{"status":"available","doknr":"OLD118441","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0628.2SA646.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-06-28","aktenzeichen":"2 Sa 646/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht\nTrier vom 06.10.2010 - 4 Ca 404/10 - wird auf seine Kosten\nzurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nGegenstand des Rechtsstreits ist die zwischen den Parteien\nstreitige Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, die wöchentliche\nArbeitszeit des Klägers auf 48 Stunden heraufzusetzen.\n\n2\n\nSeit mehreren Jahren ist der Kläger bei der Beklagten als\nRettungsassistent im Rettungsdienst beschäftigt. Seinen Dienst\nversieht er dabei überwiegend in 12 Stunden-Schichten. Der Kläger\nhat auch noch die Aufgabe des Leiters der Rettungswache B-Stadt\nsowie die Aufgaben eines Lehrrettungsassistenten. Zur Abgeltung der\nFunktion des Leiters erhält er eine monatliche tarifliche\nFunktionszulage. Die Tarifverträge für Arbeitnehmer des C. in der\nFassung des S. Reformtarifvertrages (Teil A) über\nArbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des\nC. in der Fassung des 31. Änderungstarifvertrages vom 05. Juni 2009\n(im Folgenden: C.-Reformtarifvertrag) finden auf das\nArbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit\nAnwendung. Der C.-Tarifvertrag regelt in § 12 die regelmäßige\nArbeitszeit ausschließlich der Pausen von durchschnittlich 38,5\nWochenstunden. Nach § 12 Abs. 6 kann die regelmäßige Arbeitszeit\nverlängert werden bis zu 12 Stunden täglich und durchschnittlich 48\nStunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig eine\nArbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens 3 Stunden\ntäglich fällt. Der Tarifvertrag sieht eine Wechselschichtzulage von\n102,26 EUR monatlich vor, allerdings nicht für Mitarbeiter, in\nderen regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft\nvon mindestens drei Stunden täglich fällt.\n\n3\n\nWährend der zwölfstündigen Schicht erhält der Kläger wie auch\ndessen Kollegen keine Pausen im arbeitszeitrechtlichen Sinne\naußerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Gewährung der Pausen\nhaben die Mitarbeiter und auch nicht der Betriebsrat nicht\nverlangt, weil kein Interesse besteht, die Zeitspanne zwischen\nSchichtbeginn und Schichtende um (unbezahlte) Pausen zu\nverlängern.\n\n4\n\nErstmals mit Schreiben vom 23.10.2009 machte der Kläger seinen\nAnspruch auf tarifliche Wechselschichtzulage unter Hinweis darauf\ngeltend, dass der Ausnahmetatbestand nicht greife, weil die\nmindestens drei Stunden Arbeitsbereitschaft im Durchschnitt bei ihm\nnicht anfielen.\n\n5\n\nDie Beklagte lehnte die behaupteten Ansprüche ab und forderte\nden Kläger mit Schreiben vom 16.10.2009 auf, die im Rahmen der\nregelmäßigen Arbeitszeit anfallenden Arbeiten und deren Dauer ab\nNovember 2009 für drei Monate zu dokumentieren und die Erfassungen\nsodann zur Prüfung und Anerkennung der Ansprüche vorzulegen. Der\nKläger hat sodann für jede Schicht auf die ihm zur Verfügung\ngestellten Arbeitszeiterhebungsbögen jeweils in 10-Minuten Rubriken\nseine in diesem Zeitraum erbrachten Arbeiten in den dafür\nvorgesehene Aufgabenspalten eingetragen. Die Aufstellung führte er\nfür die Monate November 2009 bis Januar 2010 und führte sie für die\nMonate März 2010 bis August 2010 fort.\n\n6\n\nWegen der Einzelheiten wird auf Bl. 30 bis 76 d. A. und Bl. 118\nbis 155 d. A. Bezug genommen.