{"status":"available","doknr":"OLD118431","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0707.2SA37.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-07-07","aktenzeichen":"2 Sa 37/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des\nArbeitsgerichts Trier vom 22.12.2010 - 4 Ca 191/10 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten um die Abschmelzung einer Funktionszulage\nfür Schreibkräfte durch Tariflohnerhöhungen im öffentlichen\nDienst.\n\n2\n\nSeit Ende 1978 ist die Klägerin im Amt für G. der Bundeswehr\nbeschäftigt. Die Mitgliedschaft in einer der tarifschließenden\nGewerkschaften hat sie nicht behauptet. Gemäß Ziffer 2 des\nArbeitsvertrages, hinsichtlich dessen Inhalt im Übrigen auf Blatt 7\nff. d. A. verwiesen wird, bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach\ndem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden\nund/oder ändernden Tarifverträgen.\n\n3\n\nAufgrund einer Nebenabrede vom 12. November 1992 erhielt die\nKlägerin die Funktionszulage für Schreibkräfte. Die Nebenabrede zum\nArbeitsvertrag lautet wörtlich:\n\n4\n\n\"Da Sie an einem mit textverarbeitendem System\nausgestatteten Arbeitsplatz eingesetzt werden, finden für Sie ab\n01.06.1992 die Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II, Abschn. N,\nUnterabschn. I der Anlage 1a zum BAT nach Maßgabe des\nRundschreibens des Bundesministers des Innern vom 02.09.1986 - D\nIII 1 - 220 249/9 (in seiner jeweils gültigen Fassung)\nAnwendung.\"\n\n5\n\nNach der bezeichneten Protokollnotiz Nr. 3 erhielten\nvollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der\nregelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 BAT\nMagnetschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten\nbedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, für die\nDauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von\nacht v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII.\n\n6\n\nDie Anlage 1a zum BAT wurde zum 31. Dezember 1983 gekündigt und\nzum 1. Januar 1991 ohne den Teil II Abschn. N wieder in Kraft\ngesetzt.\n\n7\n\nIn Folge Umstrukturierung bei der Bundeswehr wurde die Klägerin\nauf den Dienstposten \"Lagerverwalter C\" umgesetzt.\nHierüber verhält sich das Schreiben der Standortverwaltung G. vom\n10.11.2005. In diesem Schreiben wurde die Umsetzung mit Wirkung vom\n01.10.2005 verfügt, im Schreiben heißt es weiter: \"die\nÜbertragung der von Ihnen wahrzunehmenden Tätigkeiten erfolgt zu\neinem späteren Zeitpunkt\" und \"die bisherige Vergütung\nbleibt unverändert.\"\n\n8\n\nAm 01. Oktober 2005 trat der TVöD in Kraft. Mit Rundschreiben\ndes Bundesministeriums des Innern vom 10. Oktober 2005 wurde der\nKlägerin mitgeteilt, dass ihr die Funktionszulage als Beschäftigte\nim Schreibdienst seit dem Inkrafttreten des TVöD mit Wirkung vom\n01. Oktober 2005 außertariflich als Besitzstandszulage, befristet\nbis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung, gewährt werde,\ndiese kein Bestandteil der Grundvergütung sei und daher bei der\nErmittlung des Vergleichsentgeltes unberücksichtigt bleibe. Weiter\nist dort ausgeführt:\n\n9\n\n\" Beschäftigte, die diese Funktionszulage bei Überleitung\nin den TVöD erhalten, wird sie im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium der Finanzen außertariflich als persönliche\nZulagen neben dem Vergleichsentgelt weitergezahlt, so weit die\nbisherigen Voraussetzungen für die Gewährung bestehen. Bei\nallgemeinen Entgeltanpassungen und sonstigen Entgelterhöhungen\n(Stufenaufstieg usw.) wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen\nEntgelt auf diese Besitzstandszulage angerechnet…\"\n\n10\n\nNach Maßgabe eines Rundschreibens des Bundesministeriums des\nInnern vom 30. April 2008, D II 2 - 220 233 - 51/6, rechnete die\nBeklagte zunächst sämtliche Entgelterhöhungen, d. h. auch die\nTariferhöhungen 2008, auf die Funktionszulage vollständig an.\n\n11\n\nAufgrund mehrerer gegen diese Anrechnung gerichteten Eingaben\nentschied sich die Beklagte nach Maßgabe eines Schreibens des\nBundesministeriums des Innern vom 01. August 2008, die im Jahr 2008\neingetretenen Tariferhöhungen rückwirkend zum 01. Januar 2008 nur\nzu einem Drittel auf die betreffende Zulage anzurechnen. In diesem\nSchreiben heißt es wörtlich:\n\n12\n\n\"… für Beschäftigte im Schreib- und Vorzimmerdienst\nbin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\ndamit einverstanden, wenn abweichend von der in meinem o. g.\nRundschreiben aufgeführten Regelung hinsichtlich des Abschmelzens\ndieser Besitzstandszulagen nach folgenden Maßgaben verfahren\nwird:\n\n13\n\nSoweit Beschäftigte anstelle der bisherigen Funktionszulage im\nSchreibdienst und/oder der bisherigen Leistungszulage im\nSchreibdienst außertariflich eine persönliche Besitzstandszulage\nnach Ziffer 2.2.1.1.3 Buchstaben b) bzw. c) meines Rundschreibens\nvom 10. Oktober 2005 - D II 2 220 210/643 i. V. m. meinem\nRundschreiben vom 24. