{"status":"available","doknr":"OLD118563","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0517.9TA105.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-05-17","aktenzeichen":"9 Ta 105/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den\nBeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.3.2011, Az. 10 Ca\n1693/08, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Mit Beschluss vom 26.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer unter\nBeiordnung seines Prozessbevollmächtigten zunächst\nProzesskostenhilfe ohne Auferlegung von Raten bewilligt. Nachdem\ndieser Beschluss im Nachprüfungsverfahren aufgehoben worden ist,\nhat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom\n09.09.2010, Az. 1 Ta 149/10 den Aufhebungsbeschluss dahingehend\nabgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 15.09.2010 monatliche\nRaten in Höhe von 115,- EUR zu erbringen hat.\n\n2\n\nDer Beschwerdeführer erbrachte trotz mehrfacher Mahnungen der\nLandesjustizkasse und auch auf letztmalige Mahnung des\nArbeitsgerichts unter Hinweis auf die drohende Aufhebung der\nProzesskostenhilfebewilligung gem. Schreiben vom 02.03.2011\nkeinerlei Zahlungen.\n\n3\n\nMit Beschluss vom 24.03.2011 hob das Arbeitsgericht daher unter\nHinweis auf § 124 Nr. 4 ZPO den Beschluss über die Bewilligung von\nProzesskostenhilfe auf. Gegen diesen ihm am 30.03.2011 über seinen\nProzessbevollmächtigten zugestellten Beschluss hat der\nBeschwerdeführer mit einem 05.04.2011 eingegangenen Schreiben\nBeschwerde eingelegt und unter Verweis auf die Abgabe einer\neidesstattlichen Versicherung geltend gemacht, er könne keine Raten\nzahlen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und\ndie Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.\n\n4\n\nII. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist gem. \n§§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO\nzulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Rechtspfleger\nhat zu Recht im angefochtenen Beschluss die Bewilligung von\nProzesskostenhilfe aufgehoben.\n\n5\n\nGemäß \n§ 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der\nProzesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate\nmit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines\nsonstigen Betrages im Rückstand ist. Nach dem rechtskräftigen\nBeschluss vom 09.09.2010 hatte der Kläger ab 15.09.2010 monatliche\nRaten in Höhe von 115,- € zu leisten. Trotz erfolgter\nZahlungsaufforderungen ist der Beschwerdeführer mit weitaus mehr\nals 3 Raten in Zahlungsrückstand geraten, so dass die\nVoraussetzungen einer Aufhebung vorlagen. Soweit er mit seiner\nBeschwerde vom 02.04.2011 darauf verweist, er habe die\neidesstattliche Versicherung abgelegt und könne keine Raten zahlen,\nhat der Beschwerdeführer hierzu keinerlei weiteren Angaben gemacht\nund seine wirtschaftliche Situation nicht näher erläutert. Der\nBeschwerdeführer hatte bereits in dem vorangegangenen\nBeschwerdeverfahren, Az. 1 Ta 149/10, auf die Abgabe einer\neidesstattlichen Versicherung verwiesen. Gleichwohl ergab sich\naufgrund seiner seinerzeitigen Angaben eine Ratenzahlungslast von\n115,- EUR. In welcher Hinsicht nunmehr eine weitere\nVerschlechterung der wirtschaftlichen Situation eingetreten sein\nsoll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat auch die\nvorangegangenen Mahnungen unbeantwortet gelassen und keinen Antrag\nauf Änderung der zu leistenden Zahlungen gestellt.\n\n6\n\nDie sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 ZPO\nergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Zulassung der\nRechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO war nicht\nveranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-05-17/9-ta-105-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-05-17/9-ta-105-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118563","retrieved":"2026-07-09 00:10:44.752548+00:00"}}