\n\n7\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe seine\nregelmäßige Arbeitszeit nicht auf 48 Stunden wirksam verlängern\nkönnen. Die Beklagte sei ihrer Darlegungslast, dass in die\nArbeitszeit durchschnittlich Arbeitsbereitschaft von\ndurchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fielen, nicht\nnachgekommen. Abgesehen von der unzulässigen Verwertbarkeit der\nohne die erforderliche Beteiligung des Betriebrates vom Kläger\nerstellten Dokumentation sei der gewählte Bezugszeitraum von\nNovember 2010 bis Januar 2010 zu kurz bemessen, um einen fundierten\nRückschluss auf die Zeiten in der Vergangenheit ziehen zu können.\nAuch seien notwendige Umkleidezeiten von 20 Minuten vor und nach\njeder Schicht sowie Arbeitszeiten, die er außerhalb seines\nSchichtdienstes von zu Hause aus erbringe, in den\nArbeitszeiterhebungen nicht vermerkt worden. Die nicht gewährten\nPausen von 45 Minuten seien abzuziehen. Wenn die Beklagte schon\ngegen § 4 ArbZG verstoße, dürfe ihr dies nicht zum Vorteil\ngereichen. Darüber hinaus finde er sich aufgrund der zusätzlichen\nAufgaben als Leiter der Rettungswache und der eingehenden\ndauerhaften Verantwortung nicht in Arbeitsbereitschaft, sondern\nleiste während der gesamten Schicht Vollarbeit.\n\n8\n\nDer Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, dass Überstunden\nangefallen seien. Wenn die Beklagte die Arbeitszeit unzulässig auf\n48 Stunden in der Woche erhöht habe, lägen in der Leistung von\nArbeitszeiten über 38,5 Stunden pro Woche Überstunden.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag\nin Höhe von 1.329,38 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5\n%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 102,26 EUR\nbrutto seit dem 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009,\n01.07.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010 und\n01.03.2010 zu zahlen,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von\n4.077,47 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem\njeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2010 zu zahlen,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.803,23 EUR zu\nbezahlen,\n\nder Beklagten zu untersagen, die Wochenarbeitszeit des Klägers auf\ndurchschnittlich 48 Stunden wöchentlich zu erhöhen,\n\ndie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat vorgetragen, die Zeiten der Arbeitsbereitschaft des\nKlägers lägen deutlich durchschnittlich über 3 Stunden. Dies ergäbe\ndie Auswertung der Arbeitszeiterhebungen für die ersten drei\nMonate. Von den Anwesenheitsminuten von November 2009 bis Januar\n2010 mit insgesamt 32.355 seien nur 18.810 mit Arbeitsleistung\nbelegt worden, was bezogen auf die 46 Stunden eine\ndurchschnittliche Arbeitsbereitschaft von 4,91 Stunden ergebe. Der\nDurchschnittswert aufgrund des dreimonatigen Beobachtungszeitraums\nsei valide. Die Zahl der Einsätze in diesem Zeitraum mit\ndurchschnittlich 564 weiche von den durchschnittlich 541,5\nEinsätzen im Jahr 2008 und den durchschnittlich 551,67 Einsätzen im\nJahre 2009 nicht wesentlich ab.\n\n14\n\nDie Berechnungen des Klägers zu den Überstunden seien\nfehlerhaft, es seien auch Zeiten berücksichtigt worden, zu denen\nder Kläger keine Arbeitsleistung erbracht habe, wie z. B. Urlaubs-\nund Krankheitszeiten.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nerster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des\nArbeitsgerichts Trier vom 06.10.2010 verwiesen.\n\n16\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.