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210 - 1/9 und vom\n18. Dezember 2006 - D II 2 - 220 254/2 und D II 2 - 220 210 - 1/9\nerhalten, ist ein Drittel des gesamten Erhöhungsbetrages, welcher\nsich aufgrund der Tariferhöhung zum 01. Januar 2008 (Anhebung der\nEntgelte um 50,00 EUR und anschließend um 3,1 v. H.) ergibt, auf\ndiese Besitzstandszulagen anzurechnen. Der sich aufgrund der\nTariferhöhung zum 01. Januar 2009 ergebende Erhöhungsbetrag\n(Anhebung der Entgelte um weitere 2,8 v. H.) wird ab 01. Januar\n2009 ebenfalls zu einem Drittel auf den noch verbleibenden Betrag\ndieser Besitzstandszulagen angerechnet.\"\n\n14\n\nUnter dem Datum 14.09.2006 wurde der Klägerin eine Festsetzung\nnach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im\nZusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001\n(Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 TVUmBw) zugeleitet. In dieser\nFestsetzung ist die Funktionszulage enthalten und nach ihr wurde\neine persönliche Zulage als Differenz zwischen dem Grundbetrag und\ndem Entgelt aus der neuen Tätigkeit ausgerechnet. In der\nFestsetzung ist weiter festgehalten, dass eine Verminderung bei\nallgemeinen Tariferhöhungen ausscheidet, weil die Klägerin eine\nBeschäftigungszeit von 25 Jahren zurückgelegt hat.\n\n15\n\nDie Klägerin hatte bereits im Juni 2010 der Abschmelzung der\nFunktionszulage widersprochen und die Auszahlung der ungekürzten\nFunktionszulage rückwirkend zum 1. Januar 2008 gefordert. Auch den\nweiteren Anrechnungen widersprach sie jeweils zeitnah.\n\n16\n\nRechnerisch unstreitig erfolgten Anrechnungen ausschließlich auf\ndie Funktionszulage im Jahre 2008 in Höhe von monatlich 39,92 EUR,\nin Höhe von 62,70 EUR im Jahre 2009 und in Höhe von 94,65 EUR\nmonatlich im Jahre 2010.\n\n17\n\nDie Klägerin hat mit ihrer am 11. Februar 2010 beim\nArbeitsgericht Trier eingegangener und mehrfach erweiterten Klage\ndie Nachzahlung der der Höhe nach unstreitigen Differenzbeträge\nzwischen der ungekürzten Zulage und der tatsächlich ausgezahlten\nBeträgen für den Zeitraum von Januar 2008 bis August 2010\nverlangt.\n\n18\n\nSie hat vorgetragen, der Anrechnung stünden tarifliche\nRegelungen entgegen, die Funktionszulage sei durch die\nVerdienstsicherung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche\nBegleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der\nBundeswehr TV UmBw vom 18.07.2001 geschützt.\n\n19\n\nAußerdem sei die Anrechnung der Tariflohnerhöhung bereits wegen\nfehlender Beteiligung einer Personalvertretung unwirksam.\n\n20\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n21\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an Sie 1.988,56 EUR brutto\nnebst einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\naus 479,04 EUR brutto seit dem 01.01.2009 und aus 752,40 EUR seit\ndem 01.01.2010 sowie aus 757,12 EUR seit dem 01.09.2010 zu\nzahlen.\n\n22\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nSie hat vorgetragen, eine Beteiligung der Personalvertretung sei\nnicht erforderlich gewesen. § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG betreffe nur\ndie Fälle, in denen die Dienststelle selbst eine Handlungsfreiheit\nbei der Lohngestaltung habe. Die streitgegenständliche Zulage\nberuhe jedoch auf einer dienststellenübergreifenden, bundesweiten\nRegelung und unterfalle daher nicht der Mitbestimmung des\nPersonalrats. Außerdem änderten sich durch die Anrechnung bzw. den\nWiderruf die Verteilungsgründsätze nicht. Die Beklagte hat sich\nauch ausdrücklich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.\nDie Ausgleichsfunktion der Funktionszulage aufgrund der\n\"massiven Technisierung\" der Arbeitsplätze durch PC´s\nbestehe nicht mehr. Dies sei in dieser Tragweite in den 90er Jahren\nnicht vorhersehbar gewesen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nerster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des\nArbeitsgerichts Trier vom 22.12.2010 verwiesen.\n\n26\n\nDas Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen.\n\n27\n\nIm Wesentlichen hat es ausgeführt, die Maßnahme der Beklagten,\nein Drittel des Erhöhungsbetrages, der sich aufgrund der\nTariferhöhungen zum 1. Januar 2008, zum 1. Januar 2009 und zum 1.