{"status":"available","doknr":"OLD118555","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0513.9TA91.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-05-13","aktenzeichen":"9 Ta 91/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss\ndes Arbeitsgerichts Koblenz vom 8.2.2011,Az.: 8 Ca 528/10, wird auf\nKosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\n2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.276,83 EUR\nfestgesetzt.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts im\nAusgangsverfahren vom 24.6.2010 wurde dem Beklagten zunächst\nProzesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten\nunter Auferlegung monatlicher Raten in Höhe von 200,- EUR\nbewilligt. Trotz mehrfacher Mahnungen, zuletzt mit gerichtlichem\nSchreiben vom 11.1.2011 unter Hinweis auf § 124 Nr. 4 ZPO leistete\nder Beklagte keine Zahlung. Mit Beschluss vom 8.2.2011 hob das\nArbeitsgericht daher den Bewilligungsbeschluss vom 24.6.2010 auf.\nGegen diesen ihm über seinen Prozessbevollmächtigten am 10.2.2011\nzugestellten Beschluss hat der Beklagte mit einem am 9.3.2011 beim\nArbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz seines\nProzessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Eine Begründung\nerfolgte auch im weiteren Beschwerdeverfahren nicht.\n\n2\n\nII. Die sofortige Beschwerde des\nBeschwerdeführers ist gem. \n§§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO\nzulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.\n\n3\n\nDie Rechtspflegerin hat zu Recht im angefochtenen Beschluss die\nBewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.\n\n4\n\nGemäß \n§ 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der\nProzesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate\nmit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines\nsonstigen Betrages im Rückstand ist. Nach dem rechtskräftigen\nBeschluss vom 24.6.2010 hatte der Beklagte monatliche Raten in Höhe\nvon 200,- EUR zu leisten. Trotz erfolgter Zahlungsaufforderung ist\ner mit weitaus mehr als 3 Raten in Zahlungsrückstand geraten, so\ndass die Voraussetzungen einer Aufhebung vorlagen.\n\n5\n\nDie Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des \n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Wert des\nBeschwerdeverfahrens ergibt sich aus der Höhe der nunmehr zu\nerstattenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Die Zulassung der\nRechtsbeschwerde war nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-05-13/9-ta-91-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-05-13/9-ta-91-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118555","retrieved":"2026-07-09 00:10:44.157993+00:00"}}