{"status":"available","doknr":"OLD118556","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0516.1TA92.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-05-16","aktenzeichen":"1 Ta 92/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den\nBeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.02.2011 - 1 Ca 2318/09\n- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung\ndes ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.\n\n2\n\nDas Arbeitsgericht Koblenz hat der Klägerin für die von ihr\nbetriebene Zahlungsklage Prozesskostenbeihilfe unter Beiordnung\nihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung\nbewilligt.\n\n3\n\nNach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die\nKlägerin mehrfach aufgefordert, eine Erklärung über eine Änderung\nihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben.\nNachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, hat das\nArbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss\nvom 01.02.2011, der Klägerin zugestellt am 04.02.2011,\naufgehoben.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 18.02.2011 zu Protokoll der Geschäftsstelle\ndes Arbeitsgerichts erklärt, sie lege gegen diesen Beschluss\nsofortige Beschwerde ein und dies damit begründet, sie beziehe\nArbeitslosengeld II und habe keinerlei Vermögen. Auf die\nAufforderung des Arbeitsgerichts, einen aktuellen Bescheid über die\nGewährung von Arbeitslosengeld II vorzulegen, hat die Klägerin\nnicht mehr reagiert. Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsbehelf nicht\nabgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur\nEntscheidung vorgelegt.\n\n5\n\nDas Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin erneut\nGelegenheit zur Vorlage der geforderten Belege gegeben. Auch\nhierauf hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert.\n\n6\n\nII. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78\nArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 3, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO\nstatthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt\nworden und auch sonst zulässig.\n\n7\n\nIn der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen\nErfolg.\n\n8\n\nDas Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nfür die beschwerdeführende Klägerin zu Recht nach §§ 124 Nr. 2\ni.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.\n\n9\n\nGemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer\nPartei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich\nnach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert\nhaben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu\nleistenden Zahlungen ändern.\n\n10\n\nDer Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf\nVerlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die Partei, wie vorliegend, die\nentsprechende Erklärung ab, liegt es im Ermessen des\nRechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der\nPartei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung\nder Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen (vgl. zuletzt\nLAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.01.2011 - 1 Ta 254/10).\n\n11\n\nIm vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht von der\nBeschwerdeführerin einen konkret bezeichneten Beleg zur\nGlaubhaftmachung der von ihr angegebenen Änderung ihrer\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angefordert. Da die\nBeschwerdeführerin dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO\nauch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht\nnachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die\nProzesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.\n\n12\n\nDie sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97\nAbs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.\n\n13\n\nDie Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO\nwar vorliegend nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-05-16/1-ta-92-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-05-16/1-ta-92-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118556","retrieved":"2026-07-09 00:10:44.226982+00:00"}}