\nJanuar 2010 ergäbe, auf die betreffende Zulage anzurechnen, erweise\nsich wegen fehlender Beteiligung der Personalvertretung als\nunwirksam. Bei Dienststellen übergreifenden Regelungen entfalle die\nMitbestimmung nicht. Vielmehr sei dann gem. § 82 Abs. 1 BPersVG die\nbei der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle gebildete\nStufenvertretung zu beteiligen. Dem Mitbestimmungsrecht der\nPersonalvertretung stehe nicht entgegen, dass zuvor eine\nübergeordnete Dienststelle eine Regelung festlege, die vom Leiter\nder Dienststelle, bei dem die Personalvertretung gebildet sei, für\ndessen Zuständigkeitsbereich umgesetzt werde. Die\nÜbernahmeentscheidung sei als eigenständige Entscheidung\nbeteiligungspflichtig.\n\n28\n\nEntscheidend für die Zurechnung einer Maßnahme sei, dass sie den\nRechtsstandpunkt der Beschäftigten berühre und vom\nDienststellenleiter verantwortet werden müsse, auch wenn dieser\neine Weisung oder eine Richtlinie zugrunde liege, bei deren\nUmsetzung kein Ermessensspielraum verbleibe. Auch das Rundschreiben\ndes Bundesministeriums des Innern vom 1. August 2008 unterliege\ninsoweit der Mitbestimmung, als die einzelnen Dienststellen bei\nUmsetzung des Rundschreibens die jeweils zuständige\nPersonalvertretung hätten beteiligen müssen. Erst durch die\nUmsetzung werde in die Rechte der Bediensteten eingegriffen.\nAndernfalls könne ein Beteiligungsrecht dadurch umgangen werden,\ndass eine ressortübergreifende Maßnahme beispielsweise beim\nKabinett gebündelt werde, um auf diese Weise die Beteiligungsrechte\nauszuhebeln.\n\n29\n\nDurch die Anrechnungsentscheidung würden die bisherigen\nVerteilungsgrundsätze geändert. Eine prozentual gleichmäßige\nAnrechnung der Zulagen könne zu einer Änderung der\nVerteilungsgrundsätze, d. h. einer Änderung des Verhältnisses der\nZulagen zueinander, führen. Die betroffenen Mitarbeiter erhielten\nvor der Anrechung sämtlich eine Zulage in Höhe von acht Prozent der\nAnfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII BAT. Es handele sich\nsomit um einen Festbetrag, der in keinem einheitlichen und gleichen\nprozentualen Verhältnis zum jeweiligen Tarifentgelt der\nZulagenberechtigten Mitarbeiter stand. Die betroffenen Arbeitnehmer\nbeziehen nämlich dann, wenn sie ausnahmslos nach Vergütungsgruppe\nVII BAT bzw. nunmehr nach Entgeltgruppe 5 der Anlage 2 zum TVÜ-Bund\nvergütet würden, bereits deshalb ein tarifliches Arbeitsentgelt in\nunterschiedlicher Höhe, weil sie verschiedenen Entgeltstufen\nzugeordnet seien. Demzufolge resultierten für sie aus der nach\neinem bestimmten Prozentsatz vorgenommenen Tariferhöhung in\nbetragsmäßiger Hinsicht unterschiedliche Steigerungen ihres\ntariflichen Entgelts. Da die Beklagte jeweils ein Drittel des sich\naus der prozentualen Tariferhöhung ergebenden tatsächlichen\nErhöhungsbetrages auf die Zulage angerechnet habe, würden die\nZulagen in unterschiedlicher Höhe und gerade nicht in gleicher Höhe\ngekürzt.\n\n30\n\nEin Wegfall der Geschäftsgrundlage sei nicht ersichtlich.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf\ndie vorbezeichnete Entscheidung verweisen.\n\n32\n\nDas Urteil wurde der Beklagten am 05.01.2011 zugestellt. Die\nBeklagte hat hiergegen am 19.01.2011 Berufung eingelegt und ihre\nBerufung, nachdem die Frist zur Begründung bis zum 05.04.2011\nverlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz\nbegründet.\n\n33\n\nDie Beklagte hält die Auffassung des Arbeitsgerichts, eine\nunterbliebene Beteiligung der Personalvertretung führe zur\nUnwirksamkeit der Abschmelzung der Zulage, nicht für zutreffend. Im\nvorliegenden Fall sei im Geschäftsbereich des\nBundesverteidigungsministeriums eine Entscheidung des\nBundesinnenministeriums zum Abschmelzen der Besitzstandszulage für\nSchreibkräfte umgesetzt worden. Getroffen habe diese Entscheidung\ndas Bundesinnenministerium im Rahmen seiner durch die\nAufgabenverteilung zwischen den Ressorts begründeten Zuständigkeit\nfür das Recht des öffentlichen Dienstes sowie die Auslegung und\nAnwendung der entsprechenden Vorschriften. Für einen eigenen\nEntscheidungsspielraum von Dienststellen des\nBundesverteidigungsministeriums bei Übernahme und Umsetzung sei\nkein Raum mehr verblieben. Bei dem Bundesinnenministerium sei kein\nGremium existent, dass die Interessen aller Beschäftigten des\nArbeitgebers Bundesrepublik Deutschland vertreten würde. Damit gebe\nes kein personalvertretungsrechtliches Gremium, welches aufgrund\nseiner Legitimation einer fraglichen Entscheidung zu beteiligen\ngewesen wäre. Das Arbeitsgericht habe auch fehlerhafte Überlegungen\nzu den gleichbleibenden Verteilungsgrundsätzen angestellt. Nach der\nvom Arbeitsgericht angenommenen Rechtsfolge müsste\nkonsequenterweise von der Unzulässigkeit der bereits ursprünglichen\nGewährung der streitigen Zulage ausgegangen werden. Die\nursprüngliche Regelung vom 10.10.2005, wonach die Tariflohnerhöhung\nvollständig auf die außertarifliche Besitzstandszulage angerechnet\nwerden sollte, wäre damit nicht nur nach allgemeinen Grundsätzen\nnicht mitbestimmungspflichtig und damit wirksam gewesen, sondern\nhätte sogar den rechtlichen gebotenen Zustand im Umfang der\nAnrechnung gerade wieder hergestellt. Weiter vertritt die Beklagte\ndie Auffassung, dass der Anrechnung nicht die Regelungen des TV\nUmBw entgegen stünden. Die streitgegenständliche Zulage sei von der\ndort geregelten Entgeltsicherung nicht erfasst.