{"status":"available","doknr":"OLD118403","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0714.10SA71.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-07-14","aktenzeichen":"10 Sa 71/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des\nArbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24. November 2010, Az.: 1 Ca\n987/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten über die Zahlung einer\ntariflichen Wechselschichtzulage.\n\n2\n\nDer Kläger (geb. am 10.01.1964) war vom 01.09.1991\nbis zum 31.03.2008 bei dem Beklagten zu 1) als Rettungsassistent im\nRettungsdienst angestellt. Nach dem Teilbetriebsübergang der\nBereiche Rettungsdienst und Krankentransport ist er ab dem\n01.04.2008 bei der Beklagten zu 2) beschäftigt. Der Kläger ist\nMitglied des Betriebsrates. Er wird in der Rettungswache Z.-Stadt\neingesetzt, die im Schichtbetrieb rund um die Uhr, auch an Sonn-\nund Feiertagen besetzt ist. Der Kläger arbeitet in\nWechselschicht.\n\n3\n\nAuf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge\nfür Arbeitnehmer des Deutschen Roten Kreuzes Anwendung, seit dem\n01.01.2007 in der Fassung des DRK-Reformtarifvertrages (im\nFolgenden: DRK-TV). Dieser lautet - soweit vorliegend von Interesse\n- wie folgt:\n\n4\n\n„§ 12 Regelmäßige Arbeitszeit\n\n5\n\nDie regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich\nder Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich\n\n…\n\nDie regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden bis zu 12\nStunden täglich\n\n…..\n\nund durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig\neine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei\nStunden täglich fällt.\n\n…\n\n6\n\n§ 13 Sonderformen der Arbeit\n\nWechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem\nSchichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der\ntäglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der\nMitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens\nzwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind\nwechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und\nNacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.\nNachtschichten sind Arbeitsschichten, in denen die Nachtarbeit\nzeitlich überwiegt.\n\n…\n\n7\n\n§ 14 Ausgleich für Sonderformen der\nArbeit\n\n…\n\nDer Mitarbeiter, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan)\neingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen\nArbeitszeit in Wechselschichten (§ 13 Abs. 1) vorsieht, und der\ndabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40\nArbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen\nNachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von Euro\n102,26 monatlich.\n\n…\n\nDie Absätze 7 und 8 gelten nicht, für\n\n….\n\n8\n\nMitarbeiter, in deren regelmäßige Arbeitszeit\nregelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens\ndrei Stunden täglich fällt.\n\n…“\n\n9\n\nDie Beklagten haben die regelmäßige Arbeitszeit des\nKlägers auf 48 Wochenstunden verlängert. Der Kläger ist der\nAnsicht, dass in seine Arbeitszeit durchschnittlich keine\nArbeitsbereitschaft von täglich mindestens drei Stunden falle. Er\nbegehrt mit seiner Klage die Zahlung der tariflichen\nWechselschichtzulage von € 102,26 für die Zeit vom 01.05.2008\nbis zum 31.10.2010 (30 Monate x € 102,26 = € 3.067,80\nbrutto).\n\n10\n\nVon einer weitergehenden Darstellung des\nunstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen\nParteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf\ndie Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern\nvom 24.11.2010 (dort Seite 2-4 = Bl. 220-222 d. A.) Bezug\ngenommen.