{"status":"available","doknr":"OLD118444","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0616.2SA183.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-06-16","aktenzeichen":"2 Sa 183/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des\nArbeitsgerichts Trier vom 10.02.2011 - 2 Ca 841/10 -\nabgeändert:\n\nDas Versäumnisurteil vom 02.12.2010 wird aufrechterhalten.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits - beider Rechtszüge - werden der\nKlägerin auferlegt.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer\nAbfindung. Sie ist seit 10.10.1994 bei der Beklagten als\nSachbearbeiterin in der Abteilung Marketing/Öffentlichkeitsarbeit\nbzw. zuletzt in der Abteilung Verbraucherservice beschäftigt. Die\nBeklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat schlossen unter dem\n04.06.2009 eine Betriebsvereinbarung mit der Überschrift \"Über\ndie Neuausrichtung von A.\". Die Betriebsvereinbarung beschrieb\nden Rahmen, die Strukturen und die Maßnahmen, die zwischen den\nVertragsparteien entwickelt werden, um den Prozess der Umgestaltung\nzu begleiten und festzulegen. In Ziffer 4 wurde ein notwendiger\nPlanstellenabbau identifiziert, danach sollten bis 2012 135,0\nPlanstellen abgebaut werden. In Ziffer 4 heißt es wörtlich:\n\n2\n\n\"Es soll versucht werden, den Stellenabbau in 2009/2010\nprimär über Änderungskündigungen, Teilzeit, Ringtausch sowie\nbetriebsbedingten Kündigungen abzubilden; 2011/2012 soll der Abbau\ndurch ATZ realisiert werden.\"\n\n3\n\nDie Planstellenreduzierung wird konkretisiert, da 24 Planstellen\nnicht wiederbesetzt werden, 4 Mitarbeiter altersbedingt\nausscheiden, befristete Arbeitsverträge auslaufen. Weiter ist\nwörtlich ausgeführt:\n\n4\n\n\"Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen werden\ndie Vertragsparteien die Realisierung folgender Potenziale\nanstreben:\n\n5\n\nd. 59 Mitarbeiter. ATZ-Verträge bzw.\n\"Vorruhestandsregelung\"\n\n6\n\ne. Teilzeitverträge\n\n7\n\n…\"\n\n8\n\nZiffer 5.2 lautet wörtlich:\n\n9\n\n\"Teilzeit\n\n10\n\nIn einer Teilzeitinitiative, die unverzüglich nach Abschluss\ndieser Betriebsvereinbarung beginnt, wird versucht, die Anzahl der\nbetriebsbedingten Kündigungen zu minimieren. Mitarbeiter, die eine\nÄnderung eines Vollarbeitszeit-Arbeitsvertrages in einen\nTeilzeitvertrag wünschen, erhalten für diesen Teilzeitvertrag\n(soweit keine betrieblichen Belange entgegenstehen) und anteilig\nzur Stundenreduzierung eine Abfindung.\n\n11\n\nBei Abschluss von Teilzeitverträgen wird eine theoretische\nTeilabfindung (zwischen alten Monatseinkommen und neuen\nMonatseinkommen laut Definition der im Vorpunkt genannten\nBetriebsvereinbarungen) berechnet. Dieser Abfindungsbetrag wird\nsolange auf das veränderte Einkommen verteilt ausgezahlt, bis die\nSumme der \"Abfindung\" über die Beibehaltung des alten\nEntgeltes vom neuen Vertrag aufgebraucht ist und das durch neuen\nVertrag vereinbarte Arbeitsentgelt zur Auszahlung kommt.\n\n12\n\nDer Abschluss von Teilzeitverträgen führt dann zu einer\nReduzierung des abzubauenden Personals, wenn diese direkt oder\nindirekt der geplanten Personalreduzierung entsprechen.\"\n\n13\n\nWeiter ist geregelt in Ziffer 13:\n\n14\n\n\"Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung\nin Kraft und kann frühestens zum 31.12.2012 gekündigt\nwerden.\"\n\n15\n\nIm September 2009 beantragte die Klägerin Reduzierung ihrer\nArbeitszeit auf Teilzeitbasis ab Oktober 2009. Ihr wurde eine\nentsprechende Zusage gemacht. Die Beklagte bat jedoch anschließend,\nden Beginn der Teilzeittätigkeit auf April 2010 zu verschieben, da\ndie Klägerin zuvor noch zum Aufbau der neuen Abteilung\nVerbraucherservice benötigt wurde.\n\n16\n\nDaher schlossen die Parteien dann unter dem 12.10.2009 mit\nWirkung ab 01.04.2010 einen Änderungsvertrag, wonach sich die\nwöchentliche Arbeitszeit der Klägerin von 38 auf 33 Stunden\nverringerte. Gleichzeitig wurde ab 01.04.2010 die Wochenarbeitszeit\neiner Kollegin der Klägerin, Frau E., von 8 auf 13 Stunden\nerhöht.