ihm jeweils durch wen welche\nAnweisungen mit welchem Inhalt genau erteilt worden sein sollen.\nDie Anrede des Verfügungsklägers als \"Mitarbeiter\" und\ndie Erinnerung an eine \"bindende Dienstanweisung\" in dem\nangeführten Schreiben vom 05.01.2011 lässt keinen Rückschluss auf\neine tatsächliche Einbindung des Verfügungsklägers in eine fremde\nArbeitsorganisation zu. Auch in einem Vertragsverhältnis mit einem\nfreien Mitarbeiter ist es denkbar, dass dem Vertragspartner\nZielvorgaben (\"100 Kontakte, 10 Angebote sowie 3\nTermine\") gemacht werden, ohne dass seine Tätigkeit hierfür\nderart weisungsgebunden ausgestaltet sein muss, dass eine im\nWesentlichen freie Bestimmung über die Art und Weise und den\nZeitpunkt der Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus hat\nder Verfügungskläger keine hinreichend konkreten Angaben zu der\ntatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses gemacht,\nwelche die Annahme einer persönliche Abhängigkeit des\nVerfügungsklägers begründen könnten. Da der Verfügungskläger für\nseine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von monatlich 1.540,- Euro\nerhielt, scheidet auch eine Rechtswegeröffnung über § 5 Abs. 3\nArbGG aus.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n11\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG\nfür eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese\nEntscheidung ist daher unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-08-04/3-ta-96-11","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-08-04/3-ta-96-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118370","retrieved":"2026-07-09 00:10:29.371739+00:00"}}