{"status":"available","doknr":"OLD118467","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0616.2SA100.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-06-16","aktenzeichen":"2 Sa 100/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des\nArbeitsgerichts Trier vom 25.01.2011 - 2 Ca 661/10 - unter\nAufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:\n\nDer Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu 1 € 97,50 zu\nzahlen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 1\nauferlegt.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um\nSchadensersatzansprüche aus beendetem Arbeitsverhältnis. Der Kläger\nwar bei der Beklagten zu 1.) als kaufmännischer Angestellter zu\neinem monatlichen Bruttoentgelt von 1.945,00 EUR beschäftigt. Sein\nArbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung zum 15.02.2010. Zu\nBeginn des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger einen Codesender\nfür die Alarmanlage der Betriebsstätte erhalten, weiter erhielt er\neinen Schlüssel der Schließanlage. Sowohl den Codesender als auch\nden Schlüssel konnte er bei Ende des Arbeitsverhältnisses nicht\nzurückgeben.\n\n2\n\nDie Beklagte hat die Schließanlage nicht ausgetauscht. Im\nProzess hat sie ein Angebot der Firma H. mit der\nAngebotsüberschrift C. mit einem Nettobetrag von 3.074,45 Euro\nvorgelegt. Der Codesender wurde umprogrammiert. Hierüber erstellte\ndie Firma M. GmbH eine Rechnung über 97,50 Euro netto,\nRechnungsdatum 11.06.2010. Das in der Akte verbliebene Exemplar\nträgt einen Hinweis, dass am 16.06. über S-Bank bezahlt worden sei.\nDie Rechnung beinhaltet eine Technikerstunde, Anfahrtskosten und\neinen IMT Schlüssel. Der Codesender war dazu bestimmt, die\nAlarmanlage zu deaktivieren. Er wurde so benutzt, dass er vor einen\nentsprechenden Sensor an der Haustür gehalten werden musste, und\ndort ein zweistelliger Code eingegeben wurde, so dass die\nAlarmanlage außer Funktion gesetzt war.\n\n3\n\nDer Kläger hatte erstinstanzlich die Beklagte zu 1.) und deren\nKomplementärin, die Beklagte zu 2.), auf Zahlung restlicher\nArbeitsvergütung verklagt. Die Beklagte zu 1.) hat Widerklage\nerhoben auf Ersatz des Schadens, der durch den Verlust des\nSchlüssels und des Codesenders entstanden sei. Hierzu hat sie die\nNettopositionen aus dem Angebot H. für das Auswechseln der\nSchließanlage und die Nettopositionen aus der Rechnung der Firma M.\neingesetzt.\n\n4\n\nDie Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe den Verlust des\nSchlüssels grob fahrlässig verursacht, er müsse daher den Schaden\nersetzen, eine Haftungsprivilegierung greife nicht. Der Kläger\nverfüge auch über eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Sie\nhabe die Rechnung der Firma M. bezahlt, bietet hierfür den Beweis\ndurch einen Zeugen an. Eine betriebliche Haftpflichtversicherung,\nwelche das konkrete Risiko abdecke, habe sie nicht\nabgeschlossen.\n\n5\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n6\n\nden Kläger zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin\n3.221,95 EUR zu zahlen,\n\nhilfsweise hat sie beantragt,\n\nfestzustellen, dass der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet ist,\nalle Aufwendungen der Beklagten und Widerklägerin, die im\nZusammenhang mit dem Verlust des Schlüssels der Schließanlage C.\nund des Verlustes des Codesenders der Alarmanlage X. noch\nentstehen, zu erstatten.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Widerklage abzuweisen,\n\n9\n\ner hat das Entstehen eines Schadens bestritten, hat bestritten,\ndass die Rechnung der Firma M. bezahlt sei und im Übrigen sich auf\nHaftungsprivilegierung berufen. Die Beklagte hätte eine\nentsprechende Versicherung abschließen müssen.