\n\n11\n\nDer Kläger hat erstinstanzlich zuletzt\nbeantragt,\n\n12\n\ndie Beklagten (als Gesamtschuldner) zu verurteilen, an ihn\n€ 3.067,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2010 zu zahlen,\n\nfestzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, für die\nvon ihm geleisteten Wechselschichten die monatliche\nWechselschichtzulage in Höhe von € 102,26 ab 01.11.2010 zu\nzahlen.\n\n13\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage mit\nUrteil vom 24.11.2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen\nausgeführt, der Kläger habe keinen tariflichen Anspruch auf Zahlung\neiner Wechselschichtzulage. In seine Arbeitszeit falle ausweislich\nder von ihm vorgelegten Arbeitsnachweise für die Monate von Mai bis\nJuli 2010 regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich\nmindestens drei Stunden täglich. Der Kläger habe in diesem\nReferenzzeitraum insgesamt 37 Dienstschichten geleistet, die\nArbeitsbereitschaftszeiten müssten somit 111 Stunden (37 x 3 Std.)\nunterschreiten. Das sei nicht der Fall. Zwar seien nach der\nDarstellung des Klägers insgesamt nur 73,45\nArbeitsbereitschaftsstunden angefallen. Diesen Stunden seien jedoch\ndie vom Kläger als „Pause“ deklarierten Zeitanteile von\n20,33 Stunden sowie die von ihm willkürlich herbeigeführten\n„Splitterzeiten“ im Umfang von 17,08 Stunden sowie die\nunter „Fort- und Weiterbildung“ erfassten 9,25 Stunden\nund die 4,90 Stunden, die er unter dem Stichwort\n\"Aufräumen/Spülmaschine\" erfasst habe, hinzuzurechnen.\nDer Kläger habe sich während der von ihm deklarierten Pausen\ntatsächlich in Arbeitsbereitschaft befunden. Die von ihm minutiös\naufgeführten Splitterzeiten von weniger als zehn Minuten habe er\noffensichtlich willkürlich herbeigeführt. Auch die angegebenen\nZeiten für Fort-, Aus- und Weiterbildung seien nicht als\nArbeitszeit zu berücksichtigen. Gleiches gelte für die von dem\nKläger mit \"Aufräumen/Spülmaschine\" deklarierten Zeiten.\nWegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts\nwird auf Seite 5 bis 7 des Urteils vom 24.11.2010 (= Bl. 223-225 d.\nA.) Bezug genommen.\n\n16\n\nGegen dieses Urteil, das ihm am 07.01.2011\nzugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 07.02.2011 beim\nLandesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt\nund diese innerhalb der bis zum 07.04.2011 verlängerten\nBerufungsbegründungsfrist am 07.04.2011 begründet.\n\n17\n\nEr ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die\nSach- und Rechtslage unzutreffend beurteilt. Der Referenzzeitraum\nvon drei Monaten sei zu kurz, denn aus lediglich 37 geleisteten\nSchichten ließen sich keine statistisch relevanten Daten gewinnen.\nDie Beklagte bestreite die Richtigkeit seiner\nTätigkeitsdokumentation unsubstantiiert; es sei an ihr, einen\nanderen Tagesablauf detailliert darzustellen. Seine\nBereitschaftszeiten seien um die „fiktiven“\nPausenzeiten zu verkürzen. Auch die Splitterzeiten seien nicht der\nArbeitsbereitschaft zuzurechnen. Das Arbeitsgericht habe ohne\nBegründung den ehrverletzenden Vorwurf der Beklagten übernommen, er\nhabe willkürlich Splitterzeiten herbeigeführt. Auch die Zeiten der\nFortbildung dürften nicht als Bereitschaftszeit gewertet werden.\nSchließlich habe das Arbeitsgericht verkannt, dass das Aufräumen,\nauch der Küche, zu seinen arbeitsvertraglich geschuldeten\nNebenpflichten gehöre. Auch Toilettengänge dürften nicht pauschal\naus der Erfassung der Arbeitszeit herausgenommen werden.\nSchließlich dürfe auch die Betriebsratsarbeit nicht als\nBereitschaftszeit gewertet werden. Im Kontext der\nWechselschichtzulage sei dies auch völlig unproblematisch, weil es\nnicht auf die Zahl der Arbeitsstunden pro Tag ankomme, sondern auf\ndas Verhältnis der Bereitschaftsstunden zur Anzahl der Schichten.\nWegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den\nSchriftsatz des Klägers vom 07.04.2011 (Bl. 253-260 d.A.) Bezug\ngenommen.\n\n18\n\nIn der mündlichen Berufungsverhandlung hat der\nKläger auf richterlichen Hinweis die Berufung gegen den Beklagten\nzu 1) und die Abweisung des Feststellungsantrags\nzurückgenommen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt zweitinstanzlich\nzuletzt,\n\n20\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.11.2010,\nAz.: 1 Ca 987/08, abzuändern und die Beklagte zu 2) zu verurteilen,\nan ihn € 3.067,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2010 zu\nzahlen,\n\n21\n\nDie Beklagte zu 2) beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach\nMaßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 05.05.2011\n(Bl. 265-271 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Es\nsei rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger vorbringe, der\ndokumentierte Referenzzeitraum von drei Monaten mit 37 geleisteten\nSchichten sei zu kurz. Der Kläger habe sich zunächst geweigert,\nüberhaupt Tätigkeitsnachweise zu fertigen. Gegen die ihm deswegen\nerteilte Abmahnung habe er vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern\nsogar Klage erhoben (Az.: 1 Ca 161/10). Erst in einem gerichtlichen\nVergleich vom 19.02.2010 habe er sich bereit erklärt, die nunmehr\nvorliegenden Dokumentationen zu fertigen.\n\n24\n\nAuch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den\nParteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt\nder Sitzungsniederschriften Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nI. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des\nKlägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519\nZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist\nsomit zulässig.\n\n26\n\nII. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen\nErfolg. Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis als auch in der\nBegründung vollkommen zutreffend festgestellt, dass der Kläger\nkeinen tariflichen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Zahlung\neiner Wechselschichtzulage für die Zeit vom 01.05.2008 bis zum\n31.10.2010 in Höhe von insgesamt € 3.067,80 brutto (30 x\n€ 102,26) hat.\n\n27\n\nDas Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass in die\nregelmäßige Arbeitszeit des Klägers durchschnittlich mehr als drei\nStunden Arbeitsbereitschaft täglich fällt, so dass die Beklagte\nnach § 12 Abs. 6 lit. b DRK-TV berechtigt ist, seine regelmäßige\nArbeitszeit von 38,5 Stunden auf durchschnittlich 48 Stunden\nwöchentlich zu verlängern. Deswegen steht dem Kläger nach § 14 Abs.\n9 lit. b DRK-TV keine Wechselschichtzulage nach Abs. 7 dieser\nVorschrift zu.\n\n28\n\nDie mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen\nkeine abweichende Beurteilung. Die Berufungskammer nimmt daher\nvollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils\nund stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe\nder Berufung geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:\n\n29\n\n1. Entgegen der Ansicht der Berufung ist der\nReferenzzeitraum, den das Arbeitsgericht seiner Überprüfung\nzugrunde gelegt hat, nicht zu beanstanden.