{"status":"available","doknr":"OLD118562","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0517.1TA74.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-05-17","aktenzeichen":"1 Ta 74/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den\nWertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Mainz vom 18.02.2011\n– 3 Ca 2400/09 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers\nzurückgewiesen.\n\nEin Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.\n\nGründe\n\n1\n\nI. In dem vorliegenden Verfahren wendet sich der\nbeschwerdeführende Kläger gegen die Festsetzung eines Wertes des\nGegenstands der anwaltlichen Tätigkeit seines\nProzessbevollmächtigten.\n\n2\n\nDer Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.04.2009 zu einer\nmonatlichen Vergütung von 2.400,00 Euro brutto beschäftigt. Mit\nKlage vom 02.11.2009 forderte der Kläger Zahlung von Lohn in Höhe\nvon insgesamt 7.200 Euro brutto für die Monate August, September\nund Oktober 2009 sowie die Rückzahlung einer Darlehensschuld in\nHöhe von 3.000,- Euro. Mit Klage vom 15.01.2010 erweiterte er seine\nKlage um die Anträge auf Zahlung von Lohn in Höhe von insgesamt\n4.800,- Euro für die Monate November und Dezember 2009 sowie auf\nErteilung von Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober –\nDezember 2009. Die Klage auf Zahlung einer Darlehensschuld in Höhe\nvon 3.000,- Euro nahm er durch Erklärung gegenüber der\nGeschäftsstelle am 26.05.2010 zurück. Mit Schriftsatz vom\n07.06.2010 änderte der Kläger seine Klage abermals, wiederholte\nseine bis dahin gestellten Klageanträge und modifizierte sie\ninsoweit, als er nun die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von\nLohn in Höhe von 12.000,- Euro brutto abzüglich übergeleiteter\nLeistungen zur Sicherheit des Lebensunterhalts durch die ARGE in\nHöhe von 1.981,49 Euro netto sowie die Verurteilung der Beklagten\nzur Zahlung von 1.981,49 Euro an die ARGE beantragte. Mit Beschluss\nvom 11.06.2010 gewährte das Arbeitsgericht dem Kläger\nProzesskostenhilfe unter Beiordnung seines\nProzessbevollmächtigten.\n\n3\n\nMit Beschluss vom 17.12.2010 eröffnete das Amtsgericht A-Stadt\ndas Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten. Das\nArbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 28.12.2010 die\nUnterbrechung des Verfahrens nach § 240 S. 1 ZPO festgestellt.\n\n4\n\nNach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit\nBeschluss vom 18.02.2011 auf 10.200,- Euro bis zum 14.01.2010, auf\n15.000,- Euro ab dem 15.01.2010 und auf 12.000,- Euro ab dem\n26.05.2010 festgesetzt.\n\n5\n\nGegen diesen dem Kläger am 22.02.2011 zugestellten Beschluss hat\ndieser mit einem am 07.03.2011 bei Gericht eingegangenen\nSchriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Festsetzung eines\nGegenstandswertes von 0 Euro und führt zur Begründung unter anderem\naus, dass angesichts des Totalverlusts seiner mit der Klage geltend\ngemachten Forderung sein Prozessbevollmächtigter keine Leistung\nerbracht habe, für die er Gebühren abrechnen dürfe.\n\n6\n\nDas Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das\nVerfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt mit\nder Begründung, der festgesetzte Wert entspreche der Bezifferung\nder Klageanträge. Überdies sei die Addition des Gegenstandswerts\nder beantragten Erteilung von Gehaltsabrechnungen zwar\nversehentlich unterblieben, dies sei aber nicht zum Nachteil des\nKlägers geschehen.\n\n7\n\nII. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 33 Abs. 3\nRVG statthaft, da der Rechtsstreit lediglich unterbrochen, aber\nnoch nicht beendet ist und damit Gerichtsgebühren gem. Anlage 1 GKG\nnoch nicht angefallen sind. Die form - und fristgerecht erhobene\nBeschwerde ist auch sonst zulässig. Der Wert des\nBeschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,00 Euro.\nDass der Antrag auf Wertfestsetzung entgegen § 33 Abs. 2 RVG vor\nFälligkeit der Vergütung nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG gestellt wurde\nund deshalb in diesem Zeitpunkt unzulässig war, berührt die\nZulässigkeit der Beschwerde nicht, da das zu bewertende Verfahren\njedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt seit mehr als 3 Monaten\nruhte.\n\n8\n\nIn der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.\n\n9\n\nDas Arbeitsgericht hat das Verfahren zutreffend mit der Höhe der\nbezifferten Zahlungsanträge bewertet und dabei jedenfalls keinen zu\nhohen Wert angesetzt. Dass die Berücksichtigung des Wertes des\nAntrags auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen unterblieb, beschwert\nden Kläger nicht, da dies den Gegenstandswert erhöht hätte.\nZutreffend hat das Arbeitsgericht zudem unter Beachtung des im\nBeschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG geltenden\nVerschlechterungsverbots (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl.\nzuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.07.2009 - 1 Ta 171/09)\nden Gegenstandswert auch in seiner Nichtabhilfe-Entscheidung nicht\nerhöht.\n\n10\n\nBei der Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG hat sich das\nGericht nach den gesetzlichen Vorschriften von § 23 Abs. 1 RVG\ni.V.m. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu richten. Nach § 3 ZPO\nrichtet sich der Wert eines Rechtsstreites nach dem zu ermittelnden\nWert des Interesses des Klägers an der Durchsetzung seines\nKlageziels. Es ist daher bezüglich des wirtschaftlichen Interesses\ndes Klägers unerheblich, ob die Klage und damit die Arbeit des\nProzessbevollmächtigten des Klägers prozessual und wirtschaftlich\nErfolg hat oder nicht.\n\n11\n\nDas Arbeitsgericht hat daher den Wert der Anträge des\nBeschwerdeführers korrekt bemessen. Diese Werte entsprechen dem\nwirtschaftlichen Interesse des Klägers an seinen bezifferten\nZahlungsanträgen, da er bei Erfolg seiner Klage einen Titel in\nentsprechender Höhe zur Durchsetzung seiner Forderung gegenüber der\nBeklagten erhalten hätte.\n\n12\n\nDie Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1\nZPO zu tragen.\n\n13\n\nEin Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4\nSatz 3 RVG nicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118562","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-05-17/1-ta-74-11","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118562","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118562","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-05-17/1-ta-74-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118562","retrieved":"2026-07-09 00:10:44.680302+00:00"}}