\n\n10\n\nDer Kläger hat seiner Haftpflichtversicherung den Streit\nverkündet mit der Aufforderung, auf seiner Seite dem Rechtsstreit\nbeizutreten. Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit\nbeigetreten.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nerster Instanz wird auf den Tatbestand des Teil-Urteils des\nArbeitsgerichts Trier vom 21.09.2010, mit welchem über die vom\nKläger geltend gemachten Zahlungsansprüche entschieden wurde und\nauf das End-Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2011\nverwiesen.\n\n12\n\nIm Urteil vom 25.01.2011 hat das Arbeitsgericht, soweit für die\nBerufung von Bedeutung, die Widerklage abgewiesen. Es hat\nausgeführt, die Beklagte zu 1.) habe keinen Schadensersatzanspruch,\nso dass sowohl der Zahlungsantrag als auch der hilfsweise gestellte\nFeststellungsantrag abzuweisen seien. Zwar komme grundsätzlich ein\nSchadensersatzanspruch in Betracht, wenn Gegenstände bei Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses nicht zurückgegeben würden. Ob der Kläger\nden Verlust des Codesenders und des Schlüssels zu vertreten habe\nund welcher Grad von Fahrlässigkeit ihm ggf. vorzuwerfen sei, könne\nindes offen bleiben. Der Beklagten sei kein Schaden entstanden.\nWeder die Alarmanlage, noch die Schließanlage seien durch den\nVerlust des Codesenders und eines Schlüssels in ihrer Substanz\nbeeinträchtigt. Sie blieben grundsätzlich voll funktionsfähig.\nAllerdings sei die Tauglichkeit zur Verhinderung von Einbrüchen\ninsoweit eingeschränkt, als ein Unbefugter in den Besitz des\nCodesenders und des Schlüssels gelangen und sich Zutritt zum\nFirmengelände verschaffen könnte. Der Umstand, dass die Beklagte zu\n1.) die Schließanlage nicht habe austauschen lassen, zeige jedoch,\ndass sie diese Missbrauchsgefahr nicht als ernsthaft gegeben\nansehe. Die in dem Angebot der Firma H. aufgeführten Positionen\nkönnten daher nicht als zur Schadensbeseitigung erforderlich\ngewertet werden. Es könne vielmehr nach allgemeiner Lebenserfahrung\ndavon ausgegangen werden, dass der verlorene Schlüssel entweder von\nniemandem gefunden wurde oder der Finder ihn jedenfalls nicht der\nBeklagten zuordnen könnte. Nichts anderes gelte hinsichtlich der\nNeuprogrammierung des Codesenders, die trotz des geringen Zeit- und\nKostenaufwands erst im Juni 2010, und damit ungefähr vier Monate\nnach dem Ausscheiden des Klägers, vorgenommen wurde. Ein adäquater\nKausalzusammenhang könne auch hier nicht mehr angenommen werden.\nDie Frage, ob eine Betriebshaftpflichtversicherung hätte eintreten\nmüssen oder ob die Beklagte die Obliegenheit eine solche\nabzuschließen verletzt habe, könne daher offen bleiben. Ebenfalls\ndie Frage eines Abzuges \"Neu für Alt.\"\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf\ndas Urteil vom 25.01.2011 verwiesen.\n\n14\n\nDieses Urteil wurde der Beklagten am 03.02.2011 zugestellt.\n\n15\n\nAm 21.02.2011 ging beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein\nSchriftsatz der Beklagten ein, in welchem die Beklagte zu 1.) und\nderen Komplementärin als Beklagte und Berufungsklägerin bezeichnet\nwaren. Die Berufung wurde namens und im Auftrag der Beklagten und\nBerufungsklägerin eingelegt. Antrag und Gründe sollten folgen.