\n\n17\n\nEs hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen\nAnspruch auf die Wechselschichtzulage. Die Arbeitszeit sei\nrechtswirksam auf durchschnittlich 48 Stunden pro Woche erhöht\nworden. Die Beklagte habe schlüssig dargelegt, dass in die tägliche\nArbeitszeit des Klägers durchschnittlich mindestens 3 Stunden\nArbeitsbereitschaft fallen. Sie sei ihrer Darlegungslast dadurch\nnachgekommen, dass sie die von Kläger verwendeten Aufzeichnungen in\nden Prozess eingeführt habe. Die Aufzeichnungen ergäben vom\nNovember 2009 bis Januar 2010 eine Arbeitsbereitschaft von 4,91\nStunden pro Schicht.\n\n18\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers seien keine 45 Minuten als\nPause abzuziehen, die ansonsten als volle Arbeitszeit in Betracht\nkämen. Dadurch, dass die Beklagte dem Kläger keine Pausen gewähre,\nkönne die Arbeitsbereitschaft während fiktiver Pausenzeiten nicht\nin die Arbeitszeit eingerechnet werden. Der Gesetzesverstoß wirke\nsich auch nicht zugunsten der Beklagten aus. Auch wenn die Zeiten\nder Arbeitsbereitschaft nicht den Pausenzweck erreichten, hieße\ndies nicht, dass dies zu Lasten der Beklagten gehen müsse. Die\nPausenzeiten seien auch im Einvernehmen des Klägers nicht\nfestgelegt worden, damit sich die Zeitspanne zwischen Schichtbeginn\nund Schichtende nicht um die unbezahlten Pausen verlängere. Das\nzeige anschaulich, dass sich Pausen auf die Länge der Arbeitszeiten\nnicht auswirkten, geschweige denn die Arbeitszeiten nicht\nentsprechend reduzieren könnten. Umkleidezeiten seien nicht als\nArbeitszeiten anzusehen. Der Kläger habe weiterhin nicht den Umfang\nvon wohl eher als Ausnahmefälle zu wertenden Arbeiten von zu Hause\naus bezeichnet. Es handele sich auch nicht um Arbeiten im Rahmen\nder regelmäßigen Arbeitszeit, da diese gerade nicht in die\nSchichtzeiten fielen. Der Kläger habe sich trotz der zusätzlichen\nAufgaben als Leiter der Rettungswache außerhalb der von ihm selbst\ngeführten Arbeitszeiten im Zustand der Arbeitsbereitschaft\nbefunden. Hierzu führt das Arbeitsgericht ins Einzelne gehend aus.\nSollte er konkrete Arbeit geleistet haben, habe er die in den\nArbeitszeiterfassungsbogen eintragen können. Hierzu fielen z. B.\nKontrolle der Stundennachweise und Einsatzberichte. Damit komme als\nmögliche Arbeit allein die Übernahme der Verantwortung für den\ngesamten Zeitraum auf der Wache in Betracht. Dies stelle, da\nerheblich weniger als die volle Arbeit beansprucht werde, wache\nAchtsamkeit im Zustand der Entspannung dar, also\nArbeitsbereitschaft.\n\n19\n\nDie Beklagte habe die selbst gemachten Aufzeichnungen verwerten\ndürfen. Eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des\nKlägers liege nicht vor. Der Bezugszeitraum von drei Monaten sei\neine ausreichende Berechnungsgrundlage. Der Kläger sei dem\nschlüssigen Vortrag der Beklagten nicht dadurch entgegen getreten,\ndass er zusätzlich zu den von der Beklagten verwendeten\nArbeitszeitnachweise weitere Arbeitszeitnachweise vom 01.03. bis\n31.08.2010 erstellt und vorgelegt habe. Rechne man die beiden\nZeiträume zusammen und rechne die Pausenzeiten nicht von der\nArbeitsbereitschaft ab, seien bei 130 Schichten des Klägers eine\nArbeitsbereitschaft von 23.400 Minuten nicht unterschritten. Im\nZeitraum März bis August 2010 fielen tatsächlich 14.890 Minuten\nArbeitsbereitschaft und im Zeitraum November 2009 bis Januar 2010\n13.545 Minuten Arbeitsbereitschaft an, was insgesamt bereits einen\nWert von 28.435 Minuten ergebe. Es sei aus dem Grunde unerheblich,\ndass der Kläger für Februar keine Aufzeichnung vorgelegt habe, weil\nrechnerisch ausgeschlossen sei, dass die Überschreitung der\nArbeitsbereitschaft um mehr als 5.000 Minuten allein im Monat\nFebruar vollständig ausgeglichen wurde. Dem Kläger stehe daher auch\nkein Anspruch zur Seite, es der Beklagten zu untersagen, seine\nWochenarbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden zu erhöhen. Die\ndrei Stunden Arbeitsbereitschaft pro Schicht im Durchschnitt würden\nerreicht.