{"status":"available","doknr":"OLD118349","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0802.3TA82.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-08-02","aktenzeichen":"3 Ta 82/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der\nBeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.12.2010 - 2 Ca 1426/10 -\naufgehoben.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung\neines Einmalbetrags aus seinem Vermögen.\n\n2\n\nDas Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger mit Beschluss vom\n28.09.2010 für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage\nrückwirkend zum 02.09.2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung\nseines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.\nDer Rechtsstreit wurde am 03.09.2010 durch Abschluss eines\nVergleichs beendet. In Nr. 3 des Vergleichs wurde die Zahlung einer\nAbfindung in Höhe von 10.560,24 Euro an den Kläger vereinbart.\n\n3\n\nNach Anhörung hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom\n23.12.2010 den Beschluss vom 28.09.2010 dahingehend abgeändert,\ndass der Kläger am 15.01.2011 einen Einmalbetrag aus seinem\nVermögen in Höhe von 1.435,07 Euro zu zahlen hat. Das\nArbeitsgericht hat die Abänderung auf § 120 Abs. 4 ZPO gestützt und\nzur Begründung angeführt, durch die Auszahlung der in Nr. 3 des\nVergleichs vereinbarten Abfindung hätten sich die persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich geändert, so\ndass aufgrund des Vermögenszuwachses auf Seiten des Klägers ein\nEinmalbetrag festzusetzen gewesen sei. Der Beschluss vom 23.12.2010\nwurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.12.2010\nzugestellt.\n\n4\n\nMit am 13.01.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der\nProzessbevollmächtigte des Klägers für diesen sofortige Beschwerde\neingelegt und diese damit begründet, der Kläger habe mit der\nAbfindung weit höhere Schulden bedienen müssen. Sein Einkommen\nliege nach wie vor weit unter der Pfändungsfreigrenze.\n\n5\n\nDas Arbeitsgericht hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das\nVerfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n6\n\nII. Die sofortige Beschwerde des\nBeschwerdeführers ist nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1,\n127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form - und\nfristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.\n\n7\n\nDie sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.\n\n8\n\nDas Gericht konnte vorliegend keine Anordnung der Zahlung eines\nEinmalbetrags nach § 120 Abs. 4 ZPO vornehmen, da sich die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des\nBeschwerdeführers nicht wesentlich verändert haben.\n\n9\n\nEine Nachzahlungsanordnung setzt gem. § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz\n1 ZPO voraus, dass sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen\npersönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt\nder Bewilligung wesentlich verändert haben (vgl. Zöller ZPO 28.\nAufl. § 120 Rn. 20). Hingegen erlaubt § 120 Abs. 4 ZPO nicht die\nAbänderung der ursprünglichen Entscheidung, wenn sich die\nVermögensverhältnisse der Partei nicht verändert haben (vgl.\nZöller, a.a.O.). Die Korrektur der Berechnung der Bedürftigkeit\nbzw. der Würdigung der Angaben im Zuge der Bewilligung von\nProzesskostenhilfe ist somit über nachträgliche Anordnungen i.S.d.\n§ 120 Abs. 4 ZPO nicht möglich. Im vorliegenden Fall hatte der\nBeschwerdeführer die Forderung auf Zahlung einer Abfindung in Höhe\nvon 10.560,24 Euro mit dem Zustandekommen des prozessbeendenden\nVergleichs am 03.09.2010 erworben. In diesem Zeitpunkt war die\nAbfindungsforderung entstanden und auch zeitnah fällig. Als alsbald\nzu realisierende Forderung zählte der Anspruch des\nBeschwerdeführers auf Zahlung der Abfindung somit im Zeitpunkt der\nBewilligung von Prozesskostenhilfe am 28.09.2010 bereits zu seinem\nVermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO. Der Umstand, dass die entstandene\nForderung erst nach dem Zeitpunkt der Bewilligung der\nProzesskostenhilfe fällig wurde und zur Auszahlung kam,\nrechtfertigt nicht die Annahme einer nachträglichen Verbesserung\nder wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, da im\nRahmen der Prüfung des nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden\nVermögens das Bestehen und die Realisierbarkeit, nicht die\ntatsächliche Auszahlung einer Forderung entscheidend für ihre\nZuordnung zum Vermögen des Antragstellers ist. Der nachträglichen\nAnordnung einer Einmalzahlung ermangelt es somit vorliegend an\neiner Rechtsgrundlage.\n\n10\n\nDer Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.12.2010 war daher\naufzuheben.\n\n11\n\nDa die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten\nan.\n\n12\n\nDie Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht\nzuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-08-02/3-ta-82-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-08-02/3-ta-82-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118349","retrieved":"2026-07-09 00:10:27.783463+00:00"}}