\n\n17\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, sie habe Anspruch auf Zahlung\neiner Abfindung, welcher rechnerisch unstreitig 4.906,80 EUR brutto\nbeträgt. Dies ergebe sich aus der Betriebsvereinbarung. Hätten die\nBetriebspartner vereinbaren wollen, dass eine Abfindung nur gezahlt\nwird, wenn durch den Abschluss des Teilzeitvertrages die Anzahl\nbetriebsbedingter Kündigungen minimiert werde, hätten sie dies\ndeutlich formulieren müssen. Die Betriebsvereinbarung diene\nausschließlich dazu, den teilweisen Verlust des sozialen\nBesitzstandes, der sich bei einem späteren Sozialplan auswirken\nkönnte, abzufedern.\n\n18\n\nEin Zusammenhang zur Erhöhung der Wochenarbeitszeit der Zeugin\nE. bestehe nicht, da ihr die Teilzeit bereits zum September 2009\nzugesagt worden sei. Sie habe entgegenkommenderweise eine\nVerringerung in ihrer Arbeitszeit auf das nachfolgende Frühjahr\nzugestimmt. Die Zeugin E. sei zum 01.01.2010 aus der Elternzeit\nzurückgekehrt, ihr habe die Beklagte eine Arbeitszeit von 15\nWochenstunden mitgeteilt, ihr später aber erklärt, sie könne nur 8\nWochenstunden erhalten. Da die Zeugin auf der Zusicherung von 15\nWochenstunden beharrt habe, habe die Beklagte ihr schließlich als\nKompromiss die 5 Wochenstunden, welche die Klägerin abgegeben habe,\nzugeschrieben. Ihr Aufgabengebiet sei ein anders als das der Zeugin\nE..\n\n19\n\nNachdem die Klägerin am 02.12.2010 im Termin zur mündlichen\nVerhandlung keinen Antrag gestellt hat, erging klageabweisendes\nVersäumnisurteil, welches der Klägerin am 13.12.2010 zugestellt\nwurde und gegen das sie am 16.12.2010 Einspruch eingelegt\nhatte.\n\n20\n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt,\n\n21\n\nunter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 02.12.2010 die\nBeklagte zu verurteilen, an sie 4.906,80 EUR brutto nebst 5\nProzentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.054,56 EUR seit\ndem 01.08.2010, aus weiteren 827,39 EUR seit dem 01.09.2010, aus\nweiteren 863,70 EUR seit dem 01.10.2010 und aus weiteren 698,01 EUR\nseit dem 01.11.2010 zu zahlen.\n\n22\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n23\n\ndas Versäumnisurteil vom 02.12.2010 aufrechtzuerhalten.\n\n24\n\nSie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsvereinbarung\ngewähre der Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung. Die Abfindung\nwerde nur geschuldet, wenn die Änderung des Arbeitsvertrages in\neinen Teilzeitarbeitsverhältnis dazu beitrage, die Anzahl der\nbetriebsbedingten Kündigungen zu reduzieren.\n\n25\n\nDurch die Stundenreduzierung der Klägerin sei dies nicht\neingetreten. Vielmehr sei es erforderlich gewesen, die Arbeitszeit\nder Zeugin E. entsprechend zu erhöhen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nerster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des\nArbeitsgerichts Trier vom 10.02.2011 verwiesen.\n\n27\n\nDas Arbeitsgericht hat der Klageforderung entsprochen und\ndemgemäß das klageabweisende Versäumnisurteil aufgehoben. Im\nWesentlichen hat es ausgeführt, die Auslegung der\nBetriebsvereinbarung ergebe nicht, dass die Auffassung der\nBeklagten zutreffend sei. Voraussetzung für den Abfindungsanspruch\nsei der Umstand, dass der Wechsel der Klägerin in Teilzeit die\nansonsten erforderliche betriebsbedingte Kündigung eines anderen\nArbeitnehmers vermieden hätte. An eine solche Voraussetzung sei der\nAnspruch nicht geknüpft. Eine derartige Anspruchsvoraussetzung sei\nohne weiteres in eine Betriebsvereinbarung aufzunehmen gewesen, da\neine unmissverständliche Formulierung fehle, greife der Einwand der\nBeklagten nicht durch. Einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen\nder Stundenreduzierung der Klägerin und der Stundenerhöhung der\nZeugin E. andererseits habe die Klägerin widerlegt.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf\ndie vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.\n\n29\n\nDas Urteil wurde der Beklagten am 28.02.2011 zugestellt. Die\nBeklagte hat hiergegen am 23.03.2011 Berufung eingelegt und ihre\nBerufung mit am 28. April 2011 eingegangenem Schriftsatz\nbegründet.