\n\n34\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n35\n\nin Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage\nkostenpflichtig abzuweisen.\n\n36\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n37\n\ndie Berufung kostenpflichtig\nzurückzuweisen.\n\n38\n\nSie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ein\nMitbestimmungsrecht der Personalvertretung könne nicht dadurch\numgangen werden, dass das Bundesinnenministerium eine verbindliche\nWeisung an alle obersten Bundesbehörden erteilt habe. Unabhängig\nvon fehlender Beteiligung der Personalvertretung sei die Anrechnung\nauch deshalb unwirksam, weil sich der Anspruch auf Zahlung der\nstreitgegenständlichen Zulage immer noch aus der Nebenabrede vom\n12. November 1992 bzw. aus der mit Schreiben vom 10.10.2005\nerteilten Zusage, diese Zusage fortan außertariflich als\npersönliche Zusage zu gewähren, ergebe. Die Kürzung der Zulagen\nbzw. deren Anrechnung stehe der § 6 Abs. 3 TV UmBw entgegen.\n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im\nBerufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der\nSchriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die\nFeststellungen zu den Sitzungsprotokollen vom 19.05.2011 und vom\n07.07.2011.\n\n40\n\nDie Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen\nVerfahren durch ausdrückliche Erklärung in der Sitzung vom\n19.05.2011 einverstanden erklärt.\n\nEntscheidungsgründe\n\n41\n\nI. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).\n\n42\n\nDie Berufung hat auch in der Sache Erfolg.\n\n43\n\nII. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer vollen Funktionszulage und Nachzahlung einer Vergütung in geltend gemachter Höhe für die Zeit von Januar 2008 bis einschließlich August 2010.\n\n44\n\nEin Anspruch ergibt sich weder aus der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N, Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT i. V. m. § 4 Abs. 5 TVG noch aufgrund einer individualrechtlichen Vereinbarung.\n\n45\n\nDie Regelungen des TVöD sehen keinen Anspruch auf die Zulage vor. Der Anspruch ergibt sich nicht aus der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N, Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT.\n\n46\n\nNach der Kündigung der Vergütungsordnung zum 31.12.1983 und wegen der Nichtwiederinkraftsetzung des Abschnittes N galten dessen Regelungen seit 1. Januar 1984 nur noch im Wege der Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG (vgl. BAG Urteil vom 13.12.2000, 10 AZR 689/99).\n\n47\n\nEine eventuelle Nachwirkung - vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass überhaupt eine Nachwirkung eingetreten ist, weil die Klägerin über Gewerkschaftsmitgliedschaft nichts vorgetragen hat - ist jedenfalls durch eine andere Abmachung nach § 4 Abs. 5 TVG beendet worden.\n\n48\n\nDie andere Abmachung muss die nachwirkende Tarifregelung ersetzen, also den selben Regelungsbereich erfassen. Sie kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Abrede erfolgen. Letzteres ist hier der Fall. Mit der Nebenabrede vom 12.11.1992 ist nicht lediglich ein bestehender Rechtszustand deklaratorisch wiedergegeben worden, sondern die Arbeitsvertragsparteien haben eine eigenständige neue Regelung getroffen. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Maßgaben des Rundschreibens und damit die Loslösung von der bloßen Anwendung einer tariflichen Regelung. Da die Vereinbarung einer anderen, ggf. gegenüber der Tarifregelung ungünstigeren Regelung auch dann zulässig war, wenn die Klägerin tarifgebunden gewesen sein sollte (BAG Urteil vom 03. April 2007, 9 AZR 867/06) steht dies einer Beendigung der Nachwirkung nicht entgegen.\n\n49\n\nDie Nachwirkung der Tarifnormen ist auch dadurch beendet worden, dass für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 der TVöD galt. Dieser Tarifvertrag ändert den BAT und ist damit eine nach Nr. 2 des Arbeitsvertrags den Bundesangestelltentarifvertrag ändernde Tarifbestimmung. Mit Inkrafttreten des TVöD am 01.10.2005 endete die Nachwirkung des Abschnitts N des Teils II der Anlage 1 a zum BAT. Gemäß § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund ersetzt der TVöD den Bundesangestelltentarifvertrag. Es handelt sich um den Fall einer sogenannten Tarifsukzession. Im TVöD sind keine Vorschriften über Funktionszulagen für Mitarbeiter im Schreibdienst vorgesehen. Der TVöD wurde zwar grundsätzlich unter Beibehaltung der alten Eingruppierungsregeln in