\n\n20\n\nDer Kläger könne auch nicht Abgeltung etwaiger Überstunden\nverlangen, die einzelnen Überstunden habe der Kläger nicht\nschlüssig dargelegt. Es fehle an dem Vortrag, wann die behauptete\nMehrarbeit überhaupt stattfand und ob diese vom Arbeitgeber\nangeordnet, notwendig war oder vom Arbeitgeber gebilligt oder\ngeduldet worden ist. Der Kläger habe lediglich seine\nStundennachweise zugrunde gelegt. Die Vorgehensweise sei deshalb\nrechtlich zu beanstanden, da zum einen die Arbeitszeit des Klägers\nrichtig 48 Stunden pro Woche betrage und zum anderen unstreitig\nauch Zeiten berücksichtigt waren, in denen der Kläger überhaupt\nkeine Arbeitsleistungen erbracht hatte.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Urteilbegründung wird auf\ndie vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.\n\n22\n\nDas Urteil wurde dem Kläger am 03.11.2010 zugestellt. Der Kläger\nhat am 01.12.2010 Berufung eingelegt und seine Berufung, nachdem\ndie Frist zur Begründung verlängert worden war bis 03.02.2011, mit\nam 02.02.2011 eingegangen Schriftsatz begründet.\n\n23\n\nDer Kläger vertritt die Auffassung, bei ihm als Leiter der\nRettungswache könne keine Arbeitsbereitschaft anfallen. Er befände\nsich niemals im Zustand der Entspannung bei wacher Achtsamkeit,\nweil er die ihm obliegende Kontrollenüberwachungsfunktionen\nhinsichtlich des ordnungsgemäßen Betriebsablaufes permanent\nwahrnehme. Dazu gehörten nicht nur die in den Arbeitszeitnachweisen\nals Verwaltungsarbeiten Dienstplan etc. erfassten Tätigkeiten,\nsondern auch ein permanentes alles im Auge behalten, ein\nandauerndes Beobachten der Betriebsabläufe und eine unmittelbare\nBeaufsichtigung von Mensch und Material. In die Arbeitszeit des\nKlägers fielen also keine Bereitschaftszeiten an.\n\n24\n\nDie Beklagte sei auch ihrer Darlegungs- und Beweislast für die\nRechtmäßigkeit der Verlängerung der Arbeitszeit auf 48\nWochenstunden nicht nachgekommen. Der Referenzzeitraum von drei\nMonaten sei zu kurz. Die ersten drei Monate seien echte Ausreißer\ngewesen, statistisch gäbe es andere Methoden, um Ausreißer\neinzufangen beispielsweise eine Mittelwertberechnung. Die\nPausenzeiten dürften nicht herausgerechnet werden. Da in\nZusammenhang mit der Wechselschichtzulage bzw. der Verlängerung der\nArbeitszeit das Verhältnis der Schichten zum Zahl der tatsächlichen\nBereitschaftszeiten maßgebend sei, sei es im Ergebnis\ngleichgültig,, ob eine Schicht 45 Minuten länger oder kürzer sei.\nEs würde die arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften\nkontakarieren, wenn die Zeiten der Pausen als Zeiten von\nArbeitsbereitschaft gelten, nur weil sie nicht formal als Pausen im\nSinne von § 4 ArbZG ausgewiesen seien. Die Arbeitgeberin ziehe den\nVorteil, dass sie für diese Pausenzeiten kein Personal vorhalten\nmüsse, wie es ansonsten in einem rund um die Uhr Schichtbetrieb\nnotwendig wäre. Reduziere man die dokumentierten\nBereitschaftszeiten um die fiktiven Pausen, so sei eine\ndreistündige Arbeitsbereitschaft im Schnitt nicht erreicht. Auch in\nden Folgemonaten September bis Dezember 2010 bestätige sich, dass\ndie Bereitschaftszeiten durchgängig weit unter drei Stunden pro\nSchicht lägen, in diesen Monaten selbst ohne Herausrechnen von\nfiktiven Pausenzeiten. Hierzu hat der Kläger Erfassungsbögen der\nMonate September bis Dezember 2010 vorgelegt. Der Kläger gehe\nweiter davon aus, dass bei ihm keinerlei Arbeitsbereitschaft\nanfalle. Danach dürfte er nicht über die 38,5 Stunden pro Woche\nbeschäftigt werden. Jede darüber hinausgehende Arbeitszeit sei eine\nangeordnete Überstunde. Nach dem Entgeltausfallprinzip sei auch für\nKrankheits- und Urlaubszeiten grundsätzlich das Entgelt zu zahlen,\ndas zu zahlen wäre, wenn gearbeitet worden wäre.