\n\n30\n\nDer Kläger verstößt in der Erscheinungsform des\nwidersprüchlichen Verhaltens (“venire contra factum\nproprium”) gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er sich\ndarauf beruft, der vom Arbeitsgericht gewählte Referenzzeitraum zur\nÜberprüfung der Arbeitsbereitschaftszeiten vom 01.05.2010 bis zum\n31.07.2010 mit insgesamt 37 tatsächlich geleisteten Dienstschichten\nsei zu kurz bemessen. Für andere Zeiträume hat der Kläger keine\nTätigkeitsnachweise vorgelegt, obwohl er diese auch für die Zeit ab\nAugust 2010 hätte unschwer anfertigen können. Wenn die Berufung\nbemängelt, dass sich statistisch relevante und signifikante Daten\nmit einer so geringen Zahl von Ausgangsdaten nicht gewinnen ließen,\nlag es am Kläger, weitere Daten in den Prozess einzuführen. Der\nKläger hat sich unstreitig zunächst geweigert, überhaupt\nTätigkeitsnachweise auszufüllen. Erst aufgrund einer Abmahnung der\nBeklagten, auf deren Entfernung der Kläger geklagt hat (Az.: 1 Ca\n161/10), hat er sich vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern bereit\nerklärt, die nunmehr vorgelegten Dokumentationen anzufertigen.\n\n31\n\nDie Berufung verkennt die sekundäre Darlegungslast des Klägers,\nwenn sie meint, der Kläger sei nicht verpflichtet, seinen\nTagesablauf detailliert zu dokumentieren. Zwar ist die Beklagte für\ndas Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer\nArbeitszeitverlängerung nach § 12 Abs. 6 lit. b. DRK-TV primär\ndarlegungs- und beweisbelastet. Die Anforderungen dürfen aber nicht\nüberspannt werden. Die Berufungskammer hat bereits im Urteil vom\n11.02.2010 (LAG Rheinland-Pfalz - 10 Sa 616/09 - Juris) ausgeführt,\ndass eine umfassende Substantiierungspflicht besteht, die sich am\nGesichtspunkt der Sachnähe orientiert. Dies gilt für beide\nParteien, d.h. je näher eine Partei an den streitgegenständlichen\ntatsächlichen Geschehnissen steht, umso detaillierter muss sie sich\n- und zwar wahrheitsgemäß - mit dem Sachvortrag der Gegenseite\nauseinandersetzen. Auch im Streitfall besteht eine solche sekundäre\nDarlegungslast des Klägers. Er ist derjenige, der aufgrund seiner\nSachnähe am besten weiß, welche Arbeiten er zu welcher Zeit\nverrichtet hat. Er kennt zumindest deutlich besser als der Beklagte\ndie entsprechenden Tatsachen und kann sie ohne Schwierigkeiten in\nden Prozess einführen. Der Kläger ist deshalb zu detailliertem\nSachvortrag verpflichtet.\n\n32\n\n2. In der Zeit vom 01.05.2010 bis zum\n31.07.2010 hat der Kläger insgesamt 37 Dienstschichten tatsächlich\ngeleistet. In diesem Referenzzeitraum, den das Arbeitsgericht zur\nBerechnung des Durchschnitts der Arbeitsbereitschaftszeiten des\nKlägers heranziehen durfte, müssten die Arbeitsbereitschaftszeiten\n111 Stunden (37 Schichten x 3 Stunden) unterschreiten. Das\nArbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, das dies nicht der Fall\nist.\n\n33\n\nDie Addition der vom Kläger selbst angegebenen\nArbeitsbereitschaftszeiten ergibt die Summe von rund 73,45 Stunden.\nOb der Kläger diese Stundenzahl zutreffend ermittelt hat, kann -\ntrotz Bedenken - auch zweitinstanzlich zu seinen Gunsten\nunterstellt werden. Denn die Berufungskammer folgt dem\nArbeitsgericht uneingeschränkt darin, dass die Zeiten, die der\nKläger als Pausenzeit (20,33 Stunden), als Fort- und\nWeiterbildungszeit (9,25 Stunden) sowie als Splitterzeit (17,08\nStunden) deklariert sowie mit dem Stichwort\n„Aufräumen/Spülmaschine“ (4,90 Stunden) angegeben hat,\ndie Arbeitsbereitschaftszeiten nicht schmälern. Damit ergeben sich\nArbeitsbereitschaftszeiten von rund 125 Stunden.\n\n34\n\n3. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon\nausgegangen, dass sich der Kläger während der von ihm angegebenen\n„Pausen“ (20,33 Stunden) tatsächlich in\nArbeitsbereitschaft befand. Er ist zu diesen Zeiten - unstreitig -\nnicht von seiner Verpflichtung, sich zur Arbeit bereit zu halten,\nfreigestellt worden. Damit wurden ihm keine Ruhepausen im Sinne des\n§ 4 ArbZG gewährt. Eine fiktive Anrechnung von Pausenzeiten zur\nSchmälerung der Arbeitsbereitschaftszeiten, wie dies dem Kläger\nvorschwebt, hat die Berufungskammer bereits im Urteil vom\n11.02.2010 (LAG Rheinland-Pfalz - 10 Sa 616/09 - Juris) abgelehnt.