\n\n30\n\nDie Beklagte greift die Auslegung des arbeitsgerichtlichen\nUrteils an. Das Arbeitsgericht habe unzulässig nur auf den reinen\nWortlaut eines Teils der Betriebsvereinbarung abgestellt und die\nweiteren Auslegungskriterien, insbesondere Wille der\nBetriebspartner und Gesamtzusammenhang nicht beachtet.\n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10.02.2011,\nAktenzeichen 2 Ca 841/210, zugestellt am 28.02.2011, abzuändern und\ndas Versäumnisurteil vom 02.12.2011 aufrecht zu erhalten.\n\n33\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n34\n\ndie Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.\n\n35\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im\nBerufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der\nSchriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die\nFeststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 16.06.2011.\n\nEntscheidungsgründe\n\n37\n\nI. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg.\n\n38\n\nII. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Abfindungszahlung aus der Betriebsvereinbarung vom 04.06.2009 nicht zu, obwohl sie aus einem Vollzeitarbeitsvertrag in einen Teilzeitvertrag gewechselt ist.\n\n39\n\nEntgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist Voraussetzung für den Abfindungsanspruch, dass der Wechsel der Klägerin in Teilzeit eine ansonsten erforderliche betriebsbedingte Kündigung eines anderen Arbeitnehmers vermeidet.\n\n40\n\nBetriebsvereinbarungen wirken wie Tarifverträge normativ (§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Sie sind deshalb wie diese und wie Gesetze objektiv auszulegen. Ausgangspunkt ist der Wortlaut der Regelung und ihre Systematik und wie sie nach außen in Erscheinung getreten ist. Dabei hat sich die Auslegung auch daran zu orientieren, ob das Ergebnis in sich verständlich und umsetzbar ist. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil vom 22.05.2001 - 3 AZR 491/00). Die Auffassung des Arbeitsgerichts, nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung sei die Vermeidung einer konkreten betriebsbedingten Kündigung nicht Voraussetzung für einen Abfindungsanspruch, greift zu kurz. Bei dieser Auslegung hat das Arbeitsgericht lediglich auf einen Teil der Abfindungsregelung in 5.2 der Betriebsvereinbarung abgestimmt. Zwar ist von dem reinen Buchstabeninhalt bei Abschluss von Teilzeitverträgen eine Abfindung auszuzahlen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Teilzeitinitiative, die unverzüglich nach Abschluss der Betriebsvereinbarung beginnt wird, versuchen soll, die Anzahl der betriebsbedingten Kündigungen zu minimieren. Mitarbeiter, die eine Änderung eines Vollzeitarbeitsvertrages in einen Teilzeitvertrag wünschen, erhalten für diesen Teilzeitvertrag eine Abfindung. Die Formulierung in 5.2 ist ausdrücklich bezogen auf diesen Teilzeitvertrag, der im Zuge einer Teilzeitinitiative zum Versuch der Minimierung betriebsbedingter Kündigungen abgeschlossen wird. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, der Wortlaut der Betriebsvereinbarung lasse eine derartige Anspruchsvoraussetzung nicht erkennen, wird daher von der Berufungskammer nicht geteilt.\n\n41\n\nDiese Auslegung wird auch gestützt durch Sinn- und Zweck der Betriebsvereinbarung. Die Betriebspartner haben eine Personalstellenreduzierung ins Auge gefasst und in Ziffer 4 definiert, wie die Planstellenreduzierung umgesetzt werden soll, nämlich durch Nichtwiederbesetzung von Planstellen, altersbedingtes Ausscheiden, Auslaufen befristeter Verträge, Abschluss von Altersteilzeitverträgen und Vorruhestandsregelungen und Abschluss von Teilzeitverträgen. Diese Teilzeitinitiative sollte also erkennbar dazu führen, dass die Planstellen abgebaut werden. Wenn vorher vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter auf Teilzeit gehen, werden in dem Umfang der Arbeitsreduzierung Planstellen abgebaut. Sinn und Zweck der Teilzeitinitiative sollte es also sein, dies ist in 5.2 der Betriebsvereinbarung ausdrücklich normiert, die Anzahl der betriebsbedingten Kündigungen zu minimieren.