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2010, Az:\n4 Ca 404/10, abzuändern und die Beklagte zu\nverurteilen,\n\n27\n\nan den Kläger 1.329,38 EUR brutto zuzüglich Zinsen in\nHöhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils\n102,26 EUR brutto seit dem 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009,\n01.03.2010 zu zahlen,\n\n28\n\nan den Kläger 4.077,47 EUR brutto zuzüglich Zinsen in\nHöhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem\n01.10.2010 zu zahlen,\n\n29\n\nan den Kläger 3.803,23 EUR brutto zuzüglich Zinsen in\nHöhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem\n21.09.2010 zu zahlen,\n\n30\n\nes der Beklagten zu untersagen, die Wochenarbeitszeit\ndes Klägers auf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich zu\nerhöhen.\n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Berufung des Klägers gegen das Urteil des\nArbeitsgerichts Trier vom 06.10.2010 - 4 Ca 404/10 -\nzurückzuweisen.\n\n33\n\nDie Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Auffassung\ndes Klägers, selbst dokumentierte Zeiten bezahlter Nichtarbeit bei\nbloßer Anwesenheit seien als Vollarbeit zu bewerten, sei schon\ndeshalb nicht richtig, weil der Kläger auch während der\nNachtschichten, die in der Rettungswache vorhandenen Schlafräume\nnutze. Die Funktion des Rettungswachenleiters nehme als zusätzliche\nFunktion innerhalb seiner regulären dienstplanmäßigen Tätigkeit im\nRettungsdienst im Schichtdienst wahr. Die ihm für die Funktion\ngewährte Mehrvergütung biete einen Hinweis auf den Umfang der\ninsoweit zusätzlich wahrzunehmenden Aufgaben.\n\n34\n\nDie in der Rettungswache B-Stadt praktizierte Pausenregelung\nliege nicht zuletzt auch im Interesse der dort beschäftigten\nMitarbeiter. Diese hätten aufgrund der anfallenden Zeiten der\nArbeitsbereitschaft hinreichend Gelegenheit sich zu regenerieren\noder auch Mahlzeiten einzunehmen. Würden Pausen gewährt werden,\nwürde dies ohne nennenswerten Zusatz nutzen für die\nRettungsdienstmitarbeiter die Zeitspanne zwischen Schichtbeginn und\nSchichtende, um die Pausenzeit unbezahlt verlängern.\n\n35\n\nDie Beklagte greift im Übrigen die Erfassung der\nArbeitsleistungen des Klägers in den Arbeitszeitnachweisen aus\ntatsächlichen Gründen an, sie hält die vom Kläger selbst\ngefertigten Aufzeichnungen als nicht den tatsächlich erbrachten\ngeschuldeten Arbeitsleistungen entsprechend. Zum Teil seien\nVerwaltungstätigkeiten oder sonstige Tätigkeiten oder Kfz-Check von\nzeitlichem Umfang her deutlich überzogen eingetragen gewesen.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im\nBerufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der\nSchriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die\nFeststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 28.06.2011.\n\nEntscheidungsgründe\n\n37\n\nI. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden\n(§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO).\n\n38\n\nII. Die Berufung des Klägers hat in der Sache\njedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der\nBegründung vollkommen zutreffend die Klage des Klägers abgewiesen.\nIm Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen\nGesichtspunkt aufgetreten, die einer Abweichung von dem vom\nArbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die\nBerufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs.2 ZPO Bezug auf die\nBegründung des angefochtenen Urteils.