{"status":"available","doknr":"OLD118552","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0513.9SA702.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-05-13","aktenzeichen":"9 Sa 702/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des\nArbeitsgerichts Koblenz vom 10.11.2010, Az.: 4 Ca 752/10, in Ziffer\n3 des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt\nwird, an den Kläger weitere 3.333, € brutto abzüglich\ngezahlter 729,48 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2009 zu\nzahlen.\n\n2. Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Beklagte zu 92 % und\nder Kläger zu 8 %.\n\n3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\n4. Die Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob ein\nAnspruch des Klägers aus einem zwischen den Parteien in einem\nanderen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz am 06.10.2010\ngeschlossenen Vergleich auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von\n3.333,33 € brutto, teilweise durch eine unstreitig seitens der\nBeklagten erfolgte Zahlung in Höhe von 729,48 € netto erfüllt\nworden ist.\n\n2\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen\nSachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster\nInstanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil\ndes Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.11.2010, Az.: 4 Ca 752/10 (Bl.\n95 ff. d. A.).\n\n3\n\nSoweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat das\nArbeitsgericht durch das genannte Urteil mit Ziffer 3 des Tenors\ndie Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 3.333, € brutto\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nseit dem 16.03.2010 zu zahlen.\n\n4\n\nZur Begründung der diesbezüglichen Verurteilungen hat das\nArbeitsgericht ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung der Abfindung\nergebe sich aus dem genannten Vergleich.\n\n5\n\nGegen dieses ihr am 01.12.2010 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte mit einem am 22.12.2010 beim Landesarbeitsgericht\neingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb\nder mit Beschluss vom 27.01.2011 bis zum 01.03.2011 verlängerten\nBerufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 28.02.2011, beim\nLandesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.\n\n6\n\nMit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Berücksichtigung des\nvon ihr gezahlten Betrages von 729,48 € netto und macht im\nWesentlichen geltend:\n\n7\n\nDer genannte Nettobetrag sei bereits im Februar 2010 an den\nKläger zur Auszahlung gebracht worden. Dies ergebe sich auch aus\ndem Protokoll der getätigten Überweisung und der Bankauskunft vom\n05.01.2011.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.11.2010, Az.: 4 Ca\n752/10 teilweise hinsichtlich der Verurteilung gem. Ziffer 3 des\nTenors dahingehend abzuändern, dass die Beklagte nur verurteilt\nwird, an den Kläger weitere 3.333, € brutto abzüglich\ngezahlter 729,48 € netto nebst Zinsen zu zahlen.\n\n10\n\nDer Kläger tritt der Berufung nach Maßgabe seines\nBerufungserwiderungsschriftsatzes vom 24.03.2011 entgegen.\n\n11\n\nZwar habe er den von der Beklagten geltend gemachten Nettobetrag\nerhalten, dies jedoch erst nach Verkündung des erstinstanzlichen\nUrteils. Da somit die Zahlung des Betrages erst nach Verkündung des\nUrteils erfolgt sei, könne es sich allenfalls um eine Frage der\nVollstreckung handeln.\n\n12\n\nErgänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nI. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das\nRechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung wurde\nauch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich\nausreichend - begründet.\n\n14\n\nII. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache\nErfolg.\n\n15\n\n1. Die Berufung ist bereits deshalb begründet, weil für die auf\nZahlung der Abfindung nach Maßgabe von Ziffer 4 des gerichtlichen\nVergleichs zwischen den Parteien vom 06.01.2010 gerichtete\nZahlungsklage bereits kein Rechtschutzbedürfnis bestand. In Form\ndes gerichtlichen Vergleichs lag hinsichtlich dieser Forderung\nbereits ein Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 Nr. 1 ZPO vor. Ein\nRechtschutzinteresse dafür, diese Forderung erneut gerichtlich\ngeltend zu machen, bestand daher nicht (vgl. Zöller/Greger, ZPO,\n28. Aufl. Vor § 253 Rz. 18 a).\n\n16\n\n2. Ungeachtet dessen hat das Rechtsmittel aber auch deshalb\nErfolg, weil auf die streitige Forderung unstreitig ein Betrag von\n729,48 € netto gezahlt wurde. Die Forderung ist daher\nteilweise durch Erfüllung erloschen. Unerheblich ist der zwischen\nden Parteien streitige Zeitpunkt der Zahlung, wobei allerdings\ndarauf hinzuweisen ist, dass es dem Kläger nach § 138 Abs. 2 ZPO\noblegen hätte, seinerseits konkret darzulegen, wann der fragliche\nBetrag seinem Konto gutgeschrieben wurde. Selbst wenn aber\ntatsächlich der Zahlungseingang erst nach Verkündung des\nerstinstanzlichen Urteils erfolgt wäre, war die Beklagte nicht\ngehindert, dies im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend zu\nmachen. Im Gegenteil war die Beklagte unter Berücksichtigung von §\n767 Abs. 2 ZPO hierzu gehalten. Die Möglichkeit einer\nVollstreckungsabwehrklage wäre für sie nur gegeben gewesen, als sie\nden Einwand der Erfüllung nicht mehr vor Schluss der mündlichen\nVerhandlung im Erkenntnisverfahren hätte geltend machen können.\n\n17\n\nIII. Auf die Berufung der Beklagten war daher\ndas angefochtene Urteil teilweise - auch in der Kostenentscheidung\n- abzuändern. Die Kosten des Berufungsverfahren hat als unterlegene\nPartei gem. § 91 ZPO der Kläger zu tragen. Ein\nRevisionszulassungsgrund besteht nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-05-13/9-sa-702-10","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/118552","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/118552","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-05-13/9-sa-702-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/118552","retrieved":"2026-07-09 00:10:43.939482+00:00"}}