\n\n42\n\nAnsonsten wäre auch 5.2 Abs. 3 unverständlich, wonach der Abschluss von Teilzeitverträgen dann zu einer Reduzierung des abzubauenden Personals führt, wenn diese direkt oder indirekt der geplanten Personalreduzierung entsprechen. Diese Regelung macht nur Sinn, wenn mit der Reduzierung der Arbeitszeit ansonsten notwendige Freisetzungen aufgrund der Personalstellenreduzierung nicht erfolgen müssen. Der Begriff direkt oder indirekt ist zwar rein rechtstechnisch gesehen etwas unklar, er lässt sich unschwer aber dahin interpretieren, dass dieser als mittelbar bzw. unmittelbar angesehen wird, so dass auch Einsatz auf frei werdende Arbeitskapazitäten im Ringtausch von der Regelung erfasst werden. Die Regelungen in 5.2 der Betriebsvereinbarung konkretisieren die Ziele der umzusetzenden Teilzeitinitiative. Das Potenzial von Teilzeitverträgen soll dazu dienen, möglichst viele betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.\n\n43\n\nDen vorgenannten Regelungen ist daher zu entnehmen, dass nur die Änderungen des Vollzeitarbeitsvertrages in einen Teilzeitarbeitsvertrag einen Anspruch auf Abfindungszahlung begründen, die geeignet sind, die Anzahl der betriebsbedingten Kündigungen zu minimieren bzw. zu verhindern.\n\n44\n\nDas Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass nach der Grundidee der Betriebsvereinbarung der Abschluss von Teilzeitverträgen eines der Mittel zur Reduzierung der Zahl betriebsbedingter Kündigungen sein soll. Die Interpretation, wonach eine Reduzierung der Arbeitszeit nur dann eine Abfindung auslösen soll, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit gleichzeitig auch die betriebsbedingte Kündigung eines anderen Mitarbeiters verhindert, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Betriebsvereinbarung und ihrem Gesamtzusammenhang. Ergibt somit die Auslegung, dass die Klägerin einen Anspruch auf Abfindung nur dann hätte, wenn durch die Reduzierung ihrer Arbeitszeit eine ansonsten notwendige Veränderung der Arbeitszeit anderer Mitarbeiter nach unten infolge des Abbaus von Planstellen verhindert worden wäre, kann der Anspruch der Klägerin nicht begründet sein. In diesem Zusammenhang kommt es nicht drauf an, ob die fünf Wochenstunden, welche die Klägerin durch Abschluss des Teilzeitvertrages abgebaut hat, einer anderen Mitarbeiterin zugeschlagen wurden. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass durch die Reduzierung der Arbeitszeit eine sonst notwendige Reduzierung der Arbeitszeit eines anderen Mitarbeiters aufgrund der Personalanpassungsmaßnahmen nach Interessenausgleich und Sozialplan verhindert worden ist.\n\n45\n\nZwar kommt es für das Ergebnis der Auslegungen nicht darauf an, es ist aber nicht zu übersehen, dass selbst der Betriebsrat offensichtlich nicht die Auslegung der Klägerin teilt, sonst hätte er seine Forderung im Schreiben vom 14.06.2010 auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung gestützt und nicht nur darauf hingewiesen, dass eine andere Mitarbeiterin zeitgleich einen Antrag gestellt hat und diese eine Abfindung erhalten hat, die Klägerin mit der Verkürzung der Arbeitszeit gewartet hat und bei einem späteren Interessenausgleich die Klägerin einen verminderten Besitzstand hat.\n\n46\n\nDass der verminderte Besitzstand in einem späteren Interessenausgleich Gegenstand einer Abfindungsregelung sein sollte, ergibt sich aus der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung auch nicht andeutungsweise.\n\n47\n\nErweist sich somit die vom Arbeitsgericht gefundene Auslegung als nicht zutreffend, musste die darauf gestützte Entscheidung abgeändert werden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch. Das die Klage abweisende Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 02.12.2010 musste daher aufrechterhalten bleiben.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision besehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-06-16/2-sa-183-11","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-06-16/2-sa-183-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118444","retrieved":"2026-07-09 00:10:35.211333+00:00"}}