\n\n39\n\nIII. Lediglich wegen der Angriffe im\nBerufungsverfahren sind die tragenden Erwägungen der Entscheidung\nder Kammer kurz wie folgt zusammenzufassen:\n\n40\n\nMit seiner Berufung rügt der Kläger zunächst, dass bei der von\nihm konkret zu leistenden Tätigkeit, insbesondere in seiner\nFunktion als Leiter der Rettungswache nie Arbeitsbereitschaft\nanfalle. Dem kann die Kammer nicht folgen. Für die vom Kläger\nangeführten zusätzlichen Aufgaben als Leiter der Rettungswache hat\ndie Beklagte, soweit sich diese Aufgaben aus dem vom Kläger selbst\ngefertigten Arbeitszeitaufzeichnungen ergeben, diese als\nArbeitszeit anerkannt. Dem ist auch das Arbeitsgericht gefolgt.\nDieser Handhabung entspricht auch der tariflichen und gesetzlichen\nRegelung. Dem Kläger kann allerdings nicht darin gefolgt werden,\ndass er sich ständig in Vollarbeit befindet, wenn er nur auf der\nDienststelle anwesend ist, weil ihm als Leiter der Rettungswache\ndie Verantwortung für den Ablauf der Dienststelle unterliegt.\n\n41\n\nArbeitsbereitschaft ist die Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand\nder Entspannung. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von der\njeweils vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung her zu bestimmen\n(BAG Urteil vom 09.03.2005 - 5 AZR 375/02 - NZA 2005, 1016). Der\nKläger ist Rettungsassistent mit zusätzlicher Funktion der Leitung\nder Rettungswache. Die geschuldete Arbeitsleistung eines\nRettungsassistenten besteht darin am Notfallort bis zur Übernahme\nder Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei\nNotfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher\nPatienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen\nwährend des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und\naufrechtzuerhalten sowie Kranke, Verletzte und sonstige\nhilfsbedürftige Personen auch soweit sie nicht Notfallpatienten\nsind, unter sachlicher Betreuung zu befördern (§ 3 RettAssG).\nSoweit der Kläger zusätzliche Aufgaben als Leiter der\nRettungswachen hatte, z. B. Dienstplanerstellung, wurden diese als\nArbeitszeiten gewertet. Wenn er darüber hinaus Kontroll- und\nÜberwachungsfunktionen hinsichtlich des ordnungsgemäßen\nBetriebsablaufs permanent wahrnimmt, insbesondere unmittelbar\nMensch und Material beaufsichtigen will, dies auch in Zeiten, die\nin den Erfassungsbögen als Leerzeiten erscheinen, ist diese\nTätigkeit gerade nicht die von der Rechtsprechung geforderte\nVollarbeit. Der Kläger trägt für den Aufgabenbereich nicht mehr\nVerantwortung als jeder einzelne Rettungsassistent für seinen\neigenen Aufgabenbereich. Auch dieser ist dafür verantwortlich, dass\ner im Einsatzfall durch von ihm konkret zu leistende Arbeit zur\nVerfügung steht, dass das von ihm verwendete Material sich in einem\nordnungsgemäßen Zustand befindet.\n\n42\n\nDer Kläger legt insbesondere nicht dar, wie er ständig alles im\nAuge behält, wenn er z. B. in einer Zeit ohne Einsatz und in einer\nZeit, die er in der Nachtschicht als sogenannte Leerzeit\neingetragen hat, sich in einem Ruheraum befindet und sich dort\nentspannt. Auch bei einem Rettungssanitäter mit der zusätzlichen\nFunktion der Leitung des Wachdienstes, die lediglich in den Zeiten\nkonkreter Arbeit als Vollarbeit gewertet werden kann, fallen Zeiten\nder Arbeitsbereitschaft an. Gerade die vom Kläger in den\nVordergrund gestellte Tätigkeit des \"alles im Auge\nbehalten\" kann auch in der wachen Achtsamkeit der Zustand der\nEntspannung geleistet werden.