\n\n16\n\nDie Berufungsbegründung ging am 03.05.2011, nachdem die Frist\nzur Begründung bis zum 04.05.2011 verlängert worden war, bei\nGericht ein. Die Berufungsbegründung befasst sich ausschließlich\nmit dem Anspruch der Beklagten zu 1.) auf die\nSchadensersatzforderung. Die Beklagte zu 1.) greift das\narbeitsgerichtliche Urteil mit der Begründung an, das\nArbeitsgericht verkenne den Begriff des Schadens. Durch die\nNichtrückgabe des Schlüssels und des Codesenders habe der Kläger\nnicht nur das Eigentum verletzt, sondern auch die Sachgesamtheit\nSicherheitsschließanlage beschädigt. Diese habe ihre Funktion\nverloren. Bei dem Einbau einer Sicherheitsanlage habe der\nEigentümer die Gewissheit, dass Schlüssel auf legale Weise nur mit\nseinem Einverständnis nachgemacht werden könnten. So könne er\ndarauf vertrauen, dass kein Unbefugter mit Hilfe eines Schlüssels\nin sein Haus eindringen könne. Gingen Schlüssel verloren, entfalle\ndieses Vertrauen, der Eigentümer müsse zusätzliche\nSicherungsmaßnahmen treffen. Der bereits im Zeitpunkt des Verlustes\nentstandene Schaden könne nicht dadurch aus der Welt geschafft\nwerden, dass die Beklagte die Schließanlage bislang nicht habe\naustauschen lassen. Schon gar nicht ließe sich der Rückschluss\ndaraus ziehen, die Beklagte habe infolge des bisherigen\nNichtaustausches eine Missbrauchsgefahr nicht für ernsthaft als\ngegeben erachtet. Sie habe unmittelbar nach Kenntnis vom Verlust\ndes Codesenders diesen deaktivieren und austauschen lassen, was\nsich aus der vorgelegten Rechnung der Firma M. ergebe.\n\n17\n\nDas Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24.11.2006 sei\nin zeitlicher Hinsicht nicht einschlägig, weil dort mehr als zwei\nJahre und drei Monate nach dem Schlüsselverlust keine\nErsatzmaßnahmen eingeleitet waren. Selbst wenn die in dem Angebot\nder Firma H. aufgeführten Positionen nicht als zur\nSchadensbeseitigung erforderlich angesehen würden, müsste zumindest\nder Hilfsantrag erfolgreich sein.\n\n18\n\nDie Beklagte zu 1.) beantragt,\n\n19\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.11.2010 - 2 Ca\n661/10 -, zugegangen am 03.02.2011, wird in Ziffer 2) des Tenors\naufgehoben und wie folgt neu gefasst:\n\nDer Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu\n1.) und Widerklägerin 3.171,95 EUR zu zahlen,\n\nhilfsweise festzustellen,\n\ndass der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet ist, alle\nAufwendungen der Beklagten zu 1.) und Widerklägerin, die im\nZusammenhang mit dem Verlust des Schlüssels der Schließanlage C.\nund des Verlustes des Codesenders der Alarmanlage des X. noch\nentstehen zu erstatten.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr hält die Berufung der Beklagten zu 2.) für unzulässig, weil\neine Berufungsbegründung nicht ergangen sei. Im Übrigen sei die\nBerufung unbegründet. Das Arbeitsgericht habe zutreffend\nentschieden. Ein Schaden sei nicht entstanden, die Rechnung der\nFirma M. sei nicht bezahlt. Dies bestreite der Kläger mit\nNichtwissen, im Übrigen habe die Beklagte schlüssig nicht\ndargelegt, dass allein der Verlust seines Schlüssels zur\nWertminderung geführt habe.\n\n23\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Beklagte zu\n1.) erstmals erklärt, alle Schlüssel, die ausgegeben worden seien,\nseien noch vorhanden und bis auf den vom Kläger nicht zurück\ngegeben worden. Hierzu hat sie Beweis angeboten durch Vernehmung\ndes präsenten Zeugen M. M..\n\n24\n\nDer Kläger hat diesen Vortrag als unsubstantiiert\nzurückgewiesen, insbesondere sei keine genau Darlegung von Art und\nZahl und Funktion der Schlüssel im Verlaufe des Rechtsstreits\nerfolgt, was er auch bereits vorher gerügt habe.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im\nBerufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der\nSchriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren, verwiesen.\n\n26\n\nWeiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum\nSitzungsprotokoll vom 16.06.2011.\n\nEntscheidungsgründe\n\n27\n\nI. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie\nist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet\nworden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 520 ZPO).