Kraft gesetzt, durch § 17 TVÜ-Bund wird die Anlage 1a zum BAT nur insoweit erfasst, als es sich um Regelungen zur Bestimmung und Festlegung der Grundvergütung im Sinne des Tabellenentgeltes handelt. Regelungen, die sich nicht mit dem Tabellenentgelt beschäftigen, sondern eigenständige Ansprüche auf darüber hinausgehende Zulagen begründen, sind im TVöD nicht beibehalten worden. Insoweit handelt es sich um eine neue tarifliche Regelung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG. Die Tarifvertragsparteien haben umfangreiche Regelungen dazu getroffen, ob uns inwieweit die bisher vielfältig vorhandenen Zulagen auch zukünftig fortgezahlt werden sollen. § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund trifft aber eine allgemeine Regelung im Hinblick auf Funktionszulagen. Diese sollten in das Vergleichsentgelt mit einfließen, soweit sie den Beschäftigten im September 2005 tarifvertraglich zugestanden haben und im TVöD nicht mehr vorgesehen sind. Ob die Funktionszulage Schreibdienst der Klägerin im September 2005 im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund tarifvertraglich zustand, bedarf keiner Entscheidung. Aus der Tarifnorm ist jedenfalls der klare Wille erkennbar, alle Funktionszulagen mit Ausnahme der in der Protokollerklärung genannten Zulagen abzulösen. Diese korrespondiert mit umfangreichen Regelungen zu anderen Zulagenarten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 17 TVÜ-Bund. Nach dieser Vorschrift gelten die §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD mit Entgeltordnung weiter. Hiervon ist die Funktionszulage Schreibdienst nicht erfasst. Es handelt sich bei der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II., Abschnitt N, Unterabschnitt I der Anlage I. a) zum BAT nicht um eine Eingruppierungsregelung, durch die die Einreihung in eine bestimmte Vergütungsgruppe bestimmt wurde oder die Voraussetzung für eine solche Einreihung war. Vielmehr stellt diese Funktionszulage eine Vergütung für eine herausgehobene Tätigkeit dar, die den Tätigkeitsmerkmalen der nächst höhern Vergütungsgruppe noch nicht entsprach, mit der Grundvergütung der innegehabten Vergütungsgruppe jedoch aus Sicht der Tarifvertragsparteien nicht angemessen vergütet war.\n\n50\n\nEin tariflicher Anspruch der Klägerin scheidet daher aus.\n\n51\n\nDie Funktionszulage steht der Klägerin auch nicht in ungekürzter Höhe aufgrund einer individualrechtlichen Vereinbarung zu.\n\n52\n\nGrundlage der Zahlung der monatlichen Zulage war nach dem Inkrafttreten des TVöD seit dem 1. Oktober 2005 eine Gesamtzusage der Beklagten gemäß Ziffer 2.2.1.1.3 des Rundschreibens des BMI vom 10. Oktober 2005 (D II., 2 -220210/643). Danach wurde allen Beschäftigten die Zulage außertariflich als persönliche Zulage neben dem Vergleichsentgelt weitergezahlt, die diese Funktionszulage bei Überleitung in den TVÖD erhalten hatten, soweit die bisherigen Voraussetzungen für die Gewährung bestanden. Die weitere Zahlung der Funktionszulage als persönliche Besitzstandszulage stand jedoch von vornherein unter dem Vorbehalt der Anrechenbarkeit im Falle allgemeiner Entgeltanpassungen und sonstiger Entgelterhöhungen. Die tarifliche Entgelterhöhung zum 1. Januar 2008 wurde dann auch demgemäß vollständig auf die Zulage angerechnet.\n\n53\n\nDie in der Gesamtzusage vom 10.10.2005 enthaltene Anrechnungsklausel ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n54\n\nOb eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrundeliegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Parteien dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese. Andernfalls ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer vertraglich ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist. Allein in der tatsächlichen Zahlung liegt keine vertragliche Abrede, die Zulage solle auch nach einer Tariflohnerhöhung als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2008, 5 AZR 820/07). Durch die Anrechnung ändert sich die Gesamtgegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung nicht. Die mit der Anrechnung verbundene Veränderung der Zulagenhöhe ist einem Arbeitnehmer regelmäßig zumutbar.\n\n55\n\nEine besondere Zweckbestimmung steht der von der Beklagten vorgetragenen Anrechnung nicht entgegen. Die Funktionszulage nach der Protokollnotiz Nr. 3 stellte eine zusätzliche Vergütung für die Arbeit an Textverarbeitungsautomaten und keine Erschwerniszulage dar. Die Protokollnotiz bezeichnet die strittige Zulage ausdrücklich als Funktionszulage. Schon nach allgemeinem Sprachgebrauch und nach dem Sprachgebrauch der Tarifvertragsparteien wird jedoch eine Zulage, die eine besondere Erschwernis abgelten soll, regelmäßig nicht als Funktionszulage bezeichnet.