\n\n43\n\nIV. Mit der Berufung verfolgt der Kläger\nweiterhin die Auffassung, es könne nicht zum Vorteil gereichen,\ndass sie dem Kläger und weiteren Mitarbeitern keine Pause gewährt.\nDass die Pausengewährung im allseitigen Einverständnis mit allen\nMitarbeitern, offensichtlich auch mit dem Betriebsrat, der ja den\nDienstplangestaltungen zustimmen muss, erfolgt ist, lässt der\nKläger ganz außer Betracht. Im Übrigen verbietet es sich aus\nRechtsgründen, die Nichtgewährung von Pausen im vom Kläger\ngewünschten Sinne auszulegen. Wie dargestellt, fallen bei der\nArbeitszeit des Klägers sogenannte Leerzeiten an. Bei diesen Zeiten\nbefand sich der Kläger nicht in Pausen, sondern tatsächlich in\nArbeitsbereitschaft. Er ist in diesen Zeiten nicht von seiner\nVerpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt worden.\nDamit wurden ihm unstreitig keine Ruhepausen gewährt.\nEntscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von\njeder Arbeitsverpflichtung und damit auch von jeder Verpflichtung,\nsich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist (vgl. BAG Urteil\nvom 09.03.2005, a. a. O.). Vorliegend muss sich der Kläger während\nder gesamten Zeit seiner Schicht durchgehend zur Arbeit\nbereithalten.\n\n44\n\nDer Kläger kann auch nicht die Arbeitsbereitschaftszeiten, in\ndenen eine Pause sein sollte, als volle Arbeitszeit gewertet haben.\nZur Arbeitsbereitschaft gehört, dass er an seiner Arbeitsstelle\nanwesend ist und sich dort dafür bereit hält, die Arbeit\naufzunehmen, jedoch im Übrigen keine Arbeit leistet. Der Umstand,\ndass dem Kläger keine Pausen gewährt werden, führt nicht dazu, dass\ndie Arbeitsbereitschaft während dieser Pausen in die Arbeitszeit\neinzurechnen ist.\n\n45\n\nDer Tarifvertrag grenzt eindeutig ab zwischen der Arbeitszeit,\nd. h. der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung als\nVollarbeit, und als Arbeitsbereitschaft. Aus dieser Zeit ist zu\nermitteln, dass pro Tag mindestens drei Stunden Arbeitsbereitschaft\nvorliegen. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers also kein\nVerhältnis zwischen Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft\nherzustellen, die tarifliche Regelung stellt auf absolute Zahlen\nab, d. h. pro Tag müssen durchschnittlich drei Stunden\nArbeitsbereitschaft mindestens anfallen.\n\n46\n\nEin etwaiger Verstoß gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen\nführt daher nicht dazu, dass die tariflichen Bestimmungen\ndergestalt ausgelegt werden müssen, dass in der Tat nicht gewährte\nPausen nachträglich als Arbeitszeit anzusehen werden oder von der\nArbeitsbereitschaft abzuziehen wären. Auch die Rechtsprechung des\nBundesarbeitsgerichts im Urteil vom 09.03.2005 (a. a. O.) geht von\ndieser Prämisse aus, wenn es unter II. 2. b) dd) am Ende ausführt\n\"nach dem Vortrag der Parteien liegt es vielmehr, dass sich\nder Kläger während der vermeintlichen Pausen zumindest in\nArbeitsbereitschaft befand. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass\nauch in den Jahren 1998 bis 2000 die Voraussetzungen für eine\nVerlängerung der Arbeitszeit ab 45 Stunden pro Woche nach § 14 Abs.\n2 a) TV-C. vorlagen\".\n\n47\n\nDie Kammer hatte sich letztlich nicht mit dem Argument der\nBeklagten auseinanderzusetzen, dass es allen Bediensteten zum\nVorteil gereicht, wenn sie nicht an die ohnehin schon längere Zeit\nandauernde Schicht noch weitere 45 Minuten anhängen müssen, weil\nihm diese Schicht im Einzelfall vorher angeordnete festgelegte\nPausen von 45 Minuten gelegt werden müssen. Darauf, dass dies unter\nUmständen auch den Arbeitgeber entlastet, weil er nicht so viel\nPersonal vorhalten muss, kommt es entscheidungserheblich nicht an.