\nDie Kammer sieht auch nach nochmaliger Überprüfung keinen Anlass\nhiervon abzugehen.\n\n35\n\nDie Ausführungen der Berufung zur Notwendigkeit des\n„fiktiven“ Abzugs von Pausenzeiten liegen neben der\nSache. Der Kläger meint, die Beklagte dürfe aus der Nichtgewährung\nvon (echten) Pausen i.S.d. § 4 ArbZG keine finanzielle Vorteile\nziehen. Deshalb dürfe ihr nicht erlaubt werden, Essenszeiten etc.\nals Bereitschaftszeit zu rechnen, weil man ihr andernfalls einen\nweiteren finanziellen Vorteil über die rechnerische Erhöhung der\nBereitschaftsstunden mit der Folge eines evtl. Wegfalls der\nWechselschichtzulage verschaffe. Diese Begründungskonstruktion\nvermag die Berufungskammer nicht mehr nachzuvollziehen. Nach § 87\nAbs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt u.a. die Festlegung von Beginn und\nEnde der Ruhepausen i.S.v. § 4 ArbZG der zwingenden Mitbestimmung\ndes Betriebsrates. Solche Ruhepausen zählen arbeitszeitrechtlich\nnicht zur Arbeitszeit und stellen dementsprechend regelmäßig auch\nschuldrechtlich keine vergütungspflichtige Arbeitszeit dar. Wenn\nArbeitgeber und Betriebsrat - aus welchen Gründen auch immer - für\nMitarbeiter, die im Rettungsdienst Schichtarbeit leisten, keine\ngesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen festlegen, sind die\nArbeitsbereitschaftszeiten nicht - quasi als Sanktion - um fiktive\nPausenzeiten zu kürzen. Eine derartige Rechtsfolge sehen weder das\nArbeitszeitgesetz noch der hier einschlägige DRK-TV vor.\n\n36\n\n4. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht\nauch darin, dass sich der Kläger während der von ihm angegebenen\n„Fort- und Weiterbildungszeiten“ (9,25 Stunden)\ntatsächlich in Arbeitsbereitschaft befand.\n\n37\n\nDer Kläger will sich - teilweise mitten in der Nacht - mit der\nLektüre des Qualitätsmanagement-Handbuchs, den medizinischen\nHandlungsanweisungen „SOP“ bzw. E-Learning beschäftigt\nhaben. Wie die Berufungskammer bereits im Urteil vom 11.02.2010\n(LAG Rheinland-Pfalz 10 Sa 616/09 - Juris) ausgeführt hat, kann der\nKläger die Zeit nach seinem Belieben gestalten, wenn er sich für\neinen eventuellen Einsatz bereithält. Seine Tätigkeit beschränkt\nsich während des Nachtdienstes auf reine Noteinsätze. Der Kläger\nkann in der übrigen Zeit gegebenenfalls sogar schlafen. Wenn er\nsich dazu entschließt, ein Handbuch zu lesen, anstatt\nbeispielsweise fernzusehen, um sich die Zeit zu vertreiben, wird\ndiese Tätigkeit, die von der Beklagten unstreitig nicht angeordnet\nworden ist, keine Vollarbeit. Von dieser Rechtsprechung\nabzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.\n\n38\n\n5. Auch die Zeiten, die der Kläger mit\n„Aufräumen/ Spülmaschine“ (4,90 Stunden) verbracht\nhaben will, reduzieren die Arbeitsbereitschaftszeiten nicht.\n\n39\n\nDer Kläger kann den Anteil der Arbeitsbereitschaftszeiten\ninnerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit nicht dadurch reduzieren,\ndass er sich mit Kollegen unterhält, Nahrung oder Getränke\naufnimmt, das Geschirr spült, den Mülleimer leert oder die Küche\naufräumt. Hierin besteht die geschuldete Arbeitsleistung eines\nRettungsassistenten erkennbar nicht. Der - mit allgemeinen\nGerechtigkeitserwägungen argumentierende - Kläger lässt völlig\naußer Acht, dass alle angeführten Tätigkeiten innerhalb seiner\nregelmäßigen Arbeitszeit liegen, für die die Beklagte das tariflich\nvorgesehene monatliche Entgelt zahlt. Für die Prüfung, in welchem\nUmfang innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers\ndurchschnittliche Zeiten abgeforderter Arbeitsleistung anfallen und\nin welchem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft, sind Zeiten der\nKüchenbenutzung, einschließlich der Wiederherstellung des\nvorgefundenen Zustandes wie auch Zeiten der Mahlzeiteneinnahme\nnicht als mit abverlangter Arbeitsleistung belegte Zeiten zu\nberücksichtigen.