\n\n28\n\nBedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen im\nÜbrigen nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte\nzu 2.) kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Sie taucht\nzwar in der Berufungsschrift auf, dies ist aber unschwer damit zu\nerklären, dass hier Textverarbeitungsprogramme angewendet werden.\nDer Umfang der Berufung wird ausschließlich dadurch bestimmt, dass\naus dem Angriff im Berufungsbegründungsschriftsatz ermittelt werden\nkann, wer das Rechtsmittel durchführt. Gegen die Auslegung, auch\ndie Beklagte zu 2.) habe Berufung eingelegt, spricht der Gebrauch\ndes Singulars in der Formulierung, dass namens und im Auftrag der\nBeklagten und Berufungsklägerin Berufung eingelegt wird.\n\n29\n\nIst kein Rechtsmittel der Beklagten zu 2.), die nur in erster\nInstanz an dem Verfahren beteiligt war, eingelegt worden, kann\nderen Rechtsmittel auch nicht unzulässig sein.\n\n30\n\nII. Im Übrigen hat das Rechtsmittel der\nBerufung nur teilweise Erfolg. Der Kläger ist verpflichtet, den\nBeklagten wegen der Deaktivierung des Codesenders in Höhe von 97,50\nEUR netto zu zahlen.\n\n31\n\nFür die Kammer steht fest, dass in diesem Umfang ein Schaden der\nBeklagten entstanden ist, der durch den Verlust dieses Codesenders,\nder vom Kläger zu vertreten ist, verursacht wurde. Die Beklagte hat\nzeitnah den Codesender deaktiviert, ihm also die Funktionsfähigkeit\ngenommen und einen neuen Codesender angeschafft. Dass die in der\nRechnung der Firma M. bezeichneten Arbeiten geleistet worden sind,\nhat der Kläger nicht bestritten. Er hat lediglich bestritten, dass\ndie Summe bezahlt sei. Darauf kommt es entscheidungserheblich nicht\nan. Wenn die Leistungen erbracht sind, bestand eine Verpflichtung\nder Beklagten, diese Rechnung gegenüber der Firma M. zu begleichen.\nIn entsprechender Höhe ist ein Schaden entstanden.\n\n32\n\nDer Kläger haftet auch in voller Höhe. Er kann sich insbesondere\nnicht auf eine Haftungserleichterung zurückziehen. Der Kläger hat\nzum Hergang des Schlüsselverlustes keinerlei präzisen Ausführungen\ngemacht. Seine Darlegung, er habe den Schlüssel irgendwie verloren,\nsetzen die Beklagte nicht in die Lage, Näheres zum\nVerschuldensumfang vorzutragen, weil der Kläger, der insoweit zur\nnäheren Einlassung verpflichtet wäre, hierzu nichts Konkretes\nvorträgt. Die Kammer kann daher nicht feststellen, dass der Kläger\nallenfalls mit leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit gehandelt\nhat. Auch der Umfang des Schadens und der Umstand, dass der Kläger\nhaftpflichtversichert ist, machen es nicht notwendig, bei der\nallseitigen Interessenabwägung davon abzusehen, den Kläger mit der\nvollen Haftung zu belasten. Demgemäß ist der Kläger verpflichtet,\nan die Beklagte 97,50 EUR, das ist der Nettobetrag aus der Rechnung\nder Firma M., zu zahlen. Insoweit war das Urteil des\nArbeitsgerichts Trier abzuändern.\n\n33\n\nIII. Hingegen nicht begründet war die Berufung\nder Beklagten, so weit es um Schadensersatz wegen Ausfall der\nSchließanlage bzw. um die grundsätzliche Feststellung der\nSchadensersatzverpflichtung des Klägers geht. Eine\nAnspruchsgrundlage ist hier nicht ersichtlich. Das Arbeitsgericht\nhat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die\nKlage insoweit abgewiesen. Die Berufungskammer nimmt gemäß § 69\nAbs. 2 ArbGG Bezug auf die Begründung des arbeitsgerichtlichen\nUrteils.