\n\n56\n\nEs entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, dass der frühere Zweck der Zulage einer Anrechnung nicht entgegensteht. Die Funktionszulage war nach der tariflichen Regelung nicht einer Erschwerniszulage gleichzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 17. April 1996, 10 AZR 617/95).\n\n57\n\nEs kann auch ein Wille der Beklagten, bestimmte übertarifliche Leistungen auf Dauer unverändert zu erbringen, nicht festgestellt werden. Dem widerspricht der der Klägerin zugeleitete Festlegung des Bundesministerium des Innern, an die sich die Beklagte gehalten hat, dass die Zulage als außertarifliche Zulage weitergezahlt wird, jedoch unter dem Anrechnungsvorbehalt günstiger Tariflohnerhöhungen steht. Eine vertragliche Vereinbarung dahingehend, dass diese Zulage unverändert ohne Möglichkeit der Anrechnung gewährt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Auch die der Klägerin zugegangenen Gehaltsmitteilungen ergeben nicht den Willen der Beklagten, unabhängig von bestehenden tariflichen Regelungen oder Regelungen aus Gesamtzusage der Klägerin eine ungekürzte Zulage weitergewähren zu wollen.\n\n58\n\nIII. Die getroffene Entscheidung in der Gesamtzusage vom 10.10.2005, der Klägerin die Zulage als außertarifliche persönliche Zulage weiterzugewähren, sie mit einem künftigem Anrechnungsvorbehalt zu versehen, ist nicht aus personalvertretungsrechtlichen Gesichtpunkten rechtsunwirksam.\n\n59\n\nNach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen bei Fragen der Lohngestaltung innerhalb einer Dienststelle.\n\n60\n\nIn diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob für die konkrete Frage ein zuständiges personalvertretungsrechtliches Gremium gebildet ist. Die Argumentation der Beklagten ist offensichtlich dahin zu verstehen, dass die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung nicht frei erfolgt ist, sondern er sich an die Weisung des Bundesministers des Innern gehalten hat.\n\n61\n\nDer Mitbestimmung des für die Dienststelle gebildeten Personalrats unterliegen sämtliche Maßnahmen, die der Dienststellenleiter selbst veranlasst hat. Der Mitbestimmung unterliegen daher auch ressortübergreifende Maßnahmen, da diese ressortübergreifenden Maßnahmen regelmäßig für ihre Übernahme in das jeweilige Fachressort einer ausdrücklichen Entscheidung des jeweiligen Fachministers bedürfen.\n\n62\n\nDem Mitbestimmungsrecht steht daher nicht entgegen, dass zuvor eine übergeordnete Dienststelle eine Regelung festlegt, die vom Leiter der Dienststelle für dessen Zuständigkeitsbereich umgesetzt wird. Entscheidend für die Zurechnung einer Maßnahme ist, dass sie den Rechtsstandpunkt der Beschäftigten berührt und vom Dienststellenleiter verantwortet werden muss, auch wenn dieser eine Weisung oder eine Richtlinie zugrunde liegt, bei deren Umsetzung kein Ermessensspielraum verbleibt. Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern müssen daher durch die zuständigen Fachministerien umbesetzt werden. Das Arbeitsgericht weist zutreffend darauf hin, dass man ein Beteiligungsrecht dadurch umgehen könnte, dass eine ressortübergreifende Maßnahme beispielsweise bei dem Kabinett gebündelt wird, um auf die Weise die Beteiligungsrechte herauszuhebeln.\n\n63\n\nDie Entscheidung, die freiwillig gewährte außertarifliche persönliche Zulage weiterzuzahlen, sie aber künftig mit Tariflohnerhöhungen zu verrechnen, ist allerdings nicht mitbestimmungspflichtig. Nach der durch Beschluss des großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Dezember 1991 (NZA 1992, S. 749 ff.) begründeten ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf außertarifliche Zulagen bzw. der Widerruf aus Anlass und bis zur Höhe der Tariflohnerhöhung dem Mitbestimmungsrecht des Personalrates, wenn sich dadurch die Verteilungsgrundsätze ändern und darüber hinaus für eine anderweitige Abrechnung bzw. Kürzung ein Regelungsspielraum verbleibt. Das Mitbestimmungsrecht findet aber dort seine Grenzen, wo der Änderung der Verteilungsgrundsätze rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies ist der Fall bei der vollen und gleichmäßigen Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die Zulagen aller Arbeitnehmer. Die notwendige Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten dient dem Schutz der Arbeitnehmer durch gleichberechtigte Teilhaber an den sie betreffenden Entscheidungen, insbesondere dort, wo der Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht hätte. Bei einer vollständigen Anrechnung der Tariflohnerhöhungen auf die Zulagen fehlt dem Arbeitgeber (soweit das Mitbestimmungsrecht reicht) jede weitere Gestaltungsmöglichkeit, denn mehr als die Tariflohnerhöhung kann er nicht anrechnen. Dies wäre aber erforderlich, wenn zugunsten eines Teils der Zulagenempfänger zu Lasten der übrigen eine Umverteilung stattfinden sollte (vgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 03.12.1991, GS 2/90 a. a. O.).