\n\n40\n\n6. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend\nerkannt, dass sich der Kläger während der angeführten\n„Splitterzeiten“ (17,08 Stunden) tatsächlich in\nArbeitsbereitschaft befand.\n\n41\n\nNach der Rechtsprechung müssen Arbeitsbereitschaftszeiten nicht\nzusammenhängend auftreten. Es genügt, wenn im Tagesdurchschnitt\neines Dienstes von zwölf Stunden Arbeitsbereitschaftszeiten von\nzusammengerechnet mindestens drei Stunden eintreten. Wartezeiten\nvon Rettungssanitätern zwischen den einzelnen Einsätzen sind als\nArbeitsbereitschaft zu werten. Außer Betracht bleiben\n“Splitterzeiten” von wenigen Minuten, die keine ins\nGewicht fallende Entspannung ermöglichen und deshalb gegenüber der\nVollarbeit keine mindere Leistung darstellen (so schon: BAG Urteil\nvom 12.02.1986 - 7 AZR 358/84 - AP Nr. 7 zu § 15 BAT). Für die\nTätigkeit eines Rettungssanitäters ist eine Zeit von bis zu zehn\nMinuten als unerheblich angesehen worden.\n\n42\n\nSplitterzeiten zwischen einzelnen Einsätzen, die als\nVerschnaufpausen außer Betracht zu bleiben haben, sind im\nStreitfall nicht aufgetreten. Die Splitterzeiten, die der Kläger in\nseine Tätigkeitsnachweise eingetragen hat, sind vielmehr dadurch\nentstanden, dass er ohne äußere Notwendigkeit eine Zeitspanne von\nweniger als zehn Minuten zwischen Beendigung der einen und Aufnahme\nder nächsten Tätigkeit verstreichen ließ. Die Splitterzeitangaben\ndes Klägers wirken bei unbefangener Würdigung stark konstruiert und\ngekünstelt. Die Berufungskammer teilt die Ansicht des\nArbeitsgerichts, dass der Kläger die Splitterzeiten\n„willkürlich“, d.h. nur zu dem Zweck herbeigeführt hat,\ndie Arbeitsbereitschaftszeiten zu reduzieren.\n\n43\n\n7. Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend\nerkannt, dass es auf die Eintragungen des Klägers zu\nBetriebsratstätigkeiten (8 Stunden 37 Minuten)\nentscheidungserheblich nicht mehr ankommt. Selbst wenn die Zeiten,\nin denen der Kläger erforderliche Betriebsratstätigkeit\ndurchgeführt haben will, bei der Durchschnittsberechnung als\nVollarbeit zu werten sein sollten, ändert sich nichts daran, dass\nin seine regelmäßige Arbeitszeit eine Arbeitsbereitschaft von\ndurchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt.\n\n44\n\n8. Schließlich verhelfen die Überlegungen der\nBerufung zum Toilettengang der Klage nicht zum Erfolg.\n\n45\n\nZur geschuldeten Arbeitsleistung eines Rettungsassistenten\ngehört der Toilettengang nicht. Der Toilettengang ist auch nicht\naus der Arbeitsbereitschaftszeit herauszurechnen, denn er stellt\nkeine die Arbeitsbereitschaft schmälernde Arbeitsleitung dar. Die\nVorstellungen, die der Kläger hierzu entwickelt hat, sind\nschlechthin abwegig.\n\n46\n\nIII. Nach alledem ist die Berufung des Klägers\nmit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n47\n\nEin Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen\nKriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision\nrechtfertigen könnte, besteht nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118403","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-07-14/10-sa-71-11","cited_norms":[{"jurabk":"ArbZG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118403","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118403","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-07-14/10-sa-71-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118403","retrieved":"2026-07-09 00:10:32.000853+00:00"}}