\n\n34\n\nLediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei noch kurz\nauf folgendes hinzuweisen:\n\n35\n\nDie Ausführungen im Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom\n24.11.2006 - 11 Sa 416/06 - sind auch für den vorliegenden Fall\neinschlägig. Zwischen dem Schlüsselverlust, der Einholung eines\nKostenvoranschlages und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen\nVerhandlung, in dem noch kein Austausch vorgenommen wurde, liegt\nein derart langer Zeitraum, dass ein Schaden nicht anerkannt werden\nkann. Die Beklagte hat die Schließanlage immer noch nicht\nausgewechselt. Der sehr lange Zeitraum, innerhalb dessen es von\nAnfang an zu keinem Missbrauch des verloren gegangenen Schlüssels\ngekommen ist, lässt den Schluss zu, dass im vorliegenden Fall keine\nernsthafte Möglichkeit des Missbrauchs des verloren gegangenen\nSchlüssels bestanden hat und auch in Zukunft nicht besteht.\nAufgrund allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden,\ndass der verlorene Schlüssel entweder von niemandem gefunden wurde\noder zumindest nicht der Firma der Beklagten zugeordnet werden\nkann. Damit kann eine missbräuchliche Verwendung auch in Zukunft\nausgeschlossen werden.\n\n36\n\nZum zweiten ist die Kausalität des geltend gemachten\nSchadensersatzanspruchs für den Austausch sämtlicher Schlösser\nnicht dargelegt. Die Beklagte hat weder einen Schließplan\nvorgelegt, noch substantiiert und rechtzeitig dargelegt und unter\nBeweis gestellt, dass zum Zeitpunkt des Schlüsselverlustes noch\nalle anderen zur Schließanlage gehörigen Schlüssel vorhanden\ngewesen sind. Darauf hat der Kläger und die Nebenintervenientin\nbereits schriftsätzlich hingewiesen, ohne dass die Beklagte hierauf\nmit entsprechendem substantiiertem Vortrag geantwortet hätte.\nErstmals in der mündlichen Verhandlung hat sie vorgetragen, dass\nsämtliche Schlüssel, bis auf den vom Kläger zurückgegebenen, noch\nvorhanden seien und dies unter Beweis gestellt durch präsenten\nZeugen. Diesem Beweisangebot war nicht nachzukommen, das\nBeweisangebot ist nicht geeignet, den entsprechenden\nTatsachenvortrag zu ersetzen. Wenn nicht klar ist, welche Schlüssel\njemals zu der Schließanlage gefertigt, an die Beklagte übergeben\nwurden und von der Beklagten aufgrund nachvollziehbarer Dokumente\nherausgegeben wurden, erschöpft sich eine Beweisaufnahme lediglich\nin der Feststellung unsubstantiierten Tatsachenvortrages. Weder ein\nSchließplan, noch die Zahl der Schlüssel, noch deren einzelne\nVerwendung seit Beginn der Nutzung der Schließanlage ist von der\nBeklagten konkret dargestellt worden. Aus diesem Grunde konnte die\nKammer dem Beweisangebot nicht nachgekommen. Daher kommt es\nentscheidungserheblich auch zur Abweisung des Hilfsantrages nicht\ndarauf an, ob die Beklagte beabsichtigt, die Schließanlage\naustauschen zu lassen. Wenn nicht feststeht, dass der Verlust des\nSchlüssels, welcher vom Kläger wohl zu vertreten ist, der einzige\nEingriff in die Gesamtanlage Schließanlage Schlüssel seit 1984\ngewesen ist, besteht kein Schadensersatzanspruch der Beklagten,\nselbst dann, wenn sie auf eigene Kosten die Schließanlage mit\nAustausch sämtlicher Schlüssel und Schlösser auf einen neuen Stand\nversetzt.\n\n37\n\nDie Frage, ob ein Abzug \"Neu für Alt\" vorgenommen ist,\nkonnte unbeantwortet bleiben, ebenso die Frage, ob und in wie weit\neine Haftungsprivilegierung des Klägers für Schäden bei betrieblich\nveranlasster Tätigkeit in Frage kommt.\n\n38\n\nIV. Nach allem musste wie geschehen zu\nentscheiden sein. Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 i. v. m.\n§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Im Verhältnis zur abgewiesenen Widerklage\nist der zugesprochene Teil geringfügig.\n\n39\n\nFür eine Zulassung der Revision bestand keine gesetzlich\nbegründbare Notwendigkeit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-06-16/2-sa-100-11","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-06-16/2-sa-100-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118467","retrieved":"2026-07-09 00:10:36.992806+00:00"}}