\n\n64\n\nPersonalvertretungsrechtliche Bedenken bestehen daher gegen die Anordnung vom 10.10.2005, die Zulage künftig mit Tariflohnerhöhungen zu verrechnen, nicht.\n\n65\n\nDiese Anordnung wurde zunächst durchgeführt. Die Beklagte hat ab 01.01.2008 Tariflohnerhöhungen zunächst vollständig angerechnet, diese vollständige Anrechnung aber später modifiziert. Gemäß Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 1. August 2008 (D II., 2-22025/2) wurde eine modifizierte Anrechnung verfügt, nämlich Anrechnung eines Drittels des gesamten Erhöhungsbetrages ab 1. Januar 2008, eines weiteren Drittels des Erhöhungsbetrages ab 1. Januar 2009.\n\n66\n\nDiese zu einem Drittel erfolgte Anrechnung ist auch Anlass des anhängigen Rechtstreits, weil sich aus dieser die durch die Differenz errechnete Klageforderung der Klägerin ergibt.\n\n67\n\nOb diese Anrechnungsregelung einer personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung unterlag, kann offen bleiben. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts, diese Drittelanrechnung unterliege der Mitbestimmung des zuständigen Personalrats, weil sich hieraus die Verteilungsgrundsätze ändern, mag für sich betrachtet, zutreffend sein.\n\n68\n\nAllerdings ergibt sich hieraus nicht die vom Arbeitsgericht gezogene Rechtsfolge. Eine mögliche Mitbestimmungswidrigkeit würde nicht dazu führen, dass der Klägerin Ansprüche zustehen. Eine Maßnahme des Arbeitgebers, die der notwendigen Mitbestimmung entbehrt, ist rechtswidrig und unwirksam. Die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Wirksamkeitsvoraussetzung für Maßnahmen zum Nachteil des Arbeitnehmers. Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind allerdings nur solche Maßnahmen, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten der Personalvertretung führt nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergeben, die zuvor noch nicht bestanden haben. Bei Nichtbeachtung der Mitbestimmung durch den Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer keinen Erfüllungsanspruch auf Leistungen, die die bestehenden Vertragsgrundlagen übersteigen (vgl. BAG, Urteil vom 19.07.2005 - 3 AZR 472/04 zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates). Im Zeitpunkt der Entscheidung, die Anrechnung künftiger Tariflohnerhöhungen nicht vollständig, sondern in Drittelschritten vorzunehmen, welche im August 2008 getroffen wurde, hatte die Klägerin allerdings keine gesicherte Rechtsposition, dass ihr die Zulagen ohne Anrechnungsmöglichkeit verbleiben sollten. Fast drei Jahre zuvor wurde ihr die außertarifliche Zulage zugesagt, verbunden mit dem vollständigen Anrechnungsvorbehalt künftiger Tariflohnerhöhungen. Auf diese konkrete Zulage verbunden mit einer vollständigen Anrechnungsmöglichkeit hatte die Klägerin Anspruch. Dadurch, dass die Beklagte in Umsetzung der Vorgaben des Bundesministeriums des Innern im August 2008 die Anrechnung zugunsten der Klägerin kürzte, wurde der Klägerin keine Rechtsposition genommen, die sie bereits zu diesem Zeitpunkt hatte.\n\n69\n\nAus diesem Grunde ist für die Entscheidung des Rechtstreits unerheblich, ob für die Anrechnungsentscheidung aus dem August 2008 ein personalvertretungsrechtliches Gremium zuständig war, das hierüber zu befinden hatte, und ob durch die Anrechnungsentscheidung Verteilungsgrundsätze verändert worden sind. Eine Rechtsfolge unterbliebener Mitbestimmung kann nicht sein, dass der Klägerin nicht zustehende Ansprüche zusätzlich gewährt werden.\n\n70\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Beklagte es darauf angelegt hat, mitbestimmungsfrei zunächst eine vollständige Anrechnung zu verfügen, dann später diese vollständige Anrechnung zugunsten der Arbeitnehmer abgeschwächt hat, um dadurch etwaigen Mitbestimmungsrechten zu entgehen, bestehen nicht. Hiergegen spricht schon entscheidend der zeitliche Abstand zwischen den beiden Maßnahmen von fast drei Jahren.\n\n71\n\nSteht der Klägerin die ungekürzte Weitergewährung der zeitgegenständlichen Zulage weder aus einzelvertraglicher Abrede, tarifvertraglicher Regelung, noch aus Weitergeltung einzelvertraglicher Regelungen infolge mitbestimmungswidrigen Verhaltens zu, kann ihr die Zulage auch nicht als Einkommenssicherung in Anwendung des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 in der Fassung vom 4. Dezember 2007 zukommen. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht bestritten. Er gilt für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den TVöD fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. Dezember 2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Dienststelle einschließlich der damit verbundenen Umgliederung oder Verlegung aufgrund Neuausrichtung der Bundeswehr entfallen. Die Tätigkeit der Klägerin im Schreibdienst ist aufgrund dieser Maßnahmen entfallen. Sie wird im Bibliotheksdienst weiterbeschäftigt.\n\n72\n\nAufgrund dieser Maßnahme entfielen die bisherigen Voraussetzungen zur Gewährung einer Schreibzulage. Nach § 6 Abs. 1 TV UmBw findet eine Einkommenssicherung statt. Danach wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das dem Arbeitnehmer in der bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat, wenn sich aufgrund einer der vorbezeichneten Maßnahmen das Entgelt verringert. Das Entgelt ist in § 6 Abs. 1 Satz 2 definiert. Hierzu gehört das Tabellenentgelt gemäß § 15 TVÖD und in Monatsbeträge festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden.\n\n73\n\nDie Funktionszulage gehört nicht zu dem Entgelt, das durch die tarifliche Einkommenssicherung gesichert werden soll. Bei der streitgegenständlichen Zulage handelt es sich um eine im Oktober 2005 gewährte persönliche außertarifliche Zulage. Auf eine solche Zulage findet § 6 TV UmBw keine Anwendung. Würden auf individuell vereinbarte übertarifliche Zulagen die Berechnung der persönlichen Zulage einfließen, würde die ursprünglich individualvertraglich vereinbarte übertarifliche Zulage, zumindest für Beschäftigte mit einer Beschäftigungsdauer von 25 Jahren und mehr, bei denen keine Abschmelzung mehr zulässig ist, zusammen mit den übrigen tariflichen Entgeltbestandteilen zu einem tariflichen Mindestlohn, der insgesamt an zukünftigen tariflichen Entgelterhöhungen teilnehme. Es würde sich bei dieser Auslegung der Bestimmungen um eine rechtsunwirksame Effektivgarantieklausel handeln.\n\n74\n\nBei Auslegung von Tarifnormen ist aber davon auszugehen, dass die Tarifpartner keine unwirksamen Effektivklauseln vereinbaren wollten.\n\n75\n\nDie Tarifvertragsparteien haben eine solche Regelung auch nicht gewollt. Aus der Protokollnotiz zu § 6 Abs. 1 TV UmBw ergibt sich, dass ausschließlich tarifvertragliche Ansprüche bei der Berechnung der persönlichen Zulage berücksichtigt sind. Der TV UmBw will lediglich verhindern, dass die Arbeitnehmer, welche von der Umstrukturierung der Bundeswehr betroffen sind, schlechter gestellt werden, als solche, die von ihr nicht betroffen sind. Würden außertarifliche Zulagen in die persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw einfließen, wären Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis dieser Tarifvertrag Anwendung findet, besser gestellt, als diejenigen Mitarbeiter, die nicht unter einer Maßnahme des § 1 TV UmBw fallen. Bei letzteren könnte die Tariflohnerhöhung voll auf die Zulage angerechnet werden, bei den Arbeitnehmern, die von der Umwandlung betroffen sind, nur zum Teil oder zum Teil sogar gar nicht.\n\n76\n\nSelbst bei direkter Anwendung von § 6 TV UmBw ist die vorliegende streitgegenständliche Zulage keine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage. Sie ist zwar in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen worden, die Zulage ist aber nicht in festen Monatsbeträgen tariflich oder vertraglich festgelegt. In Monatsbeträgen festgelegte Zulagen sind genau das, was hiermit umschrieben wird, nämlich Zulagen mit einem festen monatlichen Betrag. Diese Zulagen finden sich auch im Tarifwerk, hier sei auf § 8 Abs. 5 und Abs. 6 TVöD verwiesen. Die Zulage ist nicht in einem Monatsbetrag festgeschrieben, sondern orientiert sich als Prozentsatz aus einer Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII.\n\n77\n\nHätten die Tarifpartner auf diese Zulage in die Einkommenssicherung einstellen wollen, wäre eine andere tarifliche Regelung notwendig gewesen und nicht die Umschreibung einer in Monatsbeträgen festgelegten Zulage.\n\n78\n\nSchließlich kann die Klägerin nicht daraus herleiten, dass die Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw ihr durch Festsetzungsbescheid dokumentiert wurde. Hierin ist keine vertragliche Vereinbarung zu sehen, außerhalb tariflicher oder durch Inbezugnahme auf tarifvertraglicher Regelungen nicht zustehende Leistungen zu gewähren. Bei der Festlegung der \"Besitzstandszulage\" handelt es sich ersichtlich um Normenvollzug, die Beklagte wollte sich damit ersichtlich nicht über das Maß hinaus binden, für das sie rechtlich verpflichtet war.\n\n79\n\nIV. Nach allem musste die Klage der Klägerin erfolglos bleiben. Die abweichende Entscheidung des Arbeitsgerichts war abzuändern.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n81\n\nDie Kammer hat die Revision wegen Divergenz zugelassen. Sie weicht entscheidungserheblich vom Urteil der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. 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