\nDie tarifvertraglichen Voraussetzungen gehen eindeutig lediglich\nvon einem innerhalb einer Schicht vorhandenen Zeit der\nArbeitsbereitschaft aus.\n\n48\n\nSollte es dem Kläger daran gelegen sein, seine Pausen zu\nerhalten, müsste er gegen die Beklagte auf anderem Wege\nvorgehen.\n\n49\n\nV. Der Vorhalt, das Arbeitsgericht habe einen\nzu kurzen Berechnungszeitraum zugrunde gelegt für die notwendigen\nFeststellungen, ist nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung\ndes vom Kläger im Berufungsverfahren erneut verlängerten\nBeobachtungszeitraumes ergibt sich, dass die Beklagte berechtigt\nwar, die Arbeitszeit auszuweiten.\n\n50\n\nDas Arbeitsgericht hat seine Entscheidung 130 Schichten von\nNovember 2009 bis August 2010 zugrunde gelegt. In diese Zeit fielen\n14.890 Minuten Arbeitsbereitschaft. Der Kläger hat in seinem\nweiteren Vortrag weitere 59 Stunden von September 2010 bis Dezember\n2010 vorgebracht. Hierin fielen an Zeiten der Arbeitsbereitschaft\nnach der eigenen tatsächlichen Aufzeichnung des Klägers ohne\nrechtliche Berücksichtigung seines nicht tragenden Argumentes, dass\ndie Pausen abzuziehen seien 9.305 Minuten Arbeitsbereitschaft an.\nInsgesamt ergibt sich dabei die nachfolgende Berechnung. Die Kammer\nhat dabei die tatsächlichen Angaben des Klägers zugrunde gelegt,\nobwohl in der Tat aufgrund des Vorbringens der Beklagten erhebliche\nZweifel daran bestehen, ob die tatsächlichen Arbeitszeiten des\nKlägers richtig erfasst sind, insbesondere ob die zeitliche\nAusdehnung der einzelnen vom Kläger aufgezeichneten Tätigkeiten\nzutreffend sind. Das Arbeitsgericht hat bei 130 Schichten von\nNovember 2009 bis August 2010 Arbeitsbereitschaft von insgesamt\n28.435 Minuten festgestellt, dies übersteigt bei den 130 Schichten,\ndie erforderliche Zeit der Arbeitsbereitschaft von 23.400 deutlich.\nRechnet man die vom Kläger im Beobachtungszeitraum im September\n2010 bis Dezember 2010 angegebenen weiteren 59 Schichten hinzu, so\nfielen weitere Arbeitsbereitschaftsminuten von 9.305 an. Bei\ninsgesamt 189 Schichten ergeben sich also 37.740 Minuten\nArbeitsbereitschaft. Dies sind pro Schicht 199,68, sie sind somit\nim Beobachtungszeitraum, der in der Zeit von November 2009 bis\nDezember 2010 sicherlich die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend\nwieder gibt, eine Arbeitsbereitschaft pro Schicht an, die größer\nals die geforderten 3 Stunden entspricht, 180 Minuten ist.\n\n51\n\nVI. Die Beklagte ist daher ihrer Darlegungs-\nund Beweislast nachgekommen, dass sie wirksam die Arbeitszeit des\nKlägers auf 48 Stunden pro Woche verlängern durfte.\n\n52\n\nDie Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger\nWechselschichtzulagen zu zahlen, weil er im Durchschnitt pro\nSchicht länger als 3 Stunden Arbeitsbereitschaft zu leisten hat.\nMehrarbeitsstunden sind nicht angefallen. Der Kläger hat die\nvertraglich geschuldete Arbeit erbracht und ist hierfür von der\nBeklagten vertragsgerecht vergütet worden. Da mehr als drei Stunden\nArbeitsbereitschaft pro Schicht anfallen, ist die Beklagte\nberechtigt, die Arbeitszeit des Klägers bis auf 48 Stunden pro\nWoche zu verlängern.\n\n53\n\nVII. Die Berufung des Klägers war nach allem\nmit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für\neine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des §\n72 Abs. 2 ArbGG nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-06-28/2-sa-646-10","cited_norms":[{"jurabk":"ArbZG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-06-28/2-sa-646-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118441","retrieved":"2026-07-09 00:10:34.983784+00:00"}}