{"status":"available","doknr":"OLD118378","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0722.6SA487.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-07-22","aktenzeichen":"6 Sa 487/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nKoblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.07.2010 - 11 Ca\n1869/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten um die Verpflichtung des in Anspruch\ngenommenen Arbeitnehmers auf Rückzahlung einer vom Arbeitgeber\nverauslagten Geldbuße.\n\n2\n\nDer Beklagte war bei der Klägerin, die ein Transportunternehmen\nbetreibt, in der Zeit vom 28.01.2008 bis 28.04.2008 mit einem\nArbeitsvertrag beschäftigt, der in Ziffer 22 unter der Überschrift\n\"Ausschlussfristen\" unter b) folgende Regelung\nenthielt:\n\n3\n\nAlle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche die mit\ndem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie\nnicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gegenüber der anderen\nVertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.\n\n4\n\nLehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, oder erklärt sie sich\nnicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des\nAnspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb einer Frist\nvon einem weiteren Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf\ngerichtlich geltend gemacht wird.\n\n5\n\nAm 07.04.2008 verhängte die französische Polizei eine Geldbuße\nin Höhe von 1.830,-- EUR, weil der Beklagte seinen Verpflichtungen\nim Hinblick auf die Führung von Tachoscheiben nicht ordnungsgemäß\nnachgekommen war. Der Kläger zahlte davon 1.800,-- EUR, um dem\nBeklagten die Weiterfahrt zu ermöglichen. Eine weitere Geldbuße\nanlässlich einer Fahrt von N nach P C in Höhe von 200,-- EUR fiel\nan.\n\n6\n\nDer Kläger verrechnete einen Teilbetrag der von ihm verauslagten\nBußgelder in Höhe von 639,10 EUR mit dem Gehalt des Beklagten für\nApril 2008. Mit Schreiben vom 26.05.2008 forderte der Kläger den\nBeklagten zur Zahlung des Restbetrages auf.\n\n7\n\nAm 01.08.2008 ging beim Amtsgericht Mayen ein Antrag des Klägers\nauf Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten in Höhe von\n1.390,90 EUR ein.\n\n8\n\nDer Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,\n\n9\n\ndie verauslagten Geldbußen hätten ihren Grund alleine in einem\nVerstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften. Die\nVerauslagung der Geldbußen stelle ein Arbeitgeberdarlehen dar. Der\nRückzahlungsanspruch aus diesem sei erst mit der Kündigung des\nDarlehensvertrages durch das Schreiben vom 26.05.2008 fällig\ngeworden.\n\n10\n\nDer Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag\nin Höhe von 1.360,90 EUR zzgl. 5 Prozent Zinsen über dem\nBasiszinssatz seit dem 11.06.2008 zu zahlen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat\n\n13\n\nKlageabweisung\n\n14\n\nbeantragt und erwidert,\n\n15\n\ndie Rückforderung der verauslagten Geldbuße sei wegen Ablaufs\nder Ausschlussfrist aus Ziffer 22 b) des Arbeitsvertrages\nausgeschlossen. Im übrigen habe er seinen Arbeitgeber mehrfach\ndarauf hingewiesen, dass der Tachometer defekt sei.\n\n16\n\nDas Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat\ndurch das Urteil vom 20.07.2010 - 11 Ca 1869/09 - die auf\nRückzahlung einer verauslagten Geldbuße gerichteten Zahlungen in\nHöhe von 1.360,90 EUR abgewiesen, da der Anspruch gemäß § 22 b) des\nArbeitsvertrages verfallen sei. Der Kläger habe jedenfalls die\nzweite Stufe der Ausschlussfrist nicht eingehalten. Der Anspruch\nwäre bei zu Gunsten des Klägers unterstellter Auffassung zur\nrechtlichen Qualität des Rückforderungsschreibens vom 26.05.2008\nzum 07.07.2008 gerichtlich geltend zu machen gewesen. Der Antrag\nzum Erlass eines Mahnbescheides sei jedoch erst am 01.08.2008\neingegangen.\n\n17\n\nZu den Einzelheiten der Begründung wird auf die\nEntscheidungsgründe des vorbezeichneten Urteils (Seite 4 - 6 = Bl.\n121 R - 122 R d. A.).\n\n18\n\nGegen das dem Kläger am 11.08.2010 zugestellte Urteil richtet\nsich dessen am 08.09.2010 eingelegte und am 11.10.2010 begründete\nBerufung. Zu deren Begründung führt der Kläger im\nWesentlichen aus, der Vorderrichter habe die Rechtslage verkannt.\nEin Ausschluss gemäß Ziffer 22 b) des Arbeitsvertrages sei nicht\ngegeben, da es sich bei dem Anspruch auf Rückzahlung eines\nDarlehens zur Begleichung einer Geldbuße weder um einen Anspruch\naus einem Arbeitsverhältnis noch um einen solchen handele, der mit\ndiesem in innerer Verbindung stünde. Ordnungswidrigkeiten blieben\nnach der Rechtsprechung alleinige Sache des Betroffenen; auch wenn\nsie bei Gelegenheit Erbringung der Arbeitsleistung im Rahmen eines\nArbeitsverhältnisses begangen würden. Die Ausschlussfrist im\nArbeitsvertrag sei im Übrigen unangemessen kurz; dies führe zu\nderen Unwirksamkeit. Die Klausel könne auch deshalb keine Anwendung\nfinden, weil das Arbeitsverhältnis beendet gewesen sei, bevor das\nzur Begleichung der Geldbuße gewährte Darlehen mit Schreiben vom\n26.05.2008 fällig gestellt worden sei.\n\n19\n\nZu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf\nden Schriftsatz des Klägers vom 11.10.2010 (Bl. 147 - 150 d. A.)\nBezug genommen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\nunter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz\nvom 20.07.2010 zugestellt am 11.08.2010 AZ: 11 Ca 1869/09 den\nBeklagten zu verurteilen an den Kläger einen Betrag in Höhe von\n1.360,90 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem\n11.06.2008 zuzahlen.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt\n\n23\n\nZurückweisung der Berufung\n\n24\n\nund führt aus,\n\n25\n\nein Rückzahlungsanspruch aus Darlehensvertrag scheide mangels\nausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung eines\nArbeitnehmerdarlehens aus. Ein Anspruch aus Auftragsverhältnis\nkönne wegen des Verfalls eines solchen offen bleiben. Der Kläger\nkönne sich auch nicht auf eine Unwirksamkeit der von ihm selbst\naufgestellten Geschäftsbedingung berufen. Die zweite Stufe der\nAusschlussklausel griffe ein. Auf die Beendigung des\nArbeitsverhältnisses käme es nicht an.\n\n26\n\nAuf die Berufungserwiderung vom 17.11.2010 (Bl. 166 - 168 d.\nA.), den weiteren Akteninhalt und die Feststellungen in der\nSitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom\n20.07.2011 wird verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n27\n\nI. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.\n\n28\n\nII. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.\n\n29\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage auf Rückführung der verauslagten Geldbuße zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Rückforderungsanspruch ist gemäß § 22 b) des Formulararbeitsvertrages verfallen.\n\n30\n\nAufgrund eigenständlicher rechtlicher Überprüfung macht sich die Berufungskammer die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen und stellt dies hiermit bezugnehmend auf § 69 Abs. 2 ArbGG fest.\n\n31\n\nIII. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, zu einer anderen Bewertung des Sachstandes zu gelangen.\n\n32\n\n1. Soweit die Berufung der Auffassung ist, der Rückforderungsanspruch unterfiele nicht der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung, kann dem nicht gefolgt werden. Nach dem Stand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehen mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen, auch wenn nur ein entfernter Zusammenhang besteht (vgl. BAG 03.02.1961 - 1 AZR 140/59 - = AP Nr. 14 zu TVG § 4 Ausschlussfristen; zuletzt BAG 20.02.2001 - 9 AZR 11/00 -). Die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussklausel soll nach ihrem Wortlaut nicht nur Ansprüche erfassen, deren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis liegt. Es soll genügen, wenn die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die tatsächliche Grundlage bildet. Im vorliegenden Fall ist der beim Kläger eingetretene \"Verlust\" auf ein Ordnungswidrigkeitenverhalten des Beklagten im Rahmen seiner für den Kläger ausgeübten Fahrtätigkeit zurückzuführen. Damit liegen die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen der inhaltlich auf \"in Verbindung\" mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Ansprüche gerichteten Ausschlussfristenregelung des Formulararbeitsvertrages vor. Dem steht auch die vom Kläger zutreffend dargestellte Auffassung, wonach Ordnungswidrigkeiten nach dem Stand der Rechtsprechung alleinige Sache des Betroffenen seien, nicht entgegen, da es vorliegend nicht um die präventive Übernahme von Bußgeldern, sondern umgekehrt um die Verauslagung von Bußgeldern durch den Arbeitgeber geht.\n\n33\n\n2. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine unangemessene Kürze der Ausschlussfrist berufen. Einem Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen - hierzu gehören die Regelungen des am 28.01.2008 geschlossenen Formulararbeitsvertrages - ist ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit zu kurzer Ausschlussfristen versagt (BAG 28.09.2005 - 5 AZR 52/05 -). Ihm ist im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen (vgl. BGH 05.03.2008 - VIII ZR 95/07 -).\n\n34\n\n3. Schließlich vermag auch der Auffassung zum Ausschluss der Anwendbarkeit der Ausschlussfristenregelung des Arbeitsvertrages wegen zwischenzeitlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gefolgt werden. Es würde Sinn und Zweck der Ausschlussfristenregelungen widersprechen, wenn sich eine Arbeitsvertragspartei Ansprüche aufsparen könnte, um sie mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis sei beendet, durchzusetzen. Auch nach Abschluss eines Arbeitsverhältnisses bleiben die vereinbarten Regelungen für die rechtliche Beurteilung eines aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Sachverhaltes relevant.\n\n35\n\nAus vorgenannten Gründen muss es bei der arbeitsgerichtlichen Entscheidung verbleiben.\n\n36\n\nIV. Die Kosten seiner erfolglosen Berufung hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.\n\n37\n\nV. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.\n\n38\n\nNichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118378","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-07-22/6-sa-487-10","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118378","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118378","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-07-22/6-sa-487-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118378","retrieved